Kein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB durch den Wechsel der Trägerschaft für das regionale Entwicklungskonzept "Natürliches Rügen - Voller Energie" Leitsatz
(2)wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Randnummer 35 Es ist bereits zweifelhaft, ob in der Vereinbarung eines beiderseitigen Rechts zur ordentlichen Kündigung bei längerfristigen befristeten Arbeitsverträgen überhaupt eine Benachteiligung des Arbeitnehmers erblickt werden kann. Insoweit muss hervorgehoben werden, dass der Gesetzgeber in § 15 Absatz 4 TzBfG zum Schutze der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers ein zwingendes gesetzliches Kündigungsrecht für den Arbeitnehmer vorgesehen hat für den Fall, dass die Arbeitsvertragsparteien durch Befristung eine Bindung von mehr als fünf Jahren geschaffen haben. Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, die Regelung zeigt aber gleichwohl, dass es nach dem zutreffenden Dafürhalten des Gesetzgebers durchaus Situationen gibt, in denen ein Kündigungsrecht zum Schutz der Freiheit des Arbeitnehmers wünschenswert oder gar erforderlich ist. Randnummer 36 Aber selbst dann, wenn man § 15 Absatz 1 TzBfG mit dem daraus indirekt folgenden Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen als eine Vorschrift ansehen mag, der ein eigener Gerechtigkeitsgehalt auch im Sinne des Arbeitnehmers innewohnt, wird der Arbeitnehmer durch ein Abweichen von dieser Regel nicht unangemessen benachteiligt. Das folgt – wie vom Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben – schon daraus, dass der Gesetzgeber in § 15 Absatz 3 TzBfG diese Abweichungsmöglichkeit ausdrücklich vorgesehen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat schon zu der vertraglich vorgenommenen Verlängerung der Arbeitnehmerkündigungsfristen, was § 622 Absatz 6 BGB ausdrücklich erlaubt, entschieden, dass sie nicht als unangemessene Benachteiligung angesehen werden kann, weil die Arbeitsvertragsparteien damit nur eine Option wahrnehmen, die der Gesetzgeber eröffnet hat (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - AP Nr. 6 zu § 306 BGB = SAE 2010, 167). Dieser Rechtsgedanke lässt sich ohne weiteres auf die vorliegende Vertragsbedingung übertragen, die auch lediglich eine Option aus § 15 Absatz 3 TzBfG aufgreift. Randnummer 37 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass mit dem streitigen Kündigungsrecht die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (§ 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB). Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der Zweck des Vertrages ist also der beiderseitige Leistungsaustausch. Eine Gefährdung dieses Leistungszwecks durch das streitige Kündigungsrecht ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. 2. Randnummer 38 Die streitgegenständliche Kündigung vom 29. März 2010 verstößt auch nicht gegen das Kündigungsverbot aus Anlass eines Betriebsübergangs (§ 613 a Absatz 4 BGB). Nach dieser Vorschrift ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteil unwirksam. Die Voraussetzungen dieses Kündigungsverbots sind vorliegend nicht erfüllt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Übertragung der Projektträgerschaft von der Beklagten auf die GmbH um einen (Teil-)Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB gehandelt hat.
