Errichtung einer baulichen Anlage ohne erforderliche Befreiung von den Verboten der Nationalparkverordnung. (Rn.32)
gehend BVerwG,
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist Eigentümerin von mehreren auf der Insel ... gelegenen Grundstücken. Dort befand sich ursprünglich der „...hof“.
Aufgabe der Nutzung als Bauernhof wurden auf den Grundstücken zunächst eine Ferienanlage für Kinder und danach bis in die 1990er Jahre ein Ferienobjekt der Deutschen Seereederei betrieben. Zuletzt waren die Grundstücke mit einem Wohnhaus, drei Ferienhäusern, einem „Ornithologenhaus“, einer Scheune mit Anbau („Gemeinschaftshaus“) und einem weiteren Wohngebäude („Künstlerhaus“) bebaut. Randnummer 2 Der Beklagte genehmigte als Naturschutzbehörde mit Bescheid vom
trag vom
VO sollten jedoch in diesem Sinne
teilige Nutzungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten abgebaut werden. Im Lichte dieser rechtlichen Maßgabe sei die Untersagung der Nutzung der rechtswidrig errichteten Gebäude die richtige Maßnahme, um dem vorliegenden Verstoß entgegenzuwirken. Zudem handele es sich bei der Insel ... um einen ganz besonders schutzwürdigen Teil des Nationalparks. Insbesondere das Brut- und Rastgeschehen bedürfe des konsequenten Schutzes durch die damit beauftragte Behörde. Die mit der Nutzungsuntersagung einhergehenden wirtschaftlichen
teile wögen im Vergleich mit den
teilen, die für die Schutzgüter auf dem ... eintreten würden, gering und hätten daher hinter diese zurückzutreten. Randnummer 10 Die Klägerin erhob am
der wörtlichen Beschreibung der äußeren Grenze des Nationalparks als auch
der kartenmäßigen Darstellung dieser Grenze im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung. Die Bebauung des „...hofes“ stelle offenkundig keinen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde dar, der
der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei, und deshalb keine im Zusammenhang bebaute Ortschaft, die vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sei. Die Voraussetzungen der Eingriffsgrundlage des § 57 Abs. 1 LNatG lägen vor. Die Nutzung des Wohnhauses verstoße gegen das Bauverbot der Nationalparkverordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO). Das Vorhaben sei nicht von der naturschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom
gehen müssen. Die Nationalparkverordnung gebe insoweit den ermessensleitenden Gesichtspunkt selbst vor, indem sie die Nutzung nicht genehmigter baulicher Anlagen verbiete. Randnummer 15 Die Klägerin beantragte am
G M-V und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO sei nicht einschlägig. Es gehe nicht um das Verbot, bauliche Anlagen zu errichten. Dahingestellt bleiben könne deshalb auch die Frage, ob die Befreiung vom 09. September 2002 eine Sanierung erlaube, die über die Grenzen des Bestandsschutzes hinausgehe, oder ob es einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gebe. Das Bauverbot des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO erstrecke sich nicht auf die Nutzung von baulichen Anlagen. Dem stehe der Wortlaut und die Gesetzestechnik entgegen. § 6 Abs. 1 Satz 2 NationalparkVO normiere spezielle Verbotsfälle, die sich nicht über die hier geregelte Auflistung hinaus ausdehnen ließen. Vielmehr greife im vorliegenden Falle die Verbotsnorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 NationalparkVO ein. Die Erstreckung des Bauverbotes auf die Nutzungsuntersagung ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift, wie das Verwaltungsgericht meine. Bei gebotener Einzelfallbetrachtung sei festzustellen, dass die Nutzungsintensität wie das Störungspotential für die geschützten Güter nicht zunähmen. Denn es bestehe für die Hofstelle „...hof“ ein Gesamtkonzept für u.a. 22 Betten. Die Gesamtnutzung verteile sich ohne das Wohnhaus nur in anderer unverminderter Weise auf die verbleibenden weiteren Gebäude der Hofstelle, nämlich die Ferienwohnungen oder das Ornithologenhaus. Die Nutzung des Wohnhauses könne allenfalls gegen das Verbot
