gehend BAG,
näherer Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat aber auch viele Schichten von N. aus. Randnummer 4 Wenn der Kläger seine Arbeit an der Regeleinsatzstelle in C-Stadt antritt, steht ihm dort ein Spind zur Verfügung, in dem er die vorgeschriebene Dienstkleidung und die für die Dienstausübung notwendigen technischen Geräte und Materialien (insb. das mobile Diensttelefon) außerhalb der Arbeitszeit lagern kann. Wenn diese Dinge dort gelagert sind, begibt sich der Kläger zu Arbeitsbeginn an seinen Spind, zieht sich dort um, schaltet die technischen Geräte ein, prüft sie auf ihre Funktionstüchtigkeit und nimmt sie an sich. Danach begibt er sich in den sogenannten Melderaum bzw. die Meldestelle, wo der für ihn geltende Tagesplan und gegebenenfalls dessen letzte Änderungen sowie sonstige Weisungen und Hinweise hinterlegt sind. Von dort aus begibt der sich auf den Bahnsteig und nimmt seine Tätigkeit im Zug auf. Zum Feierabend begibt er sich vom Zug zu dem Raum mit dem Spind und kann dann dort die Unternehmensbekleidung und die technischen Geräte ablegen. Randnummer 5 Die Beklagte schreibt nicht vor, den Spind zum Umkleiden und zum Lagern der technischen Geräte zu verwenden. In der betrieblichen Praxis kommt es daher häufig vor, dass die Beschäftigten die vorgeschriebene Dienstkleidung bereits zu Hause anlegen und
Feierabend auch in Dienstkleidung
Hause fahren. In diesem Falle werden dann auch die technischen Geräte mit Billigung der Beklagten zu Hause gelagert und von dort wieder zur Arbeit mitgebracht. – Sofern der Kläger Schichten vom Bahnhof in N. aus leisten muss, ist er geradezu gezwungen, Dienstkleidung und technische Geräte
Hause mitzunehmen, da er ansonsten viel Zeit dadurch verlieren würde, dass er sich zunächst von zu Hause an seinen Spind in C-Stadt und sich dann von dort
N. begeben müsste. Randnummer 6 Die Schichtplanung der Beklagten beruht auf der Annahme, dass die Arbeit morgens erst mit dem Eintreffen des Beschäftigten im Melderaum beginnt. Für den Aufenthalt dort und für die Kenntnisnahme des Tagesplans und gegebenenfalls seiner Veränderungen werden in die Schichtplanung
der betrieblichen Praxis 3 Minuten angesetzt. Danach werden die Wegezeiten bis zum Zug angesetzt und es folgt die Arbeitszeit auf dem Zug. Zum Feierabend hin werden nochmals Wegezeiten angesetzt, es ist allerdings nicht vorgeschrieben, den Melderaum auch zum Feierabend hin nochmals zu betreten. Randnummer 7 Innerbetrieblich ist es bereits seit längerem in Streit, ob die Umkleidezeit, die der Arbeitnehmer am Spind verbringt, zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt. Der für die Region Nord-Ost zuständige Betriebsrat hatte bereits versucht, dies vor der Einigungsstelle zu klären. Unter Moderation des Einigungsstellenvorsitzenden haben sich die Betriebsparteien dazu im Januar 2011 zu Protokoll der Einigungsstelle verständigt. § 2 dieser Vereinbarung lautet: Randnummer 8 "Jeder von dieser Regelung erfasste Mitarbeiter erhält vor und
