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Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern 14/10 Beschluss VerfG Greifswald: Fristbeginn beim Organstreitverfahren bezüglich Gewährung von Funktionszul

VerfG Greifswald: Fristbeginn beim Organstreitverfahren bezüglich Gewährung von Funktionszulagen Orientierungssatz

  1. Nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 37 Abs 3 LVerfGG MV können Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden. Damit sollen nach einer bestimmten Zeit im Organstreitverfahren angreifbare Maßnahmen im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit gestellt werden (vgl. BVerfG, 13.6.1989, 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188). (Rn.15)
  2. Maßgeblich für den Fristlauf ist, wann die beanstandeten Maßnahmen den Antragstellern bekannt geworden ist. Wann ihnen eine bestimmte rechtliche Beurteilung dieser Praxis deutlich geworden ist, ist unerheblich (vgl. StGH Bremen, 27.02.2004, St 2/03, Rn. 41). (Rn.17)
  3. Hier: Der Antrag ist verfristet, weil zwischen dem Bekanntwerden der Amtlichen Mitteilungen des Landtages Nr. 5/25 vom
  4. August 2007 und der Einreichung der Antragsschrift am
  5. September 2010 mehr als drei Jahre liegen. (Rn.20)
  6. Zur Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Verfahren vgl VerfGH Greifwald, 28.10.2010, 17/
  7. Verfahrensgang vorgehend Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern,
  8. Oktober 2010, 17/10, Einstweilige Anordnung Tenor
  9. Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
  10. Die Entscheidung ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Antragsteller sind die Fraktion der NPD (Antragstellerin zu 1.) und die Abgeordneten dieser Fraktion, die in der laufenden
  11. Wahlperiode dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern angehören (Antragsteller zu
  12. bis 7.). Antragsgegner sind die übrigen im Landtag vertretenen Fraktionen (Antragsgegner zu
  13. bis 4.) sowie die Präsidentin des Landtages (Antragsgegnerin zu 5.). Randnummer 2 Gegenstand des Antrags zu
  14. ist die Praxis der Zahlung finanzieller Zulagen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben innerhalb der Fraktion, insbesondere für stellvertretende Fraktionsvorsitzende, Parlamentarische Geschäftsführer und Ausschussvorsitzende, durch die Antragsgegner zu
  15. bis
  16. Der Antrag zu
  17. betrifft die Duldung dieser Praxis durch die Antragsgegnerin zu
  18. Die Antragsteller machen geltend, dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu werden. Randnummer 3 In den Rechenschaftsberichten der Antragsgegner zu
  19. bis
  20. für die Jahre 2006, 2007 und 2008, veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen des Landtages Nr. 5/25 vom
  21. August 2007, 5/73 vom
  22. November 2008 und 5/119 vom
  23. Mai 2010, sind Gesamtbeträge zwischen 5.000 und 80.000 Euro für Leistungen an Fraktionsmitglieder wegen der Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Fraktion aufgeführt. Randnummer 4 Die Antragsteller zu
  24. bis
  25. haben am
  26. September 2010 beim Landesverfassungsgericht ein Organstreitverfahren anhängig gemacht, der Antragsteller zu
  27. hat am
  28. Oktober 2010 den Beitritt zum Verfahren erklärt. Den gleichzeitig gestellten Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den Antragsgegnern zu
  29. bis
  30. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstweilen zu untersagen, an Fraktionsmitglieder finanzielle Zulagen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben innerhalb der Fraktion zu zahlen, hat das Landesverfassungsgericht mit Beschluss vom
  31. Oktober 2010 zurückgewiesen (LVerfG 17/10). Der hiergegen vom Antragsteller zu
  32. eingelegte Widerspruch wurde zurückgenommen. Randnummer 5 Die Antragsteller machen geltend, durch die angegriffenen Maßnahmen in ihren Rechten aus Art. 22 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 LV i.V.m. Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Die durch die Zulagenpraxis betriebene "finanzielle Hierarchisierung" der Abgeordnetenstellung im Landtag verletze sie in ihrem Recht auf formale Gleichbehandlung. Die Zahlung von Funktionszulagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur an Fraktionsvorsitzende zulässig. Für diese seien zusätzliche Entschädigungen jedoch bereits in § 6 Abs. 2 AbgG vorgesehen. Da die Zahlungen durch die Antragsgegner zu
