Antrag auf Ersatzausfertigung eines Sportbootführerscheins unter Vorlage eines seit 1974 abgelaufenen Befähigungsnachweises (DDR) Leitsatz Zur Auslegung eines 1974 von DDR-Behörden ausgestellten (befristeten) Behelfs-Befähigungsnachweises, zur (unbefristeten) Berechtigung, ein Sportmotorboot in der DDR zu führen, und zur Umschreibung eines solchen Behelfs-Befähigungsnachweises in einen Sportbootführerschein (iSd SportbootführerscheinVO-Binnen). (Rn.15) (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) (Rn.22) Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25.11.2009 und seines Widerspruchsbescheides vom 05.02.2010 verpflichtet, dem Kläger einen Sportbootführerschein-Binnen ohne Prüfung auszustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 22.09.2009 beim Beklagten die Ersatzausfertigung eines Sportbootführerscheins-Binnen und legte einen Behelfs-Befähigungsnachweis vom 01. 06.1974 vor. Dieser ist ausgestellt von der Gesellschaft für Sport und Technik (GST), Kreisvorstand B-Stadt-Stadt, Prüfungskommission Seesport; in ihm wird dem Kläger bestätigt, dass er „ordnungsgemäß an der Qualifizierung zum Erwerb des Befähigungsnachweises teilgenommen (hat) und … berechtigt (ist), ein Sportmotorboot im Fahrtbereich Binnenfahrt zu führen.“ Weiter heißt es : „Dieser Behelfs-Befähigungsnach-weis ist bis zum 01.11.1974 gültig und wird dann gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ausgetauscht.“ Randnummer 2 Mit Bescheid vom 25.11.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Ausstellung einer Ersatzausfertigung setze die Feststellung einer gültigen Erstausstellung voraus, hieran fehle es. Der vom Kläger vorgelegte Behelfs-Befähigungsnachweis sei nur bis zum 01.11.1974 gültig gewesen. Randnummer 3 Unter dem 20.12.2009 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und machte geltend, der vorlegte Befähigungsnachweis sei zwar bis zum 01.11.1974 in seiner Gültigkeit begrenzt gewesen und habe dann gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis umgetauscht werden sollen, gleichwohl sei die Ausstellung eines Sportbootführerscheins-Binnen begründet. Die Ausbildung sei mit dem Erwerb des Kfz-Führerscheins gleichzusetzen, der in seiner alten Form auch unbegrenzt gültig sei. Die Ungültigkeit beziehe sich ausschließlich auf den provisorischen Bootsführerschein, da zum Zeitpunkt der Prüfung die richtigen Ausweise nicht zur Verfügung gestanden hätten. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, zwar seien die Befähigungsnachweise, die nach den bisherigen Vorschriften der DDR erteilt worden seien, nach wie vor gültig und gälten als Sportbootführerscheine im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, jedoch betreffe dies nur gültige Befähigungsnachweise. Der vom Kläger vorgelegte Behelfs-Befähigungsnachweis sei in seiner zeitlichen Gültigkeit bis zum 01.11.1974 beschränkt gewesen und daher kein gesetzlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis. Randnummer 5 Der Kläger hat am 03.03.2010 gemäß der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung Klage vor dem Verwaltungsgericht in C-Stadt erhoben, das den Rechtsstreit gemäß Beschluss vom 06.04.2010 an das Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen hat. Randnummer 6 Zur Begründung macht der Kläger geltend, die mit dem vorgelegten Behelfs-Befähigungsnachweis attestierte Befähigung sei ihm nicht abhanden gekommen, aus dem letzten Satz dieses Behelfs-Befähigungsnachweises folge ein automatischer Austausch dieses Nachweises durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis. Da die Ausstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweises auch an keinerlei Anträge gebunden gewesen sei, könne es dem Kläger nicht vorgehalten werden, wenn er keine Anträge gestellt habe. Dass der Kläger die Qualifikation erworben habe, ein Sportmotorboot auf Binnengewässern zu führen, werde durch den Behelfs-Befähigungsausweis hinreichend belegt. Lediglich der Nachweis sei zeitlich befristet gewesen, nicht die Befähigung selbst. Nach den Regelungen des Einigungsvertrages gälten die nach den bisherigen Vorschriften