Anschlussbeitrag - hier: Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung Leitsatz Eine Maßstabsregel, die sich verbindlich auf die Angabe der Nutzungsart im Kataster bezieht, ist unwirksam. (Rn.18) Orientierungssatz Da der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster keine Rechtsverbindlichkeit zukommt und das Kataster unrichtig sein kann, wenn es die Grundstücksnutzung nicht zutreffend wiedergibt ( OVG Greifswald, Urteil vom 23.06.2010 - 1 L 200/05 -, juris), können die entsprechenden Eintragungen nicht zum Gegenstand einer beitragsrechtlichen Maßstabsregel gemacht werden. (Rn.18) Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 01.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2009 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um einen Anschlussbeitrag Schmutzwasser. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G 1 in W. Der Beklagte betreibt in W. eine Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Das Grundstück des Klägers ist an diese Anlage angeschlossen. Randnummer 3 Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 14.07.2008 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab mit Schreiben vom 06.11.2008 das Grundstück aus der Insolvenzmasse frei. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 01.12.2008 setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Anschlussbeitrag in Höhe von 6.957 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2009, zugestellt am 04.06.2009, zurück. Randnummer 5 Am 02.07.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die Anschlussarbeiten seien bereits im Jahre 2007 abgeschlossen worden. Der Beitragsanspruch hätte deswegen zur Tabelle angemeldet werden müssen. Das Insolvenzrecht durchbreche den Grundsatz, dass der Beitrag erst mit Inkrafttreten der Satzung entstehe. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Beklagten vom 01.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2009 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Es handele sich nicht um eine Insolvenzforderung. Randnummer 11 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 1. Das Gericht durfte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 14 2. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 15 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Angaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Vorliegend fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung. § 4a der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung der Stadt Dargun vom 13.07.2006 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 23.09.2008 (Abwasserbeitragssatzung) ist unwirksam. Die Nichtigkeit der Maßstabsregel für die Anlage H betrifft den Mindestinhalt der Satzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V und führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung hinsichtlich dieser Anlage. Für das Grundstück des Klägers im Ortsteil W. ist die sachliche Beitragspflicht deshalb noch nicht entstanden, § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Randnummer 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.