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Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3/09 Beschluss VerfG Greifswald: Unbegründetes Organstreitverfahren eines Landtagsabgeordneten gegen Wortent

VerfG Greifswald: Unbegründetes Organstreitverfahren eines Landtagsabgeordneten gegen Wortentzug durch das Landtagspräsidium ohne vorherigen Ordnungsruf Orientierungssatz 1a. Die parlamentarische Redefreiheit kann zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtages und der sachgerechten Erfüllung der Aufgaben des Landtages in die dem Parlamentarismus innewohnenden Struktur einer parlamentarische Binnenorganisation eingebunden und durch diese eingeschränkt werden (vgl VerfG Greifswald, 29.01.2009, 5/08, NordÖR 2009, 205 <206 f> mwN). (Rn.49) 1b. Die parlamentarische Ordnungsgewalt dient auch dem Schutz und der Wahrung der Werte und Verhaltensweisen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl VerfG Greifswald, 29.01.2009 aaO <207> mwN). (Rn.51)

  1. Wegen des spezifischen Charakters des parlamentarischen Willensbildungsprozesses in dem Kollegialorgan "Landtag", verbietet sich eine umfassende verfassungsgerichtliche Kontrolle (vgl VerfG Greifswald, 29.01.2009 aaO <207>). Für die verfassungsrechtliche Beurteilung einer parlamentarischen Ordnungsmaßnahme ist ausschlaggebend, ob sie auf einer Verkennung der aus dem Abgeordnetenstatus resultierenden Rechte beruht (vgl BVerfG 13.04.1994, 1 BvR 23/94, NJW 1994, 1779 <1781>). (Rn.54)
  2. Die Redefreiheit des Abgeordneten unterfällt jedoch weder dem Schutzbereich der Art 5 Abs 3 Verf MV , Art 5 GG noch dem der Art 5 Abs 3 Verf MV , Art 2 GG. Äußerungen eines Abgeordneten können die Ordnung des Parlaments verletzen und eine Sanktion des Präsidenten nach sich ziehen, obschon sie sich in den Grenzen der Meinungsfreiheit der Art 5 Abs 3 Verf MV , Art 5 GG gehalten haben (vgl BVerfG, 08.06.1982, 2 BvE 2/82, BVerfGE 60, 374 <380>). (Rn.57) (Rn.58)
  3. Es besteht keine Veranlassung, das Verbot der Verharmlosung von NS-Verbrechen (§ 130 Abs 3 StGB) in Bezug auf parlamentarische Debatten nachgiebig auszulegen. Daher sind auch Ordnungsmaßnahmen gegen Abgeordnete, die die Inhaltes ihres bzw des politischen Programms ihrer Partei nicht anders als in einer jenes Verbot verletzenden Form zum Ausdruck zu bringen vermögen, nicht zu beanstanden. (Rn.73)
  4. Das Ziel des § 99 Abs 1 S 1 LTGO MV 2006, einen störungsfreien, die Würde des Parlamentes wahrenden Ablauf der Sitzung sicherzustellen, kann auch mit der Wortentziehung für die laufende Sitzung erreicht werden. Der Wortlaut des § 98 S 1 LTGO MV 2006 steht dem nicht entgegen. (Rn.75) (Rn.76)
  5. Hier: Der Antragsteller ist durch die angegriffene Wortentziehung nicht in seinen von der Verfassung geschützten Rechten verletzt. Sachfremde Erwägungen für die Inanspruchnahme des Ordnungsrechtes sind nicht ersichtlich. (Rn.59) a. Die Antragsgegnerin war berechtigt, Maßnahmen schon zur Verhinderung der Begehung von Straftaten nach § 130 StGB zu ergreifen und hierzu eine Prognose über eine Gefährdung zu stellen. Die Antragsgegnerin muss während einer Rede keine feinsinnige strafrechtliche Bewertung von deren Inhalt mit eindeutigem Ergebnis vornehmen. Unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums reicht die nicht willkürliche Annahme aus, dass die sanktionierte Rede ein Verharmlosen von Art, Ausmaß, Folgen oder Wertwidrigkeit einzelner oder der Gesamtheit nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen im Sinne der §§ 130 Abs 3 und Abs 4 StGB beinhaltet. (Rn.63) (Rn.72) b. Die Antragsgegnerin konnte nach den vorangegangenen Vorfällen in der Sitzung und unter Beachtung der Beratungen im Ältestenrat und der dort ausgesprochenen Ermahnungen von eine Ordnungsverletzung erheblich über dem Durchschnitt liegendem Schweregrad annehmen. (Rn.70) c. Die Wortentziehung war verhältnismäßig, insbesondere hätte die Antragsgegnerin nicht auf einen Ordnungsruf als milderes Mittel zurückgreifen müssen, weil wegen der Gröblichkeit der Ordnungsverletzung § 99 Abs 1 S 1 LTGO MV 2006 sogar darüber hinausgehende Sanktionen ohne vorausgehenden Ordnungsruf zulässt. (Rn.78) (Rn.79) Tenor
