Vm. Anhang 111 dieser Verordnung (konkret: Art. 3 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
73/09 werde der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gekürzt oder gestrichen, wenn die Grundanforderungen der Betriebsführung im betreffenden Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt würden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung sei, die dem Betriebsinhaber anzulasten sei.
dieser Verordnung würden die Grundanforderungen an die Betriebsführung unter Bezugnahme auf die im Anhang II der Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften festgelegt.
der hier maßgeblichen Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten seien die Mitgliedsstaaten unter anderem dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um für alle unter Art. 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen bzw.
2a zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume, diese sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten, richtig zu pflegen und ökologisch richtig zu gestalten. Dieser Verpflichtung entspreche unter anderem die Regelung des § 27 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG). Diese Norm bezwecke den Schutz der Alleen, der Schutz von Baumreihen in der Agrarlandschaft trage jedoch gleichzeitig zur Umsetzung der Anforderungen des Art. 3 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten bei. Diese und andere Regelungen der europäischen Vogelschutzrichtlinie seien
Anlage II zu Art. 5 der VO (EG) Nr. 73/09 als „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ zu beachten und damit Cross Compliance - relevant. Bei der Beurteilung von Schädigungen an Alleen und Baumreihen im Rahmen von Cross Compliance sei daher auf die Funktion dieser Landschaftselemente als Lebensraum von Vögeln abzustellen. Nach Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/09 seien die landwirtschaftlichen Flächen in einem „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ zu erhalten. Nach Anhang III dieser Verordnung sei unter anderem die Zerstörung von Lebensräumen zu vermeiden und die Beseitigung von Landschaftselementen sei verboten. Die Umsetzung der EU-Vorschriften in nationales Recht sei durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) erfolgt, wonach unter anderem Baumreihen zu erhaltende Landschaftselemente im Sinne des § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflV seien. Randnummer 7 Eine Beihilfekürzung komme nur dann in Betracht, wenn der Verstoß dem Betriebsinhaber anzulasten sei. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Herrn B. P., Mitgesellschafter der Klägerin, diene die Rohrleitung der Ableitung von Prozesswasser aus der Aquakultur der B. L. GmbH & Co. KG – deren Betriebsinhaber mit jenen der Klägerin identisch seien – zur Verregnung auf den angrenzenden Feldern der Klägerin. Die Verlegung der Leitung sei auf Eigentumsflächen der Klägerin erfolgt, die im Jahr 2008 als landwirtschaftliche Fläche genutzt und zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen beantragt worden seien. Vorliegend sei es unerheblich, ob der Landwirtschaftsbetrieb selbst oder die Firma Bioenergie den Schaden verursacht habe. Denn zum einen liege hier Personen- bzw. Gesellschafteridentität vor und zum anderen müsse der Landschaftsbetrieb den Auftragnehmer (für die Rohrverlegung) sorgfältig einweisen, um CC-Verstöße zu vermeiden. Das sei im vorliegenden Fall offensichtlich nicht geschehen. Randnummer 8 Die Klägerin hat am 27.04.2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Voraussetzungen für eine Kürzung der Betriebsprämie lägen nicht vor; sie habe keine Regelungen zum Vogelschutz verletzt. Zunächst sei schon die Verantwortlichkeit der Klägerin für jegliche Verletzung von Vorschriften des Vogelschutzes nicht gegeben, da sie den Verstoß nicht zu verantworten habe. Nach dem Wortlaut der einschlägigen Norm müsse die den geltend gemachten Verstoß zugrunde liegende Handlung dem Betriebsinhaber „unmittelbar anzulasten“ sein. Vorliegend sei die Klägerin Betriebsinhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, für den die Betriebsprämie beantragt worden sei. Auf der anderen Seite stehe die B. L. GmbH & Co. KG, in deren Namen Herr B. P. die Leitungsarbeiten in Auftrag gegeben habe. Diese Firma betreibe einen Aquakulturbetrieb, sie sei jedoch nicht Betriebsinhaberin des Betriebes, für den die in Rede stehende Betriebsprämien beantragt worden seien. Es