VO verstoßen. Sie führe aber weder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks oder seiner Bestandteile noch zu einer
haltigen Beeinträchtigung oder Störung. Die gesamte Hofstelle werde vielmehr im Einklang mit der Natur genutzt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Bedingungen der Reduzierung auf 22 Betten und den Verzicht auf eine Erweiterung des Gebäudeumfanges eingehalten habe. Im Sinne einer Differenzbetrachtung sei nicht erkennbar, dass das tatsächlich errichtete Gebäude bzw. die mit ihm verbundene Nutzung einen stärkeren Eingriff in Natur und Landschaft mit sich bringen würden als die beantragte und genehmigte Instandsetzung und Sanierung. Auf sich im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO stellende Fragen komme es daher nicht an. In der Nutzung des Wohnhauses als Teil der Hofstelle „...hof“ liege daher
allem keine Gefahr für Natur und Landschaft. Randnummer 19 Dem Verwaltungsgericht sei bei seinen Ausführungen zur Ermessensüberprüfung nicht zu folgen. Es übersehe die Besonderheit, dass es für Natur und Landschaft keinen Unterschied mache, ob sich die vorgesehene und von dem Beklagten
dessen naturschutzfachlicher Wertung im Einklang mit der Natur stehende Nutzung des „...hofes“ auf die verbliebenen sechs Gebäude oder zusätzlich auf das Wohnhaus verteile. Eine Intensivierung der menschlichen Nutzung durch das Wohnhaus sei nicht zu erkennen. Daher sei eine Nutzungsuntersagung schon nicht geeignet, eine Reduzierung der Nutzung herbeizuführen Die Annahme einer negativen Vorbildwirkung durch den Beklagten sei aufgrund der geografischen Besonderheiten unzutreffend. Die Hofstelle sei durch den Z...er Strom vom Festland und damit von der Öffentlichkeit abgetrennt und dieser nicht zugänglich. Auch die Nutzung des Wohnhauses durch vier Gäste sei für die Öffentlichkeit nicht erkennbar. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
dem der Beklagte der Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt hatte, die
dem Änderungsantrag der Klägerin vom 20. Januar 2005 (
trag zum Bauantrag vom
tragsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, das Vorhaben entspreche nicht den Privilegierungstatbeständen
GB, das gemeindliche Einvernehmen fehle und könne nicht ersetzt werden. Das Vorhaben befinde sich zudem im Gebiet des Nationalparkes „Vorpommersche Boddenlandschaft“. Es verstoße gegen die Verbote der Nationalparkverordnung. Eine Befreiung sei nicht erteilt worden und könne auch nicht in Aussicht gestellt werden. Randnummer 26 Am 07. Mai 2008 hatte die Klägerin Verpflichtungsklage (5 A 694/08) auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung
Maßgabe des
tragsantrages vom
G M-V i.d. bis zum
G M-V die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen
naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehende Verpflichtungen. Randnummer 32 Die Eingriffsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 LNatG M-V (nunmehr - weitgehend gleichlautend - § 8 Abs. 1 NatSchAG M-V) lagen vor. Die Klägerin hat mit dem Abriss und der Neuerrichtung des im Tatbestand näher bezeichneten Wohnhauses gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO normierte Bauverbot verstoßen (
stehend 1.). Die Nutzungsuntersagung stellt sich als erforderliche Maßnahme zur Abwehr dieser Zuwiderhandlung dar (
folgend 2.). Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (
folgend 3.). Randnummer 33 1.
