Krankenversicherung - Anspruch auf Zahlung von Krankengeld - Abgabe der Wahlerklärung nach § 53 Abs 6 SGB 5 bei bestehender Erkrankung ohne Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit - kein Rechtsmissbrauch iS
§ 44Nr. 10 S. 32; Soz
R 4-2500 § 44 Nr. 6 Rn. 5, 24; Urteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 21/05 R; Urteil vom 30. Mai 2006 - B 1 KR 19/05 R - Rn. 12; ausführlich hierzu z.B. Brandts in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 70. Ergänzungslieferung 2011, § 44 SGB V, Rn. 6 – 9; Schmidt in: Handbuch der Krankenversicherung, Teil II – SGB V, Stand März 2011, § 44, Rn. 33 – 35a; Gerlach in: Hauck/Noftz, Gesamtkommentar Sozialgesetzbuch, SGB V, Stand, K § 44 Rn. 35, 40). Randnummer 26 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen kommt es deshalb nicht darauf an, dass die Krebserkrankung bereits im Rahmen einer Stanzbiopsie am 6. November 2009 nachgewiesen worden war und sich die Klägerin u.a. seit dem 24. November 2009 im interdisziplinären Brustzentrum der Universitätsfrauenklinik Greifswald in ambulanter Behandlung befunden hat. Entscheidend ist hier demzufolge alleine der Umfang des Krankenversicherungsverhältnisses zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit am 4. Dezember 2009 mit Wirkung von diesem Tag.
- b)Randnummer 27 Das Krankenversicherungsverhältnis umfasste zu diesem Zeitpunkt auch einen Anspruch auf Krankengeld. Die Klägerin zählt ohne Zweifel zu dem Personenkreis, welcher gemäß §§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 6 Satz 1 SGB V berechtigt war, die bereits bestehende Mitgliedschaft um einen Anspruch auf Krankengeld zu erweitern. Die Beitrittserklärung ist eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung , die hinsichtlich ihrer Gültigkeit den allgemeinem Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Willenserklärungen (§§ 104 ff BGB) unterliegt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 2005 – L 1 KR 54/04 – Rn. 25, zitiert nach juris; vgl. auch Brandts, a.a.O., Rn. 68; Schmidt, a.a.O., Rn. 28b). Sie wird mit ihrem Zugang bei der Krankenkasse ohne ein Ablehnungsrecht derselben wirksam und wirkt daher konstitutiv für das ab diesem Zeitpunkt um einen Anspruch auf Krankengeld erweiterte Versicherungsverhältnis (Schmidt, a.a.O., Rn. 28b; vgl. auch Schlegel in: Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 1. Aufl. 2010, § 11 Wahltarife, Seite 276, Rn. 17). Die Wahlerklärung der Klägerin ist der Beklagten am 25. November 2009 und damit unzweifelhaft vor Eintritt des maßgeblichen Versicherungsfalles zugegangen. Zwar vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Wahlerklärung ihre Wirkung erst zu Beginn des auf den Eingang der Wahlerklärung folgenden Monats entfalten würde (ebenso Gerlach, a.a.O., K § 44 Rn. 341 unter Bezugnahme auf eine entsprechende Verständigung der Spitzenverbände der Krankenkassen). An dieser Rechtsauffassung bestehen allerdings deshalb Zweifel, weil eine derartige Regelung zum Eintritt der Wirksamkeit im SGB V nicht enthalten ist. Ob diese Rechtsauffassung ggf. in dem Inhalt der Satzung der Beklagten oder ggf. in dem Inhalt der Formerklärung: „Der Antrag wirkt frühestens vom 1. des Monats an, der auf den Eingang des Antrags folgt“ eine hinreichende gesetzliche oder vertragliche Grundlage findet, brauchte von der Kammer nicht abschließend entschieden werden, weil auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Beklagten die Wahlerklärung ab dem 1. Dezember 2009 und damit ebenfalls vor der Feststellung des Versicherungsfalles wirksam geworden wäre.