  6. Der Antrag wird zurückgewiesen.
  7. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe A. Randnummer 1 Der Antragsteller gehört in der laufenden
  8. Wahlperiode als Abgeordneter dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern an und ist Mitglied der Fraktion der NPD. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Antragsteller durch die ihm gegenüber erfolgte Wortentziehung in der
  9. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am
  10. November 2008 in seinen verfassungsrechtlichen Rechten als Abgeordneter verletzt wurde. I. Randnummer 2 Die NPD-Fraktion legte am
  11. November 2006 einen Antrag zu dem Thema "Antigermanismus bekämpfen" (LT-Drs. 5/1961) zur Behandlung in der Sitzung des Landtages am
  12. November 2008 vor. In der Begründung heißt es unter anderem: "So löste der durch Deutschen-Hass motivierte Mordanschlag des Juden Herschel Grynszpan vor 70 Jahren in Deutschland antijüdische Unruhen aus. Der Boykottaufruf des Jüdischen Weltkongresses gegen die deutsche Wirtschaft ... hat vermutlich einen wesentlichen Anteil an den Anfang April 1933 durchgeführten Maßnahmen gegen jüdische Geschäfte in Deutschland." Randnummer 3 In der
  13. Sitzung des Ältestenrates am
  14. November 2008 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass dies eine Verharmlosung der nationalsozialistischen Verbrechen im Zusammenhang mit den Pogromen gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland am
  15. November 1938 darstelle und damit von dem Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 des Strafgesetzbuches - StGB - erfasst werde. Die Fraktion der NPD stimmte in der Folge einer Schwärzung der als unzulässig erachteten Passage der Begründung des Antrages zu. Randnummer 4 In der
  16. Sitzung des Ältestenrates am
  17. November 2008 machte die Antragsgegnerin deutlich, dass das Landtagspräsidium von einer gröblichen Verletzung der Ordnung ausgehen und entsprechende Ordnungsmaßnahmen ergreifen werde, wenn im Rahmen der Aussprache zu dem Antrag sich ein Redner Äußerungen im Sinne des gestrichenen Textes zu eigen mache. Randnummer 5 Der Antrag war sodann als Tagesordnungspunkt 29 Gegenstand der
  18. Sitzung des Landtages am
  19. November
  20. Im Verlauf seiner Einbringungsrede hierzu führte der Abgeordnete Y. der NPD-Fraktion unter anderem aus: Randnummer 6 "(...) Sie haben ja den
  21. November auf Ihre Weise in der letzten Zeit zelebriert. Sie blenden nur aus, dass diese Sachen auch eine Vorgeschichte hatten, und die beginnt im Jahre 1933, Herr Jäger. Da kam es gegen Deutschland - und das ist eine Bewertung der jüdischen Gemeinde in Berlin im April 1933 - ich zitiere wörtlich: zu einem Gräuel- und Boykottfeldzug gegen Deutschland. Dem deutschen Reich, so im 'Daily Express' vom
  22. März 1933 veröffentlicht, wurde der Krieg erklärt. 'Das Judentum erklärt Deutschland den Krieg', hieß es in der Überschrift. Selbstverständlich wirkt sich so etwas aus, selbstverständlich gibt es Reaktionen. Der Hass gegen eine Gruppe erzeugt Hass gegen diejenigen, die anderen den Kampf ansagen. (...)" Randnummer 7 Im Rahmen der folgenden Aussprache erhielt der Abgeordnete Y. erneut das Wort. Als seine Rede die Äußerung: Randnummer 8 "(...) Die Saat des Zweiten Weltkrieges wurde in Versailles gelegt und auch die Ausschreitungen gegen Juden in Deutschland ...", Randnummer 9 erreichte, erteilte ihm die Antragsgegnerin einen Ordnungsruf mit dem Hinweis, dass er die Ereignisse der Geschichte nicht verfälscht wiedergeben solle; sie wies ferner darauf hin, dass ein weiterer Ordnungsruf einen Wortentzug zur Folge haben werde. Randnummer 10 Der Abgeordnete Y. hatte seine Rede während dessen bei abgeschaltetem Mikrophon fortgesetzt. Der nächste vernehmbare Satz seiner Rede lautete: Randnummer 11 "Pogrome gegen eingeborene Europäer sind jetzt schon offenbar." Randnummer 12 Die Antragsgegnerin entzog dem Abgeordneten Y. daraufhin das Wort. Als er der Aufforderung, sich auf seinen Platz zu begeben, nicht nachkam und erneut bei abgeschaltetem Mikrophon weiter sprach, schloss die Antragsgegnerin ihn wegen gröblicher Verletzung der Ordnung des Hauses von der Sitzung aus. Randnummer 13 Der Vorgang war begleitet von Zwischenrufen unter anderem des Antragstellers mit den Formulierungen: "Hören Sie doch endlich auf mit Ihrer Präsidialdiktatur!", "Halten Sie endlich die Klappe!" und: "Nieder mit der Präsidialdiktatur!". Randnummer 14 Nach einer Unterbrechung der Sitzung erteilte die Antragsgegnerin neben anderen Abgeordneten der Fraktion der NPD auch dem Antragsteller einen Ordnungsruf wegen seiner gegen das Präsidium gerichteten Äußerungen, die sie als Beleidigungen auffasste. Im Hinblick auf die noch verbleibende Redezeit seiner Fraktion erhielt der Antragsteller im Anschluss das Wort. Sein Redebeitrag lautete, begleitet von diversen Zu- und Zwischenrufen, wie folgt: Randnummer 15 "Ich setze das Manuskript meines Kollegen fort: Ich erwähnte, so wollte mein Kollege sagen, bereits die jüdische Kriegserklärung gegen Deutschland. Zeitlich danach blockierten Deutsche jüdische Geschäfte für einen Tag, nach meiner Erinnerung der
