Notarkosten: Geschäftswertermittlung für einen Erbbaurechtsvertrag zur Übertragung des zum Betrieb eines Krankenhauses gehörenden Grundvermögens Leitsatz Zum Geschäftswert eines Erbbaurechtsvertrages zur Übertragung des zum Betrieb eines Krankenhauses gehörenden Grundvermögens. (Rn.18) Orientierungssatz 1. Öffentlichen Zwecken dienende Grundstücke und Einrichtungen (hier: Krankenhaus) besitzen auf dem heutigen Markt einen Verkehrswert, so dass eine Geschäftswertermittlung nach § 30 Abs. 1 KostO nicht in Betracht kommt. (Rn.20) 2. Die Ermittlung des Geschäftswertes nach der Ertragswertmethode ist nicht anwendbar, da der Ertrag eines Krankenhauses hauptsächlich von allein vom Betreiber zu beeinflussenden Faktoren, wie Personalaufwendungen und Betriebsführung abhängt, die mit dem Wert des Grundstücks in keiner Verbindung stehen. (Rn.21) 3. Orientiert sich der ermittelte Sachwert nach Brandversicherungswerten, so ist dies nicht zu beanstanden. (Rn.22) 4. Steht zum Zeitpunkt der Vergabe von Fördermitteln nicht fest, dass das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet wird, so ist ein Abzug der Fördermittel, der zu einer Verfälschung des Verkehrswertes führen würde, nicht vorzunehmen. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend LG Schwerin, 4. Januar 2010, 4 T 3/08, Beschluss Tenor Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 04.01.2010 - Az.: 4 T 3/08- wird zurückgewiesen. Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Der Gegenstandswert wird auf bis 56.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Notarin xxx beurkundete am 21.12.2006 - URNr. xxx- einen Erbbaurechtsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem xxx xxx. Das xxx war Eigentümer von Grundstücken mit einer Gesamtgröße von 38.642 qm. Randnummer 2 Die Beschwerdeführerin durfte aufgrund eines Vermögensübertragungsvertrages vom 01.01.2006 den zuvor durch das xxx geführten Betrieb eines Krankenhauses auf diesen Grundstücken fortsetzen. In dem Vermögensübertragungsvertrag übertrug das xxx der Beschwerdeführerin unentgeltlich als Einlage des xxx in die freie Kapitalrücklage der Beschwerdeführerin Vorräte, Forderungen und sämtliches Sachanlagevermögen, welches dem Krankenhausbetrieb zuzuordnen ist und nicht in bebauten oder unbebauten Grundstücken besteht. Randnummer 3 Der Erbbaurechtsvertrag diente der Übertragung des zum Betrieb des Krankenhauses gehörenden Grundvermögens befristet bis zum 31.10.2105 zu einem Erbbauzins von 27.006,20 € p.a.. Zudem wurde der Beschwerdeführerin ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verträge vom xxx.2006 (Bl. xx ff. d.A.) und 21.12.2006 (Bl. xx ff. d.A.). Randnummer 4 Ihre Tätigkeit stellte die Notarin in Höhe von 82.214,30 € unter Berücksichtigung der in der Bilanz der Beschwerdeführerin vom 01.01.2006 ausgewiesenen Grundstückswerte in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bezug genommen (Bl. x d.A.). Die Kostenschuldnerin leistete am 23.01.2008 einen Teilbetrag in Höhe von 2.500 €. Randnummer 5 Die Kostenschuldnerin und Beschwerdeführerin hält den in Ansatz gebrachten Geschäftswert für überhöht. Es sei zu berücksichtigen, dass die Nutzung der Gebäude einem öffentlichen Zweck dienten; damit seien die Grundstücke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr so gut wie nicht zu veräußern. Diesbezüglich ist im Grundbuch des belasteten Grundstücks eine Belastung eingetragen, wonach die Grundstücke allein zum Betrieb eines Krankenhauses genutzt werden dürfen; diese Beschränkung wurde ebenfalls Gegenstand des Erbbaurechts. Hier sei eine Schätzung auf Basis des Sachwertes, wobei wegen der eingeschränkten Verkehrsfähigkeit weitere Abschläge vorzunehmen seien, gemäß § 30 Abs. 1 KostO vorzunehmen. Randnummer 6 Bei der Sachwertschätzung unter Heranziehung der Bilanzwerte des Grundbesitzes von ca. 55.900.000,-- € wären zudem die Sonderposten zur Finanzierung des Sachanlagevermögens von ca. 50.500.000,-- € abzuziehen, da es sich hierbei um staatliche Zuschüsse zur Finanzierung der Krankenhausbauten handelt, die wiederum zweckgebunden zugewiesen wurden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Form der Bilanzierung dem Wahlrecht des Bilanzpflichtigen unterstehe, dieser habe das Anlagevermögen auch unmittelbar gekürzt um die Zuschüsse bilanzieren dürfen. Es verbliebe ein Sachwert von ca. 5.400.000,-- €, der wegen der eingeschränkten Verkehrsfähigkeit mit einem erheblichen Abschlag anzusetzen sei, wobei die Beschwerdeführerin diesen mit 50 % für angemessen erachtet. Der Sachwert könne auch unter Berücksichtigung der Brandversicherungswerte ermittelt werden, was unter