Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Übertragung von Nutzungsrechten: Inhaltskontrolle bei Gestaltungsmissbrauch in Rahmenverträgen von Verlagen mit freien Journalisten Leitsatz 1. Die in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommende Zweckübertragungslehre ist ein gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie kann deshalb unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls taugliche Grundlage einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle sein (Anschluss OLG Hamburg, 1. Juni 2011, 5 U 113/09, GRUR-RR 2011, 293). (Rn.69) 2. Wenn sich der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem so weitgehenden Umfang Nutzungsrechte einräumen lässt, dass der Urheber von allen künftigen Verwendungen bzw. Weiterübertragungen von Nutzungsrechten in jeder Hinsicht ausgeschlossen ist, kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, der im Rahmen der AGB-Kontrolle zu beanstanden ist. (Rn.78) 3. Eine formularmäßige Abbedingung der in §§ 34, 35 UrhG geregelten Zustimmungserfordernisse für die weitere Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls - nicht ohne weiteres zu einer unangemessenen Benachteiligung des Urhebers. (Rn.90) Verfahrensgang vorgehend LG Rostock, 12. Mai 2011, 6 O 45/10 Tenor 1. Der Beklagten wird es unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 12.05.2011 (Az.: 6 O 45/10) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Komplementärin, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) über das im Urteil des Landgerichts Rostock vom 12.05.2011 (Az.: 6 O 45/10) ausgesprochene Verbot hinausgehend verboten, im rechtsgeschäftlichen Verkehr in einer Rahmenvereinbarung über die freie Mitarbeit mit freien Mitarbeitern folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen: § 6 Urheberrecht 6.1 Der freie Mitarbeiter überträgt der Gesellschaft ein im Rahmen des Vertragsgegenstandes nach § 1 nutzbares ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Leistungen (Text, Fotos oder Illustrationen) und den damit zusammenhängenden Urheber- und Leistungsschutzrechten für alle Nutzungsarten. Die Einräumung umfasst die Befugnis, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen oder in unkörperlicher Form wiederzugeben, und zwar insbesondere - in Printmedien (z.B. Tageszeitungen, Beilagen, Sonderveröffentlichungen, Zeitschriften, Bücher), - in Kommunikations- und Informationsdiensten (z.B. Radio, Internet, SMS, MMS, UMTS, Archive, Datenbanken), - für Offline-Medien (z.B. CD-Rom, DVD), - in der Werbung und für Werbemittel (z.B. Plakate, Werbefilme, POS-Werbefilmen), - für Merchandising-Produkte (z.B. T-Shirts, Tassen), - (entgeltlichen) Lesefoto-Service. 6.5 Die Urheberpersönlichkeitsrechte des freien Mitarbeiters an seinen Beiträgen bleiben ansonsten unberührt. Der freie Mitarbeiter wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann. 2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Kläger jeweils zu 15 %, die Beklagte zu 70 %. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen die Kläger jeweils zu 25 % und die Beklagte zu 50 %. 4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des durch die Gegenseite zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Gegenseite vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger sind eine Interessenvertretung von hauptberuflichen - freiberuflichen wie angestellten - Journalisten. Die Beklagte erbringt Dienstleistungen für verschiedene Gesellschaften der Verlagsgruppe N... und schließt Verträge mit freien Journalisten und Fotografen über die Verwertung und Honorierung von deren Leistungen ab. Randnummer 2 Die für die Zeitungen der Verlagsgruppe N... tätigen freien Journalisten wurden im Jahr 2009 aufgefordert, mit der Beklagten einen Rahmenvertrag abzuschließen und sich ggf. elektronisch auf Aufträge in einer von der Beklagten eingerichteten Internetdatenbank zu bewerben, falls sie Interesse an der Erbringung von journalistischen Leistungen für die Zeitschriften der Verlagsgruppe hatten. Zum Inhalt des den Journalisten angebotenen Rahmenvertrags wird auf Bl. I 63 - 67 d. A. Bezug genommen. Randnummer 3 Mit der Klage haben die Kläger ursprünglich die Unterlassung der Klauseln in § 4 Ziff. 5 und 6 sowie in § 6 beantragt. Nachdem