"DDR-Zeiten" angeschlossenen Grundstücke; Veranlagung von bauplanungs- und naturschutzrechtlich nur teilweise bebaubarer Flächen Leitsatz
r Bedeutung einer Sitzungsniederschrift der Verbandsversammlung als öffentliche Urkunde. (Rn.112) 5. Bei der Veranlagung von Wohnungs- und Teileigentum sind hinsichtlich der Aufteilung des
veranlagenden Grundstücks allein die Grundbuch- und Katasterangaben maßgebend. (Rn.120) 6. Grundstücke, die wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nur teilweise bebaut werden dürfen sind jedenfalls dann grundsätzlich in vollem Umfang beitragsrechtlich
veranlagen, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) durch die Baubeschränkungen nicht unterschritten wird. (Rn.136) 7. Teilflächen eines Grundstücks, die zwar vom Eigentümer nicht genutzt werden können, aber im Verhältnis
r veranlagenden Gesamtfläche ein völlig untergeordnete Bedeutung haben (hier: 0,043 %), können bei der Veranlagung unberücksichtigt bleiben. (Rn.161) 8. Altanschließerproblematik:
lässigkeit eines Herstellungsbeitrags bei Altanlagen; Voraussetzungen der Verjährung des Beitragsanspruchs; Verwirkung. (Rn.163) 9. Die Verwaltungsgerichte sind befugt, auch nicht mehr (formell) in kraft befindliche Vorgängersatzungen auf
r Nichtigkeit führende Fehler
untersuchen. (Rn.202) Orientierungssatz 1. § 9 Abs. 8 KAG MV 2005, der den Sonderfall regelt, dass Beitragsüberdeckungen bei nachträglichen Beitragserhebungen (nur) bei unbebauten Grundstücken im unbeplanten oder geplanten Innenbereichen i. S. d. § 9 Abs. 6 und 7 KAG MV 2005
lässig sind, ist nicht verfassungswidrig. (Rn.70)
Leitsatz 6.: OVG Münster, Urt. v.
r Verwirkung eines Beitragsanspruchs vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.
tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Schmutzwasserbeitrags durch den Beklagten für ihr Teileigentum. Randnummer 2 Die Klägerin ist
sammen mit H. mit einem Anteil von 8/1000 Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnungseigentumsanlage „Erholungsgemeinschaft N.“. Diese Wohnungseigentumsanlage besteht aus dem Flurstück [...] der Flur 1 in der Gemarkung N., das insgesamt 64.650 m² groß ist. Das Grundstück ist mit 104 Wochenendhäusern bebaut. Am östlichen Rand befindet sich ein vom Zweckverband Wismar betriebenes Pumpspeicherwerk, dessen Aufstandsfläche einschließlich Umpflasterung 28,79 m² umfasst. I. Randnummer 3 Im Mai 1991 wurde der Zweckverband Wismar gestützt auf die DDR-Kommunalverfassung gegründet. Mit Genehmigung des Landrats des Landkreises Nordwestmecklenburg wurde im Mai 1998 eine „bestätigende Gründung“ auf der Grundlage der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Gründungsverträge und aufsichtrechtlichen Genehmigungen verwiesen. Randnummer 4 Die Eigentümer der „Erholungsgemeinschaft N.“ schlossen mit dem Zweckverband Wismar am 15. Juli 2004 einen notariellen Vertrag, in dem die Eintragung eines dinglichen Leitungsrechts als beschränkt persönliche Dienstbarkeit auf dem Flurstück [...] vereinbart wurde. In III. wurde dort auszugsweise bestimmt: Randnummer 5 „
betreten. […] Im übrigen bleiben die Rechte des Grundstückseigentümers auf Benutzung unberührt. Randnummer 7 […] Randnummer 8
r Zahlung von Anschlusskostenbeiträgen.“ Randnummer 9 Die Vertreterin des Zweckverbandes Wismar handelte bei Abschluss dieses Vertrages ohne Vertretungsmacht. Soweit ersichtlich, ist der Vertrag nicht genehmigt, aber durch Eintragung des vereinbarten Leitungsrechts in das Grundbuch vollzogen worden. II. Randnummer 10 Das streitgegenständliche Flurstück [...] liegt am Westufer des N-sees im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „Wochenendhaussiedlung Erholungsgemeinschaft N.“ der Gemeinde Z. vom 28. August 1997. Danach ist das gesamte Grundstück als Sondergebiet, das der Erholung dient, Wochenendhausgebiet nach § 10 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen. Der mit den Wochenendhäusern bebaute Teil ist etwa 46.280 m² groß. Für die sich daran anschließende „Uferpromenade“ ist ein Gehrecht
gunsten der Allgemeinheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 des Baugesetzbuches (BauGB) festgesetzt. Dieses Gehrecht ist nach Nr. 2.1 der textlichen Festlegung im Bebauungsplan für die Zeit von 8.00 bis 22.00 Uhr und für die Monate Mai bis Oktober
lässig. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ist das Gehrecht bisher nicht durch eine öffentlich- oder privatrechtliche Belastung der entsprechenden Grundstücksfläche umgesetzt worden. Eine vor der „Uferpromenade“ am Ufer des Sees liegende 18.370 m² große Fläche (sog. Seewiese) wird im Bebauungsplan (nachrichtlich) als Flächen
m Schutz,
r Pflege und
r Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB bezeichnet. Eine weitere Fläche an der östlichen Ecke der Bebauungsplanbegrenzung ist (nachrichtlich) als gelb gekennzeichnete Fläche für Versorgungsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 und Abs. 6 BauGB in einer Größe von etwa 400 m² verzeichnet. Darauf befindet sich das vom Zweckverband Wismar betriebene Pumpspeicherwerk. Am Ufer des Sees entlang ist ferner (nachrichtlich) der Uferschutzstreifen verzeichnet (vgl. § 9 Abs. 6 BauGB). III. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 28. September 2009 setzte der Beklagte unter Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft mit H. auf Grundlage der Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbandes Wismar vom 7. Mai 2009 (BSSW 2009) den Beitrag für den der Klägerin
geordneten Eigentumsanteil auf 1.603,32 € fest.
r Begründung führte der Beklagte aus: Die anrechenbare im Bereich eines Bebauungsplanes belegende Grundstücksfläche betrage für das Teil- und Sondereigentum der Klägerin 581,85 m², so dass bei einem Nutzungsfaktor von 1 und einem Beitragssatz von 3,10 € der genannte Beitrag festzusetzen sei. Randnummer 12 Dagegen erhob sowohl die Klägerin als auch Frau H. Widerspruch,
dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführten: Die berücksichtigungsfähige Fläche sei unzutreffend ermittelt worden, da die damals durchgeführte Vermessung fehlerhaft erfolgt sei. Die den Eigentümern
geordnete Gartenfläche und Gemeinschaftsanteil seien unbebaut und dürften nach dem Bebauungsplan auch nicht bebaut werden. Die Gemeinschaftsfläche sei für die Öffentlichkeit
gänglich
halten. Außerdem befinde sich auf dieser Fläche das Pumpspeicherwerk des Zweckverbandes. Durch den Anschluss an die Schmutzwasseranlage habe sich der Wert des Grundstücks in den letzten zwanzig Jahren nicht verändert, so dass den Eigentümern kein Vorteil erwachsen sei. Der Beitragsanspruch sei
dem verjährt. Der Bescheid enthalte keine Aussagen
m Beginn der Verjährungsfrist. Insbesondere handele es sich bei der ihm
grunde liegenden Satzung nicht um die erste wirksame Satzung des Zweckverbandes Wismar. Vielmehr sei die Satzung vom 22. Dezember 1995 die erste wirksame Satzung gewesen, die auch angewandt worden sei.
dem seien in der Beitragskalkulation unzulässigerweise ca. 20.000.000,-- € Prognosekosten für bereits
DDR-Zeiten erstellte Abwasseranlagen enthalten. Randnummer 13 U. a. im rechtskräftigen Urteil der erkennenden Kammer vom
gestellt am 26. April 2010 –
rück.
r Begründung führte er u. a. aus: Maßgebend sei nur der vom Grundbuchamt mitgeteilte Eigentumsanteil. Aus der Tatsache, dass ein Grundstück – wie regelmäßig – nicht voll überbaut werden dürfe, folge nicht, dass nur ein Teil des Grundstücks beitragspflichtig sei. Anders wäre es nur, wenn eine Teilfläche des Grundstücks überhaupt nicht mehr nutzbar wäre. Das ist bei dem streitgegenständlichen Grundstück aber nicht der Fall. Maßgebend sei nunmehr die zwischenzeitlich verabschiedete Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbandes Wismar vom 3. März 2010. Dabei handele es sich um die erste wirksame Beitragssatzung des Zweckverbandes, da alle Vorgängersatzungen nichtig gewesen seien. Die Sanierung und Erneuerung der Schmutzwasseranlage werde seit 1997 durchgeführt und weiter fortgesetzt. Auch wenn das Grundstück bereits
DDR-Zeiten über einen Schmutzwasseranschluss verfügt habe, seien nach der Rechtsprechung insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern dennoch Beiträge
erheben. Randnummer 15 Frau H. hat keine Klage erhoben, so dass der an sie ergangene Beitragsbescheid bestandskräftig geworden ist. Randnummer 16 Nur die Klägerin hat am 5. Mai 2010 Klage erhoben.
r Begründung führt sie ergänzend aus: Randnummer 17 Das Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) und - die darauf beruhende Abgabensatzung des Zweckverbandes Wismar - seien nichtig. Das Gesetz sei unter Verstoß gegen den in Art. 253 EG-Vertrag [heute: Art. 296 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV] niedergelegten allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatz
stande gekommen, wonach es der Legislative obliege, dem jeweiligen Rechtsakt eine Begründung beizufügen. Daran fehle es hier; auch die Gesetzesbegründungen in den Landtagsdrucksachen genügten nicht diesen Anforderungen. In diesem
sammenhang werde angeregt, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage der Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze auf nationales Recht klären
lassen. Randnummer 18 Darüber hinaus sei das Kommunalabgabengesetz 2005 unter Verstoß gegen das verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsprinzips
stande gekommen. Denn an der Erarbeitung des Änderungsgesetzes 2005 sei dienstrechtswidrig das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern durch den (damaligen) Richter am Oberverwaltungsgericht A.. Dieser sei über das OVG M-V eingeladen worden und habe nicht nur an einer Sitzung des Innenausschusses, sondern auch an Ausschusssitzungen des Landtages Mecklenburg-Vorpommern teilgenommen (vgl. etwa Bericht des Innenausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern, LtDrs 4/1576, S. 34, 67 ff.).
dem sei er Autor des - auch von zwei Mitarbeitern im Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern betreuten - maßgebenden und von den Verwaltungsgerichten verwendeten Kommentars
m KAG M-V. Wegen verfassungswidrigen bzw. rechtsstaatswidrigen
sammenwirkens der drei Gewalten liege auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK - Recht auf faires Verfahren) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) vor. Da in § 9 Abs. Abs. 8 KAG M-V in bestimmten Fällen Beiträge auch dann
erheben sind, wenn ein Aufwand nicht mehr
decken sei, liege ein Verstoß gegen das Äquivalentsprinzip und den Gleichheitssatz vor. Randnummer 19 Der Zweckverband Wismar sei nicht wirksam gegründet worden, weshalb dessen Satzungen und von dessen Behörde erlassene Bescheide nichtig seien. Seine im Mai 1991 auf Grundlage des Reichszweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 erfolgte Gründung sei fehlerhaft gewesen, da das Gesetz durch die alliierten Siegermächte aufgehoben worden sei. Durch die Heilungsvorschriften der §§ 170a und 170b der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sei das dort für anwendbar erklärte Reichszweckverbandsgesetz nicht wieder in Kraft gesetzt worden. Außerdem sei die Bundesrepublik Deutschland das Deutsche Reich und die Weimarer Reichsverfassung sei weiter in Kraft.
