KostG M-V (juris: VwKostG MV). (Rn.16) Tenor
1 Nr. 2 zweite Var. Verwaltungskostengesetz. Diese Bestimmung sei anlässlich der Errichtung der Klägerin eigens in das Verwaltungskostengesetz eingefügt worden um sie hinsichtlich der Gebührenbefreiung mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern gleichzustellen. Es sei daher falsch, die Übertragung der gebührenfreien Aufgaben der damaligen Forstämter als Teil der unmittelbaren Landesverwaltung auf die Klägerin als Teil der mittelbaren Landesverwaltung zum Anlass zu nehmen, nunmehr Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Wahrnehmung des Jagdrechts durch die Klägerin, sei es durch selbsttätige Jagdausübung, sei es durch Verpachtung, sei kein vom übrigen Vermögen der Klägerin gesondert verwaltetes wirtschaftliches Vermögen und auch kein Betrieb gewerblicher Art im steuerrechtlichen Sinne. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 die Gebührenfestsetzung in Ziffer 3. des Bescheides des Landrates des Landkreises Nordvorpommern vom 27.10.2008 – 40.05 Ku/EJB „Barkow-JB-Süd“ – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 04.10.2010 aufzuheben. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er ist der Auffassung, die Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig. Die Klägerin komme nicht in den Genuss der persönlichen Gebührenfreiheit, da ihre Ausgaben nicht vollständig oder teilweise vom Landeshaushalt getragen würden. Vorrangig habe die Klägerin die Ausgaben selbst zu tragen. Das Land beteilige sich nur mittelbar, indem Fehlbeträge durch Zuschüsse ausgeglichen würden. Eine mittelbare Freistellung führe jedoch nicht zur Erfüllung des Freistellungstatbestandes. Randnummer 10 Die Klägerin sei finanziell eigenständig. Dies folge nicht zuletzt aus dem Umstand, dass ihr vom Land das forstwirtschaftliche Liegenschaftsvermögen unentgeltlich übertragen worden sei. Einnahmen hieraus flössen der Klägerin zu. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 16.01.2012 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Rechtsvorgänger des Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 13 Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 05.11.2010 bzw. 03.05.2011 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. Randnummer 14 Die zulässige Klage ist auch begründet. Die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 15 Die Festsetzung kann nicht auf die §§ 1, 2 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) i.V.m. Nr. 4.1 Jagdgebührenverordnung gestützt werden, denn die Klägerin genießt die
KostG M-V. Hiernach sind das Land, seine landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Landes getragen werden und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit besteht, von Verwaltungsgebühren befreit. Randnummer 16 Entgegen der Auffassung des Beklagten wird die Klägerin von der zweiten Variante der Vorschrift erfasst. Sie ist als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Satz 1 Landesforstanstaltserrichtungsgesetz – LFAErG M-V) eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LFAErG M-V nimmt sie die (gesetzlich definierten, vgl. § 2 Abs. 3 LFAErG M-V) Aufgaben der Landesforstverwaltung wahr. Die mit dieser Zuständigkeit verbundenen Ausgaben trägt zumindest teilweise das Land. Damit liegen in Ansehung der Klägerin die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 zweite Var. VwKostG M-V vor. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten ist nicht recht nachvollziehbar, da auch er erkennt, dass die Klägerin vom Land bezuschusst wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die persönliche Gebührenfreiheit der Klägerin dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, denn im Gesetzentwurf der Landesregierung heißt es hierzu: „Die Ergänzung in § 8 Abs. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes (persönliche Gebührenfreiheit) bezweckt hinsichtlich der Gebührenbefreiung die Gleichstellung der Landesforstanstalt als landesmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts mit dem Land“ (LT-Drs. 4/1487, S. 28). Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Wendung „landesmittelbar“ um einen unbeachtlichen Schreibfehler handelt und „landesunmittelbar“ gemeint ist. Randnummer 17 Die Gebührenbefreiung ist auch nicht nach § 8 Abs. 3 VwKostG M-V ausgeschlossen. Danach besteht die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe nach Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), für gleichartige Einrichtungen eines Landes und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist. Die Klägerin ist keine einem Sondervermögen gleichartige Einrichtung des Landes. Randnummer 18 Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Art. 110 Abs. 1 GG enthält keine Legaldefinition, sondern verwendet den Begriff des Sondervermögens im Halbsatz 2 von Satz 1 nur, um daran anknüpfend eine Ausnahme von dem Vollständigkeitsprinzip zuzulassen, das nach Halbsatz 1 das Budgetrecht des Parlaments schützen soll (OVG Münster, Urt. v. 09.04.2008 – 9 A 4923/05 – juris Rn. 32 m.w.N.). Eine Definition des Merkmals findet sich aber in Nr. 2.1 zu § 26 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) vom 14. März 2001 (GMBl S. 307). Sie lautet: "Sondervermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Bundesvermögens, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Bundes bestimmt sind." Randnummer 19 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, denn sie ist gemäß § 1 Satz 1 LFAErG M-V als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden. Sie ist damit „vollrechtsfähig“, ihre Rechtsfähigkeit ist gerade nicht auf den ihr übertragenen Geschäftsbereich beschränkt. Dies unterscheidet sie von einem Sondervermögen, bei dem lediglich eine auf seinen Geschäftsbereich beschränkte Teilrechtsfähigkeit gegeben ist (vgl. OVG Münster a.a.O., Rn. 35). Darin liegt auch der Unterschied zwischen der Klägerin und dem Betrieb für Bau und Liegenschaft M-V (BBL), dem wegen seiner Teilrechtsfähigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.12.2001 (GVOBl. M-V, S. 600) die Qualität eines Sondervermögens und damit einer gleichartigen Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 VwKostG M-V zukommt (VG Greifswald, Urt. v. 21.06.2006 – 3 A 3872/04 - juris Rn. 22 und 28), so dass sich der Beklagte auf dieses Urteil nicht berufen kann. Randnummer 20 Da die Annahme eines Sondervermögens bereits wegen der Rechtsform der Klägerin ausgeschlossen ist, kann der Vortrag des Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Betätigung auf sich beruhen. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 VwGO) sind nicht ersichtlich.
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