.8 ETV Einzelhandel Mecklenburg-Vorpommern - Teilzeitbeschäftigung Leitsatz 1.
.8 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Mecklenburg-Vorpommern erhalten Kassiererinnen, die im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen tätig sind, eine Zulage (Kassenzulage). Teilzeitbeschäftigte Kassiererinnen erhalten die Kassenzulage schon dann, wenn sie eine ihrer Teilzeitquote entsprechend geringere Anzahl von Stunden im Wochendurchschnitt an Ausgangskassen verbringen (wie BAG
.7 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel Mecklenburg-Vorpommern (MTV) berücksichtigt werden und bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle
(Rn.69) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 819/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 17. Dezember 2010, 4 Ca 2031/09, Urteil
gehend BAG,
.8 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Mecklenburg-Vorpommern (ETV Einzelhandel MV) zusteht. Randnummer 2 Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Filialunternehmen des Einzelhandels, in Ladenlokalen in C-Stadt. Zunächst war dies im Streitzeitraum ein Ladenlokal in R, seit 2010 ist die Klägerin in einem Ladenlokal in der Innenstadt tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist 2009 aufgrund eines Betriebsübergangs entstanden; die Klägerin ist bereits seit vielen Jahren im Einzelhandel tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden
dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien die Tarifverträge für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zumindest auch aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung
der Gehaltsgruppe 2 des § 3 ETV Einzelhandel MV aus der Stufe „
dem 7. Tätigkeitsjahr“. Randnummer 3 Die tarifliche Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt
.1 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (MTV Einzelhandel MV) 39 Stunden. Zwischen den Parteien besteht eine Teilzeitvereinbarung, wonach die Klägerin monatlich 87 Stunden zu arbeiten hat. Dafür bekam sie bis Oktober 2009 ein Entgelt in Höhe von 1.032,32 Euro und ab November 2009 aufgrund einer Tariferhöhung in Höhe von 1.052,96 Euro brutto monatlich. Randnummer 4 Die Zahlung der Kassenzulage ist
.8 ETV Einzelhandel MV davon abhängig, dass die Kassiererin eine bestimmte Anzahl von Stunden an einer Ausgangskasse eingesetzt wird. Die Vorschrift lautet wörtlich: Randnummer 5 "SB-Kassierer/innen erhalten in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen (check-out) tätig sind, eine Funktionszulage von 4 % ihres Tarifentgelts." Randnummer 6 Die teilzeitbeschäftigte Klägerin wird von der Beklagten überwiegend an den Kassen eingesetzt.
der Arbeitsorganisation in den Ladenlokalen der Beklagten sind die bei ihr tätigen Kassenkräfte aber auch verpflichtet, andere Arbeiten auszuführen, sofern an den Kassen gerade keine Arbeit anfällt. In erster Linie sind das Regalpflegearbeiten im Umfeld der Kasse einschließlich der Kontrolle des Mindesthaltbarkeitsdatums der dortigen Artikel; hierzu gehört insbesondere das Auffüllen der Zigarettenboxen und die Kontrolle des Zeitschriftenregals. Je
den Örtlichkeiten und der Anzahl der im Ladenlokal eingesetzten Arbeitnehmerinnen können aber auch Arbeiten anfallen, die ein gänzliches Verlassen des Kassenbereichs erfordern, etwa dann, wenn das Verräumen und
füllen von Obst, Gemüse oder Brot angeordnet wird (Zusatz- und Nebenarbeiten). Randnummer 7 Das zeitliche Ausmaß dieser Zusatz- oder Nebenarbeiten ist zwischen den Parteien teilweise in Streit. Die Klägerin berechnet ihre Kassenzeiten als die Zeit zwischen Öffnung des Ladenlokals und Ende der persönlichen Arbeitszeit abzüglich der Pausen sowie abzüglich weiterer nicht spezifizierter Zeiten, zu denen die Klägerin
eigenen Angaben nicht an der Kasse tätig war. – Die Beklagte hat für einzelne Monate die elektronisch erstellten Kassenjournale ausgewertet und möchte all die Arbeitszeiten, zu denen für mehr als 5 Minuten kein Kassiervorgang angefallen ist, nicht als Kassenarbeitszeit ansehen. Randnummer 8 Die Klägerin hat ursprünglich die Zahlung der Kassenzulage für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich August 2010, also für 20 Monate begehrt. Randnummer 9 Bezüglich der Monate Januar, Februar und März 2009 ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, so dass von der Darstellung der Zahlen abgesehen wird. Randnummer 10 Im April 2009 hat die Klägerin 67 Arbeitsstunden erbracht,