dem enthalte der erste Gründungsvertrag von 1991 keine Bestimmung über eine Veröffentlichungsregelung. Randnummer 20 Die bestätigende Gründung des Zweckverbandes im Mai 1998 sei rechtsunwirksam, da die erforderliche rechtsaufsichtliche Genehmigung nicht auf das Jahr 1991
rückwirken könne. Eine rückwirkende Übertragung hoheitlicher Aufgaben sehe die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern nicht vor und sei auch sonst nicht möglich, wie Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Sachsen-Anhalts und anderer Obergerichte zeigten. Aufgaben könnten allenfalls für die
kunft übertragen werden. Randnummer 21 Ungeregelt geblieben sei im
sammenhang mit der Gründung
dem die Übertragung von Vermögenswerten auf den Zweckverband und die Durchführung von Investitionen für die Mitgliedsgemeinden. Ausgleichsverträge nach § 153 KV M-V , die den zivilrechtlichen Übergang von Vermögenswerten von einer Mitgliedsgemeinde auf den Zweckverband regeln, lägen nicht vor. Da nach § 7 des Gründungsvertrages nur das erforderliche Satzungs- und Gebührenrecht von den Gemeinden übergehen sollte, nicht aber die Durchführung von Investitionen, könne der Zweckverband insoweit keine Beiträge erheben. Auch im Beitrittsvertrag aus dem Jahr 2005 der Gemeinde Jesendorf sei nach dessen § 4 unklar, ob und welche Vermögenswerte auf den Zweckverband Wismar übertragen worden seien. Randnummer 22 Die Veröffentlichungsbestimmung in § 22 der Verbandsatzung sei rechtsfehlerhaft, weil dort der erforderliche Hinweis auf die Veröffentlichung in der Ostsee-Zeitung unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ fehle. Zweifelhaft sei auch, ob in allen Mitgliedsgemeinden die Ostsee-Zeitung (Lokalteil Wismarer Zeitung ) erhältlich sei. Der Verbandssatzung sei auch nicht
entnehmen, wie schriftliche Einzelinformationen
gestellt werden sollten. Die nach § 15 Abs. 4 der Verbandsatzung erforderliche
stimmung der Verbandsversammlung
den Investitionsvorhaben sei nicht ausdrücklich erfolgt. Randnummer 23 Die hier
grunde liegende Beitragssatzung Schmutzwasser des Zweckverbandes Wismar sei nichtig: Die Anlage sei nicht hinreichend definiert, weil Niederschlagswasser nicht erfasst sei. § 3 Abs. 2 BSSW 2010 sei wegen fehlender Normenklarheit nichtig, weil weder rechtlich noch tatsächlich nachvollziehbar sei, wie diese Vorschrift sich
den Abs. 1 und 2 in § 3 BSSW 2010 verhalte. § 6 Abs. 2 e) BSSW 2010 - und damit die Satzung insgesamt - sei wegen fehlender Normenklarheit nichtig, da es im Verbandsgebiet Fälle von Abrundungssatzungen im Sinne des § 34 Abs. 4 BauGB nicht gebe. Randnummer 24 Die Globalkalkulation leide unter erheblichen Fehlern. Es sei nicht erkennbar, wie der Beklagte die Flächenermittlungen vorgenommen habe. Auch fehle es an einer stimmigen Ermittlung der Investitionsvorhaben sowohl hinsichtlich der Art und Weise als auch der einzelnen Gesamtbeträge. Die Verbandsversammlung habe daher nicht prüfen können, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot eingehalten worden sei. Die Kalkulation sei auch mangelhaft erläutert. Es sei aus der Aufstellung Erneuerung KN vor 1979 (BA 55, Anl. 1) nicht ersichtlich, ob die vor 1979 erneuerten,
dem kostenfrei übertragenen Anlagen aus der Kalkulation herausgenommen worden seien. Sie seien weiterhin enthalten. Die Planung der Investitionskosten und Fördermittel (Anl. 3) enthalte keine Angaben hinsichtlich des Zeitraums der Investitionen. Die verwendeten Abkürzungen seien unüblich und würden nicht erläutert. Laut Kostenschätzung Baumaßnahmen 2008 – 2014 (Anl. 5) seien Freispiegelleitungen und Druckrohrleitungen mit ca. 11 Mio. €
veranschlagen. Laut dem WIBERA-Gutachten von 2005 betrage der beitragsfähige Aufwand insgesamt ca.
r Verfügung gestellt worden, so dass die vorgelegte Kalkulation von ihnen nicht habe überprüft werden können. Gegenstand der den Mitgliedern
r Verfügung stehenden Beschluss-Vorlage 45/200/2010 und damit der Beschlussfassung sei keine Kalkulation gewesen, da in der Vorlage kein Beitragssatz genannt sei. Die Mitglieder der Verbandsversammlung hätten auch nur Fragmente der Unterlagen erhalten. Sie sei nach allem nicht ordnungsgemäß gewesen, nicht nachvollziehbar und habe in einer Stunde in der Sitzung nicht geprüft werden können. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der auf der als Beiakte 5
8 A 407/10 registrierte CD-Rom, dessen Tabellen
m Teil nicht lesbar ausgedruckt werden könne. Deshalb möge das Gericht die Sitzung unterbrechen und die Dateien ausdrucken. Eine ausreichende Befassung in der Sitzung vom 3. März 2010 sei somit nicht möglich gewesen. Randnummer 25 Trotz verschiedener, wegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schwerin erforderlich gewordener Neukalkulationen seit 1995 sei der kalkulierte Beitragssatz gleich geblieben. Dies deute auf Manipulationen hin.
dem seien die bis 2014 geplanten Investitionen nicht mit 111 Millionen € nachweisbar. Aus einem Evaluationsgutachten
r wirtschaftlichen Lage des Zweckverbandes von August 2010 folge, dass
schüsse Dritter zweckwidrig
r Senkung der Gebühren verwendet worden seien. Randnummer 26 Unabhängig von der Frage der Nichtigkeit der Satzung seien im vorliegenden Fall Beitragsansprüche schon deshalb erloschen, weil der Zweckverband durch III Abs. 5 der notariellen Urkunde vom 15. Juli 2004 über die Gewährung von Leitungsrechten auf „Anschlusskostenbeiträge“, mithin die hier geltend gemachten Anschlussbeiträge verzichtet habe. Für eine solche Auslegung der Vertragklausel spreche auch, dass der im Vertrag verwendete Ausdruck vom Beklagten in Umsetzung der Gebühren- und Betragssatzung aus dem Jahr 1993 verwendet worden sei. Auslegungsschwierigkeiten gingen
Lasten des Zweckverbandes Wismar. Randnummer 27 Jedenfalls seien die Beitragsansprüche verjährt. Der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist habe nach Maßgabe des § 8 Abs. 7 KAG M-V 1991 frühestens mit Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung
laufen begonnen. Dies folge auch aus Nr. 5 auf Seite 8 der LtDrs 1/113 und werde durch Nr. 6.4.4 des Einführungserlasses des Innenministers M-V vom 14. Juni 2005 bestätigt. Das KAG 1991 sei durch das KAG 2005 aufgehoben worden. Da die Eigentümer
den sog. Altanschließern gehörten, sei die Beitragspflicht
einem sehr frühen Zeitpunkt entstanden. Im Fall nichtiger Satzungen hätte der Beklagte den Betroffenen Beiträge erstatten müssen, was nicht geschehen sei. Jedenfalls sei der Anspruch durch Verjährung erloschen, weil
mindest die Schmutzwasserbeitragssatzung vom
r BSSW 2000) Flächen von Altanschließern nicht berücksichtigt, mithin nur Neuanschließer einbezogen habe. Damit habe er
erkennen gegeben, Beiträge von Altanschließern nicht mehr verlangen
wollen. Obwohl alle Voraussetzungen vorgelegen hätten, habe der Beklagte keine Bescheide erlassen. Er habe sich daher der Erkenntnis der Verjährung gebeugt,
mal es nach dem KAG M-V 1993 keinen rechtlichen Zwang
r Erhebung von Beiträgen gegeben habe. Randnummer 29
dem hätten die Grundeigentümer auf Grund der Einmaligkeit der Beitragserhebung darauf vertrauen können, dass die Erstveranlagung ohne satzungsrechtliche Nachveranlagungsregelung endgültig sei. In abgeschlossene Beitragssachverhalte eingreifendes rückwirkendes Satzungsrecht sei rechtsstaatswidrig. Randnummer 30 Die Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbands Wismar könne nicht im Sinne des KAG M-V erstmalig hergestellt werden, da sie nach Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten bereits aus DDR-Vermögen übernommen worden sei. Die bereits vor der Wiedervereinigung bestehenden Abwasseranlagen seien nicht eröffnet, sondern konkludent fortgeführt worden. Der Zweckverband habe auf Grundlage von § 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages und Anl. II
m Einigungsvertrag Sachgebiet B Kap IV Abschnitt III Nr. 2 in Verb. mit dem DDR-Kommunalvermögensgesetz das Vermögen unentgeltlich übertragen erhalten. Die Verpflichtung der Kommunen
r Abwasserentsorgung habe schon (vor Inkrafttreten des KAG M-V) gemäß § 2 Abs. 2 der DDR-Kommunalverfassung bestanden, die sodann von §§ 40, 43 des Wassergesetzes M-V fortgeschrieben worden sei. Diesen Erfordernissen sei die öffentliche Hand in der Vergangenheit auch nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 19. Oktober 1966 IV C 99.65, juris Rn. 9) verlange, „eine[n] Vorteil, den der Beitragspflichtige aus einer der Beitragserhebung
grunde liegenden Handlung erlangt“ habe. Der Zweckverband Wismar habe gerade keine Abwasseranlage angelegt und dennoch verlange der Beklagte einen Beitrag. Eine Erneuerung (nochmalige Herstellung) komme nur bei voller Abnutzung in Betracht, nicht aber etwa bei Erneuerung einzelner Rohre; diese seinen durch Gebühren abzurechnen. Randnummer 31 Der angegriffene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil das Kommunalabgabengesetz bei Wohnungseigentum nicht auf ganze Siedlungen abstelle, sondern auf Wohnungen unter einem Dach. Sie seien jedenfalls nicht wie normales Wohnungseigentum
behandeln. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass es sich um Ferienhäuser handele, welche nur in den Sommermonaten nutzbar seien. Deshalb seien sie im Bebauungsplan auch als Sondergebiet, das der Erholung diene, ausgewiesen. Die bauliche Nutzung beschränke sich tatsächlich auf ca. 47.000 m²; die Seewiese mit einer Fläche von ca. 18.000 m³ sei entsprechend der im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrenze nicht bebaubar. Deshalb verstoße der Bescheid auch gegen § 3 Abs. 1 b) BSSW 2010, da Einigkeit in der Gemeinde bestehe, dass die Seewiese nicht bebaubar sei. Denn die Gehrechte erstreckten sich nicht nur auf die Uferpromenade, sondern auf die gesamte Seewiese, da die entsprechende Planzeichnung des Bebauungsplanes die Seewiese umgebe. Die volle Fläche habe deshalb bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden dürfen. Entsprechend dem Gleichheitssatz habe jedenfalls ein geringerer Nutzungsfaktor angesetzt werden müssen. Insoweit sei die Satzung auch unvollständig, weil die konkrete Nutzungsart des streitbefangenen Grundstücks als Freizeitsiedlung mit der Pflege von Kleingärten und der öffentlich
gänglichen Seewiese nicht berücksichtigt worden sei. Dazu werde auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. Mai 2011 – 4 A 826/08 – (n. v., Umdruck S. 18 f.) verwiesen. Insofern fehle es gleichheitswidrig an einem speziellen Tatbestand in der Satzung der - vergleichbar
den Campingplätzen - einen abgesenkten Nutzungsfaktor enthalte.
dem seien die Grundsätze im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holsteins vom 2. September 1998 – 2 M 19/98 – (juris und NordÖR 1999, 166 f.)
