Kündigung wegen Krankheit - Kündigungsschutz im Kleinbetrieb - Treu und Glauben Leitsatz 1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die Vorschrift des § 242 BGB ist auf Kündigungen neben § 1 KSchG allerdings nur in beschränktem Umfang anwendbar. Das Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht, abschließend geregelt. Umstände, die im Rahmen des § 1 KSchG zu würdigen sind und die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen, kommen als Verstöße gegen Treu und Glauben grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Kündigung verstößt vielmehr nur dann gegen § 242 BGB und ist nichtig, wenn sie aus Gründen, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind, Treu und Glauben verletzt. Typische Tatbestände der treuwidrigen Kündigung sind insbesondere ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers, der Ausspruch einer Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form und eine Kündigung, die den Arbeitnehmer diskriminiert. (BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - BAGE 97, 92 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Kündigung = DB 2001, 1677). (Rn.22) 2. Ist das Arbeitsverhältnis durch eine lang anhaltende Krankheit des Arbeitnehmers mit ungewissem Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit belastet, stößt eine deshalb ausgesprochene Kündigung nicht gegen § 242 BGB. (Rn.24) Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig für die Arbeitsaufgabe des gekündigten Arbeitnehmers eine Ersatzkraft unbefristet einstellt. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 12. Mai 2011, 3 Ca 2259/10, Urteil Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wehrt sich gegen eine Kündigung und begehrt Beschäftigung. Randnummer 2 Der zum Zeitpunkt der Kündigung 56 Jahre alte Kläger arbeitete seit Juni 1989 als Maurer und Fliesenleger bei Unternehmen, die ihren Sitz dort haben, wo die Beklagte ihren Sitz hat, und zwar zunächst beim Maurermeister K.. Danach arbeitete der Kläger bei der Baugeschäft GmbH K. und sodann beim Ehemann der Beklagten, der im Oktober 2006 Insolvenz anmelden musste. Seit November 2006 hat der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten. In den letzten Jahren war der Kläger ausschließlich als Fliesenleger beschäftigt worden. Er ist der einzige Fliesenleger im Betrieb der Beklagten. Der Kläger hat zuletzt rund 2.300,00 Euro brutto monatlich verdient. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig – einschließlich des Klägers – nur vier Arbeitnehmer. Randnummer 3 Der Kläger erlitt am 19. Mai 2010 einen schweren Bandscheibenvorfall und war danach arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht angehalten. Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass ihm ärztlicherseits Hoffnung gemacht wurde, dass die Arbeitsunfähigkeit alsbald überwunden werden könne. Randnummer 4 Die Beklagte hat wegen des krankheitsbedingten Ausfalls des Klägers eine neue wesentlich jüngere Hilfskraft eingestellt, die wie der Kläger in der Lage ist, die Fliesenlegerarbeiten zu übernehmen. Weil die Beklagte mit der Arbeitsleistung dieser Hilfskraft sehr zufrieden ist, gehört sie inzwischen zum Stammpersonal. Randnummer 5 Die Beklagte trägt vor, sie müsse sich vom Kläger trennen, da der kleine Betrieb es nicht ermögliche, zwei Fliesenleger zu beschäftigen. Die Trennung müsse auch jetzt während der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit erfolgen, um unproduktive Doppelzahlungen an zwei Fliesenleger nach Wiedergenesung des Klägers zu vermeiden. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 13. November 2010, dem Kläger zugegangen am 18. November 2010, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 19. November 2010. Diese Kündigung greift der Kläger mit am 23. November 2010 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage an. Randnummer 7 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Schlussurteil vom 12. Mai 2011 teilweise stattgegeben. Auf den Kündigungsschutzantrag hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum 30. Juni 2011 fortbestehen wird. Im Übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 8 Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert weiter. Soweit die Beklagte durch das Urteil beschwert ist, ist es in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 9 Der Kläger behauptet, er könne nach Genesung wieder arbeiten. Er ist der Ansicht, die Kündigung wahre nicht das Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme, das bei Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes erforderlich sei, weshalb die Kündigung unwirksam sei. Randnummer 10 Der Kläger beantragt sinngemäß und unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils soweit er dadurch beschwert ist 1. Randnummer 11 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 13.11.2010 weder am 29.11.2010 noch am 30.06.2011 geendet hat. 2. Randnummer 12 Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger sowohl über den 29.11.2010 als auch über den 30.06.2011 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Maurer und Fliesenleger weiter zu beschäftigen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsargumenten. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die klägerische Berufung gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12. Mai 2011 (3 Ca 2259/10) ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geendet hat, da auf das Arbeitsverhältnis der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) keine Anwendung findet und die Kündigung auch im Übrigen keinen Bedenken begegnet. Das Berufungsgericht macht sich die Begründung des Arbeitsgerichts zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. 1. Randnummer 18 Es muss offen bleiben, ob die streitgegenständliche Kündigung nach dem Maßstab von § 1 KSchG sozial gerechtfertigt wäre, denn diese Vorschrift findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen der Anzahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer keine Anwendung. Randnummer 19 § 1 KSchG gehört zum Ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes. Nach § 23 Absatz 1 KSchG findet der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse in Betrieben, in denen nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Das trifft auf die Beklagte zu. Nach einer Übergangsregelung in § 23 Absatz 1 KSchG kann es für die Anwendung des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes ausreichen, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind und diese Arbeitnehmer zum Stichtag am 31. Dezember 2003 bereits zusammen gearbeitet haben. Da die Beklagte regelmäßig nur vier Arbeitnehmer beschäftigt, kann auch diese Übergangsregelung hier keine Anwendung finden. 2. Randnummer 20 Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.
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