Anspruch auf Zahlung einer Kassenzulage nach § 2.8 ETV Einzelhandel Mecklenburg-Vorpommern - Teilzeitbeschäftigung Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 21.02.2012, 5 Sa 28/11 , das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 818/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 29. Dezember 2010, 4 Ca 2033/09, Urteil nachgehend BAG, 8. Mai 2012, 10 AZN 818/12, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 29. Dezember 2010 (4 Ca 2033/09) wird zurückgewiesen. 2. Unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird die Beklagte auf die klägerische Anschlussberufung hin verurteilt, an die Klägerin weitere 82,18 Euro brutto als Kassenzulage für die Monate Juni 2009 und September 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 41,09 Euro seit dem 1. September 2009 und auf weitere 41,09 Euro seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Parteien steht in Streit, in welchem Umfang der Klägerin die Kassenzulage nach § 2.8 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Mecklenburg-Vorpommern (ETV Einzelhandel MV) zusteht. Randnummer 2 Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Filialunternehmen des Einzelhandels, in Ladenlokalen in C-Stadt. Zunächst war dies im Streitzeitraum ein Ladenlokal in R. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist 2009 aufgrund eines Betriebsübergangs entstanden; die Klägerin ist bereits seit vielen Jahren im Einzelhandel tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien die Tarifverträge für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zumindest auch aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach der Gehaltsgruppe 2 des § 3 ETV Einzelhandel MV aus der Stufe „nach dem 7. Tätigkeitsjahr“. Randnummer 3 Die tarifliche Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt nach § 5.1 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (MTV Einzelhandel MV) 39 Stunden. Zwischen den Parteien besteht eine Teilzeitvereinbarung, wonach die Klägerin monatlich 86,5 Stunden zu arbeiten hat. Dafür bekam sie bis Oktober 2009 ein Entgelt in Höhe von 1.027,18 Euro und ab November 2009 aufgrund einer Tariferhöhung in Höhe von 1.047,72 Euro brutto monatlich. Randnummer 4 Die Zahlung der Kassenzulage ist nach § 2.8 ETV Einzelhandel MV davon abhängig, dass die Kassiererin eine bestimmte Anzahl von Stunden an einer Ausgangskasse eingesetzt wird. Die Vorschrift lautet wörtlich: Randnummer 5 "SB-Kassierer/innen erhalten in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen (check-out) tätig sind, eine Funktionszulage von 4 % ihres Tarifentgelts." Randnummer 6 Die Klägerin wird von der Beklagten überwiegend an den Kassen eingesetzt. Nach der Arbeitsorganisation in den Ladenlokalen der Beklagten sind die bei ihr tätigen Kassenkräfte aber auch verpflichtet, andere Arbeiten auszuführen, sofern an den Kassen gerade keine Arbeit anfällt. In erster Linie sind das Regalpflegearbeiten im Umfeld der Kasse einschließlich der Kontrolle des Mindesthaltbarkeitsdatums der dortigen Artikel; hierzu gehört insbesondere das Auffüllen der Zigarettenboxen und die Kontrolle des Zeitschriftenregals. Je nach den Örtlichkeiten und der Anzahl der im Ladenlokal eingesetzten Arbeitnehmerinnen können aber auch Arbeiten anfallen, die ein gänzliches Verlassen des Kassenbereichs erfordern, etwa dann, wenn das Verräumen und Nachfüllen von Obst, Gemüse oder Brot angeordnet wird (Zusatz- und Nebenarbeiten). Randnummer 7 Das zeitliche Ausmaß dieser Zusatz- oder Nebenarbeiten ist zwischen den Parteien teilweise in Streit. Die Klägerin berechnet ihre Kassenzeiten als die Zeit zwischen Öffnung des Ladenlokals und Ende der persönlichen Arbeitszeit abzüglich der Pausen sowie abzüglich weiterer nicht spezifizierter Zeiten, zu denen die Klägerin nach eigenen Angaben nicht an der Kasse tätig war. – Die Beklagte hat für einzelne Monate die elektronisch erstellten Kassenjournale ausgewertet und möchte all die Arbeitszeiten, zu denen für mehr als 5 Minuten kein Kassiervorgang angefallen ist, nicht als Kassenarbeitszeit ansehen. Dadurch