  23. April. Diese zeitliche Abfolge kann nicht geleugnet werden. Dass es zwischen diesen beiden Ereignissen keine Beziehung gibt, das ist dann ein Problem, das man näher betrachten sollte. 1937 wurde der Schweriner, ein Bürger Schwerins, Wilhelm Gustloff, von einem orthodoxen Juden, David Frankfurter, erschossen. Das Motiv lag in seinem Hass gegen Deutschland. Die jüdische Presse im Ausland feierte ihn als einen neuen David. Nach 1945 wurde er aus der Haft entlassen und bezog in zynischer Weise bis zu seinem Tod eine Wiedergutmachungsentschädigung, die die BRD ihm bezahlte, obwohl er einen Mord begangen hatte. Randnummer 16 1938 erschoss der Jude Herr Grynszpan den deutschen Sekretär Ernst vom Rath in Paris. Wahrscheinlich wegen seiner großen Liebe zum deutschen Volk? Deshalb schrieb wahrscheinlich auch der Zionist Bernard Lecache in seinem Organ, der Liga gegen Antisemitismus: Grynszpan, du bist freigesprochen. Unsere Sache ist es, Deutschland, dem Staatsfeind Nummer eins, erbarmungslos den Krieg zu erklären. Randnummer 17 Natürlich waren die Reaktionen der deutschen Bevölkerung auf so ein Ereignis rein zufällig. Oder die Reaktionen waren nach Ihrer Lesart ein Baustein im Vernichtungsprogramm des Nationalsozialismus. Die Ermordungen Gustloffs und Raths waren natürlich keine Provokationen und die Deutschen hätten 1938 sagen sollen: Kritik an Hetzkampagnen und Mordanschlägen gegen Deutsche sind nicht erlaubt. Das wäre dann ja Antisemitismus. Das ist Ihre Logik. Randnummer 18 Im November 1938 gingen übrigens rund 100 jüdische Gotteshäuser in Flammen auf. Ein offizieller Bericht für gezielte Ausschreitungen liegt nach den Erkenntnissen unserer Fraktion nicht vor. Vielleicht können Sie uns ja ..." Randnummer 19 Die Antragsgegnerin unterbrach den Antragsteller an diesem Punkt mit den Worten: Randnummer 20 "Herr X.! Herr X., Sie verfallen genau wie Herr Y. in Ihren Ausführungen da rein, dass Sie hier die Geschichte verfälschen, dass Sie hier auf zynische Art und Weise die wahren Ursachen des Zweiten Weltkrieges in ein völlig verkehrtes Licht rücken. Herr X., ich entziehe Ihnen hiermit das Wort." Randnummer 21 Mit Schreiben vom
  24. November 2008 legte der Antragsteller Einspruch gegen die Wortentziehung mit der Begründung ein, die hierfür in § 98 der Geschäftsordnung des Landtages - GO LT - normierten Voraussetzungen hätten mangels zweier vorhergehender Ordnungsrufe und der damit zu verbindenden Ankündigung des Wortentzuges nicht vorgelegen; soweit eine Wortentziehung auch nach § 99 GO LT in Verbindung mit einem Sitzungsausschluss erfolgen könne, sei ein solcher nicht ausgesprochen worden. Im Landtag gelte das Grundrecht der Meinungsfreiheit analog. Es sei durch die Indemnität in noch höherem Maße geschützt. Nur verleumderische Beleidigungen seien nicht gedeckt. Wegen des Inhaltes einer Rede dürfte das Wort nur entzogen werden, wenn diese einen entsprechenden Straftatbestand erfülle; anderenfalls werde durch Ordnungsmaßnahmen der Diskussion im Parlament die Grundlage entzogen. Randnummer 22 In ihrem Schreiben vom
  25. Dezember 2008 an den Antragsteller führte die Antragsgegnerin aus, trotz des Ergebnisses der Behandlung des Antrages "Antigermanismus bekämpfen" der NPD-Fraktion im Ältestenrat am
  26. November 2008 und
  27. November 2008 hätten sowohl der Abgeordnete Y. als auch der Antragsteller die Würde des Hauses durch die Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen in gröblichster Weise verletzt. Sie habe nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, die Ordnung des Hauses durch eine Wortentziehung gegenüber dem Antragsteller wiederherzustellen. Der Verlauf der Beratungen habe nahe gelegt, dass dieses Ziel mit der Erteilung eines weiteren Ordnungsrufes nicht zu erreichen gewesen sei. Randnummer 23 Den Einspruch des Antragstellers wies der Landtag mit Beschluss vom
  28. Dezember 2008 zurück. II. Randnummer 24 Am
  29. März 2009 hat der Antragsteller ein Organstreitverfahren nach Art. 53 Nr. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - anhängig gemacht mit dem Antrag, Randnummer 25 festzustellen, dass die gegen ihn durch die Antragsgegnerin verhängte Wortentziehung in der Sitzung des Landtages am
  30. November 2008 gegen Art. 22 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung verstoße. Randnummer 26 Er ist der Auffassung, der Wortentzug sei weder durch die Geschäftsordnung des Landtages gedeckt noch verhältnismäßig gewesen. Randnummer 27 Die in § 98 GO LT vorgesehenen Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheide aus, weil ein Analogieverbot zwar nicht bestehe, Beschränkungen der Abgeordnetenrechte wegen deren Garantie in der Verfassung aber jedenfalls konkret geregelt sein müssten. Die Individualrechte des Abgeordneten gegenüber dem Parlament bedürften wie diejenigen des einzelnen Bürgers gegenüber der mehrheitlichen Gesellschaft eines besonderen Schutzes durch vollumfängliche Justitiabilität und transparente Regelungen. Die Annahme, dass der Abgeordnete sich gegenüber dem Parlament in einer Art Sonderrechtsverhältnis befinde, sei überholt. Insbesondere eine Wortentziehung unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und losgelöst von § 98 GO LT entspreche nicht den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Es bestehe auch keine Regelungslücke, weil die §§ 97 ff. GO LT mit dem Sach- oder Ordnungsruf, der Wortentziehung und dem Sitzungsausschluss einen Sanktionenkatalog enthielten, mit dem man in Abhängigkeit von der Art ihrer Anwendung allen Situationen ohne Weiteres gerecht werden könne. Randnummer 28 Selbst wenn man eine Wortentziehung ohne vorhergehende Ordnungsrufe analog § 98 GO LT zulasse, sei diese aber grundsätzlich immer unverhältnismäßig, weil mit dem Ordnungsruf zunächst ein milderes Mittel zur Wiederherstellung der Ordnung zur Verfügung stehe. Im Falle eines Ordnungsrufes mit Hinweis auf eine mögliche Wortentziehung hätte er gegebenenfalls eine Abänderung der Rede oder gar deren Abbruch in Erwägung gezogen. Der ihm in der Sitzung erteilte erste