beachten, wonach nur im Bebauungsplan als Bauland ausgewiesene Flächen bei der Beitragsfestsetzung herangezogen werden könnten. Der Seewiese fehle die notwendige Baulandqualität. Es sei
dem unverständlich, dass der Zweckverband Wismar 2008 im Rahmen von Verhandlungen mit der WEG N. über einen Erschließungsvertrag von einer geringeren Beitragsfläche ausgegangen sei, während er nunmehr das gesamte Grundstück veranlagt habe. Selbst der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg habe in einem – bestandskräftigen – Verwaltungsakt geäußert, dass die nicht bebaubare Grünanlage etwa 15.000 m² umfasse. Randnummer 32 Einschließlich
wegung sei die im Bebauungsplan ersichtliche Fläche der Pumpstation 2.000 m² groß und in diesem Umfang von der beitragsfähigen Fläche abzuziehen. Randnummer 33 Schließlich sei die Schmutzwassersatzung des Zweckverbandes Wismar wegen Verstoßes gegen die grundgesetzliche Eigentumsgarantie nichtig, weil dort in §§ 21 und 25 von den Eigentümern die Duldung örtlicher Leitungen für die öffentliche Einrichtung verlangt werde. Es liege auch ein Eingriff in das Grundrecht auf Wohnung vor. Die Nichtigkeit dieser Satzung habe die Satzung der Beitragssatzung
r Folge. Randnummer 34 Die Klägerin beantragt sinngemäß Randnummer 35 den Beitragsbescheid des Beklagten vom
r Begründung verweist er auf seine Darlegungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Randnummer 39 Es erschließe sich nicht, wie durch Mitwirkung des (heutigen) Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A. an der Novellierung des Kommunalabgabenrechts im Jahre 2005 oder der Mitwirkung an einem Kommentar
diesem Rechtsgebiet tragende Prinzipien des Rechtsstaats verletzt worden sein könnten.
der Novellierung des KAG M-V existiere eine Gesetzesbegründung. Randnummer 40 In der ständigen Rechtsprechung des VG Schwerin,
letzt in seinen Urteilen vom
beanstanden; die Ostsee-Zeitung – Wismarer Zeitung – sei weltweit erhältlich. Das Schmutzwasserentsorgungskonzept habe der Verbandsversammlung am 3. März 2010 im Entwurf vorgelegen. Im Übrigen sei ein solches Konzept nicht vorgeschrieben. Die Investitionsvorhaben seien aus den von der Verbandsversammlung gebilligten Wirtschaftsplänen bekannt gewesen. Randnummer 41 Der Anlagenbegriff sei hinreichend bestimmt, da zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser
unterscheiden sei. § 3 Abs. 3 BSSW 2010 sei eine Auffangnorm für den Fall, dass ein Anschluss an ein Grundstück tatsächlich gegeben sei. Randnummer 42 Eine Sonderregelung hinsichtlich Wochenendhäuser sei nicht erforderlich. Wochenendhäuser dürften im Gegensatz
Kleingartengrundstücken dauerhaft
Wohnzwecken genutzt werden (vgl. § 3 Abs. 3 BKleingG einerseits und § 10 BauNVO andererseits). Eine Gleichbehandlung mit weiteren Sondergebieten nach § 11 Abs. 1 BauNVO komme wegen deren Andersartigkeit nicht in Betracht. Im streitbefangenen Gebiet seien melderechtlich auch Dauerwohnsitze begründet worden. Im Übrigen werde auf die entsprechenden Ausführungen in den letzten Entscheidungen des erkennenden Gerichts hinsichtlich unzutreffender Rückschlüsse der Klägerin auf beitragsrechtliche Vorteile aus den bauplanungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes verwiesen Die im Übrigen für Mecklenburg-Vorpommern nicht maßgebende Rechtsprechung des OVG für das Land Schleswig-Holstein bestätige, dass wegen des Bebauungsplanes die von der Klägerin angesprochene Fläche der „Seewiese“ von der Vorteilswirkung der Schmutzwasseranlage als Annex erfasst sei. Die Nutzung durch die Öffentlichkeit sei bauplanungsrechtlich nicht dauerhaft oder uneingeschränkt; die Privatnützigkeit der „Seewiese“ nicht ausgeschlossen. Randnummer 43 Kosten für unentgeltlich übertragene Anlagen oder Teile hiervon seien in der Kalkulation nicht enthalten. Randnummer 44 Der Zweckverband Wismar habe bislang noch keine Erneuerung seiner öffentlichen Einrichtung vorgenommen; dies komme auch erst nach 2014 in Betracht. Randnummer 45 Wegen der Verjährungsproblematik werde auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des OVG M-V verwiesen. Die Kalkulation
r Beitragsatzung 2000 sei eine Rechnungsperiodenkalkulation gewesen und könne keine Vertrauensgrundlage über die Frage der Beitragspflicht für einzelne Grundstücke schaffen. Randnummer 46 Die Schmutzwassersatzung sei allenfalls eine verfassungsrechtlich
lässige Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG. Art. 13 GG sei nicht tangiert. Randnummer 47 Nach der Bestimmung im notariellen Vertrag
r Übertragung des Leitungsrechts werde in III Abs. 5 nur klargestellt, dass die Einräumung des Leitungsrechts keine Beitragspflicht auslöse. Eine Ablösevereinbarung sei schon deshalb
verneinen, weil diese evident rechtswidrig gewesen wäre. Randnummer 48 Die Einzeichnung der Schmutzwasseranlage im Bebauungsplan auf dem Grundstück sei lediglich eine Baugrenze mit einer Fläche von ca. 440 m². Die Aufstellfläche einschließlich Umpflasterung des Pumpspeicherwerks betrage 27,86 m². Randnummer 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des Beklagten
m vorliegenden Verfahren, der Satzungs- und Kalkulationsunterlagen (Beiakten 8 bis 56 des Verfahrens 8 A 507/10) sowie den Beitrittsvertrag der Gemeinde Jesendorf und das Evaluationsgutachten vom August 2010 (Beiakten 3 und 4 des Verfahrens 8 A 430/10) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 50 Die Klage ist
lässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. I. Randnummer 51 Der angegriffene Beitragsbescheid und der
gehörige Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Das Kommunalabgabengesetz (KAG M-V 2005) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146)
letzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) ist europarechtskonform und verfassungsgemäß
stande gekommen (1.). Der Zweckverband Wismar ist rechtlich existent (2.). Die Verbandssatzung des Zweckverbandes ist hinsichtlich der Veröffentlichungsbestimmung nicht
beanstanden (3.) Weder ist die den angegriffenen Beitragsbescheiden
grunde liegende Abgabensatzung in formeller und materieller Hinsicht
beanstanden (4.) noch haften den angegriffenen Bescheiden selbst Fehler an (5.). Der Zweckverband hat auch nicht auf Beiträge verzichtet (6.). Randnummer 52 1. Das Kommunalabgabengesetz ist weder europarechtswidrig noch verfassungswidrig
stande gekommen. Auch eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention ist nicht ersichtlich. Randnummer 53 a) Die klägerseits angeregte Vorlage des Verfahrens
m Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen eines Vorabentscheidungsverfahrens
m EUGH nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) liegen nicht vor. Die Frage der europäischen Begründungspflicht nationaler Rechtsvorschriften ist geklärt. Eine nationale Rechtsvorschrift bedarf keiner gesonderten europarechtlich geforderten Begründung. Der EUGH hat in seinem Urteil vom 17. Juni 1997 Randnummer 54 - Rechtssache C-97/95 – Sodemare -, Sammlung [Slg.] I – 3395 (3396, ferner 3430 Rn. 19 f.) = juris LS 5 sowie Rn. 19 ff. - Randnummer 55
r entsprechenden Vorgänger-Vorschrift in Art. 190 EG-Vertrag (= Art. 253 EGV; heute: Art. 296 AEUV) klargestellt: Randnummer 56 „Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 190 des Vertrages, stellt keine Anforderungen an die Begründung einer nationalen generellen Regelung, die unter das Gemeinschaftsrecht fällt. Randnummer 57 Denn abgesehen davon, daß die in Artikel 190 des Vertrages verankerte Begründungspflicht nur die Handlungen der Organe betrifft, gilt die Verpflichtung
r Begründung nationaler Entscheidungen, die die Ausübung eines Grundrechts betreffen, das dem einzelnen vom Vertrag verliehen ist, in Anbetracht ihres Zweckes nur für Einzelfallentscheidungen, gegen die die einzelnen über einen gerichtlichen Rechtsbehelf verfügen müssen, jedoch nicht für nationale generelle Rechtssätze.“ Randnummer 58
m gleichen Ergebnis war bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom
sammenhang mit den übrigen Absätzen in Art. 296 AEUV und dessen Stellung im Kapitel 2 des Vertrages („Rechtsakte der Union, Annahmevorschriften und weitere Vorschriften“). Randnummer 61 b) Das Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern ist nicht wegen Verstoßes gegen das Gewaltenteilungsprinzips (Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes [GG]; Art. 3 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [Verf. M-V]) verfassungswidrig und damit nichtig, weil der damalige Richter am Oberverwaltungsgericht A. an den Gesetzesberatungen
r Novelle 2005 des Kommunalabgabengesetzes mitgewirkt hat. Zwar erfordert der Grundsatz der Gewaltenteilung auch personelle Trennlinien. Danach ist es etwa unvereinbar, wenn dieselbe Person in einem bestimmten Gemeinwesen ein Amt innehat, und gleichzeitig der Vertretungskörperschaft des Gemeinwesens angehört. Randnummer 62 Vgl.
G, Entscheidung v.
m Grundgesetz,
dem bestimmt, dass ein Richter weder Aufgaben der gesetzgebenden noch der vollziehenden Gewalt
gleich wahrnehmen könne. Randnummer 64 Näher –
G, Beschl. v. 17. Dezember 1969 – 2 BvR 271/68 u. a. -, juris Rn. 32;
G: BVerwG, Urt. v.
den Entwürfen der KAG-Novelle teilgenommen und inhaltlich Stellung genommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Richter als Mitglied der dritten Gewalt an den Gesetzesberatungen mitgewirkt hat oder lediglich als (sachverständige) Privatperson.
