Baueinstellungsverfügung für turmartigen Gebäudeteil Leitsatz Turmartiger Gebäudeteil als Dachaufbau. (Rn.6) (Rn.23) (Rn.27) (Rn.29) (Rn.31) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um eine Baueinstellungsverfügung. Randnummer 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück ... der Flur . der Gemarkung R. Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 21 der Beigeladenen „für den Ortsteil ... für Ferienhäuser und öffentlicher Parkplatz östlich der gewachsenen Ortlage ...“. Der Bebauungsplan sieht im hier maßgeblichen Baufeld ein Sondergebiet Ferienhaus (SO FH 5) vor. Die maximale Firsthöhe ist mit 9,50 m festgesetzt. Die Dachneigung darf zwischen 40 Grad und 46 Grad, ausnahmsweise für Reetdächer 50 Grad bis 60 Grad betragen. Die maximale Traufhöhe ist mit 3,80 m festgesetzt. Als Bezugspunkt für Höhenangaben gilt nach dem Teil B I Planungsrechtliche Festsetzungen 3. Höhenlage die mittlere Fahrbahnhöhe der angrenzenden Erschließungsstraße. Als örtliche Bauvorschriften ist unter II. Festsetzungen zur äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen zu Nr. 3. Dacheindeckung u. a. festgesetzt: „Die Dachneigungen der Gebäude dürfen maximal 60 Grad für reetgedeckte Gebäude und maximal 46 Grad für übrige Gebäude nicht überschreiten. Im gesamten Planbereich sind nur symmetrische Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer sowie sogenannte Eulenlochdächer für die Hauptgebäude zulässig. Pultdächer sind unzulässig. Symmetrische Dachneigungen/symmetrische Dacheindeckungen dürfen ungleichschenklig ausgebildet werden. Für untergeordnete Gebäudeteile, wie z. B. Windfänge, Erker, Veranden sind abweichend Pult- und / oder fachgeneigte Dächer zulässig. Dachgauben sind in Form von Schleppgauben, Fledermausgauben oder Satteldachgauben zulässig. … Unterschiedliche Formen von Gauben auf einer Dachfläche sind unzulässig. … Zwischen der Traufe und dem Fußpunkt der Gaube müssen mindest 3 Dachziegelreihen durchgehen. Die Firste von Giebelgauben und Ansätze der Bedachungen von Schleppgauben müssen mindestens 2 Dachziegelreihen unterhalb des Hauptfirstes liegen.“ Randnummer 3 Mit Datum vom 01. März 2011 legten die Kläger bei dem Amt ... über ihren Entwurfsverfasser Bauunterlagen als „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBau0 M-V)“ vor. Zu den Bauunterlagen gehörten die Schnitte A – A und B - B, jeweils mit Ansichten. Danach sollte der Hauptfirst eine Höhe von 6,87 m aufweisen. Die Schnitte und Ansichten sehen zudem einen turmartigen Gebäudeteil vor, dessen Firsthöhe nach den Schmitt B - B 8,50 m betragen sollte. Das Dach dieses Gebäudeteils ist als flachgeneigtes Walmdach vorgesehen. Randnummer 4 Die Gemeinde gab keine Erklärung nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ab mit der Folge, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nicht durchgeführt wurde. Randnummer 5 Die Kläger zeigten am 05. Mai 2011 den Baubeginn an. Im August 2011 erhielt die Beklagte Kenntnis von der Errichtung des turmartigen Gebäudeteils. In der Folge wurde ein „Geländeschnitt “ im Maßstab 1 : 250 vorgelegt, der für den Turm des klägerischen Gebäudes bei einer Höhe des Hauptfirstes von (weiterhin) 6,87 m eine Firsthöhe von 9,50 m aufwies. Anders in den Bauunterlagen vom 01. März 2011, wonach die dritte Ebene des Turms, in der Fensteröffnungen vorgesehen sind, den Hauptfirst etwa zur Hälfte überragen sollte, weist der „Geländeschnitt ...“ nunmehr einen Turm auf, dessen dritten Ebene nahezu vollständig den Hauptfirst überragt. Randnummer 6 Die Beklagte verfügte mit Bescheid vom 30. August 2011, zugestellt am 02. September 2011, unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten zur Errichtung des als Turm ausgebildeten Gebäudeteils einschließlich dessen Anbindung an das Ferienhaus. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Baueinstellungsverfügung angeordnet. Zur Begründung führte die Beklage im Wesentlichen aus: Für die geänderte Variante der Ausführung des Turmes liege keine Genehmigungsfreistellung seitens der Gemeinde gemäß § 62 Abs. 3 LBauO M-V vor. Darüber hinaus würden mit dem Turmanbau die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Traufhöhe, der Dachneigung und den Festlegungen zur Dachausbildung nicht eingehalten. Die Einhaltung der Geschossigkeit und der Grundflächenzahl gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans sei aus den eingereichten Bauvorlagen nicht nachvollziehbar. In dem eingereichten Lageplan fehlten die erforderlichen Höhenangaben gemäß § 7 Abs. 3 Bauvorlagenverordnung M-V und in den Schnitten und Ansichten der Anschnitt der vorhanden geplanten Geländeoberfläche sowie