Ordnungsruf sei in einem ganz anderen Zusammenhang erfolgt; sein Zwischenruf: "Halten Sie endlich die Klappe!" habe zudem nicht dem Präsidium gegolten. Etwaige Verfehlungen seines Vorredners könne die Antragsgegnerin ihm nicht zurechnen, weil Ordnungsmaßnahmen subjekt- und nicht objekt- bzw. auf den Inhalt einer Rede bezogen getroffen werden müssten. Gerade weil er die Rede des Abgeordneten Y. lediglich fortgesetzt habe, sei eine Vorwarnung angemessen gewesen. Bezüglich der Vorgänge im Ältestenrat sei ihm im Übrigen nur bekannt gewesen, dass es gewisse Probleme gegeben habe. Weitergehende Informationen habe er seitens seiner Fraktion nicht erhalten; er sei auch wegen seiner parlamentarischen Arbeit aus Zeitgründen nicht in der Lage gewesen, entsprechende Auskünfte einzuholen. Randnummer 29 Wäre die Antragsgegnerin bereits von einer gröblichen Verletzung der Ordnung ausgegangen, hätte sie ihn unmittelbar von der Sitzung ausschließen müssen. Dabei seien aber die rein strafrechtlichen Verbote des § 130 StGB im parlamentarischen Meinungsprozess besonders nachgiebig auszulegen, weil anderenfalls Bundesstrafrecht die Beteiligung so genannter rechtsradikaler Parteien in den Bundesländern mittelbar verhindern oder beträchtlich beeinflussen könnte und damit in den demokratischen Legitimationsprozess des jeweiligen Landes eingreifen würde. III. Randnummer 30 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 31 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 32 Sie hält die Wortentziehung für gerechtfertigt, weil in dem Redebeitrag des Antragstellers eine gröbliche Verletzung der Ordnung im Sinne von § 99 GO LT zu sehen sei. Randnummer 33 Bei dem Inhalt der Rede handele es sich um eine gemäß § 130 Abs. 3 StGB strafbare Verharmlosung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Handlungen der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches - VStGB - bezeichneten Art, weil die im wesentlichen von SA- und Parteiangehörigen organisierten Novemberpogrome des Jahres 1938 damit als nachvollziehbare Reaktion des Volkszornes dargestellt würden. Darauf, dass er über die Vorgänge im Ältestenrat vor diesem Hintergrund nicht informiert gewesen sei, könne sich der Antragsteller nicht zurückziehen. Die Beteiligung aller Fraktionen im Ältestenrat habe gerade den Zweck, dass sich die über ihren Vertreter dort repräsentierten einzelnen Fraktionsmitglieder nicht auf eine Unkenntnis der erfolgten Erörterungen berufen könnten. Das Vorbringen des Antragstellers hierzu sei auch nicht glaubhaft, nachdem der fragliche Antrag seine Fraktion wegen des Streits über den Begründungstext nachhaltig beschäftigt habe. Randnummer 34 Für die Bewertung der Ordnungsverletzung als gröblich komme hinzu, dass es sich nicht um Äußerungen "in der Hitze des Gefechtes", sondern um einen absichtlichen und schon im Redemanuskript vorbereiteten Verstoß gegen die Würde und das Ansehen des Landtages gehandelt habe. Trotz der Zulassung des Antrages der NPD-Fraktion "Antigermanismus bekämpfen" nur unter der Bedingung, dass sich deren Redner den beanstandeten Teil der Antragsbegründung nicht zu eigen machten, habe der Antragsteller mit der Formulierung: "Wahrscheinlich wegen seiner großen Liebe zum deutschen Volk?" bezogen auf die Tat von Herschel Grynszpan genau dies getan; das Präsidium und der Ältestenrat sollten so "hereingelegt" werden, was die Einstellung des Antragstellers und seiner Fraktion zum Parlamentarismus verdeutliche. Randnummer 35 Abgesehen davon, dass schon die zuvor ihr gegenüber ausgesprochenen Beleidigungen des Antragstellers einen Sitzungsausschluss gerechtfertigt hätten, sei die Wortentziehung dann auch verhältnismäßig gewesen. Randnummer 36 Da der Antragsteller allerdings nicht dieselbe rücksichtslose Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen der Sitzungsleitung wie der Abgeordnete Y. gezeigt habe, sei einerseits ein Ausschluss nicht erforderlich gewesen. Andererseits habe sie sich nicht veranlasst sehen müssen, zu dem noch milderen Mittel eines Ordnungsrufes zu greifen, denn der Antragsteller sei durch die Festlegungen im Ältestenrat wie durch die zum vorangegangenen Ausschluss des Abgeordneten Y. führenden Ereignisse ausreichend vorgewarnt gewesen. IV. Randnummer 37 Der Landesregierung wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. V. Randnummer 38 Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet. B. Randnummer 39 Der Antrag, über den gemäß § 21 Abs. 1 LVerfGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig. I. Randnummer 40 Der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht ist gemäß Art. 53 Nr. 1 LV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - LVerfGG - gegeben. Danach entscheidet das Landesverfassungsgericht über die Auslegung der Verfassung aus Anlass einer Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Organstreitverfahren). Randnummer 41 Antragsteller und Antragsgegnerin sind im Sinne dieser Vorschriften beteiligungsfähig, weil sie durch die Verfassung und die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet werden. Sie stehen auch in einem verfassungsrechtlich geprägten Rechtsverhältnis zueinander, denn zwischen ihnen besteht Streit über den Umfang der Rechte und Pflichten aus dem Abgeordnetenstatus einerseits und aus der parlamentarischen Ordnungs- oder Disziplinargewalt der Präsidentin andererseits. Diese übt kraft Übertragung durch das Parlament dessen Ordnungsgewalt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, §§ 97 ff. GO LT in eigener Verantwortung und unabhängig aus, weshalb sie im Verfassungsrechtsstreit über