VO ist es verboten, im Nationalpark bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern. Die hier streitigen baulichen Maßnahmen an dem Wohnhaus sind zweifelsfrei unter diesen Tatbestand zu subsumieren. Die Klägerin hat das Wohnhaus (zum Begriff der baulichen Anlage vgl. § 2 Abs. 1 LBauO) unter Beseitigung tragender Wände komplett neu errichtet. Neuerrichtung ist u.a. der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, die durch Naturgewalten, Abnutzung oder ähnliche Ursachen baufällig geworden, zerstört oder abgebrochen worden sind. Das sind insbesondere Ersatzbauten (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBauO, Komm., Stand: März 2009, Art. 3 Rn. 44). Von dieser Einschätzung des Baugeschehens hat der Senat auszugehen. Die Klägerin ist den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Behördenvermerken und insbesondere den auf den Ergebnissen eines Erörterungstermines beruhenden Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils (5 A 902/05), die den Abriss und Neubau des Wohnhauses beschreiben, im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Randnummer 34 a.) Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Nationalparkverordnung. Daran hat der Senat nicht zuletzt wegen fehlendem gegenteiligem Vortrag der Klägerseite
wie vor keinen Zweifel. Er hält an seinen Ausführungen im Beschluss vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 – (veröffentlicht NordÖR 2006, 34ff. und bei juris) fest. Dort ist zur Lage des „...hofes“ ausgeführt: Randnummer 35 „Richtigerweise ist das Verwaltungsgericht von der Flächenbeschreibung und Abgrenzung des Nationalparkes gemäß § 2 NationalparkVO und der kartenmäßigen Darstellung dieser Grenze (§ 2 Abs. 4 NationalparkVO) ausgegangen. Hiernach wird in § 2 Abs. 2 NationalparkVO die Grenze des Nationalparkes aufgrund topografisch exakter Abgrenzungen vorgenommen und damit der Nationalpark innerhalb dieser Grenzen festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 1 NationalparkVO). Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich ohne Weiteres innerhalb dieser Grenzen, was sich insbesondere auch aus der gemäß § 2 Abs. 4 NationalparkVO als Anlage zum Bestandteil der Verordnung erklärten Karte ergibt. Eine Ausnahme von diesen Festsetzungen beinhaltet allein die Regelung des § 2 Abs. 3 NationalparkVO, wonach die im Zusammenhang bebauten Ortschaften, die innerhalb der unter Abs. 2 beschriebenen Grenze liegen, einschließlich ihrer nächsten Umgebung nicht zum Nationalpark gehören. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt das Grundstück der Antragstellerin unabhängig von der Auslegung des Begriffs der "nächsten Umgebung" jedenfalls wegen der trennenden Wirkung der natürlichen Unterbrechung durch den Z...er Strom gegenüber der Bebauung im Bereich C. nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt mit Blick auf den Begriff der im Zusammenhang bebauten Ortschaft unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats zutreffend gewürdigt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.02.2001 - 1 M 77/00 -, NuR 2001, 412; vgl. zu den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB auch den Beschluss vom 21.10.2002 - 1 M 126/01 -, LKV 2003, 525, 527). Randnummer 36 Das gegen eine Lage des Hofes im Nationalpark unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 Nr. 7 NationalparkVO gerichtete Wortlautargument der Antragstellerin greift nicht durch. § 4 NationalparkVO stellt systematisch betrachtet keine Modifizierung oder Abänderung der Flächenbeschreibung und Abgrenzung des Nationalparks
Maßgabe von § 2 NationalparkVO dar, sondern beinhaltet lediglich die Untergliederung des
Maßgabe von § 2 NationalparkVO vorgegebenen Nationalparkgebietes in die Schutzzonen I und II. In diesem Zusammenhang ist die Formulierung in § 4 Abs. 3 NationalparkVO zu sehen, wonach die Schutzzone II "vor allem" (also: neben anderen Bereichen) die anschließend genannten Flächen umfasst. Im Übrigen verweist § 4 Abs. 5 NationalparkVO auf die Eintragung der Grenzen in den in § 2 Abs. 4 NationalparkVO genannten Karten (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 07.09.2004 - 1 L 286/03 -). Hätte der Verordnungsgeber den „ ...hof“ aus dem Gebiet des Nationalparkes herausnehmen wollen, wäre eine entsprechende Darstellung in der Karte im Übrigen ohne Weiteres darstellbar gewesen.“ Randnummer 37 b.) Die Errichtung des Wohnhauses unterfällt nicht dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO.
