Haftung des Architekten: Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Bauaufsichtspflicht bei Modernisierung eines denkmalgeschützten Altbaus; Nachweis der Pflichten beim Wiederaufbau der historischen Dachkonstruktion Orientierungssatz 1. Dem mit der Objektüberwachung bei der Modernisierung eines denkmalgeschützten Altbaus beauftragten Architekten obliegt eine ordnungsgemäße Überwachung der Arbeiten der ausführenden Bauhandwerker. Dies gilt insbesondere bei wichtigen Bauabschnitten wie der Erstellung der Dachkonstruktion und deren Verankerung. Hätte der Architekt bei pflichtgemäßer Überwachung die zahlreichen und überwiegend offensichtlichen Mängel des Dachaufbaus erkennen müssen, so ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten verpflichtet, weil davon auszugehen ist, dass er seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist. (Rn.38) 2. Der Architekt ist im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet, bei Mängeln der Leistung eines ausführenden Bauhandwerkers diesen zeitnah zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Wird diese Aufforderung nicht beachtet, so muss er Rücksprache mit seinem Auftraggeber halten und ihn umfassend über die technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten unterrichten. (Rn.38) 3. Nachweis der Beauftragung des Architekten mit dem zimmermannmäßig ausgeführten historischen Wiederaufbau der Dachkonstruktion im Rahmen des Auftrags über die Modernisierung eines denkmalgeschützten Mehrfamilienhauses (hier: überwiegend Beweiswürdigung). (Rn.45) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 41/11) ist zurückgenommen worden. Verfahrensgang vorgehend BGH, 13. August 2009, VII ZR 115/08, Beschluss vorgehend OLG Rostock, 7. Mai 2008, 2 U 20/08, Urteil vorgehend LG Stralsund, 25. Oktober 2004, 4 O 494/02 Tenor Die über die Verurteilung der Beklagten vom 07.05.2008 zur Zahlung von 14.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2003 an den Kläger hinausgehende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts … vom 25.10.2004 - Az. 4 O 494/02 - wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 77% und die Beklagten 23%. Die Kosten seiner Säumnis in der ersten Instanz trägt der Kläger. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen der Kläger zu 94% und die Beklagten zu 6%. Die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagten wegen unzureichender Bauüberwachung auf Schadenersatz in Anspruch. Randnummer 2 Auf Anfrage des Klägers vom 31.08.1998 unterbreiteten die Beklagten unter dem 03.09.1998 ein Honorarangebot "Objektüberwachung" für den Umbau des streitgegenständlichen Hauses (Bd. III, Bl. 316 ff. d.A.). In dem Anschreiben heißt es: "Bei unserem Angebot gehen wir davon aus, dass mit unserer Arbeitsaufnahme Ausführungszeichnungen im Maßstab 1 : 50, die für die Umbaumaßnahme erforderliche Statik erstellt sind und die entsprechenden Genehmigungen und gegebenenfalls auch Bauverträge auf der Grundlage von bereits getätigten Ausschreibungen vorliegen". Die Beklagten boten die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für die Gewerke und die Vorbereitung der Vergabe mit an. Mit Schreiben vom 15.09.1998 konkretisierten die Beklagten ihr Angebot auf der Grundlage eines Gesprächs mit dem Kläger, einer Baustellenbesichtigung sowie der ihnen übergebenen Unterlagen, wie Zeichnungen 1 : 100, Lagepläne und Angebote (Bd. III, Bl. 319 d.A.). Sie boten einen Pauschalfestpreis von 35.000 DM netto an. Randnummer 3 Die Parteien schlossen sodann unter dem 01.10.1998 einen "Architektenvertrag für Leistungen bei Modernisierungen" betreffend das Bauobjekt … (Bd. I, Bl. 21 ff. d.A.). Laut Vertrag stammt das Haus aus der Zeit "vor 1930". Ausweislich der Ziff. 1.2 sollte durch die Modernisierung "soweit es die Qualität des