eine insoweit mögliche Verletzung von Abgeordnetenrechten unmittelbar in Anspruch genommen werden kann. Randnummer 42 Die Frage, ob ein Abgeordneter wegen einer Äußerung in einer Plenardebatte mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden darf, berührt die zu seinem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV gehörende Befugnis zur Rede, deren Verletzung er im Organstreitverfahren geltend machen kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, NordÖR 2009, 205, 206 m.w.N.). II. Randnummer 43 Der Antragsteller hat seinen Antrag gemäß § 37 Abs. 2 und 3 LVerfGG form- und fristgemäß gestellt und ordnungsgemäß begründet sowie zum Nachweis der nach § 37 Abs. 1 LVerfGG erforderlichen Antragsbefugnis hinreichend Tatsachen vorgetragen, die eine Rechts- oder Pflichtverletzung bzw. eine unmittelbare Rechts- oder Pflichtengefährdung durch ein Verhalten der Antragsgegnerin möglich erscheinen lassen (vgl. LVerfG, Urt. v. 14.12.2000 - LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 314 m.w.N.). Die Wortentziehung stellt - im Gegensatz zu einer nicht förmlich geregelten parlamentarischen Rüge oder gar einer bloßen Unterbrechung der Rede durch Bemerkungen des amtierenden Präsidenten (BVerfGE 60, 374, 380 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 28.03.2001 - VfGBbg 46/00 -, LVerfGE 12, 92, 100) - regelmäßig einen Eingriff in das Rederecht des Abgeordneten dar. III. Randnummer 44 Dem Antragsteller steht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Klärung zur Seite. Regelmäßig indiziert schon das Vorliegen der Antragsbefugnis das Rechtsschutzinteresse (LVerfG, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, DÖV 2003, 765 = LKV 2003, 516 = NordÖR 2003, 359). Randnummer 45 Alternative und in ihrer Effektivität der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Antragsteller nicht; das Einspruchsverfahren gemäß § 100 GO LT hat er erfolglos durchgeführt (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O.). Randnummer 46 Zwar kann die Wortentziehung nicht wieder rückgängig gemacht werden. Indes begründet sie - ihre Unzulässigkeit unterstellt - eine auch heute noch im Organstreitverfahren feststellungsfähige Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers (BVerfGE 10, 4, 11). C. Randnummer 47 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 48 Die gegenüber dem Antragsteller in der Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am
  31. November 2008 erfolgte Wortentziehung hat diesen nicht in seinen durch Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV gesicherten Abgeordnetenrechten verletzt. I. Randnummer 49 Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV haben die Abgeordneten das Recht, im Landtag und in seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen sowie Fragen und Anträge zu stellen. Gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV regelt das Nähere die Geschäftsordnung, so dass die parlamentarische Redefreiheit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtages und der sachgerechten Erfüllung der Aufgaben des Landtages in die dem Parlamentarismus innewohnenden Struktur einer parlamentarische Binnenorganisation eingebunden und durch diese eingeschränkt werden kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. S. 206 f. m.w.N.). Randnummer 50 Die parlamentarische Ordnungsgewalt dient dabei neben der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und des äußeren Ablaufes der Plenarsitzung auch dem Schutz und der Wahrung der Werte und Verhaltensweisen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. S. 207 m.w.N.). Randnummer 51 Soweit es "Wesen und grundsätzliche Aufgabe des Parlaments ist, Forum für Rede und Gegenrede zu sein" (BVerfGE 10, 4; 80, 188; 96, 264), hat es in diesem Rahmen selbst die Gesamtheit von Normen und Werten zu fördern und zu erhalten, wobei das Parlament über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt; dabei wirkt die parlamentarische Disziplinargewalt als notwendiges innerparlamentarisches Korrektiv zu dem besonderen Schutz der parlamentarischen Redefreiheit durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Indemnität (Art. 24 Abs. 1 LV). II. Randnummer 52 In Anwendung der in seinem Urteil vom
  32. Januar 2009 dargestellten Maßstäbe (- LVerfG 5/08 -, a.a.O.) geht das Landesverfassungsgericht davon aus, dass die Antragsgegnerin das inkriminierte Verhalten des Antragstellers in der Landtagssitzung am
  33. November 2008 als gröbliche Verletzung der Ordnung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT - hier noch maßgeblich in der Fassung vom
  34. Oktober 2006 (GVOBl. M-V S. 783) - mit einer Wortentziehung ahnden konnte, ohne gegen die Landesverfassung zu verstoßen, auch wenn zuvor kein erneuter Ordnungsruf ergangen war. Randnummer 53 "Gröblich" ist eine Verletzung der parlamentarischen Ordnung, wenn sie nach ihrem Schweregrad erheblich über dem Durchschnitt liegt (Köhler, Die Rechtsstellung des Parlamentspräsidenten in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und ihre Aufgaben im parlamentarischen Geschäftsgang, 2000, S. 207; Franke, Ordnungsmaßnahmen der Parlamente, 1990, S. 101). Randnummer 54