- c)Randnummer 28 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Erweiterung des Versicherungsverhältnisses rechtswirksam. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens konnten von der Kammer insbesondere keine Tatsachen für eine rechtsmissbräuchliche oder sittenwidrige Ausübung des Gestaltungsrechts durch die Klägerin festgestellt werden. Randnummer 29 Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bestehen hier ebenso wenig wie für die Annahme eines Scheingeschäfts im Sinne des § 177 BGB oder eines Mangels der Ernstlichkeit (§ 118 BGB). Die Beitrittserklärung verstieß auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Die Abgabe der Wahlerklärung unterliegt ebenso wie die Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft der freien Entscheidung des Versicherungsberechtigten (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 2005 – L 1 KR 54/04 – Rn. 25). Da Gesetz sieht keine weiteren Beschränkungen der Entscheidung des Versicherungsberechtigten vor. Insoweit teilt die Kammer die Rechtsauffassung des vorgenannten Urteils des 1. Senats des LSG Rheinland-Pfalz (a.a.O.), welcher zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es dem Versicherungsberechtigten – wie das BSG bereits entschieden hat (BSG, Urteil vom 19.12.1991 - 12 RK 24/90, SozR 3-5910 § 91 a Nr. 1) - grundsätzlich auch überlassen ist, Entscheidungen zu treffen, die sich für ihn oder andere als „unwirtschaftlich" herausstellen. Auch das BSG hat im Rahmen der Verwerfung der gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 8. Februar 2006 (Az. B 1 KR 65/05 B, Rn. 4, zitiert nach juris) bestätigt, dass das Gesetz keine anderen als die vom LSG aufgeführten Schranken der Freiheit, unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu erklären, kennen würde. Randnummer 30 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten ausdrücklich angeführten Versicherungs- bzw. Solidarprinzips. Insoweit verkennt die Beklagte, dass das SGB V im Gegensatz zum früheren Recht für den Beitritt freiwillig Versicherter keine Wartezeiten oder Leistungsausschlüsse bei Vorerkrankungen vorsieht; so ist der Eintritt der Versicherungspflicht auch nicht von bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen oder von der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten abhängig (BSG, Urteil vom 4. Dezember 1997 – 12 RK 3/97 –
§ 5Nr.
37, Rn. 24; Urteil vom 29. Januar 1998 – B 1 KR 10/96 R –
§ 5Nr.
40, Rn. 15). Es entspricht ferner nicht dem Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung, Personen die Versicherung zu verwehren, weil sie hohe Leistungsaufwendungen verursachen, aber nur geringe Beiträge entrichten. Dieses Prinzip, das neben der finanziellen Leistungsfähigkeit, dem Alter und dem Geschlecht auch das gesundheitliche Risiko des Versicherten einbezieht (vgl. Begründung des Entwurfs eines GRG, Teil A Abschn. I Nr. 1, BT-Drucks 11/2237 S. 46), ist für die gesetzliche Krankenversicherung als bewusste Erweiterung und Durchbrechung des versicherungstechnischen Äquivalenzprinzips allgemein anerkannt (BSG, Urteil vom
- Dezember 1997, a.a.O., Rn. 26). Randnummer 31 Die Abgabe der Wahlerklärung erweist sich auch aus anderen Gründen nicht als Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und damit nichtig. Randnummer 32 Insoweit hat die Beklagte zwar durchaus zutreffend darauf hingewiesen, dass die zur Feststellung des Versicherungsumfangs vorgenommene Anknüpfung an den Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit dem Grunde nach Missbrauchsmöglichkeiten ermöglicht. Denn die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist u.a. in der Regel davon abhängig, dass sich der Versicherte von einem Arzt begibt und untersuchen lässt. Es ist deshalb im Grundsatz nicht ausgeschlossen, dass ein freiwillig Versicherter, der bislang die Wahlerklärung nicht abgegeben hatte und der bereits objektiv Arbeitsunfähig im Sinne des § 44 SGB V ist, in diesem Bewusstsein die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit solange hinauszögert, bis die Wahlerklärung wirksam der Krankenkasse zugegangen ist. Die Kammer geht davon aus, dass ein solches Verhalten des Versicherten gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB verstoßen würde und die gleichwohl abgegebene Wahlerklärung nichtig machen würde. Im Vergleich zum Bestehen einer etwaigen Vorerkrankung unterscheidet sich nämlich die vorgenannten Fallgruppe entscheidungserheblich dadurch, dass bei der letztgenannten Fallvariante die den Anspruch auf Krankengeld rechtfertigende Arbeitsunfähigkeit dem Grunde nach bereits eingetreten ist, während der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Falle des Bestehens einer Vorerkrankung nur möglich erscheint. Insoweit würde bei einem solchen Verhalten eine Vergleichbarkeit mit den Urteilen des BSG zur sog. „Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs“ erwähnten Fallgestaltungen vorliegen, wonach eine die Krankenversicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht vorliegen würde, wenn ein Arbeitsverhältnis nur zum Schein oder in der Absicht begründet wird, die Tätigkeit unter Berufung auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben (BSG, Urteil vom
- September 1998 – B 1 KR 10/96 R –
§ 5Nr.