erhaltenswerten Gebäudebestandes überhaupt erlaubt, unter möglichst schonender Behandlung der weiterverwendeten Bauteile eine weitgehende Erfüllung moderner Anforderungen an die beabsichtigte Nutzung des Objektes erreicht werden". Als künftige Nutzung war der Umbau des Wohnhauses von 4 Wohnungen auf 6 Wohnungen, die Modernisierung des gesamten Hauses, die Erneuerung der Balkone, Park- und Stellflächen sowie Zuwegung vorgesehen. Der Auftrag der Beklagten war die Bauüberwachung, konkret die "Überwachung der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und den Ausführungsplänen in künstlerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht". Der konkrete Leistungsumfang umfasste nach Pkt. 13.1 die "Ausschreibung, Vergabe noch fehlender Leistungen und Bauleitung ab 21.09.1998; schlüsselfertige Herstellung". Als Sonderfachmann für die Statik wurde unter Pkt. 7 Dipl.-Ing. … benannt. Die Verträge mit den Sonderfachleuten sollten vom Bauherrn abgeschlossen und die Leistungen unmittelbar vom Bauherrn vergütet werden. Ferner trafen die Parteien unter Pkt. 13.3 des Architektenvertrages folgende Vereinbarung: " Für bereits getätigte Planungen und erstellte Planungsunterlagen, die vom Bauherrn gesondert in Auftrag gegeben wurden, sowie für Leistungen, welche namens und auf Rechnung des Bauherrn von bereits beauftragten und tätigen Firmen erbracht wurden, wird Haftungsausschluss vereinbart. Als Stichtag gilt der 21.09.1998". Randnummer 4 Als Vertreter des Klägers schlossen die Beklagten im Dezember 1998 einen schriftlichen Bauvertrag mit der Firma … (nachfolgend: D. GmbH) über "Dachdichtungs- und Zimmerarbeiten Dachstuhl; als Einheitspreisvertrag gemäß Angebot vom 07.10.1998" (Bd. I, Bl. 25ff. d. A.). Zu den unter Ziff. 1.2 aufgelisteten Vertragsbestandteilen gehörten unter 1.2.10 Zeichnungen, M 1 : 100, der Architekten …, sowie zu 1.2.11 ein Nachtragsangebot vom 09.10.1998, Velux Fenster. Der konkrete Auftragsumfang ergibt sich aus dem Auftragsleistungsverzeichnis (S. 5, 6 des Bauvertrages = Bd. I, Bl. 29 d.A.). Nach Ziff. 6 des Bauvertrages war eine Bruttoauftragssumme von 82.662,24 DM vereinbart. Abschlagszahlungen sollten nach Baufortschritt und gemeinsam erstelltem Aufmaß jedoch nicht unter einer Bruttosumme von 10.000,00 DM erfolgen. Unter "7. Sonderfachleute" weist der Vertrag für die Statik den Dipl.-Ing. … aus. Randnummer 5 Der Kläger leistete Abschlagszahlungen i.H.v. 4.200,00 DM und 33.756,00 DM. Auf eine weitere - von den Beklagten geprüfte - Abschlagsrechnung über 29.000,00 DM zahlte er nicht, da es zu einem Wassereinbruch im Dachgeschoss gekommen war, der zu erheblichen Schäden geführt hatte. Der Kläger äußerte Zweifel an der Vertragsgemäßheit der bisher erbrachten Leistungen der D. GmbH. Am 08.02.1999 gab es eine Baubesprechung, an der auch der Kläger teilnahm. In dem Besprechungsprotokoll heißt es: "1.5 Die Arbeiten werden bei Eingang der Zahlungen an die Firma … GmbH und Bauservice … fortgesetzt". Mit Schreiben vom 10.02.1999 (Bd. III, Bl. 391 d.A.) teilten die Beklagten der … GmbH mit, dass mit der Zahlung von 37.956,00 DM bereits 47% der Gesamtsumme beglichen seien, während lediglich 35% der Arbeiten erbracht seien. Weitere Zahlungen erfolgten daher nur, wenn die Arbeiten kurzfristig weitergeführt würden. Die D. GmbH verlangte daraufhin Zahlung bis zum 13.02.1999 und stellte - nach einer fruchtlosen Mahnung - am 16.02.1999 die Arbeiten wegen ausgebliebener Zahlung ein. Unter Fristsetzung zum 28.02.1999 und mit Ablehnungsandrohung forderten die Beklagten die D. GmbH mit Fax vom 23.02.1999 auf, "sofort die Sicherungsmaßnahmen Endfertigstellung der Zimmererarbeiten" zu veranlassen (Bd. III, Bl. 335 d.A.). Randnummer 6 Am 22.03.1999 besichtigte der vom Kläger als Bausachverständiger beauftragte Zeuge … das Objekt. Wegen dessen Feststellungen zur handwerklichen Güte der Zimmer-, Dachdecker- und Bauklempnerarbeiten, zu den Sanierungsvorschlägen sowie zu den Kosten der Mängelbeseitigung wird auf den Inhalt des zur Akte gereichten Gutachtens vom 14.04.1999 verwiesen. Randnummer 7 Im Herbst 1999 beauftragten die Beklagten bzw. der Kläger andere Firmen mit Arbeiten am Dach (vgl. z.B. Fax vom 04.11.1999 = Auftrag zur Imprägnierung der Dachschalung durch Fa. …). Randnummer 8 Über das Vermögen der D. GmbH wurde am 17.11.