  35. Die Auslegung der in den ordnungsrechtlichen Vorschriften verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, ihre Anwendung auf den Einzelfall und die Gewichtung eines erkannten Verstoßes bleiben im Rahmen eines bestimmten Beurteilungsspielraumes vorrangig Sache des Präsidiums und des Parlamentes im Rahmen einer Entscheidung nach § 100 GO LT; wegen des spezifischen Charakters des parlamentarischen Willensbildungsprozesses in dem Kollegialorgan "Landtag", der wesentlich durch Elemente organschaftlicher Selbstregulierung geprägt ist, verbietet sich eine umfassende verfassungsgerichtliche Kontrolle in der Art der Überprüfung eines Verwaltungsakts (LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009, - LVerfG 5/08 -, a.a.O. S. 207). Es ist davon auszugehen, dass für die verfassungsrechtliche Beurteilung einer parlamentarischen Ordnungsmaßnahme nicht ausschlaggebend ist, ob sie richtig ist oder auch ein abweichendes Ergebnis vertretbar wäre, sondern allein darauf, ob sie auf einer Verkennung der aus dem Abgeordnetenstatus resultierenden Rechte beruht, wie dies bei einer Überprüfung der Auslegung einfachgesetzlicher Normen durch Behörden und Instanzgerichte im Lichte der Grundrechte gilt (vgl. BVerfG NJW 1994, 1779, 1781). Randnummer 55
  36. Wenn Anlass für eine Ordnungsmaßnahme der Inhalt der Rede eines Abgeordneten ist, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der amtierende Präsident mit seinen Disziplinarmaßnahmen gegen den Redner keine Zensur bezogen auf den Inhalt seiner Ausführungen ausüben darf (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, vor § 36 GO BT Anm. 1e; Trossmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, 1977, § 40 Rn. 5); wird dennoch wegen des Inhaltes einer Rede eine Maßnahme verhängt, kann sich dies als eine sachfremde Erwägung für die Inanspruchnahme des Ordnungsrechtes darstellen. Randnummer 56 Die Redefreiheit des Abgeordneten im Parlament stellt eine in der Demokratie unverzichtbare Kompetenz zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben dar, die den Status als Abgeordneter wesentlich mitbestimmt. Randnummer 57 Sie unterfällt jedoch weder dem Schutzbereich der Art. 5 Abs. 3 LV, Art. 5 GG noch dem der Art. 5 Abs. 3 LV, Art. 2 GG (a. A. Achterberg, Parlamentsrecht, S. 652), weil die Redefreiheit des Abgeordneten im Parlament nicht der Freiheit des Bürgers gegenüber dem Staat gleichgestellt werden kann. Die Landesverfassung gewährleistet die Redefreiheit des Abgeordneten im Parlament vielmehr durch Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV; hierbei gewährt die Verfassung dem Abgeordneten die Privilegien des Art. 24 Abs. 1 LV. Randnummer 58 Da die Anwendung der Geschäftsordnung, ein vom Parlament gebilligtes Abweichen und Ändern stets ineinander übergehen und damit dem Geschäftsordnungsrecht eine Flexibilität verleihen, die nicht dem üblichen Bild rechtlicher Normierung entspricht (so Pietzecker, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, § 10 Rn. 32), ist danach der Fall denkbar, dass eine parlamentarische Äußerung des Abgeordneten, die sich nicht mehr in den Grenzen der Meinungsfreiheit hält, dennoch - auch ordnungsrechtlich - sanktionslos bleiben kann. Während die Indemnität, aufgrund derer ein Abgeordneter wegen seiner Abstimmung oder wegen seiner Äußerungen im Landtag oder einem seiner Ausschüsse durch keine Instanz außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden darf, kein Äquivalent im Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 3 LV, Art. 5 GG hat, ist es danach umgekehrt aber ebenso vorstellbar, dass Äußerungen eines Abgeordneten die Ordnung des Parlaments verletzen und eine Sanktion des Präsidenten nach sich ziehen, obschon sie sich in den Grenzen der Meinungsfreiheit der Art. 5 Abs. 3 LV, Art. 5 GG gehalten haben (vgl. BVerfGE 60, 374, 380). Randnummer 59
  37. Im vorliegenden Fall ist nicht zu entscheiden, wo die Grenze zwischen zulässigem Inhalt einer parlamentarischen Rede mit einer spezifischen weltanschaulichen, politischen oder historischen Deutung und einem Inhalt, der parlamentarische Ordnungsmaßnahmen nach den Vorschriften der GO LT gestattet, liegt; die Antragsgegnerin hat die zuvor dargestellten Grundsätze jedenfalls hinreichend berücksichtigt und den Antragsteller durch die angegriffene Wortentziehung nicht in seinen von der Verfassung geschützten Rechten verletzt. Sachfremde Erwägungen für die Inanspruchnahme des Ordnungsrechtes sind nicht ersichtlich. Randnummer 60 Klarzustellen ist allerdings, dass die möglicherweise gegenüber der Antragsgegnerin bzw. dem Landtagspräsidium vom Antragsteller ausgesprochenen Beleidigungen in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr spielen konnten, weil sie bereits mit einem Ordnungsruf geahndet worden waren. Randnummer 61 Jedoch durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Inhalt der Rede des Antragstellers geeignet wäre, den Tatbestand der Volksverhetzung in einer Weise zu berühren, die die Würde und das Ansehen des Parlamentes verletzt und als gröbliche Verletzung der parlamentarischen Ordnung bewertet werden kann. Randnummer 62 a) Es kommt dabei nicht darauf an, ob der genannte Straftatbestand durch den Antragsteller bereits verwirklicht worden ist. Randnummer 63 Da die parlamentarische Ordnungsgewalt die Erhaltung oder Wiederherstellung der Voraussetzungen einer fruchtbaren parlamentarischen Arbeit gerade auch im Sinne einer präventiven Zwecksetzung beinhaltet (vgl. nur Brandt/Gosewinkel, Der Ausschluss eines Abgeordneten von der Plenarsitzung, ZRP 1986, 33, 35 f. m. w. N.), war die Antragsgegnerin berechtigt, Maßnahmen schon zur Verhinderung der Begehung von Straftaten nach § 130 StGB zu ergreifen (vgl. zu einem entsprechend begründeten Versammlungsverbot BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, BVerwGE 131, 216 = NJW 2009, 98, nachgehend BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, 47) und hierbei eine im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums liegende Prognose über eine Gefährdung zu stellen. Randnummer 64 b) Der Antragsteller hat in seiner Rede unter der von der NPD-Fraktion eingebrachten Überschrift "Antigermanismus bekämpfen", "die jüdische Kriegserklärung gegen Deutschland", die Ermordung Wilhelm Gustloffs im Jahre 1937 und diejenige des deutschen Diplomaten Ernst vom Rath im Jahre 1938 jeweils durch jüdische Täter in einen Zusammenhang gestellt mit "Reaktionen der deutschen Bevölkerung". Randnummer 65 Bereits der Abgeordnete Y. behauptete Zusammenhänge zwischen einem "Gräuel- und Boykottfeldzug gegen Deutschland" und einer Veröffentlichung im "Daily Express" vom