das Landgericht es mit dem angefochtenen Urteil der Beklagten verboten hat, die Klauseln (§) 4. (Ziff.) 5, 4.6, 6.3, 6.6 und 6.7 zu verwenden und das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist, verfolgen die Kläger mit der gegen das angefochtene Urteil eingelegten Berufung ihren ursprünglichen Antrag weiter, soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich der Verwendung der Klauseln 6.1, 6.2, 6.4, 6.5 und 6.8 abgewiesen hat. Randnummer 4 Zum erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalt wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 5 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Kläger aktivlegitimiert sind. Auch wenn von den insgesamt 1.482 für die Beklagte tätigen freien Journalisten nur 28 als hauptberufliche Journalisten tätig seien und nur diese Zahl von den Klägern vertreten werde, handele es sich hierbei doch um eine deutlich repräsentative Anzahl der betroffenen hauptberuflichen freien Journalisten. Zwischen diesen Journalisten und der Beklagten bestehe auch ein mindestens potentielles Wettbewerbsverhältnis, weil die Beklagte die ihr übertragenen Nutzungsrechte im Rahmen von Kooperationsabsprachen auch an andere Verlage und Dritte weiter übertrage. Randnummer 6 Soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich einzelner Klauseln abgewiesen hat, hat es die Entscheidung wie folgt begründet: Randnummer 7 zu Klausel 6.1: Randnummer 8 Die Klausel verstoße nicht gegen § 307 BGB i.V.m. § 38 Abs. 3 UrhG. Die Regelung in § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG sei dispositiv und könne auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden. Der Urheber sei gem. § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG sogleich nach Erscheinen des Beitrages berechtigt, ihn anderweitig zu vervielfältigen und zu verbreiten. Da diesbezüglich keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden sei, seien die Rechte des Urhebers hinreichend geschützt. Es liege auch kein Verstoß gegen § 31 Abs. 5 UrhG vor. Diese Vorschrift beinhalte schon keine Leitbildfunktion, sondern lediglich eine Auslegungsregel. Im Übrigen sei aus Ziff. 6.1 des Rahmenvertrages zu erkennen, welche Nutzungsrechte im Einzelnen übertragen werden. Auch die Befugnis, die Rechte in der Werbung und für Werbemittel zu nutzen, sei kein Gestaltungsmissbrauch, da von einer gesetzlichen Bestimmung insoweit nicht abgewichen werde. Auch, dass es sich um eine sogenannte Buy-Out-Vereinbarung handele, sei nicht überraschend, da solche Klauseln in der Medienbranche üblich seien. Randnummer 9 zu Klausel 6.2: Randnummer 10 Mit der Regelung zum Eigentumserwerb an den abgelieferten bzw. angenommenen Unterlagen etc. liege keine Abweichung von einer gesetzlichen Bestimmung vor, da keine Aussage zum Eigentumserwerb an den Werkstücken selbst getroffen werde. Randnummer 11 zu Klausel 6.4: Randnummer 12 Bei dieser Klausel handele es sich nur um eine Bestimmung von Leistung und Gegenleistung, mit der nicht gegen die gesetzliche Regelung in § 34 UrhG verstoßen werde. Randnummer 13 zu Klausel 6.5: Randnummer 14 Mit dieser Klausel werde das gesetzlich garantierte, nicht übertragbare Urheberpersönlichkeitsrecht des Vertragspartners nicht berührt. Eine vertragliche Einschränkung der damit verbundenen Befugnisse sei nicht zu beanstanden, soweit es zur ungestörten Werknutzung durch Dritte unerlässlich sei. Die hier geregelte Verpflichtung ergebe sich letztlich bereits aus den vertraglichen Nebenpflichten gem. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB. Die Regelung sei auch nicht intransparent. Randnummer 15 zu Klausel 6.8: Randnummer 16 Dass die Beklagte hier regele, zur Auswertung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet zu sein, stoße nicht auf Bedenken. Ein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen liege nicht vor, weil auch in § 41 UrhG nicht vorgesehen sei, dass der Erwerber des Nutzungsrechts verpflichtet sei, das Recht zu verwerten. Das dem Urheber gem. § 41 Abs. 1 UrhG eingeräumte Recht zur Vertragsauslösung sei durch die Klausel nicht berührt. Randnummer 17 Die Kläger tragen zur Begründung der hiergegen gerichteten Berufung folgendes vor: Randnummer 18 zu Klausel 6.1: Randnummer 19 § 31 Abs. 5 UrhG enthalte