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Randnummer 9 Nachdem der Kläger gegenüber den Beklagten auf der Grundlage der vom Zeugen … im Gutachten vom 14.04.1999 ermittelten Mängelbeseitigungskosten zunächst Schadenersatz i.H.v. 44.512,04 EUR klageweise geltend gemacht hatte, erging gegen ihn unter dem 26.01.2004 ein Versäumnisurteil. Mit Schriftsatz vom 13.08.2004 (Bd. III, Bl. 269 ff. d.A.) erweiterte er die Klage auf 60.946,24 EUR, und zwar rechnete er die vom Zeugen … einbezogenen unfertigen Leistungen heraus und bezog zwei anderweitig von ihm bezahlte Rechnungen ein. Neben einem Betrag von 77.087,80 DM = 39.414,37 EUR für Mängelbeseitigungskosten machte der Kläger nunmehr einen Betrag i.H.v. 40.135,14 DM = 20.520,77 EUR für bereits zur Mängelbeseitigung angefallene Gerüstkosten der Fa. und 1.977,54 DM = 1.011,10 EUR für eine Imprägnierung durch die Fa. … GmbH (Bd. III, Bl. 281 f. d.A.) geltend. Randnummer 10 Mit Urteil vom 25.10.2004 hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass der Vortrag des Klägers zum Inhalt des Bauprotokolls vom 08.02.1999 unsubstantiiert sei. Der Kläger als Anwesender dieser Besprechung genüge seiner Darlegungslast nicht, wenn er sich allein darauf zurückziehe, die dort getroffenen Aussagen seien falsch. Er hätte darlegen müssen, was im Einzelnen zu diesen Punkten vereinbart worden sei. Ferner sei die Höhe des geltend gemachten Schadens im Wesentlichen nicht nachvollziehbar. Der Kläger hätte seine Schadenspositionen erläutern und spezifizieren müssen. Auf den Inhalt des Urteils (Bd. III, Bl. 420 ff. d.A.) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Randnummer 11 Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers, mit der er klagerweiternd die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich allen weiteren Schadens beantragte und die Klagforderung hilfsweise mit Kosten für Sicherungsmaßnahmen i.H.v. 41.778,19 DM = 21.360,85 EUR und für die Entsorgung des Bitumendachs i.H.v. 2.875,76 DM = 1.470,35 EUR begründete, hatte nur zum Teil Erfolg. Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … gemäß Beweisbeschluss vom 29.03.2007 (Bd. V, Bl. 739 ff. d.A.) und ergänzender Anhörung des Sachverständigen hat das Berufungsgericht die Beklagten verurteilt, an den Kläger 14.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 20.11.2007 und auf das Urteil vom 07.05.2008 (Bd. VI, Bl. 1108 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Randnummer 12 Der Kläger verfolgte mit der Revision, deren Zulassung er begehrte, seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Der Bundesgerichtshof hat der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 13.08.2009 (Bd. VII, Bl. 31 ff. d. A.) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers teilweise stattgegeben. Er hat das Urteil des Senates vom 07.05.2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Abweisung der Klage i.H.v. 25.414,37 EUR nebst Zinsen durch das Versäumnisurteil des Landgerichts Stralsund vom 26.01.2004 aufrechterhalten und soweit die hilfsweise geltend gemachte Klageforderung i.H.v. 21.360,85 EUR bezüglich der Sicherungskosten abgewiesen wurde. Unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen hat der BGH die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Denn der