spiele auch keine Rolle, dass die Gesellschafter beider Unternehmen personenidentisch seien; nach dem klaren Wortlaut des Art. 23 VO (EG) Nr. 73/09 komme eine Kürzung nur infrage, sofern der Betriebsinhaber – hier also die Klägerin – gegen die Grundlagen der Betriebsführung verstoßen habe. Dies sei hier eindeutig nicht der Fall, die hinter den Unternehmen stehenden Personen seien insoweit nicht relevant, als sie nicht selbst als natürliche Personen Betriebsinhaber seien. Dies gelte vor allem für Herrn B. P., der zwar Gesellschafter beider Unternehmen, als solcher jedoch nicht persönlich Betriebsinhaber sei. Das Handeln der B. L. GmbH & Co. KG bzw. des von ihr beauftragten Bauunternehmens könne deshalb auch nicht der Klägerin zugerechnet werden, die Geschäfte des einen Unternehmens seien völlig unabhängig von denen des anderen. Eine Vermischung der Verantwortlichkeiten unterliefe elementare gesellschaftsrechtliche Grundsätze. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid komme es demnach auch nicht darauf an, ob das mit den Bauarbeiten beauftragte Unternehmen sorgfältig ausgewählt und angewiesen worden sei. Diese Pflicht treffe einzig den Auftraggeber, also die B. L. GmbH & Co. KG. Selbst wenn dieser ein solches Verschulden zur Last gelegt würde, könne dies nicht der Klägerin zugerechnet werden. Randnummer 9 Unabhängig davon seien aber auch die übrigen Kürzungsvoraussetzungen nicht gegeben. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, der sich auf Art. 23 VO (EG) Nr. 73/09 stütze, beruhe die Kürzung im Ausgangsbescheid auf Art. 6 VO (EG) Nr. 1782/
1 Satz 2 im Abschnitt 4 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft – des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) könnten Alleen geschützte Landschaftsbestandteile sein. § 27 des LNatSchG M-V stelle Alleen unter besonderen Schutz, indem dort ausgeführt werde, Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen und Feldwegen seien gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen könnten, seien verboten. Dieses nationale Regelungspaket sei materiell als Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten zu sehen, da es - jedenfalls auch – der Erhaltung einer ausreichenden Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume wildlebender Vögel diene. Schutzgut des § 27 LNatSchG sei somit nicht einzig der Bestand von Alleen und Baumreihen. Randnummer 17 Nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag der Klägerin sei Herr B. P. geschäftsführungsbefugter Gesellschafter. Er habe als vertretungsberechtigter Gesellschafter der B. L. GmbH & Co. KG die Leitungsarbeiten auf den landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin veranlasst. Als geschäftsführender Gesellschafter der Klägerin sei er folglich dazu verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass CC-Verstöße bei der Durchführung der Verlegearbeiten vermieden würden, insbesondere die beauftragten Arbeiter unter Hinweis auf die CC-Verpflichtungen einzuweisen und erforderlichenfalls zu beaufsichtigen. Dies sei offensichtlich, wie das insoweit beeindruckende Gutachten verdeutliche, nicht geschehen. Randnummer 18 Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Nichtzurechenbarkeit der festgestellten Verstöße entspräche im Hinblick auf die weitestgehende Personenidentität der Gesellschafter sowohl bei der Klägerin als auch bei dem Fischzuchtunternehmen der B. L. GmbH & Co. KG nicht der Lebenswirklichkeit. Vielmehr entspreche die eigene öffentliche Darstellung seiner Rolle in diesem Unternehmen durch den klägerischen Gesellschafter B. P. dieser Wirklichkeit. In – dem Gericht vorgelegten – Beiträgen stelle sich Herr P. selbst stets als „Gesamtunternehmer“ bzw. als Manager der Unternehmenszweige Landwirtschaft, Bioenergie und Fischzucht dar. Randnummer 19 Die Kammer hat die Akten der Staatsanwaltschaft Rostock 476 Js 25805/09 OWI zum Verfahren beigezogen. Danach erließ unter dem 19.11.2008 der damalige Landrat des Landkreises Güstrow – Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde – gegenüber Herrn B. P. einen Bußgeldbescheid und setzte ein Bußgeld in Höhe von 30.000,- Euro fest. Herr P. habe 172 Bäume der Lindenallee entlang der 1.600 m langen Gemeindestraße von der Kreisstraße K 36 bis zur Ortslage L. durch die Veranlassung der Verlegung unterirdischer Leitungen im Wurzelbereich der Bäume beschädigt. Randnummer 20 Hiergegen legte der Betroffene Einspruch ein. Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Güstrow am 14.06.2010 wurde der Betroffene wegen fahrlässiger Beschädigung von 172 Linden durch die Verlegung einer unterirdischen Leitung zu einer – wie vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen beantragten – Geldbuße in Höhe von 3.000,- Euro verurteilt (971 OWi 456/09). Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges sowie des gefertigten Schadensgutachtens. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Denn die Ablehnung der Bewilligung einer weitergehenden Betriebsprämie 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Randnummer 23