klägerischen Angaben sind darauf 46,50 Stunden Kassenarbeit angefallen. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Randnummer 11 Bezüglich des Monats Mai 2009 ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 12 Im Juni 2009 hat die Klägerin 62,25 Arbeitsstunden erbracht,
klägerischen Angaben sind darauf 43,75 Stunden Kassenarbeit angefallen. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Randnummer 13 Im Juli 2009 hat die Klägerin 34,50 Arbeitsstunden erbracht,
klägerischen Angaben sind darauf 26,25 Stunden Kassenarbeit angefallen. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Randnummer 14 Im August 2009 hat die Klägerin 61,75 Arbeitsstunden erbracht,
klägerischen Angaben sind darauf 39 Stunden Kassenarbeit angefallen. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Randnummer 15 Im September 2009 hat die Klägerin 65,25 Arbeitsstunden erbracht,
klägerischen Angaben sind darauf 44 Stunden Kassenarbeit angefallen. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Randnummer 16 Im Oktober 2009 hat die Klägerin 20 Arbeitsstunden erbracht,
klägerischen Angaben sind darauf 16,25 Stunden Kassenarbeit angefallen. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Randnummer 17 Bezüglich der Monate November und Dezember 2009 ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 18 Im Januar 2010 hat die Klägerin 70,75 Arbeitsstunden erbracht,
klägerischen Angaben sind darauf 48,65 Stunden Kassenarbeit angefallen. Die Beklagte behauptet auf Grund der Auswertung der Kassenjournale, die Klägerin sei in diesem Monat 62 Stunden und annähernd 20 Minuten an der Kasse angemeldet gewesen. Davon seien aber nur 48 Stunden und 39 Minuten als Kassenarbeitszeit im tariflichen Sinne anzusehen. Randnummer 19 Bezüglich des Monats Februar 2010 ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 20 Im März 2010 hat die Klägerin gar keine Arbeitsleistungen erbracht, da sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war. Randnummer 21 Im April 2010 hat die Klägerin 62,50 Arbeitsstunden erbracht,
klägerischen Angaben sind darauf 45 Stunden Kassenarbeit angefallen. Die Beklagte behauptet auf Grund der Auswertung der Kassenjournale, die Klägerin sei in diesem Monat 52 Stunden und 55 Minuten an der Kasse angemeldet gewesen. Davon seien 50 Stunden und 14 Minuten als Kassenarbeitszeit im tariflichen Sinne anzusehen. Randnummer 22 Bezüglich des Monats Mai 2010 ist das arbeitsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 23 Im Juni 2010 hat die Klägerin 109 Arbeitsstunden erbracht,
klägerischen Angaben sind darauf 96,50 Stunden Kassenarbeit angefallen. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Randnummer 24 Im Juli 2010 hat die Klägerin 34,25 Arbeitsstunden erbracht,
klägerischen Angaben sind darauf 28,25 Stunden Kassenarbeitszeit angefallen. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Randnummer 25 Im August 2010 hat die Klägerin 106 Arbeitsstunden erbracht,
klägerischen Angaben sind darauf 88,75 Stunden Kassenarbeit angefallen. Der Anteil der Kassenstunden ist für diesen Monat von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Randnummer 26 Die Arbeitszeit der Klägerin ist über die Wochen und Monate ungleichmäßig verteilt. Bei konstantem Entgelt wird der Ausgleich der Mehr- oder Minderarbeit über ein Stundenkonto bewerkstelligt. Im Übrigen ergeben sich die unterschiedlichen monatlichen tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden durch Urlaubszeiten sowie Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 27 Die Beklagte hat der Klägerin im gesamten Streitzeitraum keine Kassenzulage gezahlt. Die Klägerin hat von der Beklagten erstmalig mit Schreiben vom
Ablauf der Fristen für die Einlegung und Begründung einer Berufung, hat die Klägerin noch teilweise Anschlussberufung eingelegt bezogen auf die Abweisung der Klage für die Monate April 2009 sowie Juni bis Oktober 2009. Randnummer 32 Im Rahmen der eingelegten Berufung und im Rahmen der Abwehr der Anschlussberufung begehrt die Beklagte