Kläger habe zwar in erster Linie geltend gemacht, dass das geschuldete Werk durch bestimmte, im Privatgutachten des Zeugen … bezeichnete Maßnahmen herzustellen sei, und habe auf dieser Grundlage die Mängelbeseitigungskosten berechnet. Er habe sein Begehren jedoch auch darauf gestützt, dass die Verbindungen an den Knotenpunkten des Dachstuhls zimmermannsmäßig herzustellen seien und insoweit ein Mangel vorliege, der nur durch Neuherstellung des Dachstuhls zu beseitigen sei. Danach sei nicht auszuschließen, dass dem Kläger der für die Mängelbeseitigung geltend gemachte Betrag unter dem Gesichtspunkt zustehe, dass der Dachstuhl mit zimmermannsmäßigen Verbindungen neu hergestellt werden müsse. Die Zurückverweisung gebe dem Berufungsgericht Gelegenheit, Beweis darüber zu erheben, ob die Herstellung des Daches in der vom Kläger behaupteten Weise vertraglich geschuldet war, und ggf. mit Hilfe des Sachverständigen zu ermitteln, wie und mit welchem Kostenaufwand die Mängel der vertragsgemäßen Leistung zu beseitigen seien. Auf die Einzelheiten der Gründe des Beschlusses vom 13.08.2009 wird ebenfalls Bezug genommen. Randnummer 13 Nach Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht hat der Kläger seine Klage nochmals erweitert und gemäß den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2010 (vgl. Sitzungsprotokoll Bd. VIII, Bl. 94 ff. d. A.) seinen Vortrag hinsichtlich der Chronologie des Baugeschehens und bezüglich der Vertragsverhandlungen der Parteien ergänzt. Randnummer 14 Zum Bausoll bzw. zum Auftragsinhalt der Beklagten habe gehört (Bd. IX, Bl. 125 d.A.): Randnummer 15 - denkmalpflegerische Beachtung denkmalpflegerischer Vorgaben (historischer Wiederaufbau) - zimmermannsmäßige Verbindung (historischer Wiederaufbau) - keine Veränderung Altbestand - keine Veränderung der Statik - keine Veränderung der Holzquerschnitte. Randnummer 16 Den Beklagten seien im Zusammenhang mit der Auftragserteilung auch die Bauunterlagen bezüglich der Fa. … zur Verfügung gestellt worden. Mit der Fa. … sei am 22.08.1997 ein Bauleistungsvertrag für alle Gewerke abgeschlossen worden. In der Baubeschreibung heiße es unter Ziff. 5 Dacharbeiten/Zimmerarbeiten: Randnummer 17 "Erneuerung des Dachstuhls und der Dachandeckung am Haupthaus und Vordach nach denkmalpflegerischen Vorgaben/historisch". Nach der Insolvenz der Fa. … hätten die einzelnen Gewerke neu ausgeschrieben und vergütet werden müssen. Mit der Ausschreibung der Dachdichtungs- und Zimmerarbeiten am Dachstuhl habe der Kläger die Beklagten beauftragt. Wenn diese die überreichten Unterlagen in Vorbereitung der Ausschreibung nicht vollständig ausgewertet und in die Ausschreibung einbezogen hätten, sei dies ein weiterer Haftungsgrund. Randnummer 18 Mit Schriftsatz vom 10.02.2010 (Bd. VIII, Bl. 44 ff. d.A.) hat der Kläger zu seinem Haupt-Zahlungsanspruch von insgesamt 212.663,15 EUR ausgeführt, dass dieser sich nunmehr über die - geschätzten - Gesamtkosten für den historischen (Rückbau und) Wiederaufbau des Daches verhalte. Er habe die Kosten gemäß beigefügter Kostenberechnung vom 09.10.2009 (Bd. VIII Bl. 48 ff. d.A.) geschätzt. Der Betrag sei richtig und angemessen. Randnummer 19 Hilfsweise , für den Fall, dass eine Reparatur (als historischer Wiederaufbau) noch möglich sein sollte, würden die Reparaturkosten als Mangelbeseitigungskosten geltend gemacht. Randnummer 20 Weiter hilfsweise macht der Kläger Sicherungskosten i.H.v. 21.360,85 EUR (s. dazu Bd. VI Bl. 940, Bl. 1050 ff. d.A.) innerhalb des geltend gemachten Zahlbetrages geltend. Randnummer 21 Klarstellend hat er als Sicherungsmaßnahmen im Einzelnen benannt: Randnummer 22 1. Lochbleche schlagen, 2. Bitumenbahnen auf das Dach aufbringen, 3. Fallrohre provisorisch anbringen (provisorisch, weil das Dach ja wieder abgenommen werden musste), 4. Zuwegungen sichern, 5. Gerüst für Sicherungsmaßnahmen errichten, 6. Austrocknung von Durchfeuchtungen. Randnummer 23 Diese Maßnahmen ergäben sich zum Teil aus der Rechnung der Fa. … hinsichtlich der Zuwegung, im Übrigen aus der Rechnung der Fa. … Randnummer 24 Die Feststellungsanträge sind nach Auffassung des Klägers schon wegen der noch nicht überschaubaren Kosten des notwendigen Rückbaus der Veranda, der erforderlichen Überprüfung der Statik des Hauses, des nicht endgültig bezifferbaren Mietausfalls/Verzögerungsschadens (1998-2010: 400.000 EUR) sowie wegen Privatgutachten (TÜV etc. 15.000 EUR) zulässig und begründet. Randnummer 25 Der Kläger beantragt nunmehr, Randnummer 26 1. die Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 26.01.2004 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn insgesamt 212.663,15 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 44.512,04 EUR seit Zustellung der Klagschrift, aus 16.434,00 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13.08.2004, aus 21.360,85 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13.01.2010 und aus 130.356,06 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10.02.2010 zu zahlen; Randnummer 27 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der gem. Architektenvertrag vom 01.10.1998 geschuldeten, aber mangelhaft ausgeführten Bauüberwachung und/oder der geschuldeten, aber mangelhaft ausgeführten Rechnungsprüfung im Zusammenhang mit den Arbeiten der Dachdeckerfirma … am Objekt des Klägers ... in … entstanden ist oder noch entstehen wird; Randnummer 28 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der gemäß Architektenvertrag vom 01.10.1998 geschuldeten, aber mangelhaft ausgeführten Bauüberwachung der Dachdeckerfirma … in … am Objekt des Klägers … in … entstanden ist oder noch entstehen wird und zwar bezüglich folgender Mängel der Arbeiten im Einzelnen, aufgeführt im Schriftsatz vom 15.01.2007; Randnummer 29 4. das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25.10.2004 aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 30 Die Beklagten beantragen, Randnummer 31 die Berufung und die weitergehenden Anträge des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 32 Sie sind der Auffassung, die Behauptung des Klägers, die Rekonstruktion des Altbaus im bisherigen Umfang mit den bisherigen Materialien ohne Veränderung habe vorgenommen werden sollen, weil ansonsten auch noch eine Statik erforderlich geworden wäre, stehe im krassen Widerspruch zu allen hier dokumentierten vertraglichen Grundlagen, insbesondere zu dem mit der D. GmbH abgeschlossenen Bauvertrag. Es sei auch nicht ausdrücklich besprochen worden, dass das gesamte Sprengewerk nicht verändert, sondern lediglich ausgetauscht werden sollte. Vielmehr sei aus dem Vertrag mit der D. GmbH ersichtlich, dass die Kaminkopfverkleidungen aus Eternitplatten erstellt und Kleineisenteile für die Deckensanierung im Dachstuhl geliefert werden sollten. Es war vereinbart, den gesamten Dachstuhl in gehobelter Ausführung herzustellen sowie ein Velux-Fenster einzubauen, und dies im Übrigen alles ohne Zustimmung der Denkmalbehörde. Nach dem mit der D. GmbH vereinbarten Auftragsleistungsverzeichnis habe die Holzbalkendecke verstärkt werden sollen durch Einziehung von Balkenverstärkung zur Erhöhung der Tragfähigkeit der Holzbalkendecke incl. Bolzen und Dübel, der alte Dachstuhl sollte demontiert und entsorgt werden, gleichzeitig sollte Holz für einen Dachstuhl geliefert, montiert und verzimmert werden. Die vollständige Erneuerung des Daches hätte eine statische Berechnung erforderlich gemacht. Sie hätte auch einer Baugenehmigung bedurft. Die Erneuerung des Daches habe insgesamt 31.617,70 DM kosten sollen. Auch dieser Preis spreche gegen einen Austausch des Sprengewerks. Das