den notwendigen Kosten i.S.d. § 113 Abs. 2 SchulG M-V a.F., das heißt bei der Frage
einer sachgerechten Beförderungsmöglichkeit für den Schüler (hier: 5. Klassenstufe eines Gymnasiums) mit zu berücksichtigen. Dies folgt unmittelbar aus § 113 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V a.F., wonach die Schülerbeförderung möglichst zeitnah an den Unterricht erfolgen soll. Diese vom Landesgesetzgeber aufgezeigten Grenzen hat der Satzungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeiten bzw. die Verwaltungspraxis zu beachten. (Rn.22) Orientierungssatz 1.
3 Satz 1 SBS besteht ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen bis zur tatsächlich zulässigerweise besuchten Schule, wenn ein Schüler nicht die örtlich zuständige Schule sondern eine andere öffentliche Schule besucht. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin,
gelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren für das Schuljahr 2007/2008 die Zustimmung zur Benutzung des privateigenen Pkw für die Beförderung ihres Sohnes vom Wohnort (A-Stadt) über die Kreisgrenze hinaus zum Gymnasium Fridericianum in Schwerin und die Erstattung der hierfür notwendigen Kosten. Randnummer 2 Der im März 1997 geborene Sohn der Kläger besuchte im Schuljahr 2007/2008 die Hochbegabtenklasse in der
erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger am
Schwerin sei an der ca. 5 Minuten von der Schule entfernten Haltestelle Schwerin-Mitte planmäßig um 6.41 Uhr angekommen. Tatsächlich sei der Sohn der Kläger bis zum laut Fahrplan um 6.43 Uhr erreichten Hauptbahnhof weiter gefahren, um dort und auf dem mindestens ca. 15 bis 20minütigen Weg zur Schule die Wartezeit bis zum Unterrichtsbeginn zu überbrücken, da die Schule bei Ankunft des Zuges noch nicht geöffnet gewesen sei. Der Sohn der Kläger und seine Mitschüler hätten entweder hier oder in der Nähe ihrer Schule auf Kosten ihrer
truhe während des morgendlichen Berufsverkehrs nahezu eine weitere Stunde in einer unwirtlichen Innenstadt verbringen müssen, bis der Unterricht begonnen habe. Dies sei ihm jedenfalls in seinem damaligen Alter nicht zuzumuten gewesen. Die vom Beklagten für den Rückweg zur Verfügung gestellte Verbindung sei hingegen für den Sohn der Kläger zumutbar. Randnummer 6 Auf den fristgerecht gestellten Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom
G), jedenfalls
den Vorschriften der Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Ludwigslust vom 15.06.2001 (Der Landkreisbote 2001, Nr. 7, S. 7) in der Fassung der
G M-V sind die Landkreise Träger der Schülerbeförderung in ihrem Gebiet. Die Schülerbeförderung zählt
Satz 2 der Vorschrift zu ihrem Wirkungskreis. Randnummer 17 Aus den Regelungen des § 113 Abs. 1 und 2 SchulG M-V folgt zum einen, dass eine Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung einer öffentlichen Schülerbeförderung zu einer Schule außerhalb seines Gebietes oder auch eine Verpflichtung zur Kostenerstattung nicht begründet ist (OVG M-V, Urt. v. 24.04.2001 - 2 L 235/00 - ). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist jedoch nur noch die begehrte Kostenerstattung der Schülerbeförderung bis zur Landkreisgrenze streitig.
