Betriebsbedingte Kündigung - Auslegung einer Rückkehrklausel in einem Geschäftsführervertrag - Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses Orientierungssatz 1. Haben die Vertragsparteien in einem Geschäft
§ 1KSch
G 1969 Wartezeit). Es muss eine gewisse Maßregelungsabsicht des Arbeitgebers vorliegen (Boecken/Joussen, TzBfG, 2. Aufl. 2010, § 5, Rn. 15). Das Maßregelungsverbot kann auch zur Unwirksamkeit einer nach § 1 KSchG zulässigen Kündigung führen. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, dass sich der Arbeitgeber gerade wegen der Inanspruchnahme eines Rechts zum Ausspruch der Kündigung entschlossen hat. Während das KSchG auf die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Kündigung und nicht auf den Beweggrund des Arbeitgebers abstellt, verwehrt es das Maßregelungsverbot dem Arbeitgeber, sich hierauf zu stützen, wenn dies überhaupt nicht der Beweggrund für die Kündigung war. Ist der Kündigungsentschluss des Arbeitgebers nicht nur wesentlich, sondern ausschließlich durch die zulässige Rechtsverfolgung des Arbeitnehmers bestimmt gewesen, so ist es unerheblich, ob die Kündigung auf einen anderen Kündigungssachverhalt hätte gestützt werden können. Ein möglicherweise vorliegender anderer Grund hat sich dann nämlich nicht kausal auf den Kündigungsentschluss ausgewirkt und scheidet deshalb als bestimmendes Motiv für die Kündigung aus (BAG, Urteil vom 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - AP Nr.
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G 1969 Wartezeit; BAG, Urteil vom 02.04.1987 - 2 AZR 227/86 - NZA 1988, 18). Randnummer 167 Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitnehmer (Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 5, Rn. 20; BAG, Urteil vom 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - AP Nr.
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G 1969 Wartezeit). Randnummer 168 Die Beklagte hat die Kündigung vom 28.04.2009 nicht deshalb ausgesprochen, weil die Klägerin im Februar 2008 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 8 TzBfG beantragt hat. Es fehlt schon an einem zeitlichen Zusammenhang. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Beklagte die Klägerin deshalb hätte benachteiligen sollen. Der Antrag widersprach nicht dem Bemühen der Beklagten, Personalkosten einzusparen. Die Beklagte hatte keinen Bedarf für eine Vollzeitkraft, da die bisherige Arbeitsverteilung gezeigt hatte, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht zwingend benötigt wurde. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, die den Schluss zulassen, dass sie, wenn sie keinen Teilzeitantrag gestellt hätte, nicht gekündigt worden wäre. Ob die Behauptung der Klägerin, der Geschäftsführer F. habe sich diskriminierend über sie geäußert, zutrifft, kann dahinstehen. Deshalb ist die mehrere Monate später ausgesprochene Kündigung noch nicht ausschließlich auf einen verwerflichen Beweggrund zurückzuführen. Die Beklagte hat nachvollziehbare wirtschaftliche Erwägungen für den Ausspruch der Kündigung, die zumindest auch Grund für die Kündigung waren. Es gibt durchaus einen anderen Anlass für die Kündigung als eine ggf. durch den Teilzeitantrag hervorgerufene Verärgerung des Geschäftsführers F.. Eine evtl. Mitursächlichkeit ist unschädlich. Randnummer 169 Das gegenüber § 5 TzBfG allgemeinere Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB ist ebenfalls nicht verletzt. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend. Randnummer 170
- Betriebsratsanhörung Randnummer 171 Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören; der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat (BAG, Urteil vom 22.04.2010 - 2 AZR 991/08 - NZA-RR 2010, 583). An die Mitteilungspflicht im Anhörungsverfahren sind allerdings nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungen des Arbeitgebers im Prozess. Es gilt der Grundsatz der „subjektiven Determinierung“. Der Betriebsrat ist immer dann ordnungsgemäß angehört worden, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG, Urteil vom 22.04.2010 - 2 AZR 991/08 - NZA-RR 2010, 583). Randnummer 172 Anzugeben sind zunächst der Name des Arbeitnehmers, die Art der Kündigung und die vorgesehene Kündigungsfrist (BAG, Urteil vom 16.09.1993 - 2 AZR 267/93 - NZA 1994, 311; ErfK/Kania,
- Aufl. 2011, § 102 BetrVG, Rn. 5). Des Weiteren sind die Kündigungsgründe mitzuteilen. Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt muss so genau und umfassend beschrieben werden, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen (BAG, Urteil vom 22.04.2010 - 2 AZR 991/08 - NZA-RR 2010, 583; BAG, Urteil vom 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste). Randnummer 173 Die Beklagte hat den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung vom 28.04.2009 ordnungsgemäß beteiligt. Randnummer 174 Sie hat ihn mit Schreiben vom 20.04.2009 über alle für die Kündigung maßgeblichen Umstände hinreichend unterrichtet. In diesem Schreiben hat sie dem Betriebsrat sämtliche Personaldaten, die Art der Kündigung, die vorgesehene Kündigungsfrist und den entscheidungserheblichen Sachverhalt mitgeteilt. Insbesondere hat sie die Rückkehrklausel wörtlich zitiert und die Umverteilung der Arbeitsaufgaben unter Angabe des Anteils und der jeweils betroffenen Mitarbeiter konkret dargelegt. Weitere Angaben oder Unterlagen benötigte der Betriebsrat nicht. Angaben zur Sozialauswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG waren mangels vergleichbarer Arbeitnehmer entbehrlich. Aufgrund des dargestellten Sachverhalts konnte der Betriebsrat die beabsichtigte Kündigung rechtlich bewerten und eine Entscheidung hierzu treffen. Angaben zum Stand des vorangegangenen Rechtsstreits wegen der Kündigung vom 30.05.2008 waren nicht notwendig. Zum einen hatte das Landesarbeitsgericht zu diesem Zeitpunkt zwar mündlich verhandelt, aber noch keine Entscheidung verkündet. Zum anderen handelt es sich um eine neue Kündigung, die eigenständig zu beurteilen ist. Der Betriebsrat konnte die Stichhaltigkeit des Kündigungsgrundes auch ohne Informationen zu dem noch laufenden Kündigungsschutzverfahren prüfen. Im Übrigen wusste er, dass die Kündigung lediglich vorsorglich ausgesprochen werden sollte. Randnummer 175 Bei Ausspruch der Kündigung war das Beteiligungsverfahren jedenfalls durch Fristablauf beendet. Randnummer 176 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revisionszulassung beruht auf 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.