kommt sie zu reinen Kassenarbeitszeiten, die teilweise über und teilweise unter den klägerischen Angaben liegen. Randnummer 8 Die Arbeitszeit der Klägerin ist über die Wochen und Monate ungleichmäßig verteilt. Bei konstantem Entgelt wird der Ausgleich der Mehr- oder Minderarbeit über ein Stundenkonto bewerkstelligt. Im Übrigen ergeben sich die unterschiedlichen monatlichen tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden durch Feiertage, durch Urlaubszeiten sowie durch Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 9 Die Klägerin hat die Zahlung der Kassenzulage für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich August 2010, also für 20 Monate, mit ihrer Klage begehrt. Randnummer 10 Die Klägerin hat ihre tatsächlichen Arbeitszeiten, ihre Ausfallzeiten mit Entgeltersatzleistungen (Urlaub, Krankheit, Feiertag, Stundenausgleich – „AZK“), sowie ihre Kassenarbeitszeiten für jeden Tag im Streitzeitraum – mit Ausnahme des August 2010 – in den Rechtsstreit eingeführt (nicht näher bezeichnete Anlage zum Schriftsatz vom 4. März 2010, hier Blatt 34 bis 45, Anlage K 2, hier Blatt 92 bis 96 sowie Anlage K 4, hier Blatt 105 und 106, darauf wird wegen der Zahlenansätze für die einzelnen Tage, nicht jedoch für die von der Klägerin aufsummierten Werte, Bezug genommen). Die Werte für die tatsächlichen Arbeitszeiten und die Anzahl und die Gründe der Ausfallzeiten sind unstreitig; Unterschiede bestehen bei der Bemessung der reinen Kassenarbeitszeiten. Ausfalltage sind nach dem Vortrag beider Parteien mit jeweils 4 Arbeitsstunden anzusetzen. Randnummer 11 Bezüglich der Monate Januar bis Mai 2009 ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, so dass von der Darstellung der Zahlen abgesehen wird. Randnummer 12 Im Juni 2009 hat die Klägerin 41,50 Stunden tatsächlich gearbeitet, an einem Tag (1. Juni 2009) ist die Arbeit wegen eines Feiertages ausgefallen. Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit 38 Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 91 Prozent. Randnummer 13 Im Juli 2009 hat die Klägerin lediglich 9,75 Stunden tatsächlich gearbeitet, an den übrigen 20 Arbeitstagen war sie arbeitsunfähig erkrankt. Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit alle Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 100 Prozent. Randnummer 14 Im August 2009 hat die Klägerin 30,25 Stunden tatsächlich gearbeitet, an 10 Arbeitstagen hat sie Urlaub gehabt, an weiteren 5 Arbeitstagen war sie arbeitsunfähig erkrankt. Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit 26 Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 85 Prozent. Randnummer 15 Im September 2009 hat die Klägerin 34 Stunden tatsächlich gearbeitet, an 4 Arbeitstagen hat sie Urlaub gehabt. Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit 32,25 Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 94 Prozent. Randnummer 16 Bezüglich der Monate Oktober und November 2009 ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 17 Im Dezember 2009 hat die Klägerin 35 Stunden tatsächlich gearbeitet, an einem Arbeitstag ist die Arbeit wegen Urlaub ausgefallen, an 13 weiteren Arbeitstagen wegen Arbeitsunfähigkeit und am 25. Dezember 2010 wegen des Feiertags (Freitag). Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit 34,25 Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Den Anteil der reinen Kassenstunden gibt die Beklagte für diesen Monat aufgrund der Auswertung der elektronischen Kassenjournale mit 32,50 Stunden an. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 97 Prozent. Legt man die Angaben der Beklagten zu Grunde, hat die Klägerin immer noch mehr als 92 Prozent ihrer tatsächlichen Arbeitszeit an der Kasse verbracht. Randnummer 18 Bezüglich Januar 2010 ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 19 Im Februar 2010 hat die Klägerin 31,75 Stunden tatsächlich gearbeitet, an 4 Arbeitstagen war sie arbeitsunfähig erkrankt, weitere 8 Arbeitstage war sie in Urlaub. Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit 31 Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Den Anteil der reinen Kassenstunden gibt die Beklagte für diesen Monat aufgrund der Auswertung der elektronischen Kassenjournale mit 19,85 Stunden an. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 97 Prozent. Legt man die Angaben der Beklagten zu Grunde, hat die Klägerin immer noch mehr als 62 Prozent ihrer tatsächlichen Arbeitszeit an der Kasse verbracht. Randnummer 20 Bezüglich März 2010 ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 21 Im April 2010 hat die Klägerin 55,25 Stunden tatsächlich gearbeitet, an 6 Arbeitstagen hat sie Urlaub gehabt und die Arbeit am 2. April (Freitag) und am 5. April (Montag) ist wegen Karfreitag und Ostermontag ausgefallen. Nach klägerischen Angaben sind von der tatsächlichen Arbeitszeit 54,50 Stunden an der Kasse abgeleistet worden. Aus den klägerischen Angaben errechnet sich ein Anteil der Kassenarbeitszeit an der gesamten tatsächlichen Arbeitszeit in diesem Monat in Höhe von rund 98 Prozent. Randnummer 22 Bezüglich der Monate Juni, Juli und August 2010 ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 23 Die Beklagte hat der Klägerin im gesamten Streitzeitraum keine Kassenzulage gezahlt. Die Klägerin hat von der Beklagten erstmalig mit Schreiben vom 18. Mai 2009 die Zahlung der Kassenzulage verlangt, was diese abgelehnt hat. Randnummer 24 Die Klage ist im November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangen und danach mehrfach erweitert worden. Das Arbeitsgericht Rostock hat der Klage mit seinem Urteil vom 29. Dezember 2010 teilweise entsprochen. Es hat die Klage für Monate Januar 2009 wegen Eingreifens von Ausschlussfristen abgewiesen (insoweit ist Rechtskraft eingetreten). Außerdem hat es die Klage für die Monate Juni und September 2009 wegen Nichterreichens der erforderlichen Zahl der Kassenstunden abgewiesen. Im Weiteren hat es die Klage für August 2010 abgewiesen, ohne dies allerdings näher zu begründen. Für den Monat Mai 2010, den die Klägerin mit dem Klageantrag zu 5 mit Schriftsatz vom 15. Juni 2010 eingeklagt hatte, hat das Arbeitsgericht die Kassenzulage in der Hauptsache zugesprochen, jedoch die darauf verlangten Zinsen als Nebenforderung ab dem 1. Juni 2010 nicht mit ausgeurteilt (nicht mit Rechtsmitteln angegriffen). Schließlich hat das Arbeitsgericht die Klage auch insgesamt abgewiesen, soweit die Klägerin vor dem Arbeitsgericht auch den Vorarbeitgeber mit verklagt hatte (auch insoweit ist Rechtskraft eingetreten). Soweit das Arbeitsgericht der Klage entsprochen hat, hat es in der Hauptsache die Berufungsführerin und nunmehr einzige Beklagte wie folgt verurteilt: Randnummer 25 „Die Beklagte … wird verurteilt, an die Klägerin 664,73 Euro brutto als Funktionszulage für die Monate Februar – Mai 2009, Juli – August 2009, Oktober – Dezember 2009 sowie Januar – Juli 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 246,54 Euro seit dem 01.09.2009, auf 82,99 Euro seit dem 01.12.2009, auf 83,80 Euro seit dem 01.02.2010, auf 125,70 Euro seit dem 01.05.2010 und auf 83,80 Euro seit dem 01.09.2010 zu zahlen.“ Randnummer 26 Die Berufung gegen sein Urteil hat das Arbeitsgericht ausdrücklich zugelassen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 27 Die Beklagte hat das Urteil, soweit es um die Verurteilung zur Zahlung der Kassenzulage für die Monate Februar bis Mai 2009, Oktober 2009 und November 2009 sowie Januar, März und Mai bis Juli 2010 geht, rechtskräftig werden lassen. Im Übrigen hat sie gegen dieses Urteil fristgemäß Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet. Später, nach Ablauf der Fristen für die Einlegung und Begründung einer Berufung, hat die Klägerin noch teilweise Anschlussberufung eingelegt bezogen auf die Abweisung der Klage für die Monate Juni und September 2009. Randnummer 28 Im Rahmen der eingelegten Berufung und im Rahmen der Abwehr der Anschlussberufung begehrt die Beklagte nach wie vor die Abweisung der Klage. Randnummer 29 Die Beklagte meint, als Teilzeitkraft stehe der Klägerin die Kassenzulage nur dann zu, wenn ihre reine Kassenarbeitszeit tatsächlich mehr als 24/39 