- a)Randnummer 39 In einem ganz allgemeinen Sinne spricht man von einem Betriebsübergang, wenn eine Wirtschaftseinheit von einem Besitzer zum nächsten wechselt, wenn also beispielsweise ein Kino (die Wirtschaftseinheit) vom bisherigen Eigentümer an einen neuen Eigentümer verkauft wird. Die Beschäftigten des Kinos sollen vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes durch den Verkauf der Wirtschaftseinheit geschützt werden, also ordnet der Gesetzgeber an, dass die Arbeitsverhältnisse vom alten auf den neuen Besitzer übergehen (§ 613a Absatz 1 BGB). Neben dem Übergang eines vollständigen Betriebes kennt das Gesetz auch den Teilbetriebsübergang. Bei ihm geht auch eine Wirtschaftseinheit über, diese ist aber nur Teil einer größeren Struktur, aus der sie herausgelöst wird. Um bei dem Beispiel zu blieben, könnte je nach den Umständen des Einzelfalles das Ausgliedern des Caterings aus dem Kinobetrieb auf einen selbständigen Caterer als Teilbetriebsübergang anzusehen sein, von dem die Arbeitnehmer erfasst werden, die bisher im Kino im Bereich der Versorgung der Kunden mit Speisen und Getränken tätig waren. Randnummer 40 Eine Wirtschaftseinheit wird allgemein definiert als eine strukturierte Gesamtheit von Personen (Arbeitnehmern) und im Regelfall auch von Betriebsmitteln (Sachen), die durch die leitende Hand des Inhabers durch Arbeitsorganisation und Weisung so koordiniert eingesetzt werden, dass mit der Einheit eigene wirtschaftliche Ziele verfolgt werden können. Ein Betriebsübergang liegt aber nur vor, wenn diese vom Altinhaber geschaffenen Wirtschaftseinheit beim Neuinhaber so auch weiter genutzt wird, wenn also auch der Neuinhaber die strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern und Betriebsmitteln für sich nutzen will. Kein Betriebsübergang liegt dagegen vor, wenn die Wirtschaftseinheit beim Betriebserwerber gar nicht mehr genutzt wird und nur einzelne Elemente der Einheit in einen neuen Zusammenhang eingebunden werden. Wird beispielsweise das Kino an einen neuen Besitzer verkauft, der den Kinobetrieb aufgibt und in den Räumlichkeiten nunmehr T-Shirts verkaufen will, liegt kein Betriebsübergang vor, weil die ehemalige Wirtschaftseinheit namens Kino aufgegeben wurde und nur ihr Teilelement Geschäftslokal im Rahmen einer neuen anderen Wirtschaftseinheit weiter Verwendung findet.
- b)Randnummer 41 Überträgt man diesen Denkansatz auf den vorliegenden Fall, mag man in der ehemals bei der Beklagten angesiedelten Koordinierungsstelle des Projekts oder auch in der gesamten Projektträgerschaft samt Koordinierungsstelle eine Wirtschaftseinheit erblicken, derer sich jetzt möglicherweise die GmbH bedient. Ein Teilbetriebsübergang im Sinne von § 613a BGB ist das aber nur, wenn die prägenden Elemente dieser Wirtschaftseinheit beim alten wie beim neuen Träger vergleichbar genutzt werden. Das kann hier nicht festgestellt werden. Randnummer 42 Bei der nicht immer ganz einfachen Antwort auf die Frage, ob die Wirtschaftseinheit ihre Identität trotz Inhaberwechsel behalten hat, stellt man darauf ab, durch welche Elemente eine Wirtschaftseinheit geprägt wird. Im klassischen Produktionsbetrieb sind das im Regelfall die (teuren) Maschinen, im Dienstleistungsbereich sind es aber auch häufig die Arbeitnehmer selbst, die das Gesicht der Einheit ausmachen. In diesem Sinne wird die die hier zu betrachtende Wirtschaftseinheit Projektträgerschaft und Projektkoordination vor allem geprägt durch die Person der Projektmanagerin. Sie ist das Gesicht des Projekts und sie ist die Know-how-Trägerin des Projekts; sie knüpft die Kontakte und spannt das Netz, das die erhofften Effekte erbringen soll. Die sächlichen Mittel, die in der Wirtschaftseinheit gebunden sind, treten neben der Person der Projektmanagerin völlig in den Hintergrund. Der Büroraum ist austauschbar und wahrscheinlich nur wichtig, weil der Festnetztelefonanschluss dazu an diese Örtlichkeit gebunden ist. Die einzige weitere Arbeitnehmerin, die Sekretärin des Geschäftsführers der Beklagten, stand für das Projekt nur stundenweise zur Verfügung und hat daher keine Bedeutung als prägendes Element der Wirtschaftseinheit. Der Beirat, den das Arbeitsgericht noch mit in seine Bewertung der prägenden Elemente der Wirtschaftseinheit einbezogen hat, kann nach Überzeugung des Berufungsgerichts nicht zu der Wirtschaftseinheit hinzugerechnet werden, denn er steht vielmehr auf der Ebene des Inhabers der Wirtschaftseinheit, hier also bis zur Kündigung auf der Ebene der Beklagten, in einer beratenden