dieser Bestimmung ist von den Verboten des § 6 NationalparkVO ausgenommen die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen. Hier ist der baurechtliche Bestandsschutz einfachgesetzlich normiert (Senatsbeschl. v. 01.11.2011 - 1 L 257/08 -, juris, Rn. 25 , vgl. auch Senatsbeschl. v. 16.06.2005 - 1 M 38/05 -, juris, Rn. 21). Der ein Bauvorhaben von dem Bauverbot ausnehmende Bestandsschutz endet aber bei Maßnahmen, die eine Neuerrichtung des Bauwerkes darstellen oder dieser gleichkommen. Er gewährleistet lediglich das Recht, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde. Er rechtfertigt deshalb nicht die Errichtung eines Ersatzbaus anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks. Zur Abgrenzung vom Bestandsschutz noch gedeckter Reparaturarbeiten von darüber hinausgehenden Maßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkommen, ist darauf abzustellen, ob die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt (BVerwG, Beschl. v. 24.05.1993 - 4 B 77/93 -, juris, Rn. 4). Kennzeichen für die erforderliche Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk ist es, dass das ursprüngliche Gebäude
wie vor als die "Hauptsache" erscheint. Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische
berechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvorhaben wesentlich erweitert wird (BVerwG, Urt. v. 18.10.1974, - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 80.82 -, BRS 46 Nr. 148; Beschl. v. 21.03.2001, BRS 64, 391). Danach sind die vorliegenden Baumaßnahmen nicht von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO gedeckt. Die Klägerin ist der Aussage, dass hier die vorhandene Bausubstanz offenbar vollständig abgerissen worden ist (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils) im Ergebnis auch nicht entgegengetreten. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin den Abriss des Wohnhauses schon im Vorfeld der Baumaßnahmen geplant hatte, wie es der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, oder erst während der Arbeiten die Gründe für einen Komplettabriss deutlich wurden. Diese Variante hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anhand von Lichtbildern der damaligen Bausubstanz dargestellt. Gleichermaßen ohne Bedeutung für den Wegfall des Bestandsschutzes durch Komplettabriss des Wohnhauses wäre es gewesen, wenn die Klägerin zunächst die nunmehrigen (Fachwerk-) Außenwände des Gebäudes vor den noch bestehenden Mauern und Wänden errichtet und erst danach den alten Bestand beseitigt hätte. Auch darin läge bei sachgerechter Betrachtung ein vollständiger Abriss des alten Hauses und die Errichtung eines neuen Gebäudes. Randnummer 38 c.) An der
G M-V (§ 8 Abs. 1 NatSchAG M-V) erforderlichen Zuwiderhandlung würde es fehlen, wenn das konkret durchgeführte Bauvorhaben der Klägerin (Wohnhaus) durch eine Befreiung
VO gedeckt wäre. Eine solche Befreiung ist indes nicht erteilt worden. Randnummer 39 Die Befreiung vom
reichung der Angaben zu den zu beseitigenden und den neuen Bauteilen eingereicht hat. Dieser farblichen Darstellung sind der zu beseitigende Bestand (orange) und die neuen Bauteile (rot) zu entnehmen. In den nicht farblich dargestellten Bauteilen ist der vorhandene und nicht zu verändernde Bestand erkennbar. Danach sollten die äußeren tragenden Wände im Wesentlichen erhalten werden. Dies trifft auch auf verschiedene innere tragende Wandteile (Nähe Treppenhaus) zu. Aus der näheren Baubeschreibung vom
, nicht jedoch