dem ausdrücklichen Wortlaut des § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V gilt die dort normierte Schülerbeförderung für die im Gebiet des Landkreises wohnenden Schüler wenn es dort heißt: „Die Landkreise haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler vom Beginn der Schulpflicht …“. Damit knüpft der Gesetzgeber für die Schülerbeförderung an den Wohnsitz des Schülers an, die allerdings aufgrund des § 113 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V durch die Grenze des Landkreises als sachgerechtes Kriterium begrenzt wird (vgl. zu den Regelungen in Sachsen-Anhalt: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.08.1998 - A 2 S 875/97-). Somit ist eine Kostenerstattung für die Schülerbeförderung auf dem Gebiet des Landkreises Ludwigslust, also im vorliegenden Fall bis zur Kreisgrenze,
der hiesigen schulgesetzlichen Regelung nicht ausgeschlossen (OVG M-V, a.a.O.). Randnummer 18 Der Sohn der Kläger besuchte im streitgegenständlichen Schuljahr die
1 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern – KV M-V – können die Landkreise die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Die Schülerbeförderung zählt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V zu dem eigenen Wirkungskreis der Landkreise, die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V Träger der Schülerbeförderung in ihrem Gebiet sind. Wie sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 KV M-V ergibt, erfährt das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Kommunen und Kreise auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 1 GG bzw. Art. 72 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern dort eine Schranke, wo Gesetze anderes bestimmen. Insofern ist der Gestaltungsfreiheit der Landkreise bezogen auf die Schülerbeförderung bzw. die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg durch § 113 Abs. 2 SchulG M-V eine Grenze gesetzt (LVerfG M-V, Urteil vom 09.07.1997 - LVerfG 1/97 -, NordÖR 1997, 302, 203). Hierbei ist den Landkreisen in § 113 Abs. 3 SchulG M-V für ihre Satzung ein gewisser Spielraum gelassen worden, zugleich ordnet § 113 Abs. 4 SchulG M-V eine Beförderungs- und Kostenerstattungspflicht für behinderte Schüler an. Hinsichtlich einer Schülerbeförderung für andere als die in § 113 Abs. 2 und Abs. 4 Schulgesetz M-V genannten Schülergruppen liegt die Regelungsbefugnis insoweit bei den Landkreisen (LVerfG M-V, a.a.O.). …“. Randnummer 20 „Notwendig“ im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V sind
der Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen, die für den Transport zur tatsächlich zulässigerweise besuchten Schule entstehen (Senatsurteil v. 24.04.2001 - 2 L 200/00 -). Eine restriktive Auslegung des § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V dahingehend, dass nur die mit der Erfüllung der Schulpflicht unabweisbar und unmittelbar verbundenen, d.h. nicht erst durch individuelle Bedürfnisse oder Entscheidung ausgelösten Kosten zu erstatten sind, lässt sich aus der genannten Senatsrechtsprechung nicht herleiten. Zwar spricht vieles dafür, dass es im Hinblick auf die angespannte Finanzlage der öffentlichen Haushalte grundsätzlich zulässig ist, wenn der Gesetzgeber lediglich eine Grundversorgung vorsieht und die Schülerbeförderung/Kostenerstattung als Standardeinrichtung für die mit der Erfüllung der Schulpflicht zwangsläufig verbundenen Regelbedürfnisse ausgestaltet. An einer solchen Ausgestaltung fehlt es jedoch hier in § 113 SchulG M-V. Beschränkt sich der Landesgesetzgeber darauf, den Landkreisen in § 113 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V die Bestimmung über die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule für Schülerbeförderung zu übertragen, ist den Landkreisen eine darüber hinausgehende Gestaltungsfreiheit für eine Schülerbeförderung bezogen auf die in § 113 Abs. 2 und 4 SchulG M-V genannten Schülergruppen dem Grunde
entzogen. Das Erfordernis der Notwendigkeit in § 113 Abs. 2 SchulG M-V bezieht sich daher nur auf die Höhe der verursachten Kosten. Insofern ist der Schüler verpflichtet, den genutzten Weg und das Transportmittel sachgerecht auszuwählen. Randnummer 21 Auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten in seiner Berufungsbegründung angestellten Berechnung zur Schulwegzeit von der Wohnung des Sohnes der Kläger zum Gymnasium Fridericianum in Schwerin sind die Kosten für die Fahrten mit dem privaten PKW zwecks Beförderung zur bzw. von der Schule (hier allerdings begrenzt bis bzw. von der Landkreisgrenze, s.o.) notwendig i.S.d. § 113 Abs. 2 SchulG M-V. Die Nutzung der vom Beklagten vorgeschlagenen öffentlichen Verkehrsmittel sind mit Blick auf die Dauer (65 bzw. 90 Minuten ohne Wartezeit), das Alter des Sohnes der Kläger, der Umsteigehäufigkeit nicht (mehr) sachgerecht. Randnummer 22 Hinzu kommt im vorliegenden Verfahren die unangemessene Wartezeit von ca. 50 Minuten von der Ankunft an der Schule bis zum Unterrichtsbeginn. Diese Wartezeit ist bei der Frage
den notwendigen Kosten i.S.d. § 113 Abs. 2 SchulG M-V , d.h.