Funktion. Randnummer 43 Auch die nicht unerheblichen staatlichen Subventionen, die die FNR dem Projekt bereits zur Verfügung gestellt oder in Aussicht gestellt hat, können entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als prägendes Element der fraglichen Wirtschaftseinheit angesehen werden. Als Geldgeberin des Projekts könnte man die FNR zwar im übertragenen Sinne mit einem Kunden der Wirtschaftseinheit vergleichen. Insoweit ist auch anerkannt, dass das Bestreben des Neuinhabers, einen bestimmten Kundenstamm des Altinhabers zu erhalten, ein Indiz dafür ist, dass die Identität der Wirtschaftseinheit beim Übergang erhalten geblieben ist (beispielsweise bei der Übernahme einer Arztpraxis oder einer Anwaltskanzlei). Gleichwohl kann die FNR als Geldgeberin des Projekts hier nicht als prägendes Element der fraglichen Wirtschaftseinheit betrachtet werden. Denn eine völlige Gleichstellung eines Geldgebers mit einem Kunden bzw. einem Kundenstamm ist nicht möglich. Das wird klar, wenn man sich andere Betriebe oder Wirtschaftseinheiten anschaut, die auf Zuschüsse von Geldgebern angewiesen sind, etwa Theater, Einrichtungen der Wohlfahrtspflege oder auch Sportvereine im Verhältnis zu ihren Sponsoren. Der Wechsel des Geldgebers hat normalerweise keinen Einfluss auf die Identität der Wirtschaftseinheit. Wenn der Kindergarten vom Staat auf die Kirche übergeht, wechselt er zwar seinen Geldgeber, gleichwohl würde man nicht auf die Idee kommen, dass er seine wirtschaftliche Identität verloren hat, nur weil er nunmehr aus anderen Quellen finanziert wird. Das gilt selbstverständlich auch für Sportvereine, wenn deren Sponsoren wechseln. Das muss dann aber auch umgekehrt gelten. Bleibt der Geldgeber gleich und bezuschusst er zukünftig mit seinem Geld einen anderen Rechtsträger, kann darin noch kein prägendes Element einer Wirtschaftseinheit gesehen werden, die vom alten Zuschussempfänger auf den neuen Zuschussempfänger übergegangen ist.
- c)Randnummer 44 Da die von der Klägerin bekleidete Position der Projektmanagerin die fragliche Wirtschaftseinheit bei der Beklagten geprägt hat, und die GmbH für die Fortführung des Projekts nicht auf dieses Element der Wirtschaftseinheit zurückgreifen will, hat die Wirtschaftseinheit – wenn es denn tatsächlich eine sein sollte – im Zuge des Wechsels der Projektträgerschaft jedenfalls ihre Identität verloren, so dass der Vorgang nicht als Teilbetriebsübergang im Sinne von § 613a BGB begriffen werden kann. Randnummer 45 Es mag zwar etwas ungewöhnlich sein, dass die Frage, ob die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt hat, davon abhängen soll, ob eine bestimmte prägende Arbeitnehmerin vom Erwerber übernommen wird oder nicht. Vergleichbar hat die Rechtsprechung jedoch bereits in anderen wirtschaftlichen Zusammenhängen argumentiert. So hat das BAG in seiner Entscheidung vom 11. September 1997 (8 AZR 555/95 - BAGE 86, 271 = AP Nr. 16 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 = DB 1997, 2540; ihm folgend LAG Mecklenburg-Vorpommern 6. November 2007 - 5 Sa 164/07 -) angenommen, dass der Koch eines Restaurants für dieses gegebenenfalls eine so prägende Rolle spielen könne, dass man aus der fehlenden Übernahme des Kochs durch den Betriebserwerber auf den Wegfall der Identität der wirtschaftlichen Einheit schließen müsse. Randnummer 46 Dieser Argumentation schließt sich das Gericht an und überträgt sie auf die vorliegende Fallgestaltung. Da die GmbH die Klägerin nicht übernehmen wollte, hat die von der Klägerin geprägte Wirtschaftseinheit ihre Identität verloren; es liegt kein Betriebsübergang vor. Ergänzend hat das Gericht auch noch darauf abgestellt, dass die GmbH auch gar nicht versucht hat, das Wissen der Klägerin über die projektrelevanten Kontakte und das von ihr gesponnene Netz von Beziehungen für sich nutzbar zu machen. Offensichtlich hat die GmbH eigene Vorstellungen, welche Kontakte zu knüpfen sind und welches Netz von Beziehungen gesponnen werden soll, um die erhofften Effekte zu erzielen. II. Randnummer 47 Da das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2010 geendet hat, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate Mai und Juni 2010. Daher ist auch der Klageantrag zu 2. nicht begründet. III. Randnummer 48 Da das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, hat die Klägerin die Kosten der Berufung zu tragen (§ 97 ZPO). Randnummer 49 Die Zulassung der Revision scheidet aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür aus § 72 ArbGG nicht erfüllt sind.