jeder Schicht eine pauschale Übergangszeit von 7 Minuten Länge. Diese Übergangszeit dient der Herstellung der Dienstfähigkeit u. a. durch Empfangen, Bereitmachen und Abgeben der elektronischen Arbeits- und -kommunikationsmittel (wie MT, Handy, SD-Card, geschäftliche Zahlungsmittel, unbedruckte Fahrscheine, Zangendrucker, usw.), Umkleiden etc. Diese Übergangszeit stellt weder Freizeit noch vergütungspflichtige Arbeitszeit und auch keine Arbeitszeit im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeit (ArbZG) dar und findet deshalb auch keinen Eingang in die Dienstschichten und Einsatzpläne." Randnummer 9 Diese Übergangszeit ist in der Vereinbarung der Betriebsparteien vor der Einigungsstelle mit arbeitstäglich zu Dienstbeginn und Dienstende mit je 7 Minuten bemessen worden. Der Kläger hält das für vergütungspflichtige Arbeitszeit und hat daher Entgelt für die 14 Minuten eingeklagt, die er am 27. März 2011 im Rahmen seines Einsatzes vom Bahnhof in N. aus erbracht hat. Die geltend gemachte Forderung in Höhe von 3,84 EUR brutto ist ihrer Höhe
nicht in Streit. Randnummer 10 Die Beklagte hat außergerichtlich Zahlung abgelehnt. Die Klage ist dann im April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom
der regulären Schicht die Umkleide genutzt, um sich für die Schicht umzukleiden und er habe dabei auch die technischen Hilfsmittel ans sich genommen bzw. diese wieder abgelegt. Außerdem behauptet er, es sei in seinem Arbeitsbereich üblich, dass die Weisungen durch den Schlitz im Spind dort eingeworfen werden und daher auch schon am Spind von den Beschäftigten zur Kenntnis genommen werden. Schließlich behauptet er, für das Umkleiden und Rüsten zu Beginn und Ende des Arbeitstages jeweils 7 Minuten benötigt zu haben. Randnummer 14 Der Kläger meint, der Anspruch ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Gesetz. Er steht dazu auf dem Standpunkt, dass er die streitigen Tätigkeiten ausschließlich im Arbeitgeberinteresse erbringe. Daher müssten diese beiden Zeitabschnitte als Arbeitszeit angesehen werden. Das ergebe sich auch aus der betrieblichen Einigung aus Januar 2011,
der jedem Arbeitnehmer arbeitstäglich 2 mal 7 Minuten Übergangszeit zustünden. Diese müssten selbstverständlich vergütet werden, die anderslautende Regelung in der Betriebsvereinbarung sei nichtig, da die Frage, ob für einen bestimmten Arbeitszeitabschnitt Vergütung zu leisten sei, nicht zum Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung gehöre. Die Nichtigkeit betreffe aber nur die Regelung,
der die Vergütungspflicht ausgeschlossen wird. Die übrige Einigung gelte weiter. Es entspreche auch der Üblichkeit im Sinne von § 612 BGB, dass Umkleide- und Rüstzeiten vergütet werden. Randnummer 15 Im Übrigen meint der Kläger, dass sich der Anspruch auch aus dem Tarifwerk ableiten lasse. Denn § 53 des Tarifvertrages für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (LfTV – Kopie hier Blatt 29 ff) schreibe vor, dass die Arbeitszeit an dem Ort beginne, an dem die Arbeit aufzunehmen sei. Da bereits das Umkleiden und Rüsten eine Arbeitsleistung sei, müsse man davon ausgehen, dass die Arbeitszeit tariflich bereits am Standort des Spindes beginne. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils Randnummer 18 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
April 2011 zu zahlen. Randnummer 19
BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, als Gegenleistung für die versprochenen Dienste die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der vom Kläger vertraglich versprochene Dienst ist die Tätigkeit als Triebfahrzeugführer. Um ihretwillen hat sich die Beklagte zur Zahlung von Entgelt verpflichtet. Nur diese Tätigkeiten unterfallen deshalb dem Gegenseitigkeitsverhältnis des § 611 BGB. Zu ihnen gehört das vorhergehende und anschließende Umkleiden und Rüsten nicht. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den Tätigkeiten eines Triebfahrzeugführers selbst und den dafür notwendigen Vor- und