m anderen hat der Richter allenfalls beratend an den Gesetzesvorlagen mitgewirkt, nicht entscheidend. Das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber sich durch Institutionen oder Angehörige der dritten Gewalt vor Erlass eines Gesetzes beraten lässt. Eine Mitwirkung ist hierin nicht
sehen. Eine die Grenzen der drei Gewalten übersteigende Tätigkeit ist auch nicht darin
sehen, wenn berücksichtigt wird, dass der Richter
sammen mit zwei Praktikern aus dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern das Kommunalabgabengesetz kommentiert und die Rechtsprechung auf den Kommentar
rückgreift. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass durch die beschriebene Mitwirkung des Richters am Gesetzgebungsverfahren gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen sein könnte. Denn diese Bestimmung befasst sich mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren innerhalb eines Gerichtsverfahrens. Weshalb durch die Mitwirkung eines Richters das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK berührt sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 DRiG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil kein Gutachten in einem Einzelfall erstellt worden ist, sondern es um allgemeine Fragen des kommunalen Abgabenrechts gegangen ist. Randnummer 66 c) Das Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern ist auch nicht wegen Verletzung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nichtig. Das Zitiergebot gilt
nächst nur für förmliche Gesetze, Randnummer 67 - vgl. nur Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG,
dem ist in § 19 KAG M-V ausdrücklich auf Grundrechtseinschränkungen bezüglich der Art. 2 Abs. 2 und Art. 13 GG hingewiesen. Art. 14 GG ist richtigerweise dort nicht erwähnt, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 19 Abs. 1 GG nur diejenigen Grundrechte erfasst, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. nur Jarass, aaO, mwN.). Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zählt nicht hierzu. Im Übrigen sind Vorschriften über die Beitragserhebung auch Ausprägung der in Art. 14 Abs. 2 GG niedergelegten Sozialbindung des Eigentums. Randnummer 70 d) § 9 Abs. 8 KAG M-V ist entgegen klägerischer Auffassung nicht verfassungswidrig. Er behandelt den Sonderfall, dass Beitragsüberdeckungen bei nachträglichen Beitragserhebungen (nur) bei unbebauten Grundstücken im unbeplanten oder geplanten Innenbereichen (vgl. § 34 und § 30 BauGB) i. S. d. § 9 Abs. 6 und 7 KAG M-V („… wenn ein Aufwand […] nicht mehr
decken ist […]“)
lässig sind (Satz 1). Solche
sätzlichen Einnahmen seien
r Minderung der Gebührenbelastung aller an die Anlage Angeschlossenen
verwenden (Satz 2). Die Vorschrift will nach Auffassung des Gerichts nur Regelungen für den Fall treffen, dass der kommunale Hoheitsträger sich deshalb verkalkuliert hat, weil in die Kalkulation eingestellte, ursprünglich unbebaute Grundstücke unvorhergesehen nachträglich bebaut werden und deshalb als bebaute Grundstücke mit dem entsprechend höheren Beitragsmaßstab
veranschlagen sind. Diese
sätzlichen Einnahmen sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 8 KAG M-V
behandeln. Dies ist aber kein Problem einer fehlerhaften Kalkulation, sondern eine Antwort auf die Frage, wie mit solchen – nicht kalkulierten (außerordentlichen) – Einnahmen umzugehen ist. Insoweit stellt eine solche Handhabung dieser Vorschrift auch keinen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot und Äquivalenzprinzip dar, weil sich eine eventuelle Aufwandsüberschreitung allenfalls erst nachträglich herausstellen könnte. Da es sich um einen Sonderfall handelt, liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es im vorliegenden Fall insoweit
(kalkulierten/geplanten) Überdeckungen kommen soll. Randnummer 71 Vgl. dazu bereits VG Schwerin, Beschl. v. 16. März 2011 – 8 A 540/10 -, Umdruck S. 4 Randnummer 72 Abgesehen davon betrifft, § 9 Abs. 8 KAG M-V nur eine Einzelfrage. Die Nichtigkeit dieser Bestimmung würde daher nicht die Nichtigkeit des gesamten Kommunalabgabengesetzes
r Folge haben. Selbst wenn im Übrigen die KAG-Novelle 2005 nichtig wäre, würde dies nicht
r Nichtigkeit der hier streitgegenständlichen Satzung führen, weil dann das KAG 1993 wieder in Kraft wäre; es wäre jedenfalls übergangsweise als Rechtsgrundlage für die Satzung ausreichend. Randnummer 73 2. Der Zweckverband Wismar und damit seine Behörde, der Beklagte, sind rechtlich existent. Der Zweckverband hat insbesondere eine wirksame Verbandssatzung. Randnummer 74 a) Dabei lässt das Gericht nunmehr offen, ob die ursprüngliche Gründung im April und Mai 1991 deshalb fehlerhaft gewesen ist, weil der
r Gründung eines Zweckverbandes erforderliche öffentlich-rechtliche Vertrag nicht jeweils von den Stellvertretern der Bürgermeister der beteiligten Gemeinden unterzeichnet worden war. Denn weder das Reichszweckverbandsgesetz noch §§ 20 ff. oder 61 der Kommunalverfassung DDR (KV DDR) sahen die Beteiligung einer weiteren Person bei der Abgabe von Verpflichtungserklärungen vor. § 21 Abs. 1 Satz 2 KV DDR vertrat der Bürgermeister die Gemeinde allein. Es kann auch dahinstehen, ob die genannten Rechtsgrundlagen - aus welchen Gründen auch immer - für die Gründung des Zweckverbandes ausreichend gewesen sind. Randnummer 75 Vgl.
r Rechtsentwicklung und Anwendbarkeit des Reichszweckverbandesgesetzes Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LVerfG M-V), Urt. v.
sammenarbeit (§§ 149 ff.) der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V). Dass die Vorschriften dieses Abschnitts (und insbesondere § 152 KV M-V ) nicht beachtet worden sind, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Es bedarf deshalb hier keiner Entscheidung, ob vor dem
diesen Fragen - im Ergebnis offen lassend - und
r Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 170a KV M-V hinsichtlich der Anwendbarkeit des Reichszweckverbandesgesetzes vgl. LVerfG M-V, LVerfGE 10, 317 (322 ff., 326 ff. mwN). Randnummer 78 Das Gericht folgt nicht dem klägerischen Vortrag, mit Blick auf die nachholende Gründung des Zweckverbandes sei eine auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Gründung
rückreichende Aufgabenübertragung nicht möglich. Dabei kann für den Zweckverband Wismar unabhängig von den sich stellenden Rechtsfragen der Anwendbarkeit des Reichszweckverbandesgesetzes bzw. des § 61 KV DDR
nächst festgehalten werden, dass ein fehlerhaft gegründeter Zweckverband jedenfalls als faktischer Zweckverband
behandeln ist, auch wenn ihm keine hoheitlichen Aufgaben und Kompetenzen
gekommen sein sollten. Denn er ist nicht nur - wenn auch möglicherweise fehlerhaft - gegründet worden, sondern hat auf Grundlage der damaligen Gründungsverträge und –satzungen auch gearbeitet und ist Verpflichtungen eingegangen. Randnummer 79 Vgl.
weiteren Einzelheiten Pencereci/Bluhm, LKV 1998, 172 und 173 ff.;
r fehlgeschlagenen Kompetenz- und Aufgabenübertragung und
m fehlerhaften Verband auch Kollhosser, NJW 1997, 3265 f., 3267 ff. Randnummer 80 Jedenfalls mit der nicht
beanstandenden rückwirkenden Nachgründung sind die faktisch bereits früher erfolgten Aufgabenübertragungen auf eine (neue und ausreichende) rechtliche Grundlage gestellt worden. Durch der auf Grundlage der §§ 151 KV M-V erfolgten Nachgründung wurden öffentlich-rechtliche Aufgaben und Kompetenzen nachträglich und rückwirkend mit heilender Wirkung übertragen. Insoweit konnte auch die – im Übrigen unanfechtbare - aufsichtbehördliche Genehmigung rückwirkend erteilt werden. Randnummer 81 Im Übrigen kommt es auch deshalb nicht darauf an, ob der Zweckverband mit Wirkung für die Vergangenheit rechtswirksam gegründet worden ist, weil es vorliegend um Bescheide aus dem Jahre 2009 und 2010 geht. Dass der Zweckverband Wismar nach seiner Nachgründung 1998 für die
kunft und damit heute rechtlich nicht existent ist, ist nicht erkennbar. Der klägerseitig dargelegten abweichenden Rechtsprechung braucht daher nicht weiter nachgegangen
werden. Dahinstehen kann daher auch, ob im Gründungsvertrag aus dem Jahr 1991 rechtswidrig eine Veröffentlichungsklausel gefehlt hat. Randnummer 82 Die Aufnahme der Gemeinde Jesendorf in den Zweckverband im Jahr 2005 ist für die Existenz des Zweckverbandes Wismar ohne Bedeutung. Deshalb ist unerheblich, ob einzelne Bestimmungen des Vertrages unklar oder widersprüchlich sind. Randnummer 83 b) Soweit klägerseitig weiter moniert wird, – privatrechtliche - Vermögensübertragungen seien fehlerhaft gewesen, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass erforderliche Eigentumsübertragungen erfolgt sind und soweit erforderlich auch im Grundbuch eingetragen wurden. Im Übrigen hätte eine fehlerhafte Übertragung von Vermögen mit der Wirksamkeit der Gründung nichts
tun. Nach § 151 Abs. 1 KV M-V werden einem neu
gründenden Zweckverband durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen. Die erforderlichen Verwaltungsmittel und ggf. Anlagen können dem Zweckverband gleichfalls übertragen werden, soweit diese der Aufgabenerfüllung dienen. Es ist aber nicht zwingend und berührt die Wirksamkeit der Gründung und die Anwendbarkeit des Kommunalabgabenrechts durch den Zweckverband nicht, ob und in welchem Umfang ihm diese Anlagen von den Mitgliedsgemeinden übertragen werden. Vielmehr kann der Zweckverband sich diese Anlagen auch selbst beschaffen und/oder errichten und durch dessen Errichtung und/oder Beschaffung sowie deren Betrieb durch das Beitrags- und Gebührenaufkommen nach Maßgabe des kommunalen Abgabenrechts finanzieren. Insofern hat das Gericht keine Bedenken, dass dem Zweckverband Wismar durch dessen Mitgliedsgemeinden lediglich öffentlichen Aufgaben der u. a. Wasserbeschaffung und Abwasserentsorgung übertragen worden sind. Insofern ist es auch unerheblich, ob Ausgleichsverträge nach § 153 KV M-V abgeschlossen und ob und in welchem Umfang Vermögenswerte auf den Zweckverband übertragen worden sind. Randnummer 84 3. Die Veröffentlichungsbestimmung des § 22 der Verbandsatzung des Zweckverbandes Wismar ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil dort ein Hinweis auf die Veröffentlichung in der Ostsee-Zeitung unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ fehlt. § 6 der Durchführungsverordnung
r Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 4. März 2008 (GVOBl. M-V, S. 85) verlangt lediglich, dass die entsprechende Zeitung einen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung enthält. Die weiteren Anforderungen an eine Veröffentlichung in der Zeitung sind erfüllt. Es ist auch nicht notwendig, dass die Ostsee-Zeitung (Lokalteil Wismarer Zeitung ) überall im Verbandsgebiet erhältlich ist. Entscheidend ist, dass durch die Art und Weise der Bekanntmachung jeder Bürger als Normadressaten der Regelung ermöglicht wird, sich über den Inhalt der Regelung
informieren. Randnummer 85 Vgl. BVerfG, Urt. v. 2. April 1963 – 2 BvL 22/60 – juris Rn. 36; Glaser, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung
r Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
stellung schriftlicher Einzelinformationen enthalten muss. Randnummer 88
letzt etwa die Urt. der Kammer v. 27. Mai 2011 – 8 A 898/10 - und - 8 A1279/10 - jeweils S. 6 - Randnummer 90 entspricht die den angegriffenen Bescheiden nunmehr
grunde liegende Beitragssatzung Schmutzwasser (BSSW 2010) des Zweckverbandes Wismar in der Fassung vom 3. März 2010 den Vorgaben höherrangigen Rechts, insbesondere dem Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ist damit wirksam. Randnummer 91
mal der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt sind. Randnummer 94 b) § 3 Abs. 2 BSSW 2010 ist nicht nichtig, weil unklar sein könnte, wie diese Vorschrift sich
den Abs. 1 und 2 in § 3 BSSW 2010 verhalte. § 3 Abs. 2 BSSW 2010 stellt eine Auffangvorschrift für den Fall dar, dass das Grundstück eines Eigentümers entgegen den grundsätzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 1 BSSW 2010 tatsächlich angeschlossen ist. In diesem Fall ist ein Beitrag zwingend
erheben. Randnummer 95
beanstanden. Es ist nicht entscheidend, ob es im Verbandsgebiet Fälle von Abrundungssatzungen im Sinne des § 34 Abs. 4 BauGB gibt. Dafür reicht aus, dass in der
kunft Mitgliedsgemeinden jederzeit Abrundungssatzungen erlassen könnten. Im Übrigen hat der Beklagte klargestellt, dass es Abrundungssatzungen im Verbandsgebiet gibt. Randnummer 96 d) Es fehlt auch nicht an einer den Fall einer Wohnungsanlage der vorliegende Art besonders erfassenden Maßstabsbestimmung. Es handelt sich bei den auf dem Grundstück errichteten Häusern um im Prinzip ganzjährig nutzbare Häuser. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre dieser Gesichtspunkt unerheblich, weil der Zweckverband gehalten ist, die Abwasseranlage so
errichten und
betreiben, dass sie auch dann ausreichend ist, wenn – wie etwa in der warmen Jahreszeit – alle Häuser bewohnt werden. Ein geringer Maßstab wäre daher gleichheitswidrig. Randnummer 97
treffen sollte, hätte dies auf die Wirksamkeit der Beitragssatzung Schmutzwasser keine Auswirkungen, weil die Beitragssatzung insoweit nicht auf der technischen Satzung aufbaut oder auf sie verweist, sondern den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit vielmehr voraussetzt. Randnummer 99
ermitteln und darauf seine Entscheidung
stützen. Das gerichtliche Verfahren dient nicht - wie etwa ein behördliches Anzeige- oder Genehmigungsverfahren - einer umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt. Randnummer 101 Vgl. BVerwG, Beschl. v.