wie vor die Abweisung der Klage. Randnummer 33 Die Beklagte meint, als Teilzeitkraft stehe der Klägerin die Kassenzulage nur dann zu, wenn ihre reine Kassenarbeitszeit tatsächlich mehr als 24/39 ihrer vertraglich geschuldeten Monatsarbeitszeit umfasse. Die Tarifnorm fordere, dass die tatsächlich erreichte Kassenarbeitszeit mit der durchschnittlich geschuldeten Monatsarbeitszeit in Beziehung gesetzt werde, denn nur der tatsächliche Anteil der Kassenstunden führe zu der Erschwernis, die
dem Tarifvertrag die Zulage auslöse. Randnummer 34 Auf das Verhältnis der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit zur monatlichen Kassenarbeitszeit könne man nicht abstellen, weil man dies bei den Vollzeitkräften auch nicht mache. Auch Vollzeitkräfte würden daher in Monaten, in denen erhebliche Urlaubs- oder Krankheitszeiten anfallen, keine Kassenzulage gewährt bekommen. Randnummer 35 Soweit die Klägerin die Zahlung der Kassenzulage für Urlaubs- oder Krankheitszeiten verlange, verkenne sie die tariflichen Regeln zur Berechnung des Entgelts während dieser Ausfallzeiten. Randnummer 36 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 37
Die Berufung der Beklagte ist daher zurückzuweisen und die Anschlussberufung der Klägerin hat Erfolg. I. Randnummer 45 Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Randnummer 46 Der Berufungsantrag der Beklagten bedarf der Klarstellung. Die Beklagte hat nur eingeschränkt Berufung eingelegt und hat dies im Antrag dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verurteilung zur Zahlung der Kassenzulage in Höhe von in der Hauptsache 209,77 Euro brutto nicht angreift. Aus der Einleitung der Berufungsbegründung ergibt sich allerdings, dass die Beklagte das arbeitsgerichtliche Urteil für insgesamt 6 Monate, für die die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, nicht angreift, was sich ausweislich der unstreitigen Zahlen für diese Monate auf einen Betrag in Höhe von 250,23 Euro aufsummiert. Zu Lasten der Beklagten nimmt das Berufungsgericht im Wege der Auslegung daher an, dass das arbeitsgerichtliche Urteil tatsächlich in dieser Höhe nicht mit der Berufung angegriffen werden sollte. Darauf deutet auch die Aufschlüsselung der mit der Berufung nicht angegriffenen Verurteilung zur Zinszahlung hin, deren Einzelbeträge sich ebenfalls auf 250,23 Euro aufsummieren. Diese Schwäche der Antragstellung war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, konnte dort aber nicht eindeutig geklärt werden, da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich dort durch eine Unterbevollmächtigte hat vertreten lassen, die dazu keine abschließende Stellungnahme abgeben mochte. Randnummer 47 Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin die Kassenzulage auch in den Monaten Januar, März, April, Juni, Juli und August 2010 verdient hat. 1. Randnummer 48 Die Klägerin ist bei der Beklagten als Kassiererin im Sinne der Tätigkeitsmerkmale aus § 3 ETV Einzelhandel MV tätig, denn sie wird jedenfalls zeitlich überwiegend (§ 3.1 Satz 2 ETV Einzelhandel MV) in dieser Funktion eingesetzt. Randnummer 49 Zwischen den Parteien ist auch nicht in Streit, dass es sich bei allen Kassen in den beiden Ladenlokalen, in denen die Klägerin im Streitzeitraum eingesetzt war, um „Ausgangskassen (check-out)“ im Sinne von § 2.8 ETV Einzelhandel MV handelt. Demnach ist zwischen den Parteien auch nicht in Streit, dass die Klägerin auch als „SB-Kassiererin“ im Sinne von § 2.8 ETV Einzelhandel MV anzusehen ist. 2. Randnummer 50 Die Klägerin hat auch in allen Monaten, die im Rahmen der Berufung der Beklagten streitig sind, das tariflich erforderliche Stundenmaß erfüllt. a) Randnummer 51
dem Tarifwortlaut ist das geforderte Stundenmaß nur erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen tätig ist. Dieses Stundenmaß gilt aber nur für Arbeitnehmerinnen, die in Vollzeit angestellt sind. Für Teilzeitkräfte ist das Stundenmaß verhältnismäßig anzupassen. Das ergibt sich aus der Auslegung der Tarifnorm. Randnummer 52 Die Kassenzulage