Auftragsleistungsverzeichnis habe dem Angebot vom 07.10.1998 der D. GmbH entsprochen. Danach sollte der Dachstuhl komplett entsorgt werden (Anlage BB1 = Bd. VIII, Bl. 92 d. A.). Der Dachgeschossaufbau sei so beauftragt worden, dass auf den historischen Zustand nicht geachtet wurde. Die Erhaltung des historischen Zustandes sei nicht im Interesse des Klägers gewesen. Randnummer 33 Die Beklagten verteidigen die Zurückweisung der Schadenersatzansprüche wegen Sicherungsarbeiten im Urteil vom 07.05.2008. Der BGH trenne ebensowenig wie der Kläger die von der D. GmbH verursachten Mängel von den ausstehenden Restarbeiten. Soweit überhaupt Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, seien diese durch die Arbeitseinstellung der Dachdecker erforderlich gewesen, wie der Kläger selbst vermute. Einen Zusammenhang zwischen den angeblich festgestellten Mängeln und den Sicherungsmaßnahmen habe der Kläger nicht vorgetragen. Dieser werde auch nicht aus dem Beschluss des BGH deutlich. Wer aufgrund eigenen Verschuldens bei einem Gewerk nur halbe Arbeit machen lasse, müsse die dadurch entstehenden Nachteile selbst tragen. Die Beklagten haben den Mitverschuldenseinwand erhoben und die Klarstellung des Klägers zu den einzelnen Sicherungsmaßnahmen bestritten. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der Prozessgeschichte im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen und Protokolle Bezug genommen. Randnummer 35 Soweit der Kläger sein Begehren auch darauf gestützt hat, dass die Verbindungen an den Knotenpunkten des Dachstuhls zimmermannsmäßig herzustellen gewesen seien und insoweit ein Mangel vorliege, der nur durch Neuherstellung des Dachstuhls zu beseitigen sei, hat der Senat nach Zurückverweisung Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 09.06.2010 (Bd. VIII, Bl. 159 ff. d.A.) und die Zeugen … und … vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 11.08.2010 (Bd. IX, Bl. 2 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 36 Gemäß Beschluss vom 06.10.2010 (Bd. IX, Bl. 103 ff. d.A.) wurde der Sachverständige … zur Erläuterung seines Gutachtens vom 20.11.2007, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, und zur Frage der Erforderlichkeit der vom Kläger behaupteten Sicherungsmaßnahmen ergänzend angehört. Ferner hat der Senat den Sachverständigen … im selben Termin zu der Frage, wie seine Ausführungen zu Ziff. 5.1.2.3 im Gutachten vom 20.11.2007 zu verstehen seien als Zeugen vernommen. Im Übrigen hat der Senat die Akten des OLG Rostock, Az.: 7 U 43/10 (= LG HST, Az.: 4 O 385/03), sowie des Landgerichts Stralsund, Az.: 4 OH 20/00, zur Einsichtnahme beigezogen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der Sitzung vom 08.12.2010 (Bd. IX, Bl. 130 - 136 d. A.) Bezug genommen. II. Randnummer 37 Die Berufung des Klägers hat - soweit über sie nach der Entscheidung des BGH vom 13.08.2009 noch zu entscheiden ist - keinen Erfolg. Die mit der Klagerweiterung nach Zurückverweisung geltend gemachten Ansprüche des Klägers sind ebenfalls zurückzuweisen. Randnummer 38 1. Wie vom Senat bereits im Urteil vom 07.05.2008 festgestellt und vom BGH bestätigt, steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 635 BGB a. F. i.V.m. § 5 S. 1 Art. 229 EGBGB zu, weil die Beklagten ihre Verpflichtung aus dem unter dem 01.10.1998 zwischen den Parteien geschlossenen Ingenieurvertrag über die Bauleitung (Leistungsphase 8 HOAI), nämlich die Pflicht zur Überwachung der Arbeiten der D. GmbH am Dachstuhl mangelhaft erfüllt haben. Die Beklagten hätten bei ordnungsgemäßer Überwachung der Arbeiten der D. GmbH am Dachstuhl die zahlreichen und überwiegend offensichtlichen Mängel erkennen müssen. Dies gilt in besonderem Maße für die verschnittenen Hölzer und die fehlerhaft aufgebrachten Dachbahnen. In der Folge hätten