der DDR erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote als Sportbootführerscheine im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung, von der Gültigkeit der Befähigungsnachweise sei hier nicht die Rede. Es würde auch dem Geist des Einigungsvertrages widersprechen, wollte man unterstellen, dass dieser die Effekte des wirtschaftlichen Mangels innerhalb der DDR gutheißen und zementieren haben wollen. Hierfür spreche auch Artikel 19 des Einigungsvertrages, der die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Verwaltungsakte der DDR in ihrer Wirksamkeit insoweit erhalte, als sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages vereinbart seien. Weder die Regelungen in §§ 8 und 9 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen noch Ziffer 6.1 der hierzu ergangenen Richtlinie sagten über die Gültigkeit des vorliegenden Dokumentes irgendetwas aus. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25.11.2009 und seines Widerspruchsbescheides vom 05.02.2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Sportbootführerschein-Binnen ohne Prüfung auszustellen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Den Bewerbern sei seinerzeit seitens der Prüfungskommission aufgegeben worden, dass es ihre Sache sei, zu einem späteren Zeitpunkt den Austausch des Behelfs-Befähigungsnachweises gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis vorzunehmen. Alle Bewerber, die einen Behelfs-Befähigungsnachweises erhalten hätten, hätten dieses Verfahren zeitnah umgesetzt. Inhabern von befristeten Behelfs-Befähi-gungsnachweisen sei auch von den damaligen Prüfungskommissionen, nach Ablauf der befristeten Gültigkeit, kein gesetzlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis ausgestellt worden. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 19.01.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25.11.2009 und sein Widerspruchsbescheid vom 05.02.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, ihm steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Sportbootführerscheins-Binnen ohne Ablegung einer Prüfung zu, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Randnummer 15 Hinsichtlich von in der früheren DDR erworbenen Befähigungsnachweisen für Sport- und Hausboote bestimmt der Einigungsvertrag vom 06.09.1990 in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 6 eine (Weiter-)Geltung von „nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote“ als Sportbootführerscheine im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen vom 22.03.1998 [BGBl. I S. 536, 1102] mit nachfolgenden Änderungen); für die Umschreibung von Befähigungszeugnissen gilt dessen § 8 Satz 2 entsprechend. Demgemäß wird dem Inhaber eines solchen Befähigungsnachweises auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung ein Sportbootführerschein-Binnen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. Randnummer 16 Die Weigerung des Beklagten, dem Kläger einen solchen Sportbootführerschein auszustellen, beruht auf seiner rechtlichen Bewertung, der vom Kläger vorgelegte Behelfs-Befähigungsnachweis sei nicht mehr gültig, er sei bereits zu Zeiten der Existenz der DDR, nämlich am 01.11.1974, ungültig geworden. Dieser Auffassung folgt das Gericht nicht. Randnummer 17 1. Insoweit mag offenbleiben, ob die Auffassung des Beklagten zutreffend ist, dass ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages noch „gültiger“ Nachweis vorliegen muss. Der (oben zitierte) Wortlaut dieser Norm des Einigungsvertrages enthält eine solche Einschränkung nicht – anders als die entsprechende Regelung für den Seeverkehr, die hinsichtlich der Sportbootführerscheinverordnung-See (in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 10 Buchst. a)) regelt, dass „die bisher erteilten und gültigen Befähigungsnachweise als …. Sportbootführerscheine …“ gelten (Hervorhebung durch das Gericht). Randnummer 18 2. Indessen ergibt die Auslegung des vom Kläger vorgelegten Dokuments, dass es als Nachweis der erforderlichen Befähigung anzuerkennen ist. Randnummer 19
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