ihrem normativen Gehalt "passt", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck, d.h. der mit der Norm für den Regelfall verfolgten materiellen Zielrichtung, nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist.Für die von der Norm vorausgesetzten Regelfälle ist dagegen eine Befreiung ausgeschlossen; denn eine Befreiung für den Regelfall müsste sich notwendig gerade über jene Interessenabwägung hinwegsetzen, die der Vorschrift zugrunde liegt und durch sie als maßgeblich positiviert ist (BVerwG, Urt. v. 05.05.1976 - IV C 83.74 -, juris, Rn. 25). Das Bauverbot ist für den Betroffenen in aller Regel keine „nicht beabsichtigte Härte“ i.S.v. § 8 Abs. 1 a) NationalparkVO. Wenn eine im Schutzgebiet liegende schon bebaute Liegenschaft betroffen ist, verwirklicht sich nur der Wille des Verordnungsgebers, die bisherige Nutzung lediglich aus den Gründen des Bestandsschutzes und innerhalb der damit verbundenen Grenzen zuzulassen. Die Unterstellung auch eines solchen bebauten Grundstücks unter das für das Schutzgebiet insgesamt geltende Verbot, dort bauliche Anlagen zu errichten bzw. baulich zu verändern, ist Ausdruck des Willens des Verordnungsgebers, die vorhandene bauliche Nutzung nur noch innerhalb der Grenzen des Bestandsschutzes hinnehmen zu wollen. Mit Wegfall des Bestandsschutzes sollen für das Grundstück die auch im übrigen Naturschutzgebiet geltenden Ge- und Verbote einschließlich gerade des Bauverbotes eingreifen (OVG NW, Beschl. v. 21.07.1999 - 10 A 1699/99 -, juris, Rn. 7ff; s.a. Senatsbeschl. v. 01.11.2011 - 1 L 257/08 -, juris, Rn. 31 ). Randnummer 44 2.) Das Wohnhaus ist danach unter Verstoß gegen die Vorschriften der NationalparkVO formell und materiell illegal errichtet worden. Von dem Verbot des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO ist zugleich die Nutzung des illegal errichteten Wohnhauses umfasst. Die Nutzungsuntersagung ist eine erforderliche Maßnahme i.S.v. § 57 Abs. 1 LNatG M-V (bzw. § 8 Abs. 1 NatSchAG M-V) zur Abwehr dieser Zuwiderhandlung. Randnummer 45 Das naturschutzrechtliche Bauverbot erstreckt sich ohne Weiteres auf die Nutzung einer verbotswidrig errichteten baulichen Anlage. Es zielt nicht nur auf die Verhinderung des Baugeschehens, sondern auch auf die Verhinderung der mit der Gebäudenutzung einhergehenden Beeinträchtigungen der in § 3 Abs.1 NationalparkVO geregelten Schutzgüter. Es ist selbstverständlich, dass das Verbot, bauliche Anlagen zu errichten auch für die Nutzung illegal errichteter baulicher Anlagen gilt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen rechtmäßigen Bauens beziehen sich nicht nur auf den Baukörper als solchen, sondern immer auch auf dessen Nutzung (Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentl. Baurecht II, 6. Aufl., S. 196). Anderenfalls wäre derjenige bevorteilt, der das Bauverbot missachtet, weil der seine gesetzeswidrig errichtete bauliche Anlage nutzen dürfte, wenn auch nur bis zur (behördlich angeordneten) Beseitigung derselben. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht zu, wenn es das Nutzungsverbot illegal errichteter baulicher Anlagen der Regelungssystematik entnimmt. § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO nimmt die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich dazugehöriger Flächen von den Verboten des § 6 Abs. 1 NationalparkVO aus. Eine bestimmte Handlung von einem Verbot auszunehmen ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Handlung an sich den Verbotstatbestand verwirklichte. Andernfalls wäre die Ausnahmevorschrift überflüssig. Randnummer 46 Der Senat folgt damit nicht der Ansicht der Klägerin, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO erstrecke sich nicht auf die Nutzung einer baulichen Anlage; ein Nutzungsverbot könne nur auf § 6 Abs. 1 Satz 1 NationalparkVO gestützt werden, dessen Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Selbst wenn aber dem Ansatz der Klägerin, wonach das Bauverbot des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO die Nutzung einer baulichen Anlage nicht untersagte, zu folgen wäre, stellte die Nutzung des Wohnhauses eine
