Anspruch auf Zahlung einer Kassenzulage nach § 2.8 ETV Einzelhandel Mecklenburg-Vorpommern - Teilzeitbeschäftigung Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 21.02.2012, 5 Sa 28/11 , das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 817/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 29. Dezember 2010, 4 Ca 2032/09, Urteil nachgehend BAG, 8. Mai 2012, 10 AZN 817/12, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 29. Dezember 2010 (4 Ca 2032/09) wird zurückgewiesen. 2. Unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird die Beklagte auf die klägerische Anschlussberufung hin verurteilt, an die Klägerin weitere 182,20 Euro brutto als Kassenzulage für die Monate Juni bis September 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 136,65 Euro seit dem 1. September 2009 und auf weitere 45,55 Euro seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Parteien steht in Streit, in welchem Umfang der Klägerin die Kassenzulage nach § 2.8 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Mecklenburg-Vorpommern (ETV Einzelhandel MV) zusteht. Randnummer 2 Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Filialunternehmen des Einzelhandels, in Ladenlokalen in C-Stadt. Zunächst war dies im Streitzeitraum ein Ladenlokal in R., seit 2010 ist die Klägerin in einem Ladenlokal in der Innenstadt tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist 2009 aufgrund eines Betriebsübergangs entstanden; die Klägerin ist bereits seit vielen Jahren im Einzelhandel tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien die Tarifverträge für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zumindest auch aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach der Gehaltsgruppe 2 des § 3 ETV Einzelhandel MV aus der Stufe „nach dem 7. Tätigkeitsjahr“. Randnummer 3 Die tarifliche Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt nach § 5.1 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (MTV Einzelhandel MV) 39 Stunden. Zwischen den Parteien besteht eine Teilzeitvereinbarung, wonach die Klägerin monatlich 96 Stunden zu arbeiten hat. Dafür bekam sie bis Oktober 2009 ein Entgelt in Höhe von 1.138,74 Euro und ab November 2009 aufgrund einer Tariferhöhung in Höhe von 1.161,51 Euro brutto monatlich. Randnummer 4 Die Zahlung der Kassenzulage ist nach § 2.8 ETV Einzelhandel MV davon abhängig, dass die Kassiererin eine bestimmte Anzahl von Stunden an einer Ausgangskasse eingesetzt wird. Die Vorschrift lautet wörtlich: Randnummer 5 "SB-Kassierer/innen erhalten in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen (check-out) tätig sind, eine Funktionszulage von 4 % ihres Tarifentgelts." Randnummer 6 Die Klägerin wird von der Beklagten überwiegend an den Kassen eingesetzt. Nach der Arbeitsorganisation in den Ladenlokalen der Beklagten sind die bei ihr tätigen Kassenkräfte aber auch verpflichtet, andere Arbeiten auszuführen, sofern an den Kassen gerade keine Arbeit anfällt. In erster Linie sind das Regalpflegearbeiten im Umfeld der Kasse einschließlich der Kontrolle des Mindesthaltbarkeitsdatums der dortigen Artikel; hierzu gehört insbesondere das Auffüllen der Zigarettenboxen und die Kontrolle des Zeitschriftenregals. Je nach den Örtlichkeiten und der Anzahl der im Ladenlokal eingesetzten Arbeitnehmerinnen können aber auch Arbeiten anfallen, die ein gänzliches Verlassen des Kassenbereichs erfordern, etwa dann, wenn das Verräumen und Nachfüllen von Obst, Gemüse oder Brot angeordnet wird (Zusatz- und Nebenarbeiten). Randnummer 7 Das zeitliche Ausmaß dieser Zusatz- oder Nebenarbeiten ist zwischen den Parteien teilweise in Streit. Die Klägerin berechnet ihre Kassenzeiten als die Zeit zwischen Öffnung des Ladenlokals und Ende der persönlichen Arbeitszeit abzüglich der Pausen sowie abzüglich weiterer nicht spezifizierter Zeiten, zu denen die Klägerin nach eigenen Angaben nicht an der Kasse tätig war. Die Beklagte hat für einzelne Monate die elektronisch erstellten Kassenjournale ausgewertet und möchte all die Arbeitszeiten, zu denen für mehr als 5 Minuten kein Kassiervorgang angefallen ist, nicht als Kassenarbeitszeit ansehen. Randnummer 8 Die Klägerin hat ursprünglich die Zahlung der Kassenzulage für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich August 2010, also für 20 Monate begehrt. Randnummer 9 