einer sachgerechten Beförderungsmöglichkeit für den Schüler mit zu berücksichtigen. Dies folgt unmittelbar aus § 113 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V , wonach die Schülerbeförderung möglichst zeitnah an den Unterricht erfolgen soll. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasst diese Vorschrift ersichtlich die Schülerbeförderung sowohl zur als auch von der Schule. Zwar lässt die vorgenannte Regelung geringfügige Wartezeiten bis zum Unterrichtsbeginn zu, ohne dass sie Auswirkungen auf die Auswahl der sachgerechten Beförderung haben müssten. Hiervon geht ersichtlich auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. Juli 2000 aus, auf die der Beklagte hingewiesen hat. Dort heißt es u.a.: „… Schüler, die nicht an der öffentlichen Schülerbeförderung teilnehmen, unterliegen der Aufsicht der Schule für eine angemessene Zeit vor Beginn und
der Beendigung des Unterrichtes. Als angemessen kann in der Regel ein Zeitraum von bis zu 15 Minuten angesehen werden, soweit die örtlichen Gegebenheiten oder schulischen Besonderheiten nicht besondere Regelungen erfordern. …“. Von einer zeitlichen Nähe zwischen Schülerbeförderung und Unterrichtsbeginn i.S.d. § 113 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V kann bei ca. 50 Minuten nicht mehr die Rede sein. Soweit der Beklagte obergerichtliche Rechtsprechung zitiert, die für die Frage
der Zumutbarkeit des Schulweges Wartezeiten unberücksichtigt lässt, ist darauf hinzuweisen, dass die dort herangezogenen landesspezifischen Regelungen eine § 113 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V vergleichbare Vorschrift nicht enthielten. Randnummer 23 Aber selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass der Sohn der Kläger nicht zu dem von § 113 Abs. 2 SchulG M-V genannten Personenkreis gehört, weil er ein Gymnasium außerhalb des Landkreises besucht, haben die Kläger einen Anspruch auf Zustimmung zur Benutzung des privateigenen PKW für die Beförderung ihres Sohnes vom Wohnort zum Gymnasium Fridericianum in Schwerin bis zur Kreisgrenze der Landeshauptstadt Schwerin und die Erstattung der notwendigen Kosten
den Vorschriften der Satzung für die Schülerbeförderung des Landkreises Ludwigslust. Randnummer 24 Wie ausgeführt liegt die Regelungsbefugnis hinsichtlich der Schülerbeförderung für andere als in § 113 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG M-V genannten Personengruppen bei den Landkreisen. Dem jeweiligen sich selbst verwaltenden Landkreis obliegt demnach die Entscheidung, ob er überhaupt eine Schülerbeförderung für andere als die in § 113 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG M-V genannten Schülergruppen sicherstellt, ob er die Kosten von deren Beförderung übernimmt oder ob er sie ganz oder teilweise bei den Schülern bzw. ihren Eltern belässt (LVerfG M-V, a.a.O.). Dieser den Landkreisen eingeräumte Gestaltungsspielraum besteht jedoch nicht schrankenlos; er hat sich vielmehr an die (schul-)gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zu halten. Randnummer 25 Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SBS besteht ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen bis zur tatsächlich zulässigerweise besuchten Schule, wenn ein Schüler auf Wunsch der Erziehungsberechtigten oder auf eigenen Wunsch nicht die örtlich zuständige Schule im Landkreis Ludwigslust, sondern eine andere öffentliche Schule oder anerkannte Ersatzschule besucht. Beim Besuch einer Schule gemäß Satz 1 außerhalb des Landkreises besteht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für den kürzesten verkehrsüblichen Schulweg vom Wohnort bis zur Kreisgrenze (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SBS). Gemäß § 6 Abs. 1 SBS wird die Beförderung durchgeführt mit
dem Vortrag des Beklagten betrug der Schulweg für den Sohn der Kläger mit öffentlichen Verkehrsmitteln 65 bzw. 90 Minuten, und zwar ohne die Wartezeiten zwischen Schülerbeförderung und Unterrichtsbeginn. Hier ist zudem die morgendliche Wartezeit von ca. 50 Minuten bis zum Unterrichtsbeginn hinzuzurechnen. Die in der Rechtsprechung diskutierte Frage, ob die Dauer des Schulweges nicht nur von den reinen Fuß- und Transportwegen mit verkehrsbedingten Übergangs- und Wartezeiten sondern auch von etwaigen Wartezeiten zwischen Schülerbeförderung und Unterrichtsbeginn bzw. –ende bestimmt wird, wird maßgeblich von den jeweiligen landespezifischen Regelungen abhängen (vgl. OVG Lüneburg. Urt. v. 04.06.2008 - 2 LB 5/07-; OVG Lüneburg. Beschl. V. 12.02.2004 - 13 LA 312/03; OVG Koblenz, Urt. v. 18.07.1984 2 A 162/83). Selbst wenn man mit der zitierten Rechtsprechung die Auffassung vertreten sollte, dass die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers bzw. der Verwaltungspraxis die grundsätzliche Möglichkeit eines Ausschlusses der Wartezeiten zwischen Schülerbeförderung und Unterrichtsbeginn umfasst, sind in jedem Fall die vom Landesgesetzgeber aufgezeigten Grenzen zu beachten. Eine solche Grenze enthält – wie oben ausgeführt - § 113 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V , wonach die Schülerbeförderung möglichst zeitnah an den Unterricht anschließen soll. Dies ist bei einer Wartzeit von ca. 50 Minuten, die zu dem Fuß- und Transportweg hinzu zu rechnen sind, für einen Schüler der 5. Klassenstufe nicht der Fall. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 711 ZPO. Randnummer 31 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 132 Abs. 2 VwGO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.