  38. März 1933 mit der Überschrift: "Das Judentum erklärt Deutschland den Krieg" und den Ereignissen am
  39. November
  40. Der Antragsteller bringt dies zeitlich in Verbindung mit der Blockade jüdischer Geschäfte am
  41. April 1933 und erwähnt, dass "[i]m November 1938 [...] übrigens rund 100 jüdische Gotteshäuser in Flammen auf[gegangen]" seien, wobei "ein offizieller Bericht für gezielte Ausschreitungen [...] nach den Erkenntnissen unserer Fraktion nicht vor[liege]". Randnummer 66 Der Antragsteller hat damit bewusst einen Bezug zwischen dem abstrakten Antrag seiner Partei zur "Bekämpfung des Antigermanismus" und den so genannten Novemberpogromen von 1938 bzw. der Nacht vom
  42. auf den
  43. November 1938, auch (Reichs-)Kristallnacht oder Reichspogromnacht genannt, hergestellt; dabei wurden vom
  44. bis
  45. November 1938 etwa 400 Menschen ermordet oder in den Selbstmord getrieben, über 1.400 Synagogen, Betstuben und sonstige Versammlungsräume sowie tausende Geschäfte, Wohnungen und jüdische Friedhöfe zerstört und in der Folge ab dem
  46. November 1938 ungefähr 30.000 Juden in Konzentrationslagern inhaftiert, von denen nochmals Hunderte ermordet wurden oder an den Haftfolgen starben. Randnummer 67 Im Sinne der von seiner Partei und deren Anhängern vertretenen Geschichtsdeutung hat der Antragsteller bewusst den Eindruck erwecken wollen, dass diese Taten der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft mehr "Reaktion" gewesen sein sollen und als Aspekt eines historisch rechtfertigenden Anliegens der Bekämpfung des "Antigermanismus" gesehen werden könnten. Randnummer 68 Geahndet wurde damit von der Antragsgegnerin nicht das Gutheißen einer Idee oder die Verbreitung einer rechtsradikalen und auch an die Ideologie des Nationalsozialismus anknüpfenden Ansicht, sondern eine Billigung oder Rechtfertigung von Untaten eines Regimes, das zur Vernichtung ganzer Bevölkerungsgruppen schritt und sich als Schreckbild unermesslicher Brutalität in das Bewusstsein der Gegenwart eingebrannt hat (BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009, a.a.O.). Randnummer 69 c) Sowohl die Ausführungen des Antragstellers selbst als auch die in seiner Ankündigung der Fortsetzung der Rede des Abgeordneten Y. konkludent zum Ausdruck gekommene Kritik an der Amtsführung der Präsidentin im Plenum widersprechen dem überkommenen Parlamentsbrauch hinsichtlich der Wahrung der Gesamtheit der Normen und Werte sowie des Ansehens und der Würde des Parlaments und konnten daher entsprechende Ordnungsmaßnahmen zur Folge haben (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, a. a. O., § 36 GO BT Anm. 2c ee m. w. N.). Randnummer 70 Das Verhalten des Antragstellers konnte von der Landtagspräsidentin nach den vorangegangenen Vorfällen im Zusammenhang mit dem kurz zuvor erfolgten Sitzungsausschluss des Abgeordneten Y., unter Beachtung der Beratungen im Ältestenrat und den dort von der Antragsgegnerin ausdrücklich vor Einbringung des Antrags ausgesprochenen Ermahnungen auch ohne Weiteres als eine nach ihrem Schweregrad erheblich über dem Durchschnitt liegende Ordnungsverletzung angesehen werden. Randnummer 71 Bereits anlässlich der Ordnungsmaßnahmen gegen den Abgeordneten Y. hatte die Antragsgegnerin den Grund für ihr Eingreifen diesem gegenüber bekannt gegeben. Dass der Antragsteller seine Rede dann mit den Worten begann: "Ich setze das Manuskript meines Kollegen fort: Ich erwähnte, so wollte mein Kollege sagen, (...)", und sich inhaltlich in der Folge auf demselben Terrain bewegte, stellte nicht nur eine offensichtliche und eindeutige Missachtung der Sitzungsleitung dar, sondern war auch nachvollziehbare Grundlage für die berechtigte Prognose der Realisierung der tatbestandlichen Gutheißung und Rechtfertigung der historischen nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Randnummer 72 Insoweit kann nicht die für die Antragsgegnerin bestehende Schwierigkeit außer Acht gelassen werden, während einer Rede eine feinsinnige strafrechtliche Bewertung von deren Inhalt mit eindeutigem Ergebnis vornehmen zu sollen. Unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums reicht die nicht willkürliche oder nicht missbräuchliche Annahme aus, dass die sanktionierte Rede ein Verharmlosen von Art, Ausmaß, Folgen oder Wertwidrigkeit einzelner oder der Gesamtheit nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen im Sinne der §§ 130 Abs. 3 und Abs. 4 StGB beinhaltet. Randnummer 73 Es muss dabei nicht zuletzt Berücksichtigung finden, dass der Eindruck, in den Sitzungen des Landtages würden strafbare Handlungen begangen oder geduldet, weil ein Abgeordneter sich durch Wortspielereien möglicherweise ganz beabsichtigt im Grenzbereich der Strafbarkeit gemäß § 130 StGB bewegt, indem er Deutungen der deutschen Geschichte, die bei eindeutigerer Formulierung strafbar wären, schlichtweg verbal geschickt "verpackt", kaum mit der Würde des Parlamentes zu vereinbaren