die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem gemäß § 8 Bauvorlagenverordnung M-V. Der Grundriss für die obere Turmebene mit Nutzungsangaben liege den Bauvorlagen ebenfalls nicht bei. Ein Antrag nach § 63 LBauO M-V im vereinfachten Genehmigungsverfahren sowie Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht eingereicht und eine Genehmigung für das Vorhaben auch nicht erteilt worden. Die Baumaßnahmen seien somit formell rechtswidrig. Die Anordnung der Baueinstellung sei angemessen, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften überwiege gegenüber dem Interesse der Kläger an der Erhaltung der in Kenntnis der Sachlage widerrechtlich errichteten baulichen Anlagen. Randnummer 7 Den dagegen am 29. September 2011 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011, zugestellt am 18. November 2011, zurück. Randnummer 8 Die Kläger haben am 19. Dezember 2011 Klage erhoben. Randnummer 9 Sie erachten den Turm als untergeordnetes Bauteil im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans. Zudem sei der Turm als maritimes Element befreiungsfähig. Randnummer 10 Zu einem Befreiungsantrag vom 03. September 2011 versagte die Gemeinde das Einvernehmen. In der Folge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 den Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen zur Traufhöhe und zur Dacheindeckung ab. Randnummer 11 Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung beantragten die Kläger, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Nach Durchführung eines Ortstermins am 19. Januar 2012 wurde der Antrag mit Beschluss vom 23. Januar 2012 rechtskräftig abgelehnt. Randnummer 12 Die Kläger beantragen, Randnummer 13 die Ordnungsverfügung der Beklagten über die Einstellung der Bauarbeiten vom 30. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2011 aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie hält an ihrer in den Bescheiden dargelegten Auffassung fest. Randnummer 17 Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich schriftsätzlich auch nicht geäußert. Randnummer 18 Mit Beschluss vom 09. Januar 2012 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie die Gerichtsakte zum Verfahren 2 B 902/11 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 21 Rechtsgrundlage für die Baueinstellungsverfügung ist § 79 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) . Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich- rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Randnummer 22 Bei den Bauarbeiten, auf die sich die Ordnungsverfügung der Beklagten bezieht, handelt es sich um solche zur Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V , weil es sich bei dem turmartigen Gebäudeteil um einen unselbständigen Teil des von den Klägern errichteten Ferienhauses und mit diesem um eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage handelt. Randnummer 23 Die Errichtung des Ferienhauses einschließlich Turm steht bereits deshalb im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil die Kläger dafür nicht im Besitz einer Baugenehmigung sind. Zwar befindet sich das von den Klägern errichtete Ferienhaus mitsamt dem streitgegenständlichen turmartigen Gebäudeteil im Geltungsbereich des „Bebauungsplans Nr. 21 der Stadt ... für den Ortsteil ... für Ferienhäuser und öffentlicher Parkplatz östlich der gewachsenen Ortslage ...“. Auch haben die Kläger über ihren Entwurfsverfasser unter dem 1. März 2011 bei dem Amt ... Bauvorlagen „in der Genehmigungsfreistellung“ nach § 62 LBauO M-V für das Vorhaben „Neubau eines Ferienhauses“ eingereicht und hat die Gemeinde keine Erklärung nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V abgegeben. Allerdings folgt daraus - nämlich aus der Nichtabgabe einer Erklärung nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V durch die Gemeinde - nicht, dass deshalb das klägerische Vorhaben „genehmigungsfrei gestellt“ ist ( § 62 Abs. 2 LBauO M-V ). Randnummer 24 Denn - erstens - setzt die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO M-V neben der Nichtabgabe der Erklärung nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V voraus, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Diese Voraussetzung - kein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans - ist bereits in Bezug auf das unter dem 1. März 2011 zur Genehmigungsfreistellung bei der Gemeinde bzw. dem ... angezeigte Vorhaben nicht erfüllt. Denn das Dach des nach dem vorgelegten „Schnitt B-B Vorderansicht“ ursprünglich vorgesehenen Turms hält weder die Festsetzung zur Dachneigung (40 Grad bis 46 Grad) noch diejenige zur Traufhöhe (maximal 3,80
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