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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer 5 Sa 306/11 Urteil Kein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach BAT im Tarifgebiet Ost b

Kein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach BAT im Tarifgebiet Ost bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf BAT-O - Vertrauensschutz Leitsatz 1. Wird in einem Arbeitsvertrag mit einem Arbeitge

§ 20BAT anerkannt.

Zum Zeitpunkt dieses Schreibens war § 20 im BAT-O – wie auch heute noch – eine unbesetzte Norm. Randnummer 16 Der Kläger war zunächst eingruppiert in die Vergütungsgruppe IIa der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O (Anlage 1a). Mit Anschreiben des Sozialministeriums vom

  1. September 1994 wurde der Kläger rückwirkend ab Dezember 1991 im Wege des Bewährungsaufstiegs eingruppiert in die Vergütungsgruppe Ib, Fallgruppe 2 der vorerwähnten Vergütungsordnung. Bei dieser sehr schnellen Höhergruppierung war für das beklagte Land ausweislich des Anschreibens vom
  2. September 1994 (Kopie als Anlage B 4 überreicht, hier Blatt 56) maßgeblich, dass dem Kläger mit dem vorerwähnten Schreiben vom
  3. September 1991 die Vordienstzeiten beim R. als Dienstzeiten im Sinne von § 20 BAT angerechnet wurden. Randnummer 17 In Zusammenhang mit einer der klägerischen Beschwerden über seine Vergütungsberechnung gibt es eine Schreiben des Landesversorgungsamtes an das Landesbesoldungsamt vom
  4. November 1992, das der Kläger als Beleg für die aus seiner Sicht gewollte umfassende Gleichstellung mit einem Angestellten im Tarifgebiet West heranziehen möchte. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: (Anlage K 16, hier Blatt 94): Randnummer 18 "Im Zusammenhang mit dem im Frühjahr 1992 aufgetretenen Problem bei der Vergütung Herrn [es folgt der Name des Klägers] habe ich zum Inhalt und zur Auslegung des betreffenden Arbeitsvertrages Rücksprache mit dem zuständigen Personalsachbearbeiter im Sozialministerium geführt. Randnummer 19 Im Ergebnis dessen bestand Einigkeit darüber, dass das Anliegen der getroffenen arbeitsvertraglichen Absprachen die Vermeidung einer Schlechterstellung bzw. Wahrung der Gleichstellung Herrn [es folgt der Name des Klägers] gegenüber einem vergleichbaren Angestellten in den alten Bundesländern ist." Randnummer 20 Der Kläger erhält seit dem
  5. März 2010 zu seiner Rente Leistungen im Sinne einer betrieblichen Rente durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder , K. (im Folgenden VBL ), die diese auf Basis der im Tarifgebiet Ost zum
  6. Januar 1997 eingeführten tariflichen betrieblichen Altersversorgung berechnet und gewährt. Randnummer 21 Der Kläger meint, die tatsächlichen Leistungen der VBL blieben weit hinter dem zurück, was das beklagte Land ihm an Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schulde. Da die VBL weitere Zahlungen mangels fehlender weiterer Einzahlungen abgelehnt hat (Anlage K3, hier Blatt 11), verlangt der Kläger nunmehr vom beklagten Land die Aufstockung der Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung. Dabei geht es zum einen um Anwartschaften (Umlagemonate) aus dem Zeitraum von seiner Einstellung beim beklagten Land bis zur Einführung der betrieblichen Altersversorgung im Tarifgebiet Ost (Juni 1991 bis Ende 1996). Zum anderen geht es um die versorgungsrechtliche Behandlung der Zeiten, in denen der Kläger beim R. beschäftigt war (1976 bis 1991). Randnummer 22 Nachdem das beklagte Land die Erfüllung der klägerischen Ansprüche abgelehnt hatte, hat dieser Klage erhoben. Die Klage ist beim Arbeitsgericht Schwerin im Januar 2011 eingegangen. Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom
  7. September 2011 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 23 Mit der Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren in vollem Umfang weiter. Randnummer 24 Der Kläger vertritt nach wie vor die Ansicht, dass der Arbeitsvertrag der Parteien gegen seinen Wortlaut ausgelegt werden müsse im Sinne einer umfassenden Gleichstellung mit einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis, das im Tarifgebiet West durchgeführt wird. Daher stehe ihm auch die betriebliche Altersversorgung nach § 46 BAT zu. Randnummer 25 Zur Begründung seiner Rechtsansicht behauptet der Kläger, bei dem maßgeblichen Einstellungsgespräch am
  8. Februar 1991 seien sich die Gesprächsteilnehmer darin einig gewesen, dass der Kläger umfassend und in jeder Hinsicht einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Tarifgebiet West gleichgestellt werden sollte. Randnummer 26 Es könne dahinstehen, ob die Überlegung des Arbeitsgerichts zutreffe, dass es auf eventuelle abweichende vorausgegangene mündliche Absprachen bei einer nachfolgenden schriftlichen Abfassung der Arbeitsbedingungen nicht mehr ankomme, denn vorliegend müsse etwas anderes gelten. Denn es lasse sich nachweisen, dass das beklagte Land selber auch nach dem Vertragsabschluss noch von einer umfassenden Gleichstellung mit einem Angestellten im Tarifgebiet West ausgegangen sei. Das ergebe sich zwingend daraus, dass dem Kläger letztlich nach entsprechender Beschwerde Urlaubsgeld und Zuwendung auf Westniveau gezahlt wurde und dass ihm die Vordienstzeit beim R.