wäre. Das Argument, Bundesstrafrecht in Form von § 130 StGB könne die Beteiligung so genannter rechtsradikaler Parteien in den Bundesländern mittelbar verhindern oder beträchtlich beeinflussen und damit in den demokratischen Legitimationsprozess des jeweiligen Landes eingreifen, trifft nicht. Es handelt sich um ein verfassungsgemäßes Bundesgesetz (BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009, a.a.O.). Politische Gruppierungen von diesen Wertungen bei parlamentarischen Debatten im Hinblick auf Ordnungsmaßnahmen freizustellen, würde mit Blick auf das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Gesetzgebungsorgane dem Bestreben der Bundesrepublik Deutschland wie der einzelnen Bundesländer entgegenwirken, die Hypothek abzutragen, die auf Grund der nationalsozialistischen Verbrechen noch auf ihnen lastet (vgl. insoweit zur Aufgabe der Bundeswehr BVerwG, Urt. v. 28.08.2001 - 2 WD 27.01 -, NVwZ-RR 2002, 204). Insofern sind Ordnungsmaßnahmen gegen Abgeordnete, die die Inhalte ihres bzw. des politischen Programms ihrer Partei nicht anders als im vorliegenden Fall zum Ausdruck zu bringen vermögen, nicht zu beanstanden. Randnummer 74 Definierte man die Kontrolldichte des Beurteilungsspielraumes des Parlamentspräsidenten bei der Ausübung seines Ordnungsrechtes dahingehend, dass die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt bleiben müsse, festzustellen, ob eine Maßnahme in besonderer Weise willkürlich getroffen worden oder unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte mehr vertretbar sei (vgl. Franke, a. a. O., S. 146), so wäre nach all dem eine beurteilungsfehlerhafte Annahme einer gröblichen Ordnungsverletzung in Verkennung der Abgeordnetenrechte des Antragstellers hier erst recht zu verneinen. Randnummer 75
  47. Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 99 GO LT eine alternativ zum Sitzungausschluss bestehende Möglichkeit der Wortentziehung im Falle einer gröblichen Ordnungsverletzung nicht entnehmen. Indes erlaubt diese Vorschrift, in die Abgeordnetenrechte weniger einschneidend einzugreifen, wenn dies ausreichend zur Sicherstellung eines störungsfreien, die Würde des Parlamentes wahrenden Ablaufs der Sitzung ist; dieses Ziel kann selbst in den von § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT erfassten Fällen besonders schwerwiegender Ordnungsverletzungen gegebenenfalls auch mit der Wortentziehung für die laufende Sitzung erreicht werden. Randnummer 76 Einer solchen Wortentziehung als alternative, weniger einschneidende Maßnahme im Vergleich zum Sitzungsausschluss steht auch der Wortlaut des § 98 Satz 1 GO LT nicht entgegen. § 98 Satz 1 GO LT macht nur deutlich, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Wortentziehung erfolgen muss, sofern beim jeweils zweiten Ruf auf diese Folge hingewiesen worden ist. Dies lässt es zu, auch dort zu dem Mittel der Wortentziehung als gegenüber dem Sitzungsausschluss - der sogar erfolgen kann, ohne dass ein einziger Ordnungsruf vorausgegangen ist - weniger einschneidenden Maßnahme zu greifen, wo diese Maßnahme (noch) nicht zwingend vorgeschrieben wird. Grundsätzlich wird die Möglichkeit der Findung und Anwendung neuer Ordnungsmittel auch außerhalb und unabhängig von der Geschäftsordnung anerkannt. So wird dies etwa im Falle der Rüge als gegenüber dem Ordnungsruf weniger belastende, in der Geschäftsordnung selbst aber nicht vorgesehene Maßnahme angenommen (LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., 209 m.w.N.). Randnummer 77 Der Antragsteller verkennt den Gehalt dieser Ausführungen in der genannten Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes, wenn er dazu ausführt, dass eine analoge Anwendung des § 98 Satz 1 GO LT im Sinne einer Wortentziehung ohne Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen und allein nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen nicht in Betracht komme, und zum anderen meint, im Falle einer gröblichen Verletzung der Ordnung müsse immer unmittelbar ein Sitzungsausschluss erfolgen; denn eine entsprechende Anwendung von § 98 Satz 1 GO LT in dem ersteren Sinne wurde schon in dem Verfahren LVerfG 5/08 nicht angenommen, vielmehr wurde statt dessen davon ausgegangen, dass es die Verhältnismäßigkeit einerseits erfordern, anderenfalls aber auch zulassen könne, gerade bei einer gröblichen Verletzung der Ordnung nur eine Wortentziehung statt den Sitzungausschluss auszusprechen. Randnummer 78
  48. Die Wortentziehung war verhältnismäßig. Um im Einzelfall die Adäquanz zu wahren, sind dabei die Art und Schwere des Verstoßes und die aus der Zweckbestimmung der Geschäftsordnungsautonomie folgenden Ziele, den störungsfreien Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu gewährleisten oder ein Verhalten oder Äußerungen zu missbilligen, die geeignet sind, dem Ansehen des Parlamentes zu schaden, gegen den hohen Rang der Abgeordnetenrechte abzuwägen (LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009, - LVerfG 5/08 -, a.a.O.). Das ist hier geschehen. Randnummer 79 Dass die Antragsgegnerin zunächst auf einen Ordnungsruf als noch milderes Mittel hätte zurückgreifen müssen, war schon unter dem Gesichtspunkt nicht zu fordern, dass wegen der Gröblichkeit der Ordnungsverletzung § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT darüber hinausgehende Sanktionen zulässt, ohne dass ein einziger Ordnungsruf vorausgegangen ist. D. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 LVerfGG . Es besteht kein Grund, gemäß § 34 Abs. 2 LVerfGG eine Erstattung von Auslagen anzuordnen.

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