  33. bis
  34. seit Beginn der Legislaturperiode regelmäßig jeden Monat erfolgten, werde die insoweit angegriffene Maßnahme jeden Monat aktualisiert, so dass die Antragsfrist des § 37 Abs. 3 LVerfGG gewahrt sei. Gleiches gelte hinsichtlich der Untätigkeit der Antragsgegnerin zu
  35. Die Praxis der Gewährung von Funktionszulagen durch die übrigen Fraktionen sei ihnen erst im Rahmen der Prüfung der Fraktionsfinanzen durch den Landesrechnungshof im August 2010 bekannt geworden. Randnummer 6 Die Antragsteller beantragen Randnummer 7 festzustellen, Randnummer 8 dass die Antragsgegner zu
  36. bis
  37. die Rechte der Antragsteller aus Art. 22 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 LV i.V.m. Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch verletzt haben, dass sie finanzielle Zulagen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben innerhalb der Fraktion, insbesondere für stellvertretende Fraktionsvorsitzende, Parlamentarische Geschäftsführer und Ausschussvorsitzende, zahlen, Randnummer 9 dass die Antragsgegnerin zu
  38. die Rechte der Antragsteller aus Art. 22 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 LV i.V.m. Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch verletzt hat, dass sie gegen die von den Antragsgegnern zu
  39. bis
  40. eingeführte Praxis, finanzielle Zulagen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben innerhalb der Fraktion, insbesondere an stellvertretende Fraktionsvorsitzende, Parlamentarische Geschäftsführer und Ausschussvorsitzende, zu zahlen, nicht eingeschritten ist. Randnummer 10 Die Antragsgegner beantragen, Randnummer 11 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin zu
  41. hält die Zahlung von Funktionszulagen im Rahmen der Fraktionsautonomie auf Grund fraktionsinterner Regelungen für zulässig. Gesetzliche Grundlage sei § 55 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AbgG in der Fassung des Gesetzes vom
  42. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 621). Mit dieser Regelung sei den Fraktionen des Landtages die Möglichkeit eingeräumt worden, aus den Fraktionsmitteln Zulagen für besondere Funktionsträger zu zahlen und im Rechenschaftsbericht auszuweisen. Da diese Regelung bereits zum
  43. November 2002 in Kraft getreten sei, hätten die Antragsteller seit Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag die Möglichkeit, von der seit dem Jahr 2001 üblichen Praxis Kenntnis zu nehmen. Spätestens seit der Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der Fraktionen für das Jahr 2006 sei die Praxis der Gewährung von Funktionszulagen den Antragstellern bekannt. Der nunmehr gestellte Antrag sei deshalb verfristet. II. Randnummer 13 Das Landesverfassungsgericht entscheidet gemäß § 20 Satz 1 LVerfGG durch Beschluss, weil es die Anträge einstimmig für unzulässig hält. Randnummer 14
  44. Der gegen die Antragsgegner zu
  45. bis
  46. gerichtete Antrag zu
  47. ist - ungeachtet weiterer Bedenken gegen die Zulässigkeit, etwa der Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin zu
  48. - jedenfalls verfristet. Randnummer 15 Der Antrag im Organstreitverfahren muss binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, § 37 Abs. 3 LVerfGG . Es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf im Organstreitverfahren Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können. Damit sollen nach einer bestimmten Zeit im Organstreitverfahren angreifbare Maßnahmen im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 122, 210). Diese Frist ist hier nicht gewahrt. Randnummer 16 Gegenstand des Antrags zu
  49. sind nicht einzelne Zulagengewährungen zu bestimmten Zeitpunkten oder an bestimmte Personen. Die Antragsteller wenden sich vielmehr generell gegen die Praxis der Gewährung von Funktionszulagen durch die übrigen Fraktionen. Diese Zielrichtung ergibt sich daraus, dass im Antrag weder konkrete Zeitpunkte genannt noch in der Begründung des Antrags entsprechende konkrete Einwände erhoben werden. Ebenso hat die Formulierung des im selben Zusammenhang stehenden Antrags zu