Oktober 2010 – 10 AZR 361/09 – DB 2011, 768). Der Charakter der Kassenzulage als Funktionszulage ergibt sich zwar für das hiesige Tarifgebiet nicht ganz so eindeutig wie für das Tarifgebiet Sachsen-Anhalt, wo die wortgleich ausformulierte Kassenzulage unter einer Überschrift namens Funktionszulage geregelt ist. Dennoch gelten die Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts zur Einordnung der Kassenzulage als Funktionszulage, die es anlässlich zweier Fälle aus dem Tarifgebiet Sachsen-Anhalt angestellt hatte (BAG 18. März 2009 – 10 AZR 338/08 – AP Nr. 20 zu § 4 TzBfG = ZTR 2009, 491; BAG 18. März 2009 – 10 AZR 293/08 – AP Nr. 19 zu § 4 TzBfG), auch für das hiesige Tarifgebiet. Denn auch im hiesigen Tarifgebiet wird die Funktionszulage als fester Prozentsatz vom Tarifentgelt bezahlt. Das führt dazu, dass die Kassiererinnen je
dem, in welchem Tätigkeitsjahr sie sich befinden, eine unterschiedlich hohe Kassenzulage erhalten. Das muss als ein Indiz dafür gewertet werden, dass die Zulage nicht als Ausgleich für eine besondere Erschwernis bei der Arbeit gezahlt wird, sondern – wie zutreffend vom Bundesarbeitsgericht betont – als eine allein funktionsgebundene Zulage, die gezahlt wird, weil die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit an der Ausgangskasse als höherwertig im Verhältnis zur tariflichen Grundvergütung angesehen haben (BAG 18. März 2009 aaO). Randnummer 53 Würde man bei einer Teilzeitkraft an dem Maß von 24 Stunden im Wochendurchschnitt für die Kassenzulage festhalten, würde man die Grenze, die die Tarifvertragspartner als relevant für die Gewährung der Zulage erachtet haben, unzulässig zu Lasten der Arbeitnehmerin verschieben. Schon in Hinblick auf das Diskriminierungsverbot aus § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss daher angenommen werden, dass es für die Gewährung der Kassenzulage nur auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit an der Ausgangskasse im Verhältnis zur gesamten Arbeitszeit ankommt. Randnummer 54 Mit dem Arbeitsgericht und den Parteien geht das Berufungsgericht daher davon aus, dass dann, wenn die Klägerin tatsächlich wie vertraglich vereinbart, in einem Monat 87 Stunden arbeitet, es für die Gewährung der Kassenzulage schon ausreicht, wenn sie von dieser Arbeitszeit 53,5 Stunden an einer Ausgangskasse eingesetzt war. Denn die tariflich geforderten 24 Arbeitsstunden an der Ausgangskasse im Wochendurchschnitt entsprechen 61,54 Prozent der geschuldeten Wochenarbeitszeit. Beträgt die geschuldete Arbeitszeit 87 Stunden im Monat, ist das Maß demnach erfüllt, wenn die Klägerin 61,54 Prozent dieser Zeit, also 53,5 Stunden an Ausgangskassen arbeitet.
Absatz 1 EFZG ist während der Arbeitsunfähigkeit das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Diese Berechnungsweise wird allerdings durch § 8.2 MTV Einzelhandel MV in zulässiger Weise modifiziert. Danach errechnet sich das fortzuzahlende Arbeitsentgelt aus dem Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate vor Krankheitsbeginn. Da die Klägerin ein festes monatliches Entgelt bezieht und sie in allen Monaten, die hier überhaupt in die Betrachtung mit einbezogen werden können, die Kassenzulage verdient hat, hat sie also auch
.2 Satz 2 MTV Einzelhandel MV Anspruch auf die Zahlung der Kassenzulage während der Zeiten, in denen sie arbeitsunfähig erkrankt war. Der Beklagten ist jedenfalls der
weis nicht gelungen, dass es im Drei-Monats-Vorlauf zu einer der Ausfallzeiten der Klägerin wegen Arbeitsunfähigkeit Zeiten gab, in denen die Klägerin die Kassenzulage nicht verdient hat. Randnummer 71 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Kassenzulage auch nicht als „unregelmäßiger Bestandteil“ des Arbeitsentgelts angesehen werden, der
Denn wie es im Tarifvertrag an dieser Stelle erläuternd weiter heißt, fallen darunter nur Sonderzahlungen, Gratifikationen, Jahrestantiemen und sonstige einmalige Zahlungen. Darunter kann die Kassenzulage nicht gefasst werden, da sie bei Kassenkräften an Ausgangskassen als regelmäßiger Entgeltbestandteil zu zahlen ist. Randnummer 72 Ähnliches gilt für die Tage, an denen die Klägerin wegen Erholungsurlaubs von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei gestellt wurde.
G bemisst sich das während des Urlaubs zu zahlende Urlaubsentgelt
dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Auch diese Berechnungsweise haben die Tarifvertragsparteien in zulässiger Weise abgeändert.
