Auslegung eines Sozialplans zum Werksverkehr nach Verlagerung eines Betriebes an einen anderen Ort Leitsatz Heißt es in einem Sozialplan, der vom Arbeitgeber finanzierte Werksverkehr werde "für die Dauer von zunächst 4 Jahren" eingerichtet, endet diese Pflicht nach Ablauf von 4 Jahren. Der Umstand, dass die Betriebsparteien in den Folgesätzen den Werksverkehr auch noch von einem gewissen Mindestinteresse in der Belegschaft abhängig gemacht haben, lässt für sich noch nicht die Deutung zu, die Pflicht, den Werksverkehr aufrecht zu erhalten, solle unbedingt für 4 Jahre gelten und sie solle bei genügendem Interesse auch noch für die Zeit danach gelten. Eine solche Deutung ist zwar denkbar, sie setzt aber voraus, dass ein dahingehender Wille beider Betriebsparteien bestanden hat. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 13. Januar 2011, 3 BV 39/10, Beschluss Tenor 1. Die Beschwerde des beteiligten Betriebsrates wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten zu 2. und 3. betreiben gemeinsam am Standort in A-Stadt eine industrielle Großbäckerei. Der Betrieb umfasst die Produktion und die Auslieferung der Produkte. Der Beteiligte zu 1. ist der dort gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten streiten um die Auslegung einer Betriebsvereinbarung, die 2005 in Zusammenhang mit einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung entstanden ist. Randnummer 2 Der Bäckereibetrieb ist 2005/2006 von seinem ursprünglichen Standort in H. nach A-Stadt verlegt worden. In dem Interessenausgleich und Sozialplan dazu vom 21. Juni 2005 ist unter anderem vorgesehen, dass für die Arbeitnehmer ein Werksverkehr eingerichtet wird, der zwischen H. und A-Stadt verkehrt. Zwischen den Betriebsparteien herrscht Streit, für wie viele Jahre der Werkverkehr nach dem Sozialplan aufrecht zu erhalten ist. Die streitige Regelung lautet auszugsweise wörtlich (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage A 1 überreichte Kopie der Betriebsvereinbarung, hier Blatt 6 ff Bezug genommen – diese Betriebsvereinbarung wird im Folgenden als BV Sozialplan angesprochen): ". . . I. Randnummer 3 Interessenausgleich . . . 3. Randnummer 4 Die ArbGeb verpflichtet sich, zwischen H.-B. (F.-Platz) und dem Werksgelände A-Stadt einen Werkverkehr zu schaffen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Sozialplan verwiesen. . . . II. Randnummer 5 Sozialplan . . . 4. Randnummer 6 Werkverkehr Randnummer 7 Das Unternehmen verpflichtet sich, zwischen H.-B. (F.-Platz) und A-Stadt eine Transportgelegenheit durch Einführung eines Werkverkehrs für die Dauer von zunächst 4 Jahren zu schaffen. Randnummer 8 Die Fahrzeuge werden so eingesetzt, dass die Abfahrt immer 75 Minuten vor Schichtbeginn erfolgt; Änderungen bedürfen der Vereinbarung mit dem Betriebsrat. Randnummer 9 Der Werkverkehr wird für die ersten 2 Jahre, beginnend ab 2006 unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ab dem 03. Jahr kann eine maximale Beteiligung des Mitarbeiters je Arbeitstag von € 5,-- und ab dem 4. Jahr in Höhe von € 8,-- erhoben werden. Als Arbeitstage gelten nicht Urlaubs- und Krankheitstage sowie freie Tage. Randnummer 10 Ab dem 4. Jahr erfolgt der Werkverkehr nur dann, wenn eine Mindestbeteiligung der Mitarbeiter von 8 Mitarbeitern besteht. Randnummer 11 Die Entscheidung, ob eine Teilnahme am Werksverkehr beansprucht wird, ist von den Mitarbeitern spätestens 3 Monate vor Aufnahme des Werksverkehrs verbindlich zu treffen. 5. Randnummer 12 . . .“ Randnummer 13 Der Werkverkehr ist sodann planmäßig ab Oktober 2006 eingerichtet und aufgenommen worden. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben den Werkverkehr mit Ablauf September 2010 eingestellt, weil sie die Auffassung vertreten, dass sie sich nur für 4 Jahre zur Aufrechterhaltung des Werkverkehrs verpflichtet hätten. Randnummer 14 Der Werkverkehr wurde von den Beteiligten zu 2. und 3. durch die Beauftragung von Busunternehmern durchgeführt. Bei Benutzung der Autobahn A 1 ist eine Strecke etwas über 80 Kilometer lang. Wegen der Produktions- und Auslieferungsbedingungen ist der Werkverkehr nahezu kalendertäglich durchzuführen. Da im Produktionsbetrieb der Arbeitgeberin in bis zu drei Schichten gearbeitet wird und in der Auslieferung davon abweichende andere Schichtregelungen gelten, sind im Regelfall mehrere Fahrten pro Kalendertag in beiden Richtungen durchzuführen. Es kann sich durchaus um fünf oder mehr Fahrten in jede Richtung handeln. Die Arbeitgeberin hat die monatlichen Kosten des Werkverkehrs mit 15.000,00 bis 16.000,00 Euro beziffert. Unter Berücksichtigung