40, Leitsatz und unter Rn. 19). Randnummer 33 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens kann der Klägerin jedoch hier ein solcher Vorwurf mit der erforderlichen – an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit - nicht gemacht werden. Die nach Auffassung der Kammer bestehenden erheblichen Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten. Soweit sich die Tatsachengrundlage für den Manipulationsvorwurf objektiv nicht aufklären lässt, trägt nämlich derjenige den rechtlichen Nachteil, der sich auf sie beruft (BSG, Urteil vom 4. Dezember 1997, - 12 RK 3/97 –
§ 5Nr.
37, Rn. 35; Urteil vom 29. September 1998 – B 1 KR 10/96 R –
§ 5Nr.
40, Rn. 19). Randnummer 34 Die Klägerin hat von Anfang an mit Erhebung des Widerspruchs widerspruchsfrei und glaubhaft vorgetragen, dass sie sowohl im November als auch Anfang Dezember 2009 noch in ihrer Rechtsanwaltskanzlei gearbeitet habe. Dies bestätigt auch die schriftliche Erklärung ihrer Sozietätspartnerin, der Rechtsanwältin G., vom
- Januar 2010, die erklärt hat, dass die Klägerin im Monat November 2009 und Anfang Dezember 2009 ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin ausgeübt habe, soweit sie sich nicht medizinisch diagnostischen Maßnahmen unterziehen musste. Auch die behandelnde Ärztin Dr. med. L. , welche die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, hat in ihrem Befundbericht für die Kammer ausdrücklich ausgeführt, dass die Klägerin bis zum Therapiebeginn am
- Dezember 2009 von der körperlichen und psychischen Seite her unverändert belastbar gewesen sei. Der Beginn der von ihr am
- Dezember 2009 (einem Freitag) festgestellten Arbeitsunfähigkeit korreliert schlüssig mit dem Beginn der Chemotherapie ab dem
- Dezember 2009 (einem Dienstag). Randnummer 35 Soweit sich die Beklagte auf die entgegenstehende Einschätzung des MDK vom
- Dezember 2009 beruft, hält die Kammer die dortige – nach Aktenlage getroffene – Einschätzung für nicht überzeugend. Sie beruht auf reinen Vermutungen der Ärztin, denn den ihr zur Begutachtung vorliegenden Unterlagen – insbesondere der Kurzepikrise der Onkologischen Tagesklinik – können belastbare Tatsachen dafür, dass die Klägerin bereits vor dem
- Dezember 2009 krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre bisherige Arbeit als Rechtsanwältin zu verrichten, nicht entnommen werden. Zwar kann der genannten Kurzepikrise entnommen werden, dass bislang diagnostische Maßnahmen sowie eine Portimplantation durchgeführt worden sind. Ein Arztbesuch bzw. die Teilnahme an einer Therapiemaßnahme führt jedoch nur zu einer vorübergehenden Arbeitsverhinderung, regelmäßig aber nicht zum Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit (Gerlach, a.a.O., § 44 Rn. 53; Schmidt, a.a.O., § 44 Rn. 72). Randnummer 36 Auch der von der Ärztin ebenso wie von der Beklagten herangezogene Tatsache, dass ihr Steuerberater in ihrem Auftrag mit Schreiben vom
- November 2009 eine Herabsetzung der Beiträge aufgrund des zu erwartenden Wegfalls von Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beantragt hat, kann nicht mit der erforderlichen – an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit – entnommen werden, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Tätigkeit auszuüben. Die Erklärung ist ersichtlich auf die Zukunft gerichtet („in den nächsten Monaten“) und korreliert ebenfalls eindeutig (wie der MDK ausführt: „medizinisch nachvollziehbar“) mit dem zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Beginn der Chemotherapie. Dies gilt auch für die von der Beklagten im Klageverfahren vorgetragene Tatsache, dass die Klägerin bereits am
- November 2009 bei dem Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt hatte. Insoweit ist noch einmal an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich im Sinne der §§ 134, 138 BGB verhält, wenn sie im Wissen einer Erkrankung und einem demnächst möglichen Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit nunmehr unverzüglich eine Wahlerklärung zur Erweiterung des Krankenversicherungsverhältnisses abgibt.
- Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Das Urteil ist mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG)