Recht der Richter Leitsatz Zu den Grenzen der Überprüfbarkeit der Beurteilung eines Konkurrenten im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. (Rn.11) (Rn.12) Maßgeblich für den Vergleich von Anlassbeurteilungen ist nicht, dass diese einen vergleichbaren Zeitraum umfassen müssen. (Rn.14) Zu dem Eignungsmerkmal aktueller theoretischer und praktischer Kenntnisse in Verwaltungstätigkeiten bei der Auswahl unter den Bewerbern um die Stelle eines Vizepräsidenten (Landessozialgericht). (Rn.19) Zu familiären Belangen als Hilfskriterium im Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle. (Rn.24) (Rn.25) Orientierungssatz Ein Abwarten der Entscheidung des Präsidialrats vor einer Mitteilung, mit der vorbehaltlich der Beteiligung des Präsidialrats die beabsichtigte Stellenübertragung bekannt gegeben wird, ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch sonst aus Rechtsgründen zwingend. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 27. Februar 2012, 1 B 818/11, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; jedoch trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.456,60 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle eines Vizepräsidenten des Landessozialgerichts (BesGr.R 3 BBesO mit Amtszulage) zu besetzen. Randnummer 2 Mit Beschluss vom 27. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen sei sowohl in verfahrensrechtlicher, wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfrei und verletze den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Einschätzung des Antragsgegners – so das erstinstanzliche Gericht –, es bestehe nach den maßgeblichen Anlassbeurteilungen kein Eignungsvorsprung einer der Bewerber, sei korrekt. Auch die vom Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsermessens herangezogenen Erwägungen hinsichtlich der Eignungsprognosen seien rechtmäßig. Randnummer 3 Die dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Randnummer 4 Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses. Randnummer 5 Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Nach der durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschl. vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 –, zit. nach juris, Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Beschl. vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 –, zit. nach juris, Rn. 29), ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt, sondern dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG verankerten Leistungsprinzip hinreichend Rechnung trägt. Randnummer 6 Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 7 1. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die Auswahlentscheidung sei formell rechtswidrig, weil das Ergebnis des Auswahlverfahrens bereits vor der Beteiligung des Präsidialrats festgestanden habe, gibt die Beschwerdebegründung keine Veranlassung, von den bereits in dem Verfahren 2 M 163/11 (zit. nach juris, Rn. 8 - 17) getroffenen Feststellungen des Senats abzurücken. Der Senat hält ausdrücklich daran fest, dass ein Abwarten der Entscheidung des Präsidialrats vor einer Mitteilung, mit der vorbehaltlich der Beteiligung des Präsidialrats die beabsichtigte Stellenübertragung bekannt gegeben wird, weder gesetzlich vorgeschrieben noch sonst aus Rechtsgründen zwingend ist. Vielmehr entspricht die derzeitige Handhabung der Beteiligung des Präsidialrats durch den Antragsgegner dem in §§ 22 Nr. 1, 28 Abs. 1, Abs. 2 RiG M-V vorgesehenen Beteiligungsverfahren. Randnummer 8 Dies mag im Einzelfall dazu führen, dass an der ablehnenden Auswahlmitteilung an die unterlegenen Bewerber, die regelmäßig – wie auch hier – zeitgleich mit der Einleitung des Beteiligungsverfahrens gegenüber dem Präsidialrat erfolgt, seitens der obersten Dienstbehörde bei entsprechendem weiteren Verlauf des Beteiligungsverfahrens nicht festgehalten werden kann. Eben wegen dieser Vorbehaltlichkeit der Entscheidung kann aber nach Auffassung des Senats nicht die Rechtswidrigkeit der bekanntgegebenen (vorbehaltlichen) Auswahlentscheidung als solcher angenommen werden. Dies gilt erst recht dann nicht, wenn der Präsidialrat – wie hier – keine Einwände gegen die Auswahlentscheidung erhebt. Aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich, dass der Präsidialrat am 21. Oktober 2011 dem Ernennungsvorschlag des Antragsgegners befürwortend beigetreten ist. Damit stand hier – anders als in dem dem Verfahren 2 M 163/11 zugrundeliegenden Sachverhalt – jedenfalls zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (und im Übrigen auch am Tag der Einreichung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht) bereits fest, dass Einwände seitens des Präsidialrats nicht erhoben werden. Hiervon hatte der Antragsteller jedenfalls durch die Anfang November 2011 erfolgte Akteneinsicht in den Auswahlvorgang des Antragsgegners auch Kenntnis. Randnummer 9 Soweit mit der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dem Beteiligungsverfahren fehle es an der notwendigen Offenheit, weil der Präsidialrat sich möglicherweise durch die den Bewerbern gegenüber erfolgte Bekanntgabe in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt fühle, einen abweichenden Vorschlag zu unterbreiten, vermag der Senat diese Bedenken nicht zu teilen. Aufgrund des entsprechenden Hinweises in den Mitteilungsschreiben an die Bewerber wird gemäß dem in §§ 22 Nr. 1, 28 Abs. 2 RiG M-V geregelten Verfahren auf die Vorbehaltlichkeit der Stellenübertragungsabsicht sowohl im Hinblick auf die Beteiligung des Präsidialrats als auch im Hinblick auf die Zustimmung des Ministerpräsidenten hingewiesen. Im Übrigen ist es jedem Beteiligungs- und Mitbestimmungsverfahren systemimmanent, dass eine beabsichtigte Entscheidung der das Verfahren einleitenden Stelle vorgegeben ist, gegen die sich die mitbestimmungs- bzw. beteiligungsberechtigte Stelle ggf. aussprechen müsste aber eben auch kann. Randnummer 10 2. Auch materiell-rechtlich ist die Beschwerde nicht begründet. Randnummer 11 Die allgemein gehaltenen kritischen Anmerkungen des Antragstellers hinsichtlich der Beurteilung des Beigeladenen sind schon nicht hinreichend substantiiert und werden jedenfalls dem Darlegungsgrundsatz des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Randnummer 12 Zwar ist es grundsätzlich dem unterlegenen Bewerber im Konkurrentenstreitverfahren nicht verwehrt, auch Einwände gegen die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers vorzubringen. Dienstliche Beurteilungen als solche sind aber schon nur eingeschränkt rechtlich überprüfbar, weil es sich bei Beurteilungen um persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn bzw. des Dienstvorgesetzten handelt. Dementsprechend hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingütige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt, gegen Verfahrensvorschriften oder eine ggf. durch Richtlinien bestimmte allgemeine Verwaltungspraxis verstoßen hat (vgl. Beschl. des Senats v. 2. September 2009 – 2 M 97/09 –, zit. nach juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 11. November 1999 – 2 A 6.98 –, zit. nach juris Rn. 11). Die Grenze der Überprüfbarkeit der Beurteilung eines Konkurrenten im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist jedoch dort erreicht, wo dienststellenimmanente organisatorische Verhältnisse oder Aufgabenstellungen die Leistungs- und Befähigungsanforderungen an die Beschäftigten vorherbestimmen. Auch das spezifische, durch die subjektiven Anschauungen und Wertvorstellungen des Beurteilers geprägte Werturteil ist einer richterlichen und damit auch einer konkurrentenrechtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. November 1999 – 2 A 6.98 –, zit. nach juris Rn. 12). Der Rahmen für die Rechtmäßigkeitskontrolle der Beurteilung eines Konkurrenten im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, reduziert sich damit häufig auf eine Missbrauchskontrolle (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.03.2007 – 2 B 10167.07 -, zit. nach juris Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschl. v. 26. Oktober 2010 – 1 M 125/10 –, zit. nach juris Rn. 69). Voraussetzung für eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers bleibt zudem, dass sich die mit der (rechtsfehlerhaften) Beurteilung des ausgewählten Bewerbers ergebende Bevorzugung des anderen zugleich auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken können muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, zit. nach juris Rn. 24). Im konkurrentenrechtlichen Eilverfahren müsste der Erfolg der Bewerbung des Antragstellers daher bei rechtsfehlerfreiem Beurteilungs- und Auswahlverfahren zumindest ernsthaft möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, a.a.O. m.w.N. ; BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 –, zit. nach juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 – u.a., zit. nach juris Rn. 12 ff.). Randnummer 13 Die vom Antragsteller insoweit geltend gemachten Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Beurteilung des Beigeladenen beschränken sich auf bloße Verdachtsmomente, die sachlich nicht begründet sind. Insbesondere wird die Steigerung der Bewertung der Leistungen des Beigeladenen in Verwaltungstätigkeiten nachvollziehbar und ausführlich begründet. Die vom Antragsteller insoweit behauptete „Überhöhung“ wird jedenfalls nicht hinreichend substantiiert i.S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt. Randnummer 14 Auch das Vorbringen im Zusammenhang mit der Vergleichbarkeit der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Soweit der Antragsteller einen Gehörsverstoß nach Art. 103 GG rügt, weil er der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht setze sich nicht unter dem Gesichtspunkt der voneinander abweichenden Beurteilungszeiträume mit der Frage der Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen auseinander, genügt dies nicht. Das Verwaltungsgericht hat – was auch der Antragsteller nicht übersieht – sehr wohl erkannt, dass die zugrunde liegende Anlassbeurteilung des Antragstellers einen „sehr langen“ Beurteilungszeitraum (8. September 2004 bis 13. September 2010) erfasst. Auch ist dem Verwaltungsgericht offenkundig aufgrund seiner Ausführungen zu der Frage eines möglichen Rückgriffs auf ältere Beurteilungen des Beigeladenen (S. 8 des Beschlussabdrucks) der deutlich kürzere Beurteilungszeitraum, der der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zugrunde lag (1. Oktober 2009 bis 13. September 2010) bewusst. In diesem Bewusstsein ist das erstinstanzliche Gericht von einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen ausgegangen. Einer ausdrücklich näheren Darlegung bedarf es grundsätzlich nicht. Denn der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat, sondern verpflichtet das Gericht nur, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschl. des Senats v. 10. April 2012 – 2 M 8/12 – m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs liegt daher schon nicht vor. Randnummer 15 Soweit der Antragsteller die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume der zugrunde liegenden Anlassbeurteilungen rügt und sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 (- 1 WB 27.09 -, zit. nach juris, Rn. 32 ff.) bezieht, übersieht er, dass sich die dortigen Ausführungen auf Regelbeurteilungen, nicht auf Anlassbeurteilungen – hier entsprechend Abschnitt 5 Nr. 1 Buchstabe
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