Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren eines gemeinnützigen Vereins(hier: Betreiber eines Wohnheims für Behinderte) Leitsatz Die Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 VwKostG M-V besteht dann nicht nach § 8 Abs. 2 VwKostG M-V , wenn die Gebühr im Wesentlichen unverändert Dritten auferlegt werden kann. (Rn.17) Orientierungssatz Ein Verein, der ein Wohnheim für behinderte Menschen betreibt, ist grundsätzlich von der Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit. Dem steht nicht entgegen, dass die Gebühren gegebenenfalls über den Pflegesatz abgerechnet werden könnten. (Rn.17) Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 29.10.2009 zum Aktenzeichen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2010 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Der Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Erhebung einer Verwaltungsgebühr. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH und betreibt als solche das Wohnheim für behinderte Menschen „H.“ in B. Randnummer 3 Am 30.06.2009 zeigte die Klägerin dem Rechtsvorgänger des Beklagten die Betriebsaufnahme des Wohnheimes „H.“ an. Es erfolgte eine Prüfung der Antragsunterlagen nebst Besichtigung durch den Rechtsvorgänger des Beklagten. Mit Bescheid vom 29.10.2009 setzte er die Gebühr zum Anzeigeverfahren in Höhe von 336,00 Euro fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Rechtsvorgänger des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2010, zugestellt am 22.11.2010, zurück. Randnummer 4 Die Klägerin hat am 21.12.2010 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass ihre Heranziehung rechtswidrig sei, da sie nach dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) des Landes gebührenbefreit sei. Die Gebührenbefreiung sei auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 VwKostG M-V ausgeschlossen, da die Klägerin die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühren nicht Dritten auferlegen könne. Das Entgelt für die Unterbringung der Heimbewohner werde nach einem externen Vergleich auf Grundlage zusammengefasster Aufwandspositionen angeboten und vereinbart. Einzelne Kostenpositionen, wie etwa die Gebühren, seien nicht berücksichtigt. Denn Heimkosten würden für die Zukunft gewährt und die angefallene Gebühr sei einmalig und könne schon aus diesem Grund nicht für zukünftige Heimkosten herangezogen werden. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 29.10.2009 zum Aktenzeichen… in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2010 aufzuheben. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung führt er an, dass die Klägerin als gemeinnützige Vereinigung grundsätzlich von den Verwaltungsgebühren befreit wäre. Allerdings sei die Gebührenbefreiung dann nicht gegeben, wenn die Gebühren Dritten auferlegt werden können, vgl. § 8 Abs. 2 VwKostG M-V. Vorliegend könnten die Gebühren Dritten auferlegt werden – nämlich über den Pflegesatz. Dies habe auch das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 06.03.2008 – Az. 7 A 11218/08 - so entschieden. Auf dieses Urteil werde ausdrücklich Bezug genommen. Randnummer 10 Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 26.01.2011 und der Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die bei der Entscheidung dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 12 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Randnummer 13 Richtiger Beklagter ist gemäß § 10 Abs. 3 und Abs. 1 des Landkreisneuordnungsgesetzes (LNOG M-V) vom 12.07.2010 nunmehr der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, da der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Gesamtrechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises Mecklenburg-Strelitz ist. Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. II. Randnummer 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten 29.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 15 1. Die Gebührenfestsetzung verstößt gegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V). Nach dieser Norm sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, von Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 16 Die Klägerin dient als eingetragener Verein gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Steuerrechts (vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 19.04.2004 – 3 A 768/03, n.v.). Die Angelegenheit betrifft auch keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin. Zwar handelt es sich bei dem Wohnheim um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin i.S.d. § 14 Satz 1 Abgabenordnung (AO), da das Betreiben der Einrichtung eine selbständige nachhaltige Tätigkeit darstellt, durch die Einnahmen erzielt werden. Auf eine (vorliegend nicht gegebene) Gewinnerzielungsabsicht kommt es nach § 14 Satz 2 AO nicht an. Trotz ihrer Eigenschaft als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterliegt das Wohnheim als Zweckbetrieb gemäß § 64 Abs. 1 letzter Hs. i.V.m. §§ 66, 68 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.