bereitungshandlungen unterschieden werden kann. Umkleiden und Rüsten gehören zu letzteren. Beide sind nicht Teil der "versprochenen Dienste" und stellen nicht die vergütungspflichtige Hauptleistungspflicht des Klägers
Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - BAGE 96, 45 = AP Nr. 20 zu § 611 BGB Arbeitszeit = DB 2001, 543 zur insoweit vergleichbaren Frage, ob die Umkleidezeiten eines Müllwerkers zu vergüten sind). Randnummer 27 Auch eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Notwendigkeit des Umkleidens und Rüstens vor und
der eigentlichen Tätigkeit des Klägers übersehen hätten und der Vertrag hinsichtlich der Vergütung insoweit lückenhaft geblieben wäre (so auch BAG 11. Oktober 2000 aaO zu dem insoweit vergleichbaren dortigen Sachverhalt). Randnummer 28 Eine Pflicht zur Vergütung ergibt sich auch nicht aus dem streitigen Umstand, dass der Kläger seine Tagesweisungen durch den Schlitz im Spind zugesteckt bekommt und er sie daher schon an der Umkleide zur Kenntnis nimmt. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Kläger die Weisungen nicht zu diesem Zeitpunkt lesen muss. Denn die Weisungen liegen auch im Weisungsraum aus und
der Schichtplanung ist es vorgesehen, dass er dort die Weisungen zur Kenntnis nimmt; dafür ist dann auch eine Zeit von 3 Minuten eingeplant. Sollte es zutreffen, dass er die Weisungen auch schon am Spind lesen kann, würde es sich um eine freiwillige abweichende betriebliche Praxis handeln, die keinen Einfluss auf die Vergütungspflicht der Zeit an der Umkleide haben kann. Im Übrigen sind beim Kläger für das Lesen der Weisungen 3 Minuten eingeplant, die er damit auch vergütet bekommt. An welchem Ort er diesen Arbeitsschritt vollzieht, ist vergütungsrechtlich ohne Bedeutung. II. Randnummer 29 Der Klageanspruch folgt auch nicht aus tariflichen Regelungen, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden sind. Eine Regelung, die eine Vergütung der streitigen Zeiten ausdrücklich vorsieht, ist in dem Tarifwerk nicht vorhanden. Auf eine Pflicht, die streitigen Zeiten zu vergüten, kann aber auch nicht indirekt aus anderen tariflichen Regelungen geschlossen werden. Randnummer 30 Die Regelungen zum Tragen der Unternehmensbekleidung, zur Arbeitszeit und zur Vergütung finden sich für das Arbeitsverhältnis der Parteien in dem bereits oben erwähnten Lokomotivführertarifvertrag (LfTV). 1. Randnummer 31 In § 78 LfTV ist die Unternehmensbekleidung erwähnt. Nähere Regelungen zu ihr sollen danach durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Vorschrift ist in Hinblick auf die gesuchte Anspruchsgrundlage für die Vergütung der Übergangszeiten unergiebig. 2. Randnummer 32 § 53 LfTV befasst sich mit Beginn und Ende der Arbeitszeit. Die Vorschrift lautet: Randnummer 33 "§ 53 Beginn und Ende der Arbeitszeit Randnummer 34
seiner eigenen Argumentation als morgendliche Übergangszeit allenfalls 4 Minuten beanspruchen kann, denn er führt selbst aus, dass er während der Übergangszeit auch die Tagesweisungen zur Kenntnis nehme, wofür in der Schichtplanung bereits drei Minuten veranschlagt sind. 3. Randnummer 40 In § 52 LfTV haben die Tarifvertragsparteien Regelungen zur Arbeitszeitbewertung aufgenommen, die aber auch keine für den Kläger günstige Feststellung zulassen.