.7 MTV Einzelhandel MV ist für die Urlaubstage das Entgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er während dieser Zeit in der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit gearbeitet hätte. Da die Klägerin in allen hier in Betracht zu ziehenden Monaten die Kassenzulage verdient hat, ist davon auszugehen, dass sie, wenn sie statt des Urlaubs hätte arbeiten müssen, auch während dieser Tage die Kassenzulage verdient hätte. cc) Randnummer 73 Ausgehend von dieser Auslegung des Tarifvertrages steht der Klägerin die Kassenzulage für alle hier streitigen Monate zu. Randnummer 74 Dafür kann der Streit der Parteien über das zeitliche Ausmaß der Zusatz- und Nebenarbeiten dahinstehen. Selbst wenn man von den Zeiten ausgeht, die sich aus der Auswertung der Kassenjournale durch die Beklagte ergeben, hat die Klägerin in allen noch streitigen Monaten mehr als 24/39 ihrer tatsächlichen Arbeitszeit mit Kassentätigkeit verbracht. Randnummer 75 Soweit die Beklagte für einzelne Monate keine eigenen Daten vorgelegt hat, sondern lediglich die klägerischen Angaben zum zeitlichen Ausmaß der Zusatz- und Nebenarbeiten bestritten hat, gilt der klägerische Vortrag dazu als zugestanden (§ 138 Absatz 4 ZPO). Denn, wie die Monate, die die Beklagte mit Hilfe der Kassenjournale ausgewertet hat, zeigen, ist die Beklagte durchaus in der Lage, zu dem zeitlichen Ausmaß der Zusatz- und Nebenarbeiten detaillierte Angaben zu machen. Dass sie dies für die letzten drei streitgegenständlichen Monate ab Juni 2010 nicht gemacht hat, mag zwar auch durch die enge zeitliche Abfolge der letzten klägerischen Klageerweiterung und der abschließenden Entscheidung des Arbeitsgerichts bedingt gewesen sein. Ergänzender Sachvortrag zu diesen Monaten hätte dann jedoch im Berufungsrechtszug
geholt werden können, was nicht geschehen ist. Im Übrigen zeigt ein Vergleich der Zahlensansätze der Beklagten mit denen der Klägerin, dass diese für die einzelnen Monate nahezu identisch sind. Es bestand für das Berufungsgericht daher kein Anlass, der Beklagten zum
trag der Auswertung aus den Kassenjournalen für die Monate ab Juni 2010 noch eine Schriftsatznachlassfrist einzuräumen. Randnummer 76 Der Gleichlauf der angegebenen Werte für die Monate, zu denen beide Parteien zum zeitlichen Ausmaß der Zusatz- und Nebenarbeiten vorgetragen haben, ist für das Berufungsgericht auch Anlass genug, um der pauschal behaupteten Unmöglichkeit der Beklagten, Daten für die Monate vor Oktober 2009 vorzulegen, keine prozessuale Bedeutung beizumessen. Die von der Klägerin vorgetragenen Daten zu den Kassenarbeitszeiten und den Zeiten für die Zusatz- und Nebenarbeiten sind plausibel und bewegen sich in dem Rahmen wie er auch für die Monate angegeben ist, zu denen die Beklagte substantiiert Stellung genommen hat. Es ist nicht ersichtlich, mit welchen Argumenten man die Zahlenansätze in Frage stellen könnte.
GG außerhalb der gerichtlichen Kosten-entscheidung von den Parteien selbst getragen. Diese Kostenteilung
ZPO berücksichtigt, dass die Beklagte die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens bei einem Berufungsstreitwert für Berufung und Anschlussberufung in Höhe von etwas unter 500 Euro allein zu tragen hat, da sie mit keinem ihrer Anträge durchgedrungen ist (§ 97 ZPO). Von den erstinstanzlichen gerichtlichen Kosten bei einem Streitwert von ungefähr 835 Euro hat die Klägerin im Verhältnis der beiden am Berufungsverfahren beteiligten Parteien nur zu 10 Prozent zu tragen, da ihre Klage letztlich nur für 2 der 20 Monate ohne Erfolg geblieben ist. Außerdem ist bei der einheitlichen Kostenentscheidung noch zu berücksichtigen, dass die Klage gegen die ehemalige Beklagte zu 2 (die Vorarbeitgeberin) insgesamt ohne Erfolg geblieben ist. Wie im arbeitsgerichtlichen Urteil bleibt es daher dabei, dass die ehemalige Beklagte zu 2, die Vorarbeitgeberin, an der Kostentragung nicht beteiligt ist. Randnummer 84 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.