sie die D. GmbH zeitnah zur Beseitigung dieser Mängel auffordern und den Kläger unterrichten müssen. Denn der Architekt ist zunächst verpflichtet, den Verursacher eines Mangels zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Wird diese Aufforderung nicht beachtet, so muss er Rücksprache mit seinem Auftraggeber halten und ihn umfassend über die technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten unterrichten (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 15 Rn. 214). Diesen Pflichten sind die Beklagten jedenfalls nicht rechtzeitig nachgekommen. Randnummer 39 Weitere Haftungsgründe sind nicht gegeben. Soweit der Kläger sich auf eine ungenügende Berücksichtigung der von ihm überreichten Bauunterlagen stützt, hat er die Übergabe des insoweit erheblichen Vertrages mit der Fa. … an die Beklagten nicht bewiesen (s. dazu unten 2.2. ). Dass die Verletzung der Bauüberwachungspflichten zu einer von den Beklagten zu vertretenen Überzahlung der D. GmbH geführt hat, ist nicht ersichtlich. Denn der Kläger leistete unter dem 28.10.1998 auf die 1. Abschlagsrechnung 4.200,00 DM und unter dem 16.12.1998 auf die 2. Abschlagsrechnung 33.756,00 DM, ohne dass dies durch die Beklagten veranlasst worden wäre. Die fehlerhafte Freigabe der 3. Abschlagsrechnung hat nicht zu einem Schaden geführt, weil der Kläger hierauf keine Zahlungen erbracht hat. Randnummer 40 Aus der mangelhaften Bauüberwachung ist dem Kläger - wie im Urteil vom 07.05.2008 begründet - ein Schaden in Höhe von insgesamt 14.000,00 EUR entstanden. Dieser Betrag enthält die Kosten der Mängelbeseitigung i.H.v. 8.556,00 EUR brutto sowie allgemeine Kosten i.H.v. 5.444,00 EUR, die der Senat unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 20.11.2007 ermittelt hat. Im Folgenden wird auf die Ziffern des Gutachtens Bezug genommen: Randnummer 41 - Die Sparren sind am Firstpunkt weder passgenau schräggeschnitten noch mit Laschen verbunden (Ziff. 5.1.) EUR 736,00 - Die Klauen zur flächigen Auflagerung der Sparren auf den Trauf- und Mittelpfetten passen nicht (Ziff. 5.3) EUR 368,00 - Die Dachschalung weist am Firstpunkt teilweise Spalten von 3-4 cm auf (Ziff. 5.4). EUR 276,00 - Bei der Verbindung der Mittelpfetten sind falsche Nägel verwandt worden (Ziff. 5.7) EUR 736,00 - Die Stiele zur Unterstützung der Pfetten sind mangelhaft ausgeführt (Ziff. 5.10) EUR 1.104,00 - Alle Verbindungen, ob Stiele, Streben, Druckriegel, haben enorme Toleranzen, so dass eine Kraftübertragung nur sehr unzureichend möglich ist (Ziff. 5.12) EUR 1.104,00 - Die Verbindungen mit Nagelblechen sind nur einseitig, und dann auch nur unzureichend, und überwiegend mit falschen Nägeln erfolgt (Ziff. 5.13) ohne Kosten - Bei dem überwiegenden Teil der Deckenbalken wurden die Insektenfraßgänge nicht abgebeilt. Eine chemische Holzbehandlung gegen Insekten hat demgemäß nicht stattgefunden. Die Balken sind jedoch nunmehr durch nachfolgende Arbeiten überdeckt, so dass die Fertigstellung dieser Restleistung nicht mehr ohne vorherige zerstörende Öffnungen möglich ist (Ziff. 5.14) EUR 2.760,00 - Die 1. Lage der Bitumendachbahn ist fehlerhaft, nämlich parallel zur Traufe verlegt und muss entfernt werden (Ziff. 5.18) EUR 368,00 - Die Rinnen sind fehlerhaft montiert worden (Ziff. 5.26) EUR 552,00 - Die Dachrinnen sind fehlerhaft erstellt (Ziff. 5.27) EUR 184,00 - Der Dehnungsaufgleicher ist fehlerhaft erstellt worden (Ziff. 5.28) EUR 368,00 Gesamtschaden EUR 14.000,00 EUR 8.556,00 zzgl. allgemeine Kosten - Schutzmaßnahmen EUR 250,00 - Gerüstgestellung EUR 2.560,00 - Baureinigung, Schlussreinigung, Garten Wiederherstellung EUR 250,00 Zwischensumme EUR 11.616,00 zzgl. Materialanteil pauschal 10% EUR 1.162,00 zzgl. Regiekostenanteil pauschal 10% EUR 1.162,00 Zwischensumme EUR 13.940,00 zzgl. für Unvorhergesehenes