r Kalkulation der Beitragsatzung Schmutzwasser 2009 Stellung genommen und keine Fehler festgestellt. Darauf wird
nächst hingewiesen. In diesem
sammenhang sind auch die Flächenermittlungen des Zweckverbandes erörtert und nicht beanstandet worden. Daran ist festzuhalten. Einzelne Flächenermittlungen werden auch nicht konkret angegriffen. Ein öffentlicher Anteil des kommunalen Aufgabenträgers ist im Bereich des hier maßgeblichen Anschlussbeitragsrechts im Gegensatz
den Erschließungsbeiträgen nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB bzw. Straßenausbaubeiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V nicht
berücksichtigen. Gegenteiliges lässt sich dazu auch nicht der Rechtsprechung des OVG M-V entnehmen. Randnummer 106 cc) Weiter ist
beachten, dass mangels Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) die Klägerseitig aufgeworfenen Frage nicht nachgegangen werden muss, ob die nach § 15 Abs. 4 der Verbandsatzung erforderliche
stimmung der Verbandsversammlung
den Investitionsvorhaben ausdrücklich erfolgt sind. Denn § 15 Abs. 4 der Verbandssatzung ist keine drittschützende Norm, die anderen als den Mitgliedern der Organe des Zweckverbandes insoweit Rechte einräumt. Randnummer 107 dd) Im Beitragrecht für leitungsgebundene Anlagen sind in der Kalkulation keine Abschreibungen vorzunehmen. Im hier maßgebenden Anschlussbeitragsrecht ist gemäß § 9 KAG M-V bei der Kalkulation der Aufwand für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen
r leitungsgebunden Versorgung mit Wasser oder Abwasserentsorgung anzusetzen. Der Aufwand ist nach den Kosten
ermitteln. Abschreibungen sind dabei nicht vorzunehmen. Dies folgt auch aus Nr. 5.1.1 des klägerseitig zitierten Einführungserlasses des Innenministeriums vom 14. Juni 2005 – II 330 – 179-00-06 – (abgedruckt bei Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Anhang 1). Randnummer 108 Abschreibungen von den Anlagewerten sind zwar nach § 6 Abs. 2 KAG M-V bei der Ermittlung der Gebührensätze u. a. nach Maßgabe des dortigen Absatz 2a
berücksichtigen. Unzutreffend ist insoweit die klägerische Annahme, die über die Gebühren realisierten Abschreibungen seien bei der Beitragskalkulation
berücksichtigen. Maßgebend ist allein, dass nach den gesetzlichen Vorgaben der Aufwand in die Kalkulation einzustellen ist. Soweit bei der Berechnung der Abschreibungen dem Zweckverband Wismar Fehler unterlaufen sein sollten, ist dies bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation in einem Verfahren
m Gebührenrecht
prüfen. Randnummer 109 ee) Die der Schmutzwasserbeitragssatzung
grunde liegende Globalkalkulation ist nicht deshalb
beanstanden, weil
m Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung das Abwasserbeseitigungskonzept noch nicht beschlossen worden ist. Es ist weder vorgeschrieben noch sonst zwingend, dass die erforderlichen Prognosen nur auf Grund eines förmlichen Abwasserbeseitigungskonzeptes
erstellen sind. Nach den dem Gericht vorliegenden Kalkulationsunterlagen sind Prognosen in der „Planung der Investitionskosten und Fördermittel (
arbeit Fr. D.)“, der „Kostenschätzung Baumaßnahmen 2008 bis 2014“ sowie einer unter der Bezeichnung „Kostenschätzung B-Pläne“ abgespeicherten Datei enthalten. Dies genügt als Schätzungsgrundlage. Es ist auch nichts Substantiiertes dazu vor worden und es bestehen auch derzeit sonst keine Anhaltspunkte, aus dem sich ergeben könnte, dass die Prognosen des Zweckverbandes und die ihnen
grunde liegenden Annahmen offensichtlich unzutreffend und die
grunde liegenden Investitionszahlen oder -vorgaben offensichtlich willkürlich oder sonst falsch sein könnten. Im Übrigen folgt aus der Aufzählung von Altanlagen im Anlagespiegel oder im Vermögensnachweis nicht, dass der Wert dieser Anlagen auch in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden ist. Dass dies so sein soll, ist bislang auch nicht ansatzweise substantiiert dargelegt worden. Randnummer 110 ff) Soweit klägerseitig geltend gemacht wird, aus der Aufstellung Erneuerung KN vor 1979 (Beiakte 55 Anlage 1) sei nicht
ersehen, ob jene Anlagen herausgenommen worden seien, hat der Beklagte erläutert, dass es sich bei den in der Aufstellung genannten Beträge um nach der „Wende“ getätigte Investitionen handele.
dem sind dort nur Anlagen der Kanalisation enthalten. Investitionen aus „DDR-Zeiten“ sind darin somit nicht erfasst. In der Aufstellung Planung der Investitionen und Fördermittel (Anlage 3) ist zwar nicht zwischen Pumpstationen und Rohrleitungen differenziert. Dies macht die Aufstellung aber nicht unverständlich. Soweit der klägerische Prozessbevollmächtigte eine Datei mit verrutschten Zahlen geöffnet bzw. ausgedruckt hat, führt auch dies nicht
r Rechtswidrigkeit der Kalkulation,
mal diese der Verbandsversammlung in Papierform vorgelegen hat. Die Kalkulation ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil einzelnen Tabellen nicht der Investitionszeitraum
entnehmen ist. Da die Globalkalkulation bis 2014 reicht, ist davon auszugehen, dass Investitionen auf den gesamten Zeitraum verteilt werden können, ohne dass dies im Einzelnen dargelegt oder zeitlich
geordnet werden muss. Aus dem Umstand, dass die früheren Investitionsprognosen geringer ausgefallen sind als die nunmehr
grunde liegenden Werte, führt nicht
r Fehlerhaftigkeit der Kalkulation. Insofern ist dem Zweckverband ein vom Gericht nicht voll überprüfbarer Prognosespielraum
zugestehen. Es ist nichts Substantiiertes dazu vorgetragen oder sonst ersichtlich, woraus sich eine Überschreitung dieses Spielraums ergeben könnte. Randnummer 111 gg) Die klägerische Behauptung, aus dem Evaluationsgutachten der Fa. Schultz & Partner, Hamburg/Bremen über die wirtschaftliche Entwicklung des Zweckverbandes Wismar vom August 2010 ergebe sich, dass die Verwendung von Subventionen im Rahmen der Beitragskalkulation zweckwidrig erfolgt sei, ist unzutreffend. Das Gutachten beschäftigt sich nicht mit der Beitragskalkulation, sondern mit der „ergebnis-offenen Betrachtung“ der Frage, wie sich der Zweckverband Wismar finanziell entwickelt hat bzw. sollte. Es geht unter anderem der Frage nach, ob es – wie derzeit geschehen - sinnvoll ist, Subventionen
r Minderung der Gebühren
verwenden. Es enthält auf S. 4 und 10 keine Aussagen dazu, dass entgegen der Vorgaben des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 4 KAG M-V
schüsse Dritter in der Beitragskalkulation nicht von den tatsächlichen oder
erwartenden Kosten der errichteten Anlagen abgezogen worden sind und so in die Höhe des Beitrags eingeflossen ist. Randnummer 112 hh) Das Gericht muss auch nicht weiter aufklären, ob nach der Beschlussvorlage für die Verbandsversammlung am 3. März 2010 kein bestimmter Beitragssatz
r Abstimmung gestellt werden sollte und die Kalkulationsunterlagen der Verbandsversammlung nur unvollständig vorgelegen haben. Soweit klägerseitig dazu behauptet wird, Mitgliedern der Verbandsversammlung hätten keine entsprechenden Unterlagen
r Verfügung gestanden, ist dies nach Aktenlage unzutreffend. Unter Tagesordnungspunkt 11 der beglaubigten Niederschrift der Verbandsversammlung vom 3. März 2010 und dessen Anlagen hat der Verbandsversammlung die Kalkulation 2009 einschließlich eines Ergänzungsberichts vorgelegen. Diese Unterlagen haben, soweit sie beglaubigt sind, Beweiskraft nach § 33 Abs. 1 VwVfG M-V i. V. m. §§ 189 VwGO, 417 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als öffentliche Urkunde. Sie erbringen den vollen Beweis der dort dokumentierten Vorgänge. In dieser Niederschrift ist auch festgehalten, dass ein bestimmter Beitragssatz nach den der Verbandsversammlung vorgelegten Unterlagen beschlossen worden ist. Es ist nichts Substantiiertes dafür dargetan, dass die im Protokoll dokumentierten Vorgänge (so) nicht stattgefunden haben. Im Protokoll ist
dem an keiner Stelle vermerkt, dass ein Mitglied die Unvollständigkeit übersandter oder
r Verfügung stehender Unterlagen moniert hat oder gar wegen der Komplexität der Kalkulation eine Unterbrechung der Sitzung zwecks ausführlicher Einsichtnahme in die genannten Unterlagen oder gar die Vertagung des Tagesordnungspunktes beantragt hat. Vielmehr hat ein Mitglied sogar den beschlossenen Beitragssatz von 3,10 € vorgeschlagen. Der klägerseitig angeregte Ausdruck der Kalkulationsdateien der CD-ROM (Beiakte 5
8 A 507/10) durch das Gericht ist bereits deshalb nicht erforderlich, weil Gegenstand der Beratungen der Verbandsversammlung die Kalkulation in Papierform gewesen ist. Es ist Sache der Verbandsversammlung, ob auf Grundlage der vorhandenen und ausreichenden Unterlagen eine Entscheidung über den Beitragssatz getroffen werden kann oder ob angesichts der Komplexität der Kalkulation die Sitzung unterbrochen werden muss oder gar eine Vertagung erforderlich ist. Ob und inwieweit einzelne Mitglieder der Verbandsversammlung tatsächlich Einsicht genommen und sich mit dem Zahlenmaterial auseinandergesetzt haben, ist für die Rechtmäßigkeit der Satzung ebenso wenig von Bedeutung wie bei Bundestags- oder Landtagsabgeordneten im
sammenhang mit der Verabschiedung von Gesetzen. Randnummer 113 Nach allem bedarf auch die Frage keiner näheren Beleuchtung, ob ein verspäteter Vortrag, es haben Unterlagen der Vertretungskörperschaft nicht vorgelegen, als Geltendmachung eines (
nächst) formalen Verstoßes gegen §§ 38 Abs. 3 Satz 1, 22 Abs. 3 Nr. 11 KV M-V ggf. in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Körperschaft der Präklusionsregelung des § 5 Abs. 5 KV M-V unterfallen könnte. Randnummer 114 ii) Aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit die Beitragskalkulation des Zweckverband Wismar nicht allen gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat, folgt nicht, dass die nunmehr vorliegende Kalkulation fehlerhaft ist. Klägerseitig ist in diesem
sammenhang vorgetragen worden, dass der Beitragssatz über Jahre stabil geblieben sei, was wegen der sich ändernden wirtschaftlichen Grundannahmen nicht möglich sei. Sofern damit der in der Satzung in § 7 Abs. 1 BSSW 2010 festgesetzte Beitragssatz von 3,10 €/m² gemeint sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Zweckverband unbenommen ist, einen Beitragssatz unterhalb des kalkulierten Höchstbeitragssatz festzusetzen. Sollte mit dem Vortrag der kalkulierte höchstmögliche Beitragssatz gemeint sein stimmt nach den Erkenntnissen des Gerichts bereits die Annahme nicht, dass der Beitragssatz stabil gewesen ist. Nach dem Kalkulationsgutachten (einer Rechnungsperiodenkalkulation) der Fa. WIBERA vom
treffend angewandt. Randnummer 117 a) Der Beklagte muss nach Inkrafttreten der Änderungssatzung keine neuen Beitragsbescheide erlassen. Dies gilt hier schon deshalb, weil über den klägerischen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid erst nach Erlass der Änderungssatzung entschieden worden ist. Bei Anfechtungsklagen kommt als frühester maßgebender Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage
m Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Randnummer 118 Vgl.