Die Arbeitszeit der Klägerin ist über die Wochen und Monate ungleichmäßig verteilt. Bei konstantem Entgelt wird der Ausgleich der Mehr- oder Minderarbeit über ein Stundenkonto bewerkstelligt. Im Übrigen ergeben sich die unterschiedlichen monatlichen tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden durch Urlaubszeiten sowie Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 10 Die Klägerin hat ihre tatsächlichen Arbeitszeiten, ihre Ausfallzeiten mit Entgeltersatzleistungen (Urlaub, Krankheit, Feiertag, Stundenausgleich – „AZK“), sowie ihre Kassenarbeitszeiten für jeden Tag im Streitzeitraum in den Rechtsstreit eingeführt (Anlage K 2, hier Blatt 88 bis 102 sowie Anlage K 4, hier Blatt 111 bis 113, darauf wird wegen der Zahlenansätze für die einzelnen Tage, nicht jedoch für die von der Klägerin aufsummierten Werte, Bezug genommen). Die Werte für die tatsächlichen Arbeitszeiten und die Anzahl und die Gründe der Ausfallzeiten sind unstreitig; Unterschiede bestehen bei der Bemessung der reinen Kassenarbeitszeiten. Ausfalltage sind nach dem Vortrag beider Parteien mit jeweils 4 Arbeitsstunden anzusetzen. Randnummer 11 Bezüglich der Monate Januar bis Mai 2009 ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, so dass von der Darstellung der Zahlen abgesehen wird. Randnummer 12 Im Juni 2009 hat die Klägerin 61,75 Stunden tatsächlich gearbeitet, an 5 Arbeitstagen hat sie Urlaub gehabt, an einem Tag (1. Juni 2009) ist die Arbeit wegen eines Feiertages ausgefallen. Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit 54,50 Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 88 Prozent. Randnummer 13 Im Juli 2009 hat die Klägerin 40,75 Stunden tatsächlich gearbeitet, an 10 Arbeitstagen hat sie Urlaub gehabt und weitere 4 Arbeitstage war die Klägerin zu Lasten ihres Stundenkontos von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt („AZK-Tage“). Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit 37,25 Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 91 Prozent. Randnummer 14 Im August 2009 hat die Klägerin 62 Stunden tatsächlich gearbeitet, an 6 Arbeitstagen hat sie Urlaub gehabt. Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit 52 Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 83 Prozent. Randnummer 15 Im September 2009 hat die Klägerin 52,5 Stunden tatsächlich gearbeitet, an 2 Arbeitstagen hat sie Urlaub gehabt und weitere 6 Arbeitstage war die Klägerin zu Lasten ihres Stundenkontos von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt („AZK-Tage“). Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit 44,50 Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 84 Prozent. Randnummer 16 Bezüglich des Monats Oktober 2009 ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 17 Im November 2009 war das Ladenlokal wegen Umbaumaßnahmen vom 2. bis zum 11. November geschlossen. Die Klägerin hat dann im Restmonat trotzdem noch 89,75 Stunden tatsächlich gearbeitet. Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit 77,50 Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Den Anteil der reinen Kassenstunden gibt die Beklagte für diesen Monat aufgrund der Auswertung der elektronischen Kassenjournale mit 58,70 Stunden an. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 86 Prozent. Legt man die Angaben der Beklagten zu Grunde, hat die Klägerin immer noch mehr als 65 Prozent ihrer tatsächlichen Arbeitszeit an der Kasse verbracht. Randnummer 18 Bezüglich Dezember 2009 ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 19 Im Januar 2010 hat die Klägerin 67,75 Stunden tatsächlich gearbeitet, an 6 Arbeitstagen war sie arbeitsunfähig erkrankt. Der Feiertag am 1. Januar 2010 fiel in diesem Jahr auf einen Freitag. Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit 56,75 Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Den Anteil der reinen Kassenstunden gibt die Beklagte für diesen Monat aufgrund der Auswertung der elektronischen Kassenjournale mit 49,77 Stunden an. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 83 Prozent. Legt man die Angaben der Beklagten zu Grunde, hat die Klägerin immer noch mehr als 73 Prozent ihrer tatsächlichen Arbeitszeit an der Kasse verbracht Randnummer 20 Bezüglich der Monate Februar, März und April 2010 ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 21 Im Mai 2010 hat die Klägerin 83,25 Stunden tatsächlich gearbeitet, an 5 Arbeitstagen hat sie Urlaub gehabt und die Arbeit am 13. Mai (Freitag) ist wegen eines Feiertages ausgefallen. Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit 57,50 Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 69 Prozent. Randnummer 22 Im Juni 2010 hat die Klägerin lediglich 9 Stunden tatsächlich gearbeitet, an 12 Arbeitstagen war sie arbeitsunfähig erkrankt und an weiteren 5 Arbeitstagen hat sie Urlaub gehabt. Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit 6,50 Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 72 Prozent. Randnummer 23 Im Juli 2010 hat die Klägerin 43 Stunden tatsächlich gearbeitet, an 15 Arbeitstagen hat sie Urlaub gehabt. Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit 38 Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 88 Prozent. Randnummer 24 Bezüglich August 2010 ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 25 Die Beklagte hat der Klägerin im gesamten Streitzeitraum keine Kassenzulage gezahlt. Die Klägerin hat von der Beklagten erstmalig mit Schreiben vom 18. Mai 2009 die Zahlung der Kassenzulage verlangt, was diese abgelehnt hat. Randnummer 26 Die Klage ist im November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangen und danach mehrfach erweitert worden. Das Arbeitsgericht Rostock hat der Klage mit seinem Urteil vom 29. Dezember 2010 teilweise entsprochen. Es hat die Klage für die Monate Januar und Februar 2009 wegen Eingreifens von Ausschlussfristen abgewiesen (insoweit ist Rechtskraft eingetreten). Außerdem hat es die Klage für die Monate Juni bis September 2009 wegen Nichterreichens der erforderlichen Zahl der Kassenstunden abgewiesen. Schließlich hat es auch die Klage insgesamt abgewiesen, soweit die Klägerin vor dem Arbeitsgericht auch den Vorarbeitgeber mit verklagt hatte (auch insoweit ist Rechtskraft eingetreten). Soweit das Arbeitsgericht der Klage entsprochen hat, hat es in der Hauptsache die Berufungsführerin und nunmehr einzige Beklagte wie folgt verurteilt: Randnummer 27 „Die Beklagte … wird verurteilt, an die Klägerin 646,80 Euro brutto als Funktionszulage für die Monate März – Mai 2009 und Oktober – Dezember 2009 sowie Januar – August 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 136,65 Euro seit dem 01.09.2009, auf 92,01 Euro seit dem 01.12.2009, auf 139,38 Euro seit dem 01.02.2010, auf 139,38 Euro seit dem 01.06.2010 und auf 139,38 Euro seit dem 01.09.2010 zu zahlen.“ Randnummer 28 Die Berufung gegen sein Urteil hat das Arbeitsgericht ausdrücklich zugelassen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 29 Die Beklagte hat das Urteil, soweit es um die Verurteilung zur Zahlung der Kassenzulage für die Monate März bis Mai 2009, Oktober und Dezember 2009 sowie Februar, März und April 2010 geht, rechtskräftig werden lassen. Im Übrigen hat sie gegen dieses Urteil fristgemäß Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet. Später, nach Ablauf der Fristen für die Einlegung und Begründung einer Berufung, hat die Klägerin noch teilweise Anschlussberufung eingelegt bezogen auf die Abweisung der Klage für die Monate Juni bis September 2009. Randnummer 30 Im Rahmen der eingelegten Berufung und im Rahmen der Abwehr der Anschlussberufung begehrt die Beklagte nach wie vor die Abweisung der Klage. Randnummer 31 Die Beklagte meint, als Teilzeitkraft stehe der Klägerin die Kassenzulage nur dann zu, wenn ihre reine Kassenarbeitszeit tatsächlich mehr als 24/39 ihrer vertraglich geschuldeten Monatsarbeitszeit umfasse. Die Tarifnorm fordere, dass die tatsächlich erreichte Kassenarbeitszeit mit der durchschnittlich geschuldeten Monatsarbeitszeit in Beziehung gesetzt werde, denn die Erschwernis, die mit der Tätigkeit an einer Ausgangskasse gesondert vergütet werden soll, trete erst ab einer bestimmten Anzahl von Stunden der Arbeit an dieses Kassen auf. Randnummer 32 Auf das Verhältnis der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit zur monatlichen Kassenarbeitszeit könne man nicht abstellen, weil man dies bei den Vollzeitkräften auch nicht mache. Auch Vollzeitkräfte würden daher in Monaten, in denen erhebliche Urlaubs- oder Krankheitszeiten anfallen, keine Kassenzulage gewährt bekommen. Randnummer 33 Soweit die Klägerin die Zahlung der Kassenzulage für Urlaubs- oder Krankheitszeiten verlange, verkenne sie die tariflichen Regeln zur Berechnung des Entgelts während dieser Ausfallzeiten. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 35 1. das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit dieses über die Verurteilung zur Zahlung von 415,41 Euro brutto als Funktionszulage für die Monate März bis Mai 2009, Oktober 2009, Dezember 2009 sowie Februar bis April 2010 und August 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 136,65 Euro seit dem 1. September 2009, 45,55 Euro seit dem 1. Dezember 2009, 92,92 Euro seit dem 1. Februar 2010, 92,92 Euro seit dem 1. Juni 2010 und 46,46 Euro seit dem 1. September 2010 hinausgeht, Randnummer 36 2. die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 37 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 38 1. die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 39 unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Wege der Anschlussberufung die Beklagte auch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 182,20 Euro brutto als Kassenzulage für die Monate Juni 2009 bis September 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 136,65 Euro seit dem 1. September 2009 und auf weitere 45,55 Euro seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen. Randnummer 40 Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es die Beklagte mit der Berufung noch angreift. Für ihre Anschlussberufung vertritt sie die Auffassung, dass das Stundenmaß für die Kassenzulage aus dem Vergleich der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit mit der tatsächlichen Kassenarbeitszeit ermittelt werden müsse. Weder die flexible Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Monate noch ihre Urlaubs- oder Krankheitstage könnten ihr durch Aberkennung der Kassenzulage zur Last gelegt werden. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die Klägerin hat für alle hier noch streitigen 9 Monate Anspruch auf die Zahlung der Kassenzulage nach § 2.8 ETV Einzelhandel MV. Die Berufung der Beklagten ist daher zurückzuweisen und die Anschlussberufung der Klägerin hat Erfolg. I. Randnummer 43 Die auf fünf streitige Monate beschränkte Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Randnummer 44 Der Berufungsantrag der Beklagten bedarf der Klarstellung. Die Beklagte hat nur eingeschränkt Berufung eingelegt und hat dies im Antrag dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verurteilung zur Zahlung der Kassenzulage in Höhe von in der Hauptsache 415,41 Euro brutto nicht angreift. Aus der Einleitung der Berufungsbegründung ergibt sich allerdings, dass die Beklagte das arbeitsgerichtliche Urteil für insgesamt 9 Monate, für die die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, nicht angreift, was sich ausweislich der unstreitigen Zahlen für diese Monate auf einen Betrag in Höhe von nur 414,50 Euro aufsummiert. Zu Gunsten der Beklagten nimmt das Berufungsgericht im Wege der Auslegung daher an, dass das arbeitsgerichtliche Urteil tatsächlich nur in Höhe von 414,50 Euro nicht mit der Berufung angegriffen werden sollte. Darauf deutet auch die Aufschlüsselung der mit der Berufung nicht angegriffenen Verurteilung zur Zinszahlung hin, deren Einzelbeträge sich ebenfalls auf 414,50 Euro aufsummieren. Randnummer 45 Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin die Kassenzulage auch in den Monaten November 2009, Januar, Mai, Juni und Juli 2010 verdient hat. 1. Randnummer 46 Die Klägerin ist bei der Beklagten als Kassiererin im Sinne der Tätigkeitsmerkmale aus § 3 ETV Einzelhandel MV tätig, denn sie wird jedenfalls zeitlich überwiegend (§ 3.1 Satz 2 ETV Einzelhandel MV) in dieser Funktion eingesetzt. Randnummer 47 Zwischen den Parteien ist auch nicht in Streit, dass es sich bei allen Kassen in den beiden Ladenlokalen, in denen die Klägerin im Streitzeitraum eingesetzt war, um „Ausgangskassen (check-out)“ im Sinne von § 2.8 ETV Einzelhandel MV handelt. Demnach ist zwischen den Parteien auch nicht in Streit, dass die Klägerin auch als „SB-Kassiererin“ im Sinne von § 2.8 ETV Einzelhandel MV anzusehen ist. 2. Randnummer 48 Die Klägerin hat auch in allen Monaten, die im Rahmen der Berufung der Beklagten streitig sind, das tariflich erforderliche Stundenmaß erfüllt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.