der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer habe der Werkverkehr zuletzt etwa 12.000,00 Euro monatlich gekostet. Randnummer 15 Das Interesse an der Inanspruchnahme des Werkverkehrs hat zwar über die letzten Jahre abgenommen, ist aber immer noch erheblich. Zuletzt haben noch etwa 30 Arbeitnehmer am Werkverkehr teilgenommen, die auch heute noch gerne wieder auf diese Möglichkeit zurückgreifen würden. Randnummer 16 Für Arbeitnehmer des Betriebes, die heute noch in H. wohnen, ist das neue Werk mit öffentlichen Verkehrsmitteln so gut wie nicht erreichbar. A-Stadt ist zwar noch an das Schienennetz angebunden, der Weg vom Bahnhof zum Werk kann aber nicht zu Fuß zurückgelegt werden und es verkehren dort auch keine öffentlichen Verkehrsmittel. Randnummer 17 Nachdem sich die Betriebsparteien außergerichtlich nicht auf die Wiederaufnahme des Werkverkehrs einigen konnten, hat der beteiligte Betriebsrat im Oktober 2010 das Beschlussverfahren anhängig gemacht, in dem er die gerichtliche Feststellung der Pflicht der beiden anderen Beteiligten erstrebt, den Werksverkehr bezogen auf die drei Hauptschichten in der Produktion weiter aufrecht zu erhalten. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht hat das Feststellungsbegehren mit Beschluss vom 13. Januar 2011 zurückgewiesen. Auf diesen Beschluss wird wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 19 Mit der rechtzeitig eingereichten und rechtzeitig begründeten Beschwerde verfolgt der Betriebsrat abgesehen von einer Präzisierung des Antragswortlauts sein Begehren in vollem Umfang weiter. Randnummer 20 Der Betriebsrat ist der Auffassung, aus der Betriebsvereinbarung ergebe sich ein Anspruch auf den Werkverkehr auch für die Zeit nach Ablauf des 4. Jahres. Der Betriebsrat meint, Satz 1 der Ziffer II.4 der BV Sozialplan sei dahin zu verstehen, dass die Pflicht zur Aufrechterhaltung des Werkverkehrs zeitlich nicht auf vier Jahre begrenzt sei. Denn durch das Wort „zunächst“ werde deutlich, dass die Pflicht über vier Jahre hinaus gehen sollte. Dieses Wort stelle vielmehr den Bezug her zu dem 4. Absatz dieser Ziffer, wo die Betriebsparteien bestimmt hätten, dass der Werkverkehr so lange fortzusetzen sei, wie wenigstens noch acht Mitarbeiter diesen Dienst nutzen wollten. Dass der erste Absatz und der 4. Absatz dieser Regelung ihrem Wortlaut nach zeitlich nicht vollkommen harmonieren, sei ohne Bedeutung, vermutlich habe man dies bei der Ausformulierung übersehen. Jedenfalls müsse man den 4. Absatz entweder so lesen, als ob er mit den Worten „Nach dem 4. Jahr …“ eingeleitet würde oder als ob dort stehen würde „Ab dem 5. Jahr …“ Randnummer 21 Der Betriebsrat beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts festzustellen, die Beteiligten zu 2. und 3. verpflichtet sind, einen Werksverkehr zwischen H.-B. und A-Stadt und zwischen A-Stadt und H.-B. dergestalt weiterzuführen, dass die Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme des Werkverkehrs zu den Schichtbeginnzeiten um derzeit 06.00 Uhr, 14.00 Uhr und 22.00 Uhr in A-Stadt und nach Schichtende zu den Zeiten um 14.00 Uhr, 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zeitnah nach H.-B. zurück verbracht werden, soweit eine Mindestbeteiligung der Mitarbeiter von acht Mitarbeitern besteht. Randnummer 22 Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Beteiligten zu 2. und 3. verteidigen den ergangenen Beschluss. Zutreffend habe das Arbeitsgericht erkannt, dass die BV Sozialplan nur vorsehe, den Werkverkehr für vier Jahre aufrecht zu erhalten. Randnummer 24 Dazu behaupten die beteiligten Arbeitgeber ergänzend, die Begrenzung des Werksverkehrs auf vier Jahre habe auch dem Willen der seinerzeitigen Verhandlungspartner entsprochen. Die gefundene Regelung sei auch nicht Ausdruck gegenseitigen Nachgebens gewesen. Vielmehr habe auch der Betriebsrat seinerzeit nie die Forderung erhoben, den Werksverkehr für mehr als vier Jahre einzurichten. II. Randnummer 25 Die Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die begehrte Feststellung nicht getroffen. Die BV Sozialplan kann auch unter Verwertung des Vortrags der Beteiligten nicht dahin verstanden werden, dass die Arbeitgeber für mehr als vier Jahre zur Aufrechterhaltung des Werkverkehrs verpflichtet sein sollten. 1. Randnummer 26 Nach Ziffer II.4 der BV Sozialplan besteht die Pflicht zur Aufrechterhaltung des Werkverkehrs nur für vier Jahre. Diese Zeit ist abgelaufen, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Arbeitgeber weiterhin verpflichtet sind, den Werksverkehr anzubieten.
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