und Rundung EUR 60,00 Randnummer 42 Wie bereits ausgeurteilt, haben die Beklagten für diesen dem Kläger entstandenen Schaden infolge einer mangelhaft erbrachten Bauüberwachung einzustehen. Randnummer 43 2. Ein über den ausgeurteilten Betrag von 14.000,00 EUR brutto nebst Zinsen hinausgehender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger indes auch nach den nach Zurückverweisung der Sache vom Senat getroffenen Feststellungen nicht zu. Randnummer 44 Soweit zu klären war, ob die Herstellung des Daches in der vom Kläger behaupteten Weise vertraglich geschuldet war, hat der Kläger sein Vorbringen zu dem von ihm behaupteten historischen Wiederaufbau nach Erörterung im Termin vom 17.03.2010 erneut klargestellt und ergänzt. Auf das Sitzungsprotokoll (Bd. VIII, Bl. 94 ff. d.A.) und die nachfolgenden Schriftsätze der Parteien wird Bezug genommen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme gelangt der Senat aus den nachfolgend ausgeführten Gründen nicht zu der Überzeugung, dass ein historischer Wiederaufbau des Daches unter Verwendung zimmermannsmäßiger Verbindungen vereinbart war, so dass die vom Kläger unter Zugrundelegung dieser Behauptung geltend gemachte Forderung hinsichtlich der Kosten für den Abriss und die Neuerstellung des Daches unbegründet ist. Gleiches gilt für die - unter dem Gesichtspunkt sog. frustrierter Aufwendungen - vom Kläger geltend gemachten Sicherungsmaßnahmen (s. dazu Ziff. 3 ). Randnummer 45 2.1. Die vorliegenden Verträge zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bzw. dem Kläger und der D. GmbH sowie deren Anlagen enthalten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein historischer Wiederaufbau des Daches geschuldet war. Der Sachverständige … hat dies in seinen Anhörungen in den Terminen vom 02.04.2008 sowie vom 08.12.2010 nochmals bekräftigt. Weil er keine Hinweise auf eine geschuldete Neuerstellung des Daches in handwerklicher Ausführung gefunden habe, habe er sich bei der Begutachtung mit der Frage der Ertüchtigung des Dachstuhls beschäftigt. Auch die Positionen "Pauschal Kleineisenteile für Dachstuhl" und Windrispenbänder sprächen nach Auffassung des Sachverständigen gegen einen historisch gewollten Wiederaufbau, was die Verbindungen anbelangt. Der Sachverständige schätzte ein, dass das konkrete Auftragsleistungsverzeichnis es nicht verbiete, zimmermannsmäßige durch ingenieurmäßige Holzverbindungen zu ersetzen. Die Frage, wer den statischen Nachweis zu liefern habe, sei im Bauvertrag nicht vorgegeben. Gegen die vom Kläger behauptete Auftragserteilung einer zimmermannsmäßigen Herstellung nach historischen Vorgaben spricht ferner die mit der D. GmbH vereinbarte Bruttoauftragssumme von 82.662,24 DM. Der Sachverständige … bekundete auf entsprechende Fragen, dass die zimmermannsmäßige Herstellung teurer gewesen wäre. Auch die Zeugen … und … gingen ersichtlich davon aus, dass die zimmermannsmäßige Herstellung im Vergleich zur ingenieurmäßigen höhere Kosten verursacht. Randnummer 46 Obwohl der Kläger zur Position "Kleineisenteile" die Auffassung des Sachverständigen, der der Senat sich angeschlossen hat, nicht teilt, führt er in seinem Schriftsatz vom 26.08.2010 (Bd. IX, Bl. 80 f. d.A.) aus, die Verträge einschließlich der teilweise umfangreichen handschriftlichen Zusätze ständen einer Vereinbarung eines historischen Wiederaufbaus nach historischem Vorbild nicht entgegen. Die Verträge seien hinsichtlich des Erfordernisses des historischen Wiederaufbaus zumindest neutral. Es käme daher auf die mündlichen Absprachen an. Randnummer 47 2.2. Zum Inhalt mündlicher Vereinbarungen hat der Senat gemäß Beschluss vom 09.06.2010 (Bd. VIII, Bl. 159 ff. d.A.) Beweis erhoben über folgende Behauptungen des Klägers, Randnummer 48
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