m Meinungsstand näher Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 31 ff.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn. 97 ff. Randnummer 119
diesem Zeitpunkt hat im vorliegenden Fall jedenfalls bereits die Beitragssatzung Schmutzwasser in der genannten Fassung vom 3. März 2010 gegolten. Randnummer 120 b)
dem hat der Beklagte im angegriffenen (Ausgangs-)Bescheid die maßgebenden Parameter
r Berechnung des Beitrags nachvollziehbar genannt. Die Angaben in den Bescheiden sind hinreichend bestimmt. Sie enthalten, wie § 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V vorschreibt, den festgesetzten Beitrag nach Art und Höhe. Die Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks sind, wie auch aus dem Bescheid folgt, insbesondere gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG M-V und § 5 Abs. 2 BSSW 2010 als Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Soweit die innere Flächenaufteilung einzelner Parzellen unzutreffend sein sollte, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht. Der Beklagte hat seiner Veranlagung allein die Grundbuch- und Katasterangaben
grunde
legen. Aus § 891 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt sich die gesetzliche Vermutung, dass eingetragene Rechte
gunsten einer bestimmten Person diesen auch
stehen. Diese Vermutung wird nicht bereits durch ihre Erschütterung widerlegt, sondern erst durch den vollen Beweis des Gegenteils. Randnummer 121 Vgl. BGH, Urt. v.
treffend hat der Beklagte sich hinsichtlich des Beitragsmaßstabs auf § 6 Abs. 2
entnehmen, sondern § 6 Abs. 2
treffend darauf hin, dass § 3 Abs. 2 des Kleingartengesetzes (KleingG) nur Lauben - also keine Häuser - von viel geringerer Grundfläche (24 m²) als die Wochenendhäuser (mögliche Aufstandfläche laut Bebauungsplan: 70 m²) auf dem streitbefangenen Grundstück
lässt und anordnet, dass diese – im Gegensatz
den Wochenendhäusern (vgl. § 10 Abs. 1, Abs. 3 BauNVO) nicht
dauernden Wohnzwecken
dienen bestimmt sein dürfen. Randnummer 125 d) Die Höhe des Beitrags bemisst sich entgegen der klägerischen Ansicht nicht nach "wirtschaftlichen und gebrauchspraktischen Vorteilen". Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V , § 6 Abs. 2 BSSW 2010 ist vielmehr der grundstücksbezogene Vorteil maßgebend, den die Eigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses an die nach 1990 hergestellte Schmutzwasseranlage haben.
m Vorteilsbegriff hat das OVG M-V in seinem "Volkswerft-Urteil" vom
beanstanden und entspricht der sog. Altanschließer-Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V), der die Kammer folgt. Randnummer 131 Vgl. Urteile v.
gänglich gehalten werden muss und auch weiteren bauplanungsrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Dem klägerischen Vortrag, der Anteil an der gesamten Gemeinschaftsfläche (insbesondere der „Seewiese“) sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde Z. "Wochenendhaussiedlung Erholungsgemeinschaft N." vom 28. August 1997 der Öffentlichkeit
gänglich
halten und müsse deshalb insoweit bei der Beitragserhebung unberücksichtigt bleiben, folgt das Gericht hingegen nicht. Dabei ist vorab klarzustellen, dass ausweislich des genannten Bebauungsplans
m Ufer des N-sees hinunter lediglich Flächen für Maßnahmen
m Schutz,
r Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (vgl. auch § 9 Abs. 1 Nr. 20, Abs. 6 des Baugesetzbuchs [BauGB]) ausgewiesen sind. Lediglich für die "Uferpromenade" ist ein - tages- und jahreszeitlich beschränktes - Gehrecht
gunsten der Allgemeinheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt. Nach dem Inhalt der Festsetzungen ist damit nicht auch die gesamte Seewiese erfasst. Vielmehr handelt es sich bei der am Ufer verlaufenden Linie um die Festlegung der Uferzone, die dem Planzeichen des Gehrechts zwar ähnelt, aber insbesondere kein „G“ enthält. In der südöstlichen Ecke des Flurstücks [...] ist darüber hinaus eine Teilfläche für Schmutzwasseranlagen vorgesehen. Randnummer 136 aa) Nach ständiger Rechtsprechung führen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, welche die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Maßes der
lässigen baulichen Nutzung verhindern können, wie z. B. bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach §§ 16 ff. BauNVO 1990, Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO 1990 sowie Bestimmungen, die die Zerstörung erhaltenswerter Bauten untersagen, lediglich
relativen Beschränkungen , sofern sie nicht ausnahmsweise
r völligen Unbebaubarkeit des Grundstücks führen. Baubeschränkungen, die demgegenüber das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich einschränken, dass nur ein Teil des Grundstücks bebaut werden kann, der wesentlich geringer als z.B. das durch die Grundflächenzahl
gelassene Nutzungsmaß ist, können nur ausnahmsweise die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit in einen Teil erzwingen, soweit das Grundstück baulich nutzbar ist, und in einen nicht
berücksichtigenden Grundstücksteil. Randnummer 137 Vgl. dazu
m Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 03. Februar 1989 - 8 C 66/87 -, zit. nach juris, LS 1 und 2 und Rn. 14 ff.;
GB; BVerwG, Beschl. v. 29. November 1994 - 8 B 171.94 -, zit. nach juris LS und Rn. 3 ff. m. w. N. sowie
m Beitragsrecht OVG NW, Urt. vom
m Erschließungsbeitragsrecht nur geboten, wenn der Bebauungsplan für eine Teilfläche des Grundstücks die Bebaubarkeit infolge der Festsetzung als "öffentliche Grünfläche" ausschließt. Durch eine solche Ausweisung ist die betreffende Grundstücksfläche jeder beitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen. Die öffentliche Zweckbestimmung dieser Teilfläche lässt für keine Nutzung Raum, die gerechtfertigt sein könnte, weil die Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage sich
gunsten des Eigentümers vorteilhaft auswirken könnte. Vergleichbares gilt bei der Ausweisung einer Teilfläche als "private Grünfläche" aber schon deshalb nicht, weil diese Fläche - mangels Bestimmung für einen öffentlichen Zweck - weiterhin einer einheitlichen Nutzung mit der nicht von der in Rede stehenden Planfestsetzung betroffenen (Rest-)Fläche -
m Beispiel als Hausgarten -
gänglich ist und sich deshalb die von einer Anbaustraße vermittelte Erschließungswirkung auch auf die als "private Grünfläche" ausgewiesene Fläche erstreckt. Randnummer 139 Dazu BVerwG, Urt. v.
berücksichtigen. Wegen des engen
sammenhangs
r baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks erstreckt sich der (Anschluß-)Vorteil auf die Fläche, die für die Ermittlung der
lässigen baulichen Nutzung maßgeblich ist […].“ Randnummer 142 Der heute – anders als in § 19 Abs. 3 BauNVO 1990 - im Baugesetzbuch nicht mehr verwendete Begriff des Baulandes (vgl. demgegenüber noch § 9 Abs. 1 BBauG 1960) richtet sich insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) sowie nach den Vorgaben der §§ 1 ff., 16 ff. BauNVO 1990 und den konkretisierenden Festsetzungen im maßgebenden Bebauungsplan. Als Bauland ist daher nur die (Teil-)Fläche anzusehen, die nach diesen Vorgaben maximal bebaut werden darf. Auch das OVG S-H führt in der genannten Entscheidung aus (juris Rn 6 unter Bezugnahme auf OVG S-H, Urt. v. 26. März 1992 – 2 L 167/91 -, juris Rn. 39 mwN): Randnummer 143 „
r Bemessung des durch die Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelten Vorteils ist grundsätzlich auf die
lässige bauliche Nutzung des Grundstücks abzustellen […].“ Randnummer 144 Die Fläche des Grundstücks ist deshalb bei der Beitragsveranlagung in vollem Umfang
berücksichtigen, wenn es im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Vorgaben, hier insbesondere der festgesetzten Grundflächenzahl (
r Definition § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) auch bei weiteren Nutzungsbeschränkungen durch andere Vorschriften baulich genutzt werden kann. Anders wäre nur
entscheiden, wenn die bebaubare Fläche („Bauland“) bei Berücksichtigung von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen (öffentliche Grünflächen, eventuell auch naturschutzrechtliche Beschränkungen) so klein wäre, dass im konkreten Fall für eine sinnvolle Bebauung kein Platz mehr wäre. Randnummer 145 Vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. Januar 1986 – 9 B 37/85 – juris nur LS = KStZ 1986, 119; vgl. auch Stange, Baunutzungsverordnung 2011, § 19 Rn. 16 mwN. Randnummer 146 Das wäre nur bei solchen Baubeschränkungen anzunehmen, die das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich einschränken, dass die bebaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als z.B. das durch die Grundflächenzahl
gelassene Nutzungsmaß ist. Dann müssten ggf. auch eine wirtschaftliche Einheit, soweit das Grundstück baulich nutzbar ist, und ein nicht
berücksichtigender Grundstücksteil
bilden sein. Randnummer 147 Vgl. OVG NW, Urt. v. 29.November 1988 - 2 A 1678/86 - zit. nach juris Rn. 44 und v.
gesetzlichen Beschränkungen bevorteilter Grundflächen durch §§ 14 ff. des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V) vom
r Anschlussbeitragspflicht bei Grundstücken, die in einem Landschaftsschutzgebiet liegen, ausgeführt hat: Randnummer 149 "[Die Antragsteller] können auch nicht damit durchdringen, die Wasserbeitragssatzung lasse außer Acht, dass Grundstücke den Einschränkungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatG M-V) unterliegen. Diese Einschränkung führt jedenfalls nicht dazu, dass die betroffenen Grundstücke nicht mehr bebaubar sind. Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope unterliegen zwar gemäß § 20 LNatG M-V einem naturschutzrechtlichen Schutzregime, das die Nutzungsmöglichkeiten einschränkt, die betroffene Fläche aber nicht der privatnützigen Verwendung entzieht. Vielmehr dient die Unterschutzstellung nach der genannten Bestimmung nur bestimmten Zwecken. Danach sind Maßnahmen unzulässig, die
r Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des
standes oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung näher beschriebener Biotope führen können. Die private Nutzung wird also naturschutzrechtlich überlagert, aber nicht verdrängt. Unerheblich ist auch, ob die Beschränkungen dem Allgemeininteresse dienen oder der Abwehr von Beeinträchtigungen, die von der baulichen Nutzung des Grundstücks selbst ausgehen wie etwa einzuhaltende Abstandsflächen." Randnummer 150
dem lässt § 20 Abs. 3 NatSchAG M-V im Einzelfall Ausnahmen von den Beschränkungen
. Randnummer 151 cc) Die oben näher beschriebenen im Bebauungsplan Nr. 3 genannten Beschränkungen führen
keiner solchen Differenzierung zwischen einem bebaubaren und unbebaubaren Teil des streitbefangenen Flurstücks. Es ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 a) BSSW 2010 im vollen Umfang
berücksichtigen. Auch wenn die Seewiese und der mit einem Gehrecht belegte Teil des Flurstücks nicht bebaut werden dürfen, ist das durch den Bebauungsplan vorgegebene Maß der baulichen Nutzung nicht unterschritten. Randnummer 152 Die Grundflächenzahl beträgt nach dem Bebauungsplan ca. 0,11. Nach dessen Festsetzungen (vgl. Nr. 1.2 und 1.3 der textlichen Festsetzungen) dürfen die - auf einer Fläche von insgesamt ca. 47.000 m² befindlichen - Wochenendhäuser eine Grundfläche von 60 m²
züglich eines Wintergartens von maximal 10 m² haben, also insgesamt 70 m². Dies ergibt bei 104 Wochenendhäusern eine Gesamtfläche von 7.280 m². Dies entspricht bei einer Gesamtgröße des Flurstücks von 64.650 m² einer Grundflächenzahl von etwa 0,11. Randnummer 153 Selbst wenn der Bebauungsplan die höchstmögliche Grundflächenzahl bei Wochenendhausgebieten nach § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 von 0,2 festgesetzt hätte, ergebe sich nichts anderes. Danach könnte auf dem gesamten Flurstück eine Fläche von maximal 12.930 m² bebaut werden. Die vorgesehene Fläche des Gehrechts entlang der "Uferpromenade" und die mit den naturschutzrechtlichen Beschränkungen überlagerte Fläche im Bereich der Seewiese (ca. 18.000 m²) überschreitet die danach bebaubare Fläche ersichtlich nicht. Es darf auch hierbei keiner abschließenden Klärung, welche Fläche für das Gehrecht vorgesehen ist. Die mit den Wochenendhäusern bebaute Fläche beträgt insgesamt 47.000 m². Anderes würde auch dann nicht gelten, wenn das Gehrecht die gesamte Seewiese erfassen würde. Randnummer 154 dd) Die nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB - im Falle der Begründung entsprechender öffentlich-rechtlicher oder privater Nutzungsrechte - öffentlicher Nutzung
gänglich
haltende, relativ schmale "Uferpromenade" (vgl. näher Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan) entzieht den Grundstückseigentümern
dem die Nutzbarkeit der überplanten Fläche nicht vollständig. Sie schließt nur solche Nutzungen aus, welche die geplante Ausübung dieses Rechts behindern oder unmöglich machen würde. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine mit einem Gehrecht
belastende Fläche anderweitig genutzt werden kann. Anders wäre
entscheiden, wenn die Nutzung der
belastenden Fläche so intensiv wäre, dass eine andere Benutzung durch den Eigentümer so gut wie ausgeschlossen wäre. Randnummer 155 Vgl. näher BVerwG, Beschl. v.