TV umfasst eine Schicht " den gesamten Zeitraum einschließlich der Fahrgastfahrten, Bereitschaftszeiten und Tätigkeitsunterbrechungen zwischen 2 Ruhezeiten. "
der Regelung im Folgesatz wird die gesamte Dauer der Schicht, abzüglich der gesetzlichen Mindestruhepausen, als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt, in dem sie auf das Arbeitszeitsoll angerechnet wird. Randnummer 41 Damit nehmen die Tarifvertragspartner Bezug auf den gesetzlichen Begriff der Ruhezeit aus § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es muss davon ausgegangen werden, dass sie dann den Begriff auch mit dem Sinn verwenden wollten, den er im Gesetz hat. Der Begriff wird allerdings in § 5 ArbZG ohne eine ausdrückliche gesetzliche Definition verwendet. Berücksichtigt man das Verständnis der Ruhezeit des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wird man im Wege der Auslegung darunter einen Zeitabschnitt verstehen müssen, zu dem der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber keine Verpflichtungen zu erfüllen hat, die ihn daran hindert, frei und ohne Unterbrechung seinen eigenen Interessen
zugehen (EuGH 9. September 2003 – C-151/02 – Jaeger – Slg 2003, I-8389 = NJW 2003, 2971 = AP Nr. 7 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104 = DB 2003, 2066). Randnummer 42 Diese Begriffsbestimmung scheint darauf hinzudeuten, dass die Umkleidezeiten nicht zur Ruhezeit gezählt werden können, denn während dieser Zeiten kann der Beschäftigte nicht seinen eigenen Interessen
gehen. Allerdings darf man nicht den Zusammenhang außer Acht lassen, in dem der Gerichtshof diese Definition entwickelt hat. Denn es ging seinerzeit um die Frage, ob Bereitschaftszeiten, die ein Arzt im Krankenhaus verbringt, wenigstens teilweise als Ruhezeiten anerkannt werden können. Daraus muss geschlossen werden, dass der Gerichtshof in seiner Entscheidung keine Aussage dazu treffen wollte, welche Zeitabschnitte oder Verrichtungen im Übergang von Freizeit zur Arbeit und umgekehrt schon bzw. noch zur Arbeit zu rechnen sind. Randnummer 43 Dass man die Umschreibung der Ruhezeit durch den Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. September 2003 insoweit einschränkend ausgelegt werden muss, zeigt im Übrigen ein Vergleich mit den üblichen Wegezeiten, die nahezu jeder Arbeitnehmer von seiner Wohnung zum Arbeitsort und zurück zurückzulegen hat. Auch während dieser Zeiten ist der Arbeitnehmer offensichtlich daran gehindert, frei seinen eigenen Interessen
zugehen. Dennoch wird niemand ernsthaft den Standpunkt vertreten, dass diese Zeiten deshalb nicht mehr zur Ruhezeit im Sinne Europäischer Regelungen oder im Sinne von § 5 ArbZG zu zählen seien. Randnummer 44 Der Begriff der Ruhezeiten ist mit Rücksicht auf den Zweck der Ruhezeiten auszulegen. Der Zweck der Ruhezeit ist es, den Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Inanspruchnahme seiner geistigen und körperlichen Kräfte durch Arbeit für den Arbeitgeber zu schützen. In den Arbeitsrhythmus sind regelmäßig Ruhezeiten einzufügen, damit sich Körper und Geist erholen können. Da man aber als Arbeitnehmer auch während der Freizeit seinen Körper und Geist beanspruchen kann, kommt es für die Abgrenzung zwischen Arbeit und Ruhezeit nicht entscheidend darauf an, ob Körper und Geist überhaupt beansprucht werden, sondern ob es eine solche Beanspruchung ist, wie sie die geschuldete Arbeit mit sich bringt. In diesem Sinne kann man die Umkleide- und Rüstzeit ohne Weiteres noch der Ruhezeit zuordnen, denn der Triebfahrzeugführer wird während dieser Zeiten in ganz anderer Weise tätig als während der eigentlichen Arbeitsleistung während der Zugfahrt. Randnummer 45 Demnach ergibt sich auch aus § 52 Absatz 12 LfTV kein Indiz dafür, dass
dem Willen der Tarifvertragsparteien die Umkleidezeiten zur Arbeitszeit zählen sollen. Der Ruhezeitbegriff legt es sogar eher nahe, vom gegenteiligen Willen der Tarifvertragspartner auszugehen.
VG unterliegt. Denn diese Regelung ist nicht durch eine Entscheidung der Einigungsstelle in Kraft gesetzt worden, sondern durch eine innerbetriebliche Regelung zwischen den Betriebsparteien. Und diese haben die Kompetenz, freiwillige Betriebsvereinbarungen zu verabreden, die über die erzwingbare gesetzliche Mitbestimmung hinausgehen. Sie müssen dabei lediglich beachten, dass sie durch ihre Regelungen nicht gegen Gesetz oder Tarifvertrag verstoßen; außerdem können die Betriebsparteien im Regelfall auch nicht Rechte, die sich für einzelne Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag ergeben, außer Kraft setzten. Randnummer 51 Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die betriebliche Regelung zu den Übergangszeiten einer umfassenden Prüfung
den genannten Kriterien standhält, denn wenn sie unwirksam sein sollte, könnte sie auch nicht zu Gunsten des Klägers eine Grundlage für seinen Anspruch bilden. Ist ein Teil einer Betriebsvereinbarung nichtig, so ist die ganze Betriebsvereinbarung nichtig, wenn sich die einzelnen Teile der Betriebsvereinbarung nicht voneinander trennen lassen. Das ist hier der Fall. Das Zugeständnis der Arbeitgeberin bezüglich der Anerkennung der Übergangszeiten steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Zugeständnis des Betriebsrats, dass es sich insoweit nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit handele. Erst beide Regelungen zusammen haben das Übereinkommen der Betriebsparteien ermöglicht. Sollte die Definition einer nicht vergütungspflichtigen Zeit rechtlich unwirksam sein, fällt damit notwendig auch die Anerkennung der Übergangszeit an sich in sich zusammen. Randnummer 52 Zudem lässt die Regelung auch die Auslegung zu, dass die Betriebsparteien einzig eine Regelung auf Basis des betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitszeitbegriffs („Schnittstelle zwischen Arbeit und Freizeit“, vgl. BAG 10. November 2009 – 1 ABR 54/08 – AP Nr. 125 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = DB 2010, 454) getroffen haben, die dann aber schon aus diesem Grunde keine Rückschlüsse auf die Vergütungspflicht der Beklagten zulassen würde. IV. Randnummer 53 Der Kläger vermag seinen Anspruch auch nicht auf § 612 Absatz 1 BGB zu stützen. Randnummer 54
dieser Vorschrift gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung – hier die klägerische Leistung des Umkleidens und Rüstens – den Umständen
nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Es müssen also zwei eigenständige Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Zum einen muss man die streitige Tätigkeit als eine Dienstleistung im Sinne des Gesetzes ansehen können und zum anderen muss festgestellt werden können, dass diese Dienstleistung üblicherweise gegen Vergütung erbracht wird. Anhand dieser Regelung ist gegebenenfalls auch zu beurteilen, ob eine grundsätzlich vergütungspflichtige Dienstleistung von einer für die Hauptleistung vereinbarten Vergütung bereits mit umfasst ist (ebenso BAG
Umgekehrt ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine Dienstleistung
Absatz 1 BGB vorliegt, obwohl die betreffende Tätigkeit - wie etwa
herrschender Meinung die Rufbereitschaft - unter dem öffentlich-rechtlichen Gesundheitsschutzaspekt des Arbeitszeitgesetzes keine Arbeitszeit darstellt. Bei Umkleidezeiten gibt es zudem Gründe anzunehmen, dass sie im arbeitsschutzrechtlichen Sinne nicht als Arbeitszeit anzusehen sind. Es drohen bei der entsprechenden Verrichtung auch
Ausschöpfung der Höchstarbeitszeitgrenzen keine Gefahren, denen durch Einbezug in die gesetzliche Arbeitszeit vorzubeugen wäre (BAG
1 der Richtlinie 2003/88/EG des Parlaments und des Rates der Europäischen Union über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom
der Arbeit verbleiben muss. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung vom
nur gegen Entgelt zu erwarten ist. Randnummer 66 Die Vergütungserwartung
Absatz 1 BGB ist anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung und der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme (BAG
wie vor auch auf der Leistungsseite den Markt prägt, muss man die hier anzuwendenden Tarifverträge als die vorrangige – wenn nicht gar einzige – Erkenntnisquelle für die Verkehrssitte der Branche anerkennen. Randnummer 70 Wie bereits oben ausführlich dargelegt, ergibt sich aber aus dem hier anzuwendenden Tarifwerk weder eine ausdrückliche Regelung noch ein sonstiger Hinweis darauf, dass die hier streitigen Umkleide- und Rüstzeiten als Zeiten anzusehen sind, die gesondert zu vergüten sind. Randnummer 71 Es ist auch weder vorgetragen noch aus sonstigen Erkenntnisquellen erschließbar, dass es eine Verkehrssitte gibt, die sich abweichend von der Tariflandschaft im Konzern, dem die Beklagte angehört, entwickelt hat, die eine andere für den Kläger positive Schlussfolgerung zuließe. b) Randnummer 72 Auch Art, Umfang und Dauer der streitigen Dienstleistung lassen keinen gesicherten Rückschluss darauf zu, dass man in der betroffenen Branche erwarten kann, dass die Umkleide- und Rüstzeiten gesondert zu vergüten sind. Randnummer 73 Bereits die bisherigen Ausführungen haben zumindest deutlich gemacht, dass es in der Frage der Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten auch branchenübergreifend betrachtet keine einheitliche Linie gibt. Das macht es unmöglich, aus der Art der streitigen Dienstleistung mit der notwendigen Sicherheit auf eine objektivierbare Vergütungserwartung zu schließen. Randnummer 74 Dieser Befund wird durch Umfang und Dauer der streitigen Dienstleistung bestätigt. Das zeigt wiederum ein Quervergleich zu dem Tarifwerk und der Frage, wie man dort kurze Zeitabschnitte vergütungsrechtlich bewertet. In der Ausführungsbestimmung zu § 32 Absatz 2 LfTV, eine Vorschrift, die sich mit der Berechnung des Entgelts befasst, heißt es wörtlich: Randnummer 75 "Die zu bezahlende Arbeitszeit wird für den Kalendermonat zusammengerechnet und dann gerundet. Hierbei ist eine angebrochene halbe Stunde in der Weise zu runden, dass 15 Minuten oder mehr als halbe Stunde zählen und weniger als 15 Minuten unberücksichtigt bleiben." Randnummer 76 Daraus kann gefolgert werden, dass für die Tarifvertragsparteien 30 Minuten die kleinste Einheit darstellt,
der man die
Zeiteinheiten bemessene Vergütung berechnet. Das verbietet es zwar nicht zwingend, auch kleinere Zeiteinheiten bei der Schichtplanung zu berücksichtigen, es macht aber gleichwohl deutlich, dass die hier streitigen Zeiten, die der Kläger mit arbeitstäglich 14 Minuten angibt, sich ihrem Umfang und ihrer Dauer
an der Grenze zur Bedeutungslosigkeit befinden.
der tariflichen Regelung der Angelegenheit. Das ist für den Kläger im Moment vielleicht keine befriedigende Antwort, sie ist aber zumindest ehrlich. Es wäre vermessen anzunehmen, der Juristerei könnte es gelingen, allein durch die eine fein ziselierte kunstvolle Auslegung von Gesetzen, die mehr als 100 Jahre alt sind, Gerechtigkeitsprobleme an der Schwelle zur Unerheblichkeit noch treffsicher lösen zu können. V. Randnummer 81 Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet. Da nicht festgestellt werden kann, dass die Zeiten für das Umkleiden und Rüsten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen, kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger Anspruch auf eine entsprechende Zeitgutschrift auf seinem Stundenkonto hat. VI. Randnummer 82 Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). Randnummer 83 Das Gericht hat die Revision
GG zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.