nicht bloß eine Auslegungsregel, sondern habe eine zentrale Leitbildfunktion im Urheberrecht. Es würden mit der angegriffenen Klausel nicht nur einzelne Nutzungsarten genannt, sondern vielmehr sei eine umfassende Abtretung aller Nutzungsrechte bezweckt. Ein solcher Nutzungsumfang in Form eines totalen Buy-Out gehe weit über den Vertragszweck hinaus, der nicht darin bestehe, der Beklagten möglichst umfassende Rechte einzuräumen. Im Übrigen weiche die Klausel auch von § 1 VerlG ab. Klauseln, mit denen auch die Einräumung von werblichen Nutzungsrechten gewährt werde, seien im Pressebereich auch nicht branchenüblich und daher überraschend. Randnummer 20 zu Klausel 6.2: Randnummer 21 Auch diese Klausel verstoße gegen gesetzliche Bestimmungen, weil nach der gesetzlichen Lage der Verlag an Manuskripten, Illustrationen u.s.w. grundsätzlich kein Eigentum erwerbe und die Klausel deswegen klar von der gesetzlichen Lage abweiche. Randnummer 22 zu Klausel 6.4: Randnummer 23 Eine AGB-rechtlich unzulässige Abweichung von gesetzlichen Regelungen ergebe sich daraus, dass in § 4 Nr. 1 des Rahmenvertrages eine Abgeltungsklausel und damit ein Honorarausschluss auch hinsichtlich der weiteren Übertragung der Nutzungsrechte geregelt sei, womit die Klausel gegen § 11 Satz 2 UrhG verstoße. Eine Befugnis zur Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte in allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch deswegen gesetzeswidrig, weil der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes gem. § 35 UrhG weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen könne und Nutzungsrechte gem. § 34 Abs. 1 UrhG nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden könnten. Die Klausel stelle sich auch deswegen als unangemessen benachteiligend dar, weil die Beklagte sich das Recht auf Abtretung einräumen lasse, ohne dass durch entsprechende vertragliche Vorkehrungen gesichert sei, dass der Urheber von der weiteren Abtretung der Nutzungsrechte überhaupt erfahre und deswegen nicht in die Lage versetzt werde, bestehende Vergütungsansprüche gegen den neuen Rechteinhaber geltend zu machen. Randnummer 24 zu Klausel 6.5: Randnummer 25 Die Klausel führe bei der rechtlich gebotenen verwenderfeindlichen Auslegung dazu, dass der Verlag ohne weiteres berechtigt sei, eine inhaltliche Bearbeitung des Artikels vorzunehmen, ohne dass der Autor berechtigt sei, seine Urheberpersönlichkeitsrechte gegen eine solche Änderung geltend zu machen. Deshalb und weil der Autor auf das ihm gemäß Artikel 2 GG zustehende Urheberpersönlichkeitsrecht im Voraus überhaupt nicht verzichten könne, sei die Klausel unangemessen benachteiligend. Randnummer 26 zu Klausel 6.8: Randnummer 27 Die Klausel sei ein schlichter Verstoß gegen § 41 UrhG, weil sich die Beklagte ausschließliche Nutzungsrechte zeitlich unbeschränkt abtreten lasse, ohne zur Auswertung der Rechte verpflichtet zu sein. Randnummer 28 Ergänzend wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 24.06.2011 (Bl. IV 50 ff. d.A.) und vom 24.01.2012 (Bl. V 116 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 29 Die Kläger beantragen, Randnummer 30 der Beklagten wird es unter Abänderung des angefochtenen Urteils bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Komplementärin, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verboten, im rechtsgeschäftlichen Verkehr in einer Rahmenvereinbarung über die freie Mitarbeit mit freien Mitarbeitern folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen: Randnummer 31 § 6 Urheberrecht Randnummer 32 6.1 Der freie Mitarbeiter überträgt der Gesellschaft ein im Rahmen des Vertragsgegenstandes nach § 1 nutzbares ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Leistungen (Text, Fotos oder Illustrationen) und den damit zusammenhängenden Urheber- und Leistungsschutzrechten für alle Nutzungsarten. Die Einräumung umfasst die Befugnis, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen oder in unkörperlicher Form wiederzugeben, und zwar insbesondere Randnummer 33 - in Printmedien (z.B. Tageszeitungen, Beilagen, Sonderveröffentlichungen, Zeitschriften, Bücher), - in Kommunikations- und Informationsdiensten (z.B. Radio, Internet, SMS, MMS, UMTS, Archive, Datenbanken), - für Offline-Medien (z.B. CD-Rom, DVD), - in der Werbung und für Werbemittel (z.B. Plakate, Werbefilme, POS -Werbefilmen), - für Merchandising-Produkte (z.B. T-Shirts, Tassen), - (entgeltlichen) Lesefoto-Service Randnummer 34 6.2 Das Eigentum an Manuskripten, Illustrationen und Bildern, einschließlich der Negative geht mit Ablieferung an die Gesellschaft über. Randnummer 35 6.4 Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, diese Rechte im In- und Ausland auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte nutzen zu lassen und/oder Dritten diese Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen. Randnummer 36 6.5 Die Urheberpersönlichkeitsrechte des freien Mitarbeiters an seinen Beiträgen bleiben ansonsten unberührt. Der freie Mitarbeiter wird seine Uhreberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann. Randnummer 37 6.8 Die Gesellschaft ist zur Auswertung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet. Randnummer 38 Die Beklagte beantragt, Randnummer 39 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Kläger. Sie ist der Auffassung, dass die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG voraussetze, dass der Anspruchsteller die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnehme, die auf demselben Markt wie derjenige tätig sind, gegen den sich der Anspruch richtet. Diese Voraussetzung erfüllten die Kläger nicht, weil von den insgesamt 1.482 von dem Rahmenvertrag betroffenen freien Journalisten lediglich 28 hauptberuflich tätig seien. Randnummer 41 Die Beklagte ist außerdem der Auffassung, dass die streitigen Klauseln nur einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab im Rahmen der AGB-Kontrolle unterlägen, weil es sich bei den von dem Rahmenvertrag betroffenen Journalisten um freie Unternehmer und nicht um Verbraucher handele. Prüfungsmaßstab seien daher nicht die in §§ 308 und 309 BGB aufgelisteten Klauselverbote, sondern die §§ 138 Abs. 1, 242 BGB. Es handele sich bei den betroffenen Journalisten auch nicht um arbeitnehmerähnliche Personen oder Scheinselbständige. Vielmehr stelle die Beklagte gerade durch das gehandhabte Vergabeverfahren sicher, dass Abhängigkeitsverhältnisse zu ihr gar nicht erst entstehen. Die individuelle Nachverhandlung der im Rahmenvertrag enthaltenen Klauseln sei möglich und werde auch praktiziert. Randnummer 42 Zu den einzelnen Klauseln führt die Beklagte wie folgt aus: Randnummer 43 zu Klausel 6.1: Randnummer 44 Die weitgehende Übertragung eines ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechts sei keine unangemessene Benachteiligung und stehe dem Rechtsgedanken der Zweckübertragungslehre in § 31 Abs. 5 UrhG nicht entgegen. § 31 Abs. 5 UrhG sei lediglich eine Auslegungsregel, wobei vorliegend der Umfang der Rechtsübertragung auch hinreichend konkret beschrieben sei. Es gehe nämlich erkennbar um alle Nutzungsarten, so dass insoweit keine weitere Differenzierung nötig erscheine. Ein solcher Buy-Out auf Grundlage einer Pauschalvergütung sei zulässig, jedenfalls wenn - wie hier - die Vergütung der weiteren Übertragung der Rechte hinreichend Rechnung trüge. Die Übertragung stehe auch nicht dem Vertragszweck entgegen, der darin bestehe, der Beklagten weitestmögliche Nutzungsrechte einzuräumen. Dies habe zum Hintergrund, dass die Beklagte im Interesse der freien Mitarbeiter anstrebe, die zu zahlenden Pauschalen konstant halten zu können. Hierfür sei es erforderlich, den Rückgang der Zeitungsauflage durch die Erschließung anderer Verwertungskanäle zu kompensieren. Neben der Beklagten gebe es keine relevanten Abnehmer für journalistische Text- oder Bildbeiträge im Verbreitungsgebiet des Nordkuriers. Es sei daher auch im Interesse des freien Mitarbeiters, dem allein in Betracht kommenden Abnehmer von vornherein sämtliche Nutzungsrechte einzuräumen, anstatt die verbleibenden Nutzungsrechte überhaupt nicht verwerten zu können. Randnummer 45 zu Klausel 6.2: Randnummer 46 Es benachteilige die freien Mitarbeiter nicht unangemessen, wenn das Eigentum an Manuskripten etc. auf die Beklagte übergehe. Dies ergebe sich schon aus der mittlerweile überwiegend digital erfolgenden Datenübertragung. Randnummer 47 zu Klausel 6.4: Randnummer 48 Die Klausel entspreche im Wesentlichen § 34 UrhG und sei daher zulässig. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst überhaupt nicht publizistisch tätig werde, so dass eine Weiterübertragung der Nutzungsrechte an ihre publizierenden Mutter- oder Schwestergesellschaften auch im Interesse der freien Mitarbeiter liege. Das gelte auch für eine vorweggenommen Zustimmung zur Weiterübertragung, die ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung darstelle. Dem Urheber werde das Recht zur Zustimmung der Übertragung der Rechte an Dritte auch nicht abgeschnitten. Randnummer 49 zu Klausel 6.5: Randnummer 50 Es liege keine Abbedingung von Grundrechten vor. Für Missbräuche der eingeräumten Befugnisse bestehe, da es sich bei der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft um seriöse Presseunternehmen handele, kein Anlass. Randnummer 51 zu Klausel 6.8: Randnummer 52 Die Klausel verstoße nicht gegen § 41 UrhG, der lediglich eine Obliegenheit des Nutzungsberechtigten beinhalte. Der dem Urheber in § 41 UrhG verbleibende Behelf zur Vertragsauflösung werde durch die angegriffene Klausel nicht berührt. Randnummer 53 Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beklagten vom 04.10.2011 (Bl. V, 96 ff. d. A.) sowie vom 10.04.2012 (Bl. V 140 ff. d.A.). II. Randnummer 54 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Randnummer 55 Den Klägern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verwendung der Klauseln 6.1 und 6.5 zu. Insoweit ist das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Hinsichtlich der Klauseln 6.2, 6.4 und 6.8 besteht kein Unterlassungsanspruch. Insoweit ist die Berufung unbegründet. Randnummer 56 1. Die Kläger, die sich auf Ansprüche aus § 1 UKlaG sowie aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG berufen, sind aktivlegitimiert. Randnummer 57 Die Aktivlegitimation der Kläger für Ansprüche aus dem UKlaG ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation ohne Erfolg. Dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG ist schon nicht zu entnehmen, dass es bei Geltendmachung von Ansprüchen aus § 1 UKlaG überhaupt auf die Anzahl der vertretenen Betroffenen ankommt, da eine entsprechende Einschränkung nur für - hier nicht geltend gemachte - Ansprüche aus § 2 UKlaG geregelt ist. Randnummer 58 Die Aktivlegitimation der Kläger ist aber ohnehin gegeben, auch wenn man an dem - für die Aktivlegitimation gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ohnehin gegebenen - Erfordernis festhält, dass die Kläger eine hinreichend repräsentative Anzahl von Mitgliedern vertreten müssen, die von dem streitigen Rahmenvertrag betroffen sind. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt. Es reicht aus, wenn festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen und nicht bloß um die Wahrnehmung von Individualinteressen Einzelner geht (BGH v. 23.10.2008, GRUR 2009, 692 f., zit. nach juris). Randnummer 59 Diese Feststellung ist hinsichtlich der Kläger ohne weiteres möglich. Unstreitig nehmen die Kläger jedenfalls für die (wenngleich kleine) Gruppe der hauptberuflichen freien Mitarbeiter der Beklagten ernsthaft kollektive Interessen wahr und vertreten diese für die Mitgliederstruktur prägende Gruppe auch repräsentativ. Daraus, dass diese Gruppe innerhalb der Gesamtzahl der betroffenen freien Journalisten klein ist, ergibt sich nicht, dass ihre Interessen nicht kollektiv durch einen Verband gem. § 3 UKlaG bzw. § 8 Abs. 3 UWG vertreten werden können. Die Kläger gehören auch nicht zu den "Wettbewerbsvereinen", die vornehmlich aus Gebühreninteresse gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen, und deren Ausschluss von der Aktivlegitimation durch das Erfordernis einer erheblichen Anzahl betroffener Mitglieder bezweckt ist (vgl. Köhler/Bornkamm, 29. Aufl., § 8 UWG Rz. 3.42). Randnummer 60 Die weiteren Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG liegen vor. Das gilt auch für das nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erforderliche, durch das Landgericht zutreffend festgestellte Wettbewerbsverhältnis zwischen den von den Klägern vertretenen Journalisten und der Beklagten. Randnummer 61 2. Zu den in der Berufung noch gegenständlichen Klauseln des Rahmenvertrages ist folgendes auszuführen: Randnummer 62
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.