gunsten der Allgemeinheit auf eine verbleibende private Nutzbarkeit schließen. Die in Rede stehenden Flächen können in anderer Beziehung durch die Eigentümer des Flurstücks [...] genutzt werden, soweit diese Nutzung dem Zweck des Gehrechts nicht entgegenstehen; sie dürfen in der Regel nur nicht in einer Weise bebaut werden, das die Ausübung des Gehrechts behindert (vgl. dazu OVG NW, Urt. v. 30. Januar 1996 - aaO, Rn. 10). Randnummer 157 ee) Im Übrigen sind
m Seeufer hin lediglich Flächen für Maßnahmen
m Schutz,
r Pflege und Entwicklung und Natur und Landschaft ausgewiesen (vgl. auch § 9 Abs. 1 Nr. 20, Abs. 6 BauGB). Wie dargestellt, ist die volle bauliche Ausnutzbarkeit des gesamten Grundstücks nicht erforderlich, um den Beitrag auf die gesamte Fläche
erheben, denn der betreffende Grundstücksteil kann im Rahmen der dort genannten Festsetzungen weiterhin etwa als Liegewiese oder Gartenland genutzt werden. Darüber hinaus ist das streitgegenständliche Grundstück mit zahlreichen Wochenendhäusern bebaut, was seine prinzipielle Bebaubarkeit belegt. Es ist mithin gemäß § 6 Abs. 2 a) BSSW 2010 vom Beklagten mit der Gesamtfläche als im Geltungsgebiet eines Bebauungsplanes liegend angesehen worden. Dass die Eigentümer das Grundstück in einzelnen Beziehungen nicht voll nutzen können, führt danach nicht
r Reduzierung der bevorteilten Beitragsfläche (vgl. auch Urt. der Kammer vom 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 -, S. 6 f.
m Trinkwasserbeitragsrecht). Dies würde auch gelten, wenn die -
dem nicht ausnahmslos geltenden - Baubeschränkung aus dem hier allerdings wegen des Bebauungsplans nicht heranzuziehenden § 29 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V hergeleitet würde, wonach nur ausnahmsweise Bauten in einem Abstand von 50 m gewässerwärts von der Mittelwasserlinie an gerechnet nicht errichtet oder verändert werden dürfen. Randnummer 158 hh) Es kommt nicht darauf an, ob im Jahre 2008 auf Seiten des Zweckverbandes Wismar im Rahmen von Verhandlungen mit der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Abschluss eines Erschließungsvertrages von der Nichtberücksichtigung der Seewiese bei einer Beitragsveranlagung ausgegangen ist, wie klägerseitig vorgetragen wird. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Maßgebend ist allein, ob der streitgegenständliche Beitragsbescheid die
veranlagende Fläche (vollständig) erfasst. Ein (möglicherweise abweichender) Meinungsbildungsprozess auf Beklagtenseite hat auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides keinen Einfluss. Randnummer 159 ii) Hinsichtlich der Fläche des auf der Gemeinschaftsfläche stehenden Pumpenspeicherwerks des Zweckverbandes Wismar hat das Gericht in den
gehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bislang Bedenken geäußert, ob diese bei der Beitragsberechnung habe berücksichtigt werden dürfen. Randnummer 160 Daran hält das Gericht nach neuerlicher Prüfung nicht mehr fest. Randnummer 161
treffend ist zwar, dass im vorliegenden Fall die Fläche in der Größe der Umpflasterung der Pumpstation von insgesamt 27,86 m² durch die Eigentümer des Grundstücks nicht genutzt werden können. Die übrige vom Bebauungsplan festgesetzte Fläche von ca. 400 m² kann hingegen genutzt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Schmutzwasseranlage nicht beeinträchtigt wird. Diese nichtnutzbare Fläche ist aber im Verhältnis
r Gesamtfläche des Grundstücks (64.650 m²) so klein, dass sie mit 0,043 % nicht ins Gewicht fällt und die durch den Anschluss an die Schmutzwasseranlage erlangten Vorteil nicht mindern. Bei dieser „Größenordnung“ bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, wann eine nicht nutzbare Fläche bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt bleiben muss. Randnummer 162 Die klägerseitig vorgetragenen abweichenden Angaben im Liegenschaftskataster bezüglich eines Teils der Seewiese, wie sie im Schreiben der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg vom 8. September 2010
m Ausdruck gekommen sind, braucht deshalb nicht weiter nachgegangen
werden, weil – wie dargestellt - nach Auffassung des Gerichts die Gesamtfläche des Flurstücks bei der Veranlagung
berücksichtigen ist. Randnummer 163 f) Da die Alt- und Neuanschließer durch den Anschluss an die Schmutzwasseranlage die gleichen Vorteile genießen, sind entgegen klägerischer Auffassung auch die Kosten der technischen Erneuerung von bereits
DDR-Zeiten erstellten Schmutzwasseranlagen aus der aktuellen Beitragskalkulation einzubeziehen. In den beiden (nicht veröffentlichten) Urteilen vom 22. Januar 2010 - 8 A 1364/09 und 1366/10 - hat das Gericht diesbezüglich hinsichtlich der Beitragskalkulation ergänzend ausgeführt, dass die Randnummer 164 "nach 1990 durchgeführte (technisch betrachtet) Erneuerung von bereits
DDR-Zeiten erbauten Anlageteilen beitragsrechtlich gesehen keine Erneuerung [ist], sondern erstmalige Herstellung einer Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Deshalb bedarf es insoweit auch keiner Beitragssatzung über Erneuerungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Nur wenn diese Anlagenteile danach nochmals erneuert werden, sind die dadurch verursachten Kosten Erneuerungskosten, die beitragsrechtlich nicht als Herstellungsaufwand berücksichtigt werden dürfen." Randnummer 165 Deshalb durfte der Zweckverband Wismar die klägerseitig monierte Einstellung von 20.000.000 € Kosten für die die technische Erneuerung von bereits
DDR-Zeiten hergestellten Kanalsystemen bei der Beitragskalkulation als Herstellungskosten berücksichtigen. Randnummer 166 Nach dem Vorstehenden geht auch das weitere klägerische Argument fehl, wonach der Zweckverband Wismar bereits deshalb keine Abgaben erheben dürfe, weil die Eigentümer jedenfalls keinen Vorteil aus einer vom Zweckverband vorgenommenen Handlung erlangt habe. Dabei wird verkannt, dass der Zweckverband nur für solche Investitionen Beiträge erhebt, die er selbst vorgenommen hat. Investitionen aus „DDR-Zeiten“ werden damit nicht finanziert. Somit liegt eine von den Eigentümern
finanzieren Handlung des Zweckverbandes vor. Randnummer 167 g) Die Erhebung von Beiträgen ist nicht deshalb nach § 242 Abs. 9 BauGB (früher: § 246a Abs. 1 Nr. 11 BauGB a.F.) unzulässig, weil die Schmutzwasseranlage
m Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages bereits hergestellt gewesen ist. Denn bei einer solchen Anlage handelt es sich um keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB. In § 127 Abs. 4 BauGB wird bezüglich (u. a.) leitungsgebundener Anlagen ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Recht
r Erhebung von Beiträgen für diese Anlagen unberührt bleibt, sofern andere Gesetze - wie insbesondere die Kommunalabgabengesetze der Länder - dies vorsehen Randnummer 168 Dazu Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
"DDR-Zeiten" fertig gestellten öffentlich-rechtlichen leitungsgebundenen Anlagen gerade keine zeitliche Sperre für eine Beitragserhebung vorschreiben wollte. Randnummer 170 h) Der Beitragsanspruch des Zweckverbandes Wismar ist auch nicht gemäß § 12 KAG 1993 bzw. § 12 Abs. 2 KAG M-V in Verbindung mit §§ 47,169 ff. AO endgültig verjährt. Danach galt bzw. gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Die Verjährung hängt nicht allein davon ab, dass ein bestimmter Zeitraum verstrichen ist. Maßgebend ist
nächst, dass die Frist auch angelaufen ist. Das ist hier nicht der Fall: Randnummer 171 aa) Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, indem die Abgabe (abstrakt) entstanden ist. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 war dies der Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an die Anlage, frühestens mit Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung. Dabei ist
nächst klarzustellen, dass ein einmal verjährter Beitragsanspruch durch eine gesetzliche Neuregelung oder eine neue Beitragssatzung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht wieder aufleben könnte (vgl. nur Steiner, LKV 2009, 254 [255 f. mwN]). Randnummer 172 Im Falle der Schmutzwasserbeiträge des Zweckverbandes Wismar sind bisher keine Beitragsansprüche verjährt, weil die maßgebenden Festsetzungsfristen überhaupt noch nicht angelaufen sind. Randnummer 173
folgen. Danach soll für den Beginn der Festsetzungsverjährung der Erlass der ersten Abgabensatzung unabhängig von deren Wirksamkeit maßgebend sein Randnummer 181 Vgl.
der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung OVG Brandenburg, Urt. v.
treffend Becker, KStZ 2001, 161 [164]; Becker/Schiebold, LKV 2001, 94
dem widerspricht eine solche Auslegung dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993. Danach entstand die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Die Satzung konnte einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Die Regelungen hat der Gesetzgeber für das Anschlussbeitragsrecht für erforderlich gehalten, um das Entstehen der Beitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen vorzuverlegen (vgl. LtDrs 1/113 S. 8 [Nr. 5
Dies ist im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen auch sinnvoll, da - würde auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der gesamten Entwässerungseinrichtung abgestellt - dies das Entstehen der Beitragspflicht um Jahre verzögern könnte.