haltige Störung des Nationalparks und seiner Bestandteile i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 NationalparkVO dar. Die Frage, ob hier durch die Nutzung des Wohnhauses eine Störung der in § 3 der NationalparkVO genannten Schutzgüter, etwa der Erhaltung der Wasser- und Watvogelbrutplätze zu befürchten ist, ist zu bejahen. Sie kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Klägerin die Nutzung der aus mehreren Gebäuden bestehenden Anlage ohnehin im Umfang von 22 Gästebetten gestattet ist. Es ist für die Frage der für die Schutzzwecke des Nationalparkes schädlichen Steigerung der Intensität der Nutzung der Insel durch den Menschen nicht ohne Auswirkungen, ob das Wohnhaus zusätzlich zu den weiteren Gebäuden genutzt wird oder nicht. Mit der Nutzung des Wohnhauses verbunden ist jedenfalls eine in flächenmäßiger Sicht gesteigerte Inanspruchnahme des Schutzgebietes für schutzgebietsfremde Zwecke. Das Wohnhaus steht als Gästehaus in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Betrieb der übrigen Anlage. Seine Nutzung verursacht zwangsläufig einen Besucherverkehr, der auch Flächen außerhalb des Gebäudes betrifft. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Nutzung des Gebäudes nicht auf die schlichte Übernachtung von Feriengästen beschränkt. Sie umfasst vielmehr alles, was mit einem Übernachtungsbetrieb an störenden Einflüssen durch Gäste, aber auch durch andere Personen (Servicepersonal, Besucher, Reinigungskräfte etc), die für einen solchen Betrieb erforderlich sind, verbunden ist. Der Einwand der Klägerin, es bedeute für vorüberziehende Vögel eher eine Störungsverringerung, wenn sie Einflüssen durch Menschen in geringerem Maße ausgesetzt seien, soweit sich diese - für die Vögel gewissermaßen nicht sichtbar - in dem Gebäude aufhielten, trifft daher nicht zu. Randnummer 47 3.) Der Beklagte hat das ihm
G eröffnete Ermessen in nicht zu bemängelnder Weise ausgeübt. Auch davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensbetätigung ist
GO darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das ist hier zu verneinen. Die in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom
den rechtlichen Möglichkeiten abzubauen, steht mit dem Zweck der Ermächtigung im Einklang. Insbesondere ist die Erwägung, eine Erweiterung und Intensivierung bestehender Nutzungen des ... durch Menschen und die Mehrung potentieller und tatsächlicher Störungen durch die Nutzungsuntersagung zu verhindern, ermessensgerecht. Der von Klägerseite dagegen im Kern erhobene Einwand, die Nutzung des Wohnhauses stelle vor dem Hintergrund des Gesamtkonzeptes der Anlage mit einer zulässigen Nutzung im Umfange von 22 Gästebetten keine Intensivierung von Störungen dar, greift nicht durch. Er lässt außer Acht, dass für die Frage einer Störung der Schutzgebietsziele die nunmehrige – illegale, weil nicht durch eine Befreiung gedeckte – Nutzung des Wohnhauses nicht mit der Nutzung des früheren Wohnhauses
– genehmigter – Sanierung und Modernisierung verglichen werden darf. Richtiger Bezugspunkt einer Vergleichsbetrachtung ist der Zustand des Grundstückes
Abriss des Wohnhauses und damit verbundenem Wegfall seines Bestandsschutzes. So betrachtet liegt eine Störungsintensivierung durch Errichtung und Nutzung eines – sozusagen neuen – Wohnhauses im Schutzgebiet auf der Hand. Dessen Nutzung zu untersagen entspricht den ermessensleitenden Vorgaben der Nationalparkverordnung umso mehr, als sogar – worauf die Widerspruchsbehörde zu Recht abgestellt hat – bestandsgeschützte Nutzungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen so schnell wie möglich abgebaut werden sollen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 NationalparkVO). Ob der Beklagte den Gesichtspunkt einer „negativen Vorbildwirkung“ zu Recht in seine Erwägungen eingestellt hat oder dieser Aspekt aus den von Klägerseite angesprochenen Gründen hier nicht trägt, kann dahinstehen. Es ist insbesondere
den ausführlichen Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 zu den aus Sicht der Widerspruchsbehörde tragenden Ermessensgründen nicht erkennbar, dass die angefochtenen Entscheidungen vom Vorliegen einer „Vorbildwirkung“ abhängig gemacht worden wären. Die weiteren Ermessensgesichtspunkte sind nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Gewichtung der mit der Nutzungsuntersagung einhergehenden finanziellen
teile für die Klägerin im Vergleich zu den andernfalls für das Schutzgebiet eintretenden
teilen. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich
GO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 50 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.