  50. ausdrücklich die "Praxis, an Fraktionsmitglieder finanzielle Zulagen ... zu zahlen" zum Gegenstand. Randnummer 17 Maßgeblich für den Fristlauf gemäß § 37 Abs. 3 LVerfGG ist daher, wann diese Praxis der Gewährung von Funktionszulagen durch die übrigen Fraktionen den Antragstellern bekannt geworden ist. Wann ihnen eine bestimmte rechtliche Beurteilung dieser Praxis - wie sie hier der Landesrechnungshof vorgenommen hat - deutlich geworden ist (vgl. BremStGH, Urt. v. 27.02.2004 - St 2/03 -, Juris Rn. 41), ist unerheblich. Kenntnis von der Praxis der Gewährung von Funktionszulagen durch die übrigen Fraktionen haben die Antragsteller aber spätestens, seit ihnen mit der Amtlichen Mitteilung des Landtages Nr. 5/25 vom
  51. August 2007 die Rechenschaftsberichte für das Jahr 2006 zugegangen sind, in denen entsprechende Ausgabenpositionen ausgewiesen sind. Randnummer 18 Richtet sich der Antrag im Organstreitverfahren gegen eine Rechtsnorm, so beginnt die Antragsfrist mit deren Verkündung zu laufen, mit der die Norm zugleich als allgemein bekannt geworden gilt (st. Rspr. d. BVerfG, vgl. BVerfGE 64, 301, 316 u. 24, 252, 258; Umbach in: Umbach u.a., BVerfGG-Mitarbeiterkomm., §§ 63, 64 Rn. 151). Entsprechendes gilt für andere Maßnahmen, für die eine formalisierte Bekanntgabe gerade zu dem Zweck vorgeschrieben ist, möglichen Betroffenen Kenntnis zu verschaffen. Dies ist hier bezüglich der Gewährung von Funktionszulagen durch die Fraktionen der Fall. § 55 AbgG schreibt in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a die Ausweisung der Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Fraktion im Rechenschaftsbericht vor. Absatz 6 der Vorschrift regelt die Verteilung des Rechenschaftsberichts als Amtliche Mitteilung des Landtages. Die Publikation dient der Transparenz und erfüllt eine Voraussetzung für öffentliche Kontrolle (vgl. Hölscheidt, Recht der Parlamentsfraktionen, 2001, S. 636 m.w.N.; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 52 Abs. 5 AbgG vom 20.12.1990 - GVOBl. M-V S. 3 - i.d.F. des
  52. ÄndG vom 16.07.1993 - GVOBl. M-V S. 679 -, der seinerzeit noch eine Verteilung als Landtagsdrucksache vorsah, vgl. LT-Drs. 1/3152 S. 14). Kehrseite dieser formalisierten Veröffentlichungspflicht ist, dass der Rechenschaftsbericht mit dieser Veröffentlichung als allgemein bekannt geworden zu behandeln ist, so dass Einwände im Organstreitverfahren gemäß § 37 Abs. 3 LVerfGG nur binnen 6 Monaten erhoben werden können. Randnummer 19 Die Antragsfrist wird nicht durch den Rechenschaftsbericht des Folgejahres jeweils erneut in Lauf gesetzt. In Bezug auf die hier streitige Frage, ob die Gewährung von Funktionszulagen durch die Landtagsfraktionen überhaupt zulässig ist, handelt es sich jeweils um eine bloße Wiederholung der bereits im Vorjahr gegebenen Information; die jeweils veränderte Höhe ist nicht Streitgegenstand. Randnummer 20
  53. Der Antrag zu 2., der das Nichteinschreiten der Antragsgegnerin zu
  54. gegen die Praxis der Gewährung von Funktionszulagen durch die Antragsgegner zu
  55. bis
  56. betrifft, ist ebenfalls unzulässig. Soweit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zunächst eine Antragstellung bei der Antragsgegnerin zu
  57. zu verlangen wäre (vgl. zum Gesichtspunkt der vorherigen Antragstellung StGH B-W, Urt.v.09.03.2009 - GR 1/03 -, Juris, Rn. 86 sowie BremStGH, Urt. v.05.11.2004 - St 3/03 -, Juris, Rn. 73), fehlte es schon hieran. Im übrigen ist auch der Antrag zu
  58. verfristet. Zwischen dem Bekanntwerden der Amtlichen Mitteilungen des Landtages Nr. 5/25 vom
  59. August 2007 und der Einreichung der Antragsschrift am
  60. September 2010 liegen mehr als drei Jahre. III. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 LVerfGG . Es besteht kein Grund, gemäß § 34 Abs. 2 LVerfGG eine Erstattung von Auslagen anzuordnen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.