Abschlag von 30 % für die betroffenen Grundstücke einen Betrag von ca. 4.727.000,-- € ergebe (Bl. xx d.A.). Entsprechend wäre der Geschäftswert des Vorkaufsrechts zu berechnen, zumal dort nur eine einfache Gebühr berechnet werden dürfe. Auch die weiteren Gebühren für Vollzug und Vorschuss seien nicht nachvollziehbar (Bl. xx d.A.). Randnummer 7 Die Notarin hat die Angelegenheit dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Sie meint, der Geschäftswert berechne sich nach § 19 KostO unter Berücksichtigung eines Ansatzes von 80 % des in der Bilanz ausgewiesenen Grundstückswertes von 44.730.244,-- € und einem Ansatz von 10 % für die Einräumung des Vorkaufsrechts i.H.v. 4.473.024,40 €. Für einen Abzug des Sonderpostens aus Fördermitteln sei kein Raum. Randnummer 8 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 04.01.2010 - 4 T 3/08- die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht zugelassen. Es führt aus, auch öffentlichen Zwecken dienende Grundstücke besäßen einen Verkehrswert. Dass der Kreis der möglichen Interessenten begrenzt sei, habe auf die Wertbestimmung keinen Einfluss. Dies sei auch bei Krankenhäusern der Fall, da diese in den letzten Jahren zunehmend privatisiert worden seien. Selbst unter Zugrundelegung der Brandversicherungswerte ergebe sich ein Sachwert von ca. 74. Mio. €, so dass unter Berücksichtigung der Unwägbarkeiten der von der Notarin in Ansatz gebrachte Wert jedenfalls nicht zu hoch angesetzt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 9 Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 19.01.2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17.02.2010, eingegangen beim Oberlandesgericht am 18.02.2010, hat sie weitere Beschwerde eingelegt. Randnummer 10 Sie wiederholt ihre rechtlichen Erwägungen, insbesondere zur Berücksichtigung der Finanzierungskosten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (Bl. xxx d.A.). Auch stellten die Sonderposten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes Wertberichtigungsposten dar (Bl. xxx d.A.). Randnummer 11 Das Landgericht habe zudem der Beschwerdeführerin keinen Hinweis dazu erteilt, dass es ihr unbenommen gewesen sei, einen geringeren Verkehrswert nachzuweisen. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, kürzlich durchgeführte Privatisierungen hätten keine Gegenleistungen in Höhe des vorliegend angesetzten Geschäftswertes erzielt (Bl. xxx d.A.). Auch würde sich, da die Interessenten im wesentlichen am Ertrag der Grundstücke interessiert seien, der Verkehrswert nach dem Ertragswert bestimmen, da der Betreiber allein an der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens interessiert sei. Ein von der Beschwerdeführerin eingeholtes Gutachten der xxx GmbH vom 10.10.2010 habe zudem einen Gesamtwert des Krankenhauses von insgesamt 5,5 Mio. € ermittelt (S. 167 d.A.). Schließlich sei eine Gebühr für das Vorkaufsrecht nicht in Ansatz zu bringen, weil eine Veräußerung binnen der Dauer des Erbbaurechts angesichts des eingegrenzten Interessentenkreises nicht zu befürchten war. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 17.02.2010, 18.03.2010 und 09.09.2010 nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 12 Die Notarin und die Ländernotarkasse wurden angehört.Auf die Stellungnahme der Ländernotarkasse von 02.08.2010 wird Bezug genommen. II. 1.) Randnummer 13 Die weitere Beschwerde ist zulässig. Für das Beschwerdeverfahren ist § 156 KostO a.F. anwendbar, da nach Art. 111 FGG-RG das alte Recht für alle Verfahren Anwendung findet, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden. Sie wurde binnen der Notfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Landgerichts eingelegt, das Landgericht hat die weitere Beschwerde in seinem Beschluss zugelassen. 2.) Randnummer 14 Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 156 Abs. 2 S. 3 KostO a.F. kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruhte. Dies ist der Fall, wenn das Landgericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 156 KostO Rn. 58). Dabei ist zu prüfen, ob das Landgericht bei der Anwendung des Rechts einen wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt übergangen hat, ob die Entscheidung einer denkgesetzlichen Regel oder einem allgemeinen Erfahrungssatz widerspricht, wegen des Rechtsbeschwerdecharakters der weiteren Beschwerde sind hingegen neue Tatsachen oder Beweismittel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Hartmann, a.a.O., § 156 Rn. 64 m.w.N.). Randnummer 15 Eine derartige Rechtsverletzung vermag der Senat nicht festzustellen:
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