1 der 'Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001' (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270 S. 1) muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III
dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan und für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Diese Verordnung ist zwar inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16) aufgehoben worden. Sie ist indes in den Fällen der vorliegenden Art, wenn es um die Gewährung der Betriebsprämie für Wirtschaftsjahre geht, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 liegen, weiterhin anzuwenden (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 05.05.2011 - 2 L 170/09 -, RdL 2011, 230). Randnummer 24 Nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr nach Anwendung der Artikel 10 und 11 zu gewährenden Direktzahlungen
gekürzt oder ausgeschlossen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden. Randnummer 25 Die Grundanforderungen an die Betriebsführung werden
1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Anhang III dieser Verordnung in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in verschiedenen Bereichen festgelegt, in dem Bereich 'Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen', dem Bereich 'Umwelt' und dem Bereich 'Tierschutz'. Randnummer 26 Zum Bereich 'Umwelt' gehört nach Anhang III der VO (EG) Nr. 1782/2003 u. a. Art. 3 der 'Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
2 Buchstabe b der Richtlinie gehören hierzu u. a. Maßnahmen zur Pflege und ökologisch richtigen Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten. Nach Art. 2 treffen die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten (das sind sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welche der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind) auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht. Randnummer 28
SchG bestimmen die Länder, dass Teile von Natur und Landschaft zum – so Nr. 2 – Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden können. Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit den dort in Nr. 1 bis 4 genannten Schutzzwecken. Alleen können, wie sich aus § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ergibt, geschützte Landschaftsbestandteile darstellen; alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten, § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Randnummer 29 § 27 des Landesnaturschutzgesetzes M-V - LNatG M-V - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. 2003 S. 1) stellt Alleen unter besonderen Schutz: Randnummer 30 "
1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in den Vorschriften der Art. 65 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 erlassen worden. Nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 werden u. a. Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt. Ist die festgestellte Nichteinhaltung auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird nach Art. 66 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 eine Kürzung des Gesamtbetrags der Direktzahlungen vorgenommen, der dem Betriebsinhaber aufgrund von Beihilfeanträgen gewährt wird, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat bzw. stellen wird. Diese Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags, Satz 2 der Norm. Allerdings kann das zuständige Amt für Landwirtschaft nach Art. 66 Abs. 1 Unterabsatz 2 dieser Norm auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im Kontrollbericht (unter anderem) beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen; von der letztgenannten Möglichkeit hat das Amt Gebrauch gemacht – angesichts der Dimension von Schwere und Ausmaß des festgestellten Verstoßes nach Überzeugung der Kammer zu Recht. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.