dem hat (vgl. Landtagsdrucksache, aaO.) der Landesgesetzgeber eine Sonderregelung für die Anschlussbeiträge deshalb für erforderlich gehalten, weil eventuell Anschlussmöglichkeiten bereits vor Inkrafttreten des KAG M-V gegeben und eine Beitrags- oder eine einmalige Anschlussgebührenpflicht nach altem (preußischen) Recht nicht entstanden war. Für diesen Fall sollte die Anschlusspflicht frühestens mit Inkrafttreten der ersten Satzung entstehen, die den Anschlussbeitrag nach neuem Recht regelt. Randnummer 185 Vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 29. Juli 1997 - 6 M 93/97 - juris, Rn. 25. Randnummer 186 § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 diente daher in gewissem Umfang auch dem Schutz des kommunalen Aufgabenträgers Randnummer 187 Ebenso Becker, KStZ 2001, 161 (162 f. unter Hinweis auf die in den neuen Bundesländern bestehenden Probleme bei der Gründung von Zweckverbänden) sowie Becker/Schiebold LKV 2001, 94
beanstanden (vgl. näher Steiner, LKV 2009, 254 [255 f.]). Randnummer 193 Soweit klägerseitig unter Hinweis auf eine Passage in der Landtagsdrucksache 1/113 S. 8 darauf hingewiesen wird, dass neben der Anschlussmöglichkeit maßgebend nur die erste formell in Kraft getretene Satzung gewesen sei, ist dies bereits deshalb unzutreffend, weil die Drucksache keine Aussage
m Beginn der Verjährungsfrist enthält. Dazu bestand seinerzeit auch kein Anlass, weil damals die Rechtsprechung – soweit ersichtlich – diesbezüglich einheitlich war. Soweit klägerseitig unter Hinweis auf die genannte Drucksache („[…] wenn die Anschlussmöglichkeit bereits früher gegeben und Beitrags- oder eine einmalige Anschlussgebührenpflicht nach altem Recht nicht entstanden war […]“) vorgetragen wird, dass bereits vor Inkrafttreten des ersten KAG 1991 oder jedenfalls mit Erlass der ersten Satzung die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden sei, ist dies unzutreffend. Auch dann ist nach Auffassung des Gerichts Voraussetzung, dass diese Satzung rechtswirksam gewesen ist. Der Gesetzgeber hat das Gesetz in Kenntnis der damals noch einhelligen oben zitierten älteren Rechtsprechung verabschiedet, dass mit erster Satzung die erste wirksame Satzung gemeint ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Landtag insoweit von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist. Randnummer 194 bb) Der Beitragsanspruch konnte im vorliegenden Fall schon deshalb nicht endgültig verjähren, weil die Festsetzungsfrist nach den vorstehenden Ausführungen nicht anlaufen konnte. Die bisherigen Beitragssatzungen des Zweckverbandes Wismar waren sämtlich rechtsunwirksam: Randnummer 195
veröffentlichen. Wenn es dort auch an näheren Bestimmungen
r Veröffentlichung fehlt, war es dennoch ausgeschlossen in einem Amtsblatt eines fremden Hoheitsträgers Satzungen
veröffentlichen. Es musste sich aber - nach Maßgabe der Hauptsatzung - um das eigene amtliche Veröffentlichungsorgan oder jedenfalls um eine Tages- oder Wochenzeitung handeln (vgl. auch Bretzinger/Büchner-Uhder, Kommunalverfassung, 1. Aufl. 1991, § 5 Rn. 8). In materieller Hinsicht war die Satzung schon deshalb nichtig, weil sie entgegen § 8 Abs. 1 KAG 1991 bei der Bestimmung des Baukostenzuschusses in Nr. 2.1 nicht auf die individuellen Vorteile des jeweils bevorteilten Grundstücks abstellten, sondern pauschal (mit hier nicht interessierenden Modalitäten) einen Baukostenzuschuss von 2.000,-- DM festsetzten. Randnummer 196
dem begegnet sie in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken, weil der in Nr. 1.3 bestimmte pauschale Anschlussbeitrag von 750,-- DM je Entsorgungseinheit unabhängig von der Größe und Art des Grundstück festgelegt wurde, also gleichfalls nicht auf die Vorteile für das jeweilige angeschlossene Grundstück abstellte. Randnummer 198
m einen wies diese Satzung Fehler insoweit auf, als beim Beitragsmaßstab die Außenbereichsflächen mit der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 vorteilswidrig
hoch angesetzt und keine Abgeltungsfläche festgelegt war. Dies wäre aber wegen der Einmaligkeit der Beitragsveranlagung notwendig gewesen.
m anderen lag der Verbandsversammlung seinerzeit keine ordnungsgemäße Kalkulation vor. Ihr hat nur eine Tabelle mit den maßgebenden Daten vorgelegen, nicht aber notwendige weitere Unterlagen.
dem waren für Teilmaßnahmen Teilbeiträge ermittelt und danach addiert worden, obgleich die Satzung keine Kostenspaltung vorsah. Randnummer 199 Dazu VG Schwerin, Urt. v. 28. Juni 2001 - 4 A 2239/01 - sowie im Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 4 B 889/98 -
r Kalkulation. Randnummer 200 Das Verdikt der Unwirksamkeit würde diese Satzung selbst dann treffen, wenn diese während ihrer formellen Gültigkeitsdauer unbeanstandet angewandt worden sein sollte und es auch keine entsprechenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts oder Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in einzelnen Verfahren oder im Normenkontrollverfahren gegeben haben sollte. Die Nichtigkeit der früheren Satzungen muss nicht durch Normenkontrollentscheidung gemäß § 47 VwGO in Verbindung mit § 13 des Ausführungsgesetzes
m Gerichtsstrukturgesetz durch das OVG M-V festgestellt werden, um daraus Konsequenzen für die Verjährung im vorliegenden Verfahren herleiten
können. Das Gericht hat bereits in den genannten Urteilen vom 22. Januar 2010 (u. a. juris Rn. 46) im Einzelnen dargelegt, dass die Nichtigkeit früherer Satzungen nicht allein durch eine Normenkontrollentscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern festgestellt werden muss, um daraus Konsequenzen für die Verjährung im Einzelfall herleiten
können. Bei Satzungen ist zwar die formelle Verwerfungskompetenz der Gerichte mit allgemeiner Verbindlichkeit auf das abstrakte Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO beschränkt. Randnummer 201
den Folgerungen daraus siehe Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 141 ff.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, § 47 Rn. 364 ff. Randnummer 202 Den Verwaltungsgerichten fehlt diese Kompetenz. Sie haben aber nach Art. 20 Abs. 3 GG mit Blick auf das zwingende Satzungserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V bei Überprüfung einzelner Abgabenbescheide die ihnen
grunde liegenden Satzungen auf ihre Wirksamkeit (inzidenter)
überprüfen, soweit hierzu Anlass besteht. Eine gültige Satzung ist Entstehungsvoraussetzung der Abgabe. Randnummer 203 Vgl. dazu Quaas, Kommunales Abgabenrecht, Rn. 22 mwN; Meyer, Kommunalrecht,
ständigkeit der Verwaltungsgerichte, 2007, S. 25; weitergehend Hill, Soll das kommunale Satzungsrecht gegenüber staatlicher und gerichtlicher Kontrolle gestärkt werden? 1990, D 109 (Nichtigkeitserklärung durch jedes Gericht im Einzelfall.). Randnummer 206 Zwar könnte der kommunale Aufgabenträger die Satzung weiter anwenden, da Urteile des Verwaltungsgerichts nur inter partes gelten (vgl. § 121 VwGO) und die inzidente Nichtigkeitsfeststellung nicht allgemein verbindlich (Umkehrschluss aus § 47 Abs. 5 VwGO) ist. Er würde dann aber jeweils ein möglicherweise kostenträchtiges Unterliegen in einem nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren riskieren. Auch das Verwaltungsgericht stellt im vorliegenden Fall die Unwirksamkeit der Satzung nur in diesem Einzelfall fest. Randnummer 207 Diese Feststellung der Nichtigkeit kann entgegen klägerischer Ansicht auch erfolgen, wenn
m Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Satzung bereits nicht mehr formell in Kraft ist, es aber - etwa wie hier
r Klärung der Verjährungsfrage – auf die Gültigkeit früherer Satzungen ankommen sollte. Dem Gericht ist kein Rechtssatz bekannt, wonach eine während ihres Anwendungszeitraums gerichtlich unbeanstandet gebliebene Satzung später nicht mehr auf ihre Wirksamkeit überprüft werden darf. Randnummer 208
Grunde. Die Vollgeschossfaktoren in Satzung und Kalkulation wichen voneinander ab.
dem lagen Fehler bei Flächenermittlung vor, da der Vollgeschossfaktor der Satzung nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Schließlich waren die Kläranlagen in die Kalkulation nicht einbezogen worden (vgl. VG Schwerin, Urt. v.
r Festlegung von Vollgeschossen in vor dem 30. April 1994 errichteten Gebäuden in § 6 Abs. 5 e) Satz 3 BSSW 2009 nichtig. Randnummer 210
laufen beginnen. Das war im vorliegende Fall der
r Seite. Das Ergebnis, wonach im Beitragsrecht eine spätere rechtswirksame Satzung den Zeitraum einer früheren nichtigen Satzung erfasst, steht mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG im Einklang. Insbesondere ist das Vertrauen des Beitragszahlers in die Rechtswirksamkeit der Vorgängersatzungen nicht in der Weise geschützt, dass er Anspruch hätte, auf Grundlage der
m Zeitpunkt der Anschließbarkeit des Grundstücks maßgebenden Verhältnissen nach der damals formell gültigen Satzung veranlagt
werden. Der Bürger kann sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich eine Rechtsnorm im Nachhinein als ungültig erweist und durch eine neue rechtlich nicht
beanstandende Bestimmung ersetzt wird. Randnummer 212 Vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 ff., zit. nach juris Rn. 48 ff., 54 m. w. N. Randnummer 213 Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht im Übrigen nicht so weit, den Bürger vor jeder Enttäuschung
bewahren. Schutzwürdig ist
dem nur das getätigte Vertrauen, also eine "Vertrauensinvestition", die
Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 2. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 - u. a. juris Rn. 82 m. w. N.). Eine solche Rechtsposition erwächst nicht aus dem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzung. Randnummer 214 dd) Der Beitragsanspruch ist auch nicht verwirkt. Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Randnummer 215
den Voraussetzungen der Verwirkung OVG M-V, Beschl. v. 22.
erkennen gegeben hat, er werde den Beitrag nicht mehr geltend machen. Auch nach dem Inhalt früherer Satzungen war der Beklagte gehalten, Beiträge gegenüber Altanschließern geltend
machen. Die Durchsetzung dieses Rechts mit einem Bescheid erscheint daher nicht als unzumutbarer Nachteil
Lasten des Beitragsschuldners.
dem kann eine Verwirkung bei einer laufenden Verjährungsfrist nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (siehe Rüsken, ebenda, § 228 Rn. 13). Solche sind hier nicht ersichtlich. Randnummer 217 Der Anspruch ist auch nicht verwirkt, weil der Zweckverband im Rahmen einer früheren (Rechnungsperioden-)Kalkulation keine Altanschließer berücksichtigt hat. Es ist bereits fraglich, ob allein aus dem Umstand, dass Altanschließer in einer Rechnungsperiodenkalkulation nicht berücksichtigt werden, geschlossen werden kann, dass der Zweckverband diese nicht mehr veranlagen werde. Denn die Nichterfassung der Altanschließer kann darauf
rückzuführen sein, dass etwa wegen der Berücksichtigung neuer Baugebiete bei dem zeitlich
berücksichtigenden Rahmen nur Neuanzuschließende erfasst werden sollten. Daraus folgt nicht, dass prinzipiell Altanschließer von Beitragslasten freigestellt werden sollten. Darüber hinaus handelt es sich bei der Kalkulation um einen behördeninternen Vorgang. Dieser lässt keine Rückschlüsse auf das Veranlagungsverhalten der Behörde im Einzelfall
mal dann nicht
, wenn die Beitragssatzung für eine solche Differenzierung zwischen Neu- und Altanschließern keinen Anhalt bietet. Der Zweckverband hat keine Satzung erlassen, in denen auf Anschlussbeiträge von Altanschließern generell verzichtet werden sollte. Randnummer 218 ee) Anzumerken bleibt, dass die Beitragsschuldner auch nicht mit dem Argument durchdringen, der Beklagte habe zeitnah mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks und seiner Satzung aus dem Jahre 1992 neben den Hausanschlussbeitrag sogleich auch den Anschlussbeitrag erheben müssen, so dass sie in den "Genuss" eines früheren niedrigen Beitrags von 2.000,-- DM oder 3.000,-- DM gekommen wären.
m einen geben die Verjährungsvorschriften dem Beklagten vor, innerhalb welcher Zeiträume er Beitragsbescheide erlassen muss. Er ist weder nach Satzungsrecht noch nach sonstigen Vorschriften verpflichtet, zeitnah nach Herstellung der Anschlussfähigkeit des Grundstücks Beitragsbescheide
erlassen.
m anderen ist es dem Beklagten unbenommen, soweit er aufgrund früherer, nichtiger Satzungen (
niedrige) Beiträge durch (bestandskräftige) Beitragsb
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.