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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat L 8 B 526/10 ER Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicher

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - örtliche Zuständigkeit - gewöhnlicher oder tatsächlicher Aufenthalt - keine Sachverhaltsermittlung von Amts wegen "ins Blaue hinein" Leitsatz Im Eilverfahren ist es nicht angezeigt, von Amts wegen weitere Ermittlungen "ins Blaue hinein" vorzunehmen - hier zu der Frage des gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalts iS des § 36 SGB

  1. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin,
  2. November 2010, S 4 ER 342/10, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom
  3. November 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller steht im Leistungsbezug nach dem SGB II. Zwischen den Beteiligten ist – seit Jahren – streitig, ob der Antragsteller die von ihm gemietete Wohnung in der M.-P.-Straße …, Erdgeschoss, … tatsächlich bewohnt oder ob es sich hierbei, so der Antragsgegner, nur um eine Scheinwohnung handelt. Randnummer 2 Durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  4. Mai 2009 hob der Antragsgegner die Leistungsgewährung ab
  5. April 2007 ganz auf und forderte die Erstattung eines Betrages von 12.715,72 €. Den Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom
  6. September 2009 zurück. Der Antragsteller erhob am
  7. Oktober 2009 Klage. Randnummer 3 Am
  8. November 2009 fand in der streitigen Wohnung in der M.-P.-Straße ein Erörterungstermin statt, bei dem das Gericht die Wohnung in Augenschein nahm. Randnummer 4 Durch Urteil vom
  9. März 2010 – S 17 AS 1837/09 – gab das Sozialgericht der Klage im Wesentlichen mit der Begründung statt, die Ortsbesichtigung habe ergeben, dass die Wohnung in der M.-P.-Straße bewohnt sei und sich nicht als Scheinwohnung darstelle. Randnummer 5 Hiergegen legte der Antragsgegner fristgerecht Berufung ein, die beim Senat noch unter dem Aktenzeichen L 8 AS 60/10 anhängig ist. Im Berufungsverfahren trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor, der Antragsteller habe sich während des streitigen Zeitraumes nicht im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners aufgehalten. Randnummer 6 Durch Bescheid vom
  10. September 2010 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Regelleistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom
  11. Oktober 2010 bis zum
  12. März 2011, nicht aber Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Antragsgegner hielt an seiner Rechtsauffassung fest, die Wohnung in der M.-P.-Straße sei eine Scheinwohnung (geringe Verbrauchswerte von Wasser und Strom). Randnummer 7 Der Antragsteller erhob Widerspruch. Randnummer 8 Am
  13. September 2010 hat er um die Gewährung vorläufigen sozialrechtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Er hat darauf verwiesen, dass er in der M.-P.-Straße polizeilich gemeldet sei und einen ordnungsgemäßen Mietvertrag geschlossen habe. Randnummer 9 Durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss vom
  14. November 2010 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig und vorbehaltlich einer bestandskräftigen Entscheidung des Landessozialgerichtes über die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Sozialgerichtes Schwerin vom
  15. März 2010 – S 17 AS 1837/09 – die Kosten des Antragstellers für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom
  16. Oktober 2010 bis
  17. März 2011 für die Wohnung in der M.-P.-Straße …, Erdgeschoss, zu übernehmen und direkt an den Vermieter zu zahlen. Randnummer 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der vorgetragen wird, der Antragsteller habe im streitigen Zeitraum nicht im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gewohnt. Randnummer 11 Der Antragsteller tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen. II. Randnummer 12 Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht eine einstweilige Anordnung auf § 86b Abs. 2 SGG erlassen. Auch der Senat sieht das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes als gegeben an. Randnummer 13 In dem noch beim Senat anhängigen Hauptsacheverfahren hat das Sozialgericht die streitige Wohnung in Augenschein genommen. Bei dem Ortstermin sind insbesondere Lebensmittel und andere Indizien für das Bewohnen der Wohnung festgestellt worden. Randnummer 14 So war z. B. auch ein Fernsehgerät vorhanden. Damit ist – jedenfalls im Zeitpunkt des Ortstermins - die Unterkunft „tatsächlich genutzt“ worden, wie es von § 22 SGB II gefordert wird. Randnummer 15 Allein die Tatsache, dass der Antragsteller für die Wohnung nur geringe Betriebskosten wegen geringer Verbräuche zu leisten hat, stellt nicht in Frage, dass der Antragsteller zumindest auch diese Wohnung bewohnt. Die Tatsache, dass der Antragsteller sich zeitweilig auch woanders aufhalten mag, macht die von ihm angemietete und zumindest teilweise auch bewohnte Wohnung nicht zu einer Scheinwohnung. Randnummer 16 Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung – auch und gerade zur örtlichen Zuständigkeit (§ 36 SGB II) - scheidet im vorliegenden Eilverfahren nach Auffassung des Senates aus, zumal bereits das SG am
  18. November 2009 einen Ortstermin durchgeführt hat. Zudem erscheint es dem Senat ohnehin nur schwer möglich, für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu ermitteln, in welchem Umfang sich der Kläger in der von ihm angemieteten Wohnung in S. aufgehalten hat. Randnummer 17 Da der Antragsgegner im sozialgerichtlichen Verfahren auch nicht substanziiert dargelegt hat, an welchem Ort oder an welchen Orten innerhalb oder außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs sich der Antragsteller im hier streitigen Zeitraum gewöhnlich oder tatsächlich aufgehalten haben soll im Sinne des § 36 SGB II, erscheint es dem Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht angezeigt, von Amts wegen weitere Ermittlungen „in Blaue hinein“ vorzunehmen. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.