Fortdauer der Maßregelvollstreckung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die gerichtliche Prognoseentscheidung und inhaltliche Anforderungen an das einzuholende Gutachten eines externen Sachverständigen Orientierungssatz 1. Die richterliche Prognoseentscheidung im Rahmen der Prüfung einer Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat eigenständig in Auswertung der sachverständigen Beratung zu erfolgen. Bevor der Richter das Prognoseergebnis auf Grund eigener Wertung kritisch hinterfragen kann, hat er zu überprüfen, ob das Gutachten bestimmten Mindeststandards genügt. So muss die Begutachtung insbesondere nachvollziehbar und transparent sein. Der Gutachter muss Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und vollständig darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen offen legen. Auf dieser Grundlage hat er eine Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten des Verurteilten zu treffen, die das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu beantworten. (Rn.7) 2. Wird durch den Sachverständigen eine (fortdauernde) Störung mit dem Schweregrad der §§ 20, 21 StGB festgestellt, ist zu untersuchen, ob aufgrund dieser Störung weiterhin davon auszugehen ist, dass von dem Verurteilten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, wobei der symptomatische Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Störungen und den zu erwartenden Taten herzustellen ist. Die Fortdauer der Unterbringung kann auch bei gleichbleibender oder sogar gestiegener Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht auf eine andere Störung im Sinn der §§ 20, 21 StGB gestützt werden, als ursprünglich bei der Erstanordnung der Unterbringung festgestellt wurde. Zulässig ist allenfalls ein Auswechseln der ursprünglichen Diagnose, wenn die Störungen auf der ursprünglich festgestellten Grunderkrankung mit derselben Defektquelle beruhen. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend LG Stralsund, 20. Juli 2011, 23 StVK 251/11, Beschluss vorgehend LG Schwerin, 11. Mai 1999, XX, Urteil Tenor Es soll ein weiteres forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zur Klärung der Frage, ob bei dem Untergebrachten (weiterhin) eines der biologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorliegt und, wenn ja, ob bei einer Gesamtwürdigung seiner Person, seiner bisherigen Entwicklung - auch im Maßregelvollzug - und der bislang von ihm begangenen Taten die Gefahr besteht, dass seine dadurch zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht, weil im Falle seiner Entlassung zu besorgen ist, dass er infolge seines Zustands erneut erhebliche Straftaten, in Sonderheit Sexualdelikte, begehen wird. Gründe Randnummer 1 Auf die zulässige sofortige Beschwerde ist der Sachverhalt weiter aufzuklären, da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist. 1. Randnummer 2 Nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB ist zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Die tatsächlichen Feststellungen haben sich somit nicht allein auf eine Legalprognose zu beschränken, sondern es ist immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB (noch) vorliegen. Ist dies nicht der Fall oder ist die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig, ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben (Fehleinweisung), oder ob sie später weggefallen sind. Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht oder nicht (mehr) erreichbar ist (vgl. Senatsbeschluss v. 08.02.2007, I Ws 438/06; OLG Jena, Beschl. v. 10.09.2010 - 1 Ws 164/10, BeckRS 2010, 23538). Nur Fehleinweisungen, die allein auf Rechtsfehlern des Tatgerichts beruhen, werden von § 67d Abs. 6 StGB nicht erfasst; diese müssen im Rechtsmittelverfahren behoben werden (OLG Jena, Beschl. aaO. m.w.Nachw.). Randnummer 3 Wird eine (fortdauernde) Störung mit dem Schweregrad der §§ 20, 21 StGB festgestellt, ist zu untersuchen, ob aufgrund dieser Störung weiterhin davon auszugehen ist, dass von dem Verurteilten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, wobei der symptomatische Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Störungen und den zu erwartenden Taten herzustellen ist. Randnummer 4 Die Fortdauer der Unterbringung kann auch bei gleichbleibender oder sogar gestiegener Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht auf eine andere Störung im Sinn der §§ 20, 21 StGB gestützt werden, als ursprünglich bei der Erstanordnung der Unterbringung festgestellt wurde. Zulässig ist allenfalls ein Auswechseln der ursprünglichen Diagnose, wenn die Störungen auf der ursprünglich festgestellten Grunderkrankung mit derselben Defektquelle beruhen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 28.04.2010 - 2 Ws 218/10, BeckRS 2010, 16670; LG Kleve, Beschl. v. 08.12.2010 - 181 StVK 130/10, BeckRS 2011, 03817). 2. Randnummer 5 Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die Gesamtwürdigung hat die von dem Verurteilten ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Die Fortdauer der Unterbringung bleibt an ihren Zweck gebunden. Daraus folgt unter anderem, dass nur auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen ist, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen würden, auch eine Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB zu tragen. Insoweit ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr von der Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung gem. § 67d Abs. 2 StGB hinreichend zu konkretisieren. Der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Ein vertretbares Risiko ist einzugehen, da insbesondere bei lang andauerndem bisherigen Vollzug eine sichere Erwartung künftigen Wohlverhaltens praktisch nie angenommen werden kann (vgl. Fischer, StBG 58. Aufl. § 67d Rn. 10 f.; BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 2 BvR 366/03, NStZ-RR 2004, 76). Randnummer 6 Je länger die Unterbringung andauert, umso strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und die Begründungstiefe einer Überprüfungsentscheidung steigen entsprechend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08, NStZ-RR 2010, 122). Randnummer 7 Die richterliche Prognoseentscheidung hat eigenständig in Auswertung der sachverständigen Beratung zu erfolgen. Bevor der Richter das Prognoseergebnis auf Grund eigener Wertung kritisch hinterfragen kann, hat er zu überprüfen, ob das Gutachten bestimmten Mindeststandards genügt. So muss die Begutachtung insbesondere nachvollziehbar und transparent sein. Der Gutachter muss Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und vollständig darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen offen legen. Auf dieser Grundlage hat er eine Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten des Verurteilten zu treffen, die das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerfG, 2 BvR 983/04 vom 14.1.2005, Absatz-Nr. 14 f.; vgl. zu den Mindestanforderungen für Prognosegutachten: Boetticher, Kröber, Müller-Isberner, Böhm, Müller-Metz, Wolf, NStZ 2006, 537). 3. Randnummer 8 Eine Entscheidung über die weitere Fortdauer der Unterbringung ist derzeit nicht möglich, da die Gutachten des externen Sachverständigen Dr. F. vom 15.08.2005 und 09.05.2008 nicht den Anforderungen an ein Prognosegutachten genügen. Gleiches gilt für die Stellungnahmen der Klinik.
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