§ 20BAT anerkannt wurde.

Als weiteres Indiz komme hinzu, dass auch das Landesversorgungsamt in seinem Schreiben an das Landesbesoldungsamt vom 26. November 1992 von einer "Gleichstellung" spreche. Randnummer 27 Unabhängig davon habe er darauf vertrauen dürfen, dass er auch in Hinblick auf die Altersversorgung einem Angestellten im Tarifgebiet West gleichgestellt werde. Denn – so die Behauptung des Klägers – er habe schon 1991 mit Herrn F. auf Seiten des beklagten Landes die Frage der betrieblichen Altersversorgung erörtert und Herr F. habe ihm im Ergebnis geraten, einen Antrag auf Anerkennung der Berufsjahre beim R.

§ 20BAT zu stellen, da sich dies – so angeblich Herr F.

– günstig auf den Umfang des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung auswirken würde. Da ihm diese Zeiten auf seinen Antrag hin mit Schreiben vom 24. September 1991 (Kopie als Anlage K 2 zur Akte gereicht, hier Blatt 9

  1. f)als Dienstzeit anerkannt worden seien, habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Gleichstellung in der betrieblichen Altersversorgung vollzogen sei. Randnummer 28 Damit seien die Ansprüche entweder als vertraglich versprochen begründet oder ihre Begründung ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, wobei sich der Kläger insoweit insbesondere auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Mai 1975 (3 AZR 257/74 – AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL = DB 1975, 1755) bezieht. Randnummer 29 Der Kläger beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils Randnummer 30 1. festzustellen, dass der Kläger ab dem 1. März 2010 Anspruch auf Zahlung von monatlichen Versorgungsleistungen analog der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unter Zugrundlegung einer Vordienstzeit vom 1. April 1976 bis 31. Mai 1991 sowie einer Versicherungszeit vom 1. Juni 1991 bis 31. Dezember 1996 hat. Randnummer 31 2. das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. März 2010 eine monatliche Versorgungsleistung unter Einbeziehung der im Antrag zu 1. festgestellten Zeiten zu zahlen, deren Höhe nach Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nicht weniger als 180,24 € monatlich brutto betragen sollte. Randnummer 32 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Das beklagte Land verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsargumenten. Im Übrigen betont das beklagte Land, dass der Parteivortrag des Klägers zu dem Zusammenhang, den Herr F. zwischen der Anerkennung der Vordienstzeiten und der betrieblichen Altersversorgung angeblich 1991 hergestellt habe, so oberflächlich sei, dass er einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sei, der Vortrag müsse daher mit Nichtwissen bestritten werden. Randnummer 35 Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem berechtigten Vertrauen in den Erhalt einer betrieblichen Altersversorgung lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, da es hier gerade kein Verhalten des beklagten Landes gebe, das Anlass gegeben hätte, ein solches Vertrauen zu hegen. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende betriebliche Altersversorgung und zwar weder als unter dem Gesichtspunkt des vertraglichen Versprechens noch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Das hat das Arbeitsgericht Schwerin zutreffend erkannt. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. I. Randnummer 38 Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1) ist nicht begründet. Randnummer 39 Der Antrag ist zulässig, das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, darauf wird Bezug genommen. Der Antrag ist erkennbar dahin auszulegen, dass der Kläger festgestellt haben will, dass ihm eine betriebliche Altersversorgung zusteht, die in ihren Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung durch die VBL gleichsteht für einen Angestellten, der vom 1. Juni 1991 bis Ende Februar 2010 im öffentlichen Dienst (Tarifgebiet West) tätig war und über die ganze Zeit Umlagemonate erworben hat. Soweit der Kläger mit seinem Antrag auch auf die Vordienstzeiten abstellt, hat das keine eigenständige Bedeutung, da nach der VBL-Satzung nicht die Dienstzeiten im Sinne von § 20 BAT entscheidend sind, sondern – etwas vereinfacht ausgedrückt – die Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die – soweit sie nicht gleichzeitig Umlagemonate sind – zur Hälfte wie Umlagemonate gezählt werden ("Halbbelegung" – vgl. § 42 Absatz 2 der VBL-Satzung mit Stand Ende November 1999, vom Kläger überreicht als Anlage K 25, hier Blatt 324 ff). Randnummer 40 Die vom Kläger begehrte Feststellung kann allerdings nicht getroffen werden. Der klägerische Anspruch erweist sich weder rechtsgeschäftlich noch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als begründet. 1. Randnummer 41 Im Arbeitsverhältnis der Parteien war es nicht vertraglich vereinbart, dem Kläger von Anbeginn an eine betriebliche Altersversorgung nach VBL-Grundsätzen zu verschaffen.
  2. a)Randnummer 42 Soweit die Parteien die Arbeitsbedingungen schriftlich abgefasst haben, ergibt sich daraus der begehrte Versorgungsanspruch nicht. Davon geht inzwischen auch der Kläger aus, daher kann die Begründung dieses Standpunktes knapp ausfallen. Der bis zuletzt maßgebliche schriftliche Arbeitsvertrag aus März 1991 befasst sich an keiner Stelle ausdrücklich mit der Frage der betrieblichen Altersversorgung.
  3. aa)Randnummer 43 Durch die Inbezugnahme des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes ist die betriebliche Altersversorgung nach § 46 BAT nicht in das Vertragswerk eingebaut worden. Randnummer 44 Insoweit ist es zwar zutreffend, dass der Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung noch auf den BAT und damit auch auf § 46 BAT Bezug genommen hatte (§ 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages). Nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsvertrages sollte sich die Inbezugnahme des Tarifwerkes jedoch auf den BAT-O verändern, sobald und sofern dieser in Kraft tritt. Randnummer 45 Da der BAT-O – allerdings ohne die Vergütungsordnung und ohne Vergütungstabellen – bereits zum Jahresbeginn 1991 in Kraft getreten war, spricht bereits viel dafür, dass der Arbeitsvertrag zu keinem Zeitpunkt auf den BAT Bezug genommen hat. § 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages wäre dann eine Regelung, die im Arbeitsverhältnis nie eine praktische Bedeutung erlangt hätte. Etwas anderes würde sich aber