ihrer vertraglich geschuldeten Monatsarbeitszeit umfasse. Die Tarifnorm fordere, dass die tatsächlich erreichte Kassenarbeitszeit mit der durchschnittlich geschuldeten Monatsarbeitszeit in Beziehung gesetzt werde, denn die Erschwernis, die mit der Tätigkeit an einer Ausgangskasse gesondert vergütet werden soll, trete erst ab einer bestimmten Anzahl von Stunden der Arbeit an dieses Kassen auf. Randnummer 30 Auf das Verhältnis der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit zur monatlichen Kassenarbeitszeit könne man nicht abstellen, weil man dies bei den Vollzeitkräften auch nicht mache. Auch Vollzeitkräfte würden daher in Monaten, in denen erhebliche Urlaubs- oder Krankheitszeiten anfallen, keine Kassenzulage gewährt bekommen. Randnummer 31 Soweit die Klägerin die Zahlung der Kassenzulage für Urlaubs- oder Krankheitszeiten verlange, verkenne sie die tariflichen Regeln zur Berechnung des Entgelts während dieser Ausfallzeiten. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 33 1. das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit dieses über die Verurteilung zur Zahlung von 456,85 Euro brutto als Funktionszulage für die Monate Februar bis Mai 2009, Oktober 2009 und November 2009 sowie Januar 2010, März 2010 und Mai bis Juli 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 164,36 Euro seit dem 1. September 2009, 82,18 Euro seit dem 1. Dezember 2009, 41,90 Euro seit dem 1. Februar 2010, 41,90 Euro seit dem 1. Mai 2010 und 83,80 Euro seit dem 1. September 2010 hinausgeht. Randnummer 34 2. die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 36 1. die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 37 2. unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Wege der Anschlussberufung die Beklagte auch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 82,18 Euro brutto als Kassenzulage für die Monate Juni 2009 und September 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 41,09 Euro seit dem 1. September 2009 und auf weitere 41,09 Euro seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen. Randnummer 38 Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es die Beklagte mit der Berufung noch angreift. Für ihre Anschlussberufung vertritt sie die Auffassung, dass das Stundenmaß für die Kassenzulage aus dem Vergleich der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit mit der tatsächlichen Kassenarbeitszeit ermittelt werden müsse. Weder die flexible Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Monate noch ihre Urlaubs- oder Krankheitstage könnten ihr durch Aberkennung der Kassenzulage zur Last gelegt werden. Randnummer 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die Klägerin hat für alle hier noch streitigen 7 Monate Anspruch auf die Zahlung der Kassenzulage nach § 2.8 ETV Einzelhandel MV. Die Berufung der Beklagte ist daher zurückzuweisen und die Anschlussberufung der Klägerin hat Erfolg. I. Randnummer 41 Die auf fünf streitige Monate beschränkte Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Randnummer 42 Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin die Kassenzulage auch in den Monaten Juli, August und Dezember 2009 sowie Februar und April 2010 verdient hat. 1. Randnummer 43 Die Klägerin ist bei der Beklagten als Kassiererin im Sinne der Tätigkeitsmerkmale aus § 3 ETV Einzelhandel MV tätig, denn sie wird jedenfalls zeitlich überwiegend (§ 3.1 Satz 2 ETV Einzelhandel MV) in dieser Funktion eingesetzt. Randnummer 44 Zwischen den Parteien ist auch nicht in Streit, dass es sich bei allen Kassen in den beiden Ladenlokalen, in denen die Klägerin im Streitzeitraum eingesetzt war, um „Ausgangskassen (check-out)“ im Sinne von § 2.8 ETV Einzelhandel MV handelt. Demnach ist zwischen den Parteien auch nicht in Streit, dass die Klägerin auch als „SB-Kassiererin“ im Sinne von § 2.8 ETV Einzelhandel MV anzusehen ist. 2. Randnummer 45 Die Klägerin hat auch in allen Monaten, die im Rahmen der Berufung der Beklagten streitig sind, das tariflich erforderliche Stundenmaß erfüllt.
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