selbst dann nicht ergeben, wenn man § 2 des Arbeitsvertrages dahin auslegen würde, dass der BAT-O maßgeblich sein sollte, sobald es für diesen eine Vergütungsordnung und Entgelttabellen gibt. Denn diese sind mit dem 1. Änderungstarifvertrag vom 8. Mai 1991 mit Wirkung zum 1. Juli 1991 eingeführt worden. Selbst bei dieser Auslegung des Arbeitsvertrages wäre also die Inbezugnahme des BAT (Tarifgebiet West) bereits einen Monat nach Arbeitsantritt des Klägers außer Kraft getreten und das Arbeitsverhältnis unterstand seit dem 1. Juli 1991 dem BAT-O. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch die einmonatige vertragliche Inbezugnahme von § 46 BAT Anspruch auf eine höhere Altersversorgung erworben hat als die, die ihm jetzt durch die VBL gewährt wird.
  4. bb)Randnummer 46 Die vertragliche Vereinbarung der Versorgung nach VBL-Grundsätzen ergibt sich auch nicht aus § 3 Absatz 3 des Arbeitsvertrages. Nach dieser Vorschrift steht dem Kläger zur Wahrung seines "Besitzstandes" eine monatliche "Ausgleichszahlung" in Höhe der Differenz der Vergütung nach BAT-O bzw. nach § 3 Absätze 1 und 2 des Arbeitsvertrages und "der vollen Höhe der Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT" zu. Der hier verwendete Begriff der Vergütung umfasst die betriebliche Altersversorgung nicht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Gericht davon aus, dass die Parteien hier den Begriff der Vergütung im Sinne der Bedeutung dieses Begriffs in dem Tarifwerk (BAT / BAT-O) verwendet haben. Nach § 27 BAT / BAT-O besteht die Vergütung des Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag. Die betriebliche Altersversorgung gehört demnach nicht zur Vergütung. Die Tarifvertragsparteien haben die Alters- und Hinterbliebenenversorgung vielmehr gesondert im Abschnitt X des BAT geregelt. – Entgegen der Auffassung des Klägers ist es dagegen für die Auslegung des Arbeitsvertrages unerheblich, dass das Bundesarbeitsgericht der betrieblichen Altersversorgung – beispielsweise für die Frage der Beteiligung des Betriebsrats an der Ausgestaltung der Versorgung – Entgeltcharakter beimisst. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des Arbeitsvertrages diesen spezifischen Vergütungsbegriff in Abweichung von der Bedeutung des Begriffs im Tarifwerk ihrem Arbeitsvertrag zu Grunde legen wollten.
  5. b)Randnummer 47 Der Arbeitsvertrag der Parteien kann auch nicht – wie das der Kläger wünscht – unter Heranziehung von Umständen außerhalb des Vertragstextes im Sinne einer umfassenden Gleichstellung mit einem Angestellten des Tarifgebietes West ausgelegt werden.
  6. aa)Randnummer 48 Insoweit kann offen bleiben, ob dem Kläger bei seinem Bewerbungsgespräch im Februar 1991 in A-Stadt ein günstigerer Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt worden war, als der tatsächlich im März 1991 abgeschlossene Vertrag. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das beklagte Land bereits bei dem Bewerbungsgespräch rechtsgeschäftlich verbindliche Aussagen zu den Einzelheiten der Vertragsgestaltung gemacht hat. Und das, was unstreitig verbindlich erörtert wurde, nämlich die "vergütungsrechtliche Gleichstellung" ist durchaus ein Begriff, der Raum für unterschiedliche Interpretationen gibt. Jedenfalls gibt es auch insoweit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Bewerbungsgespräch mit der "vergütungsrechtlichen Gleichstellung" auch die Gleichstellung in Fragen der Altersversorgung gemeint gewesen sein könnte. Es ist insoweit auch von keiner Partei vorgetragen worden, dass die Altersversorgung des Klägers überhaupt Gegenstand des Bewerbungsgespräches gewesen war. Randnummer 49 Die weitergehende klägerische Behauptung, bei dem Einstellungsgespräch sei man gemeinsam von dem Ziel der umfassenden Gleichstellung mit einem Angestellten im Tarifgebiet West ausgegangen, ist unbeachtlich, da der Kläger keine Umstände vorgetragen hat, auf die sich diese Ansicht stützen lässt.
  7. bb)Randnummer 50 Auch die spätere Durchführung des Arbeitsvertrages gibt keine ausreichenden Hinweise auf die vom Kläger gewünschte Auslegung des Arbeitsvertrages. Randnummer 51 Insoweit geht das Gericht mit dem Kläger davon aus, dass der Umgang der Parteien eines Arbeitsvertrages mit diesem bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses durchaus eine geeignete Erkenntnisquelle für den rechtsgeschäftlichen Willen bei Abschluss des Vertrages sein kann. Allerdings ergeben sich vorliegend aus der Durchführung des Arbeitsverhältnisses keine genügenden Anhaltspunkte für die vom Kläger als gegeben erachtete umfassende Gleichstellung mit einem Angestellten des Tarifgebietes West. Randnummer 52 Mit dem Kläger geht das Gericht auch davon aus, dass die Parteien die Vergütung des Klägers abweichend vom Arbeitsvertrag durchgeführt haben. Denn nach § 3 Absatz 3 des Arbeitsvertrages sollte die vergütungsrechtliche Gleichstellung allein mit der monatlichen Ausgleichszahlung bewirkt werden. Dessen ungeachtet sind dem Kläger auf seine Beschwerden hin auch weitere Leistungen wie Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Jubiläumszuwendung gewährt worden, die so im BAT-O nicht vorgesehen sind. Diese Praxis lässt aber keinen Rückschluss auf die Frage der betrieblichen Altersversorgung zu. Randnummer 53 Zum einen muss beachtet werden, dass die Leistungen erst auf Beschwerde des Klägers gezahlt wurden. Dadurch bleibt offen, ob sich das beklagte Land rechtsgeschäftlich zu den Leistungen verpflichtet fühlte, oder ob es in den Beschwerdepunkten lediglich dem Kläger nachgegeben hat, da man ihn als Mitarbeiter im Versorgungsamt nicht verlieren wollte. Randnummer 54 Zum anderen muss beachtet werden, dass das Nachgeben des Landes in den Beschwerdepunkten sich immer noch im Rahmen der Leitidee der "vergütungsrechtlichen Gleichstellung" bewegt, von der man unstreitig im Bewerbungsgespräch ausgegangen war. Die Vorstellung, das beklagte Land habe dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung wie im Tarifgebiet West versprochen, geht aber noch weit über den Gedanken der "vergütungsrechtlichen Gleichstellung" hinaus, Vergütung und Versorgung können nicht gleichgestellt werden. Das Nachgeben des beklagten Landes in den Beschwerdepunkten kann daher nicht als ein Indiz herangezogen werden für die hier interessierende Frage des Versorgungsversprechens.
  8. c)Randnummer 55 Das beklagte Land hat auch in Zusammenhang mit der Anerkennung der Vordienstzeiten beim R.

§ 20BAT kein Versorgungsversprechen abgegeben.

Randnummer 56 Die dahingehenden Einlassungen des Klägers sind unsubstantiiert und stehen in Widerspruch zu weiteren unstreitigen Umständen. Randnummer 57 Der Vortrag des Klägers zu den Auskünften von Herrn F. ist trotz Hinweis des beklagten Landes auf seine fehlende Substanz im Rahmen der Berufungserwiderung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sehr vage geblieben. Wenn man die versprengten Hinweise des Klägers und seine ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht zusammennimmt, behauptet er, er habe noch 1991 bei Herrn F. das Problem der Altersversorgung nach VBL angesprochen und dieser habe ihm gesagt, er solle den Antrag auf Anerkennung der Vordienstzeiten

§ 20BAT stellen und damit wäre die Altersversorgung gesichert.

Abweichend davon heißt es auf Seite 6 des erstinstanzlichen klägerischen Schriftsatzes vom

  1. April 2011, Herr F. habe auf die positiven Nebeneffekte der Anerkennung der Dienstzeiten für die VBL-Versorgung hingewiesen. Die Oberflächlichkeit des Parteivortrages zu den Auskünften von Herrn F. war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat den Kläger damit konfrontiert, dass weder Zeit, noch Ort noch Anlass des Gesprächs vorgetragen sei. Ergänzungen erfolgten trotz Anwesenheit des Klägers nicht. Damit bleibt auch offen, ob der Kläger wegen der Altersversorgung vorgesprochen hatte und Herr F. dann den Vorschlag mit der Anerkennung der Dienstzeiten gemacht hat, oder ob der Kläger den Antrag aus anderen Gründen gestellt hat und Herr F. lediglich auf von ihm so gesehene positiv Nebeneffekte für die Altersversorgung hingewiesen hat. Randnummer 58 Der behauptete Zusammenhang zwischen der Dienstzeitanerkennung und der Altersversorgung steht auch in Widerspruch zu weiteren unstreitigen Umständen. Insbesondere der eigene Antrag des Klägers auf Anerkennung der Dienstzeiten, den er unter dem Datum des
  2. September 1991 an das beklagte Land zu Händen von Herrn F. gerichtet hat (Kopie als Anlage K 14 überreicht, hier Blatt 91) lässt keinen Zusammenhang zur Frage der Altersversorgung erkennen. Vielmehr führt der Kläger dort nur aus, dass er derzeit "unter sehr schlechten Raum- und Ausstattungsbedingungen" arbeite und es daher für seine Entscheidung, ob er auf Dauer beim beklagten Land arbeiten wolle, wichtig sei, dass sein Antrag positiv beschieden werde. Wäre es dem Kläger tatsächlich schon bei Antragstellung um die Altersversorgung gegangen, hätte er das in dem Schreiben auch angesprochen, so wie er auch in all seinen anderen Beschwerdepunkten stets in der Lage war, sein Anliegen klar zum Ausdruck zu bringen. Randnummer 59 Ergänzend hat das Gericht bei der Bewertung dieses Teils des klägerischen Vortrags berücksichtigt, dass der angeblich von Herrn F. hergestellte Zusammenhang zwischen der Dienstzeit nach § 20 BAT und der Versorgung nach VBL-Grundsätzen gar nicht besteht. Denn für die Halbbelegung reichen Beitragsmonate in der Rentenversicherung aus (§ 42 Absatz 2 der VBL-Satzung wie vom Kläger überreicht), auf die tarifliche Dienstzeit wird nicht abgestellt. Es ist nun zwar leicht vorstellbar, dass der Gesprächspartner des Klägers seinerzeit, als noch so Vieles neu war, einem Rechtsirrtum unterlegen war, als er die angebliche Auskunft gegeben haben soll. Nicht vorstellbar ist hingegen, dass sich der Kläger auf eine solche Aussage verlässt und nicht selbst den Dingen auf den Grund geht. Und selbst dann, wenn auch der Kläger seinerzeit dem Rechtsirrtum unterlegen gewesen wäre, dass die Dienstzeiten wichtig für die Altersversorgung sind, bleibt es eigenartig, dass es dazu keinen weiteren Schriftverkehr gibt. Denn der Kläger ist in all den Streitfragen die Vergütung betreffend so umsichtig gewesen und hat alle Elemente des Entgelts, die möglich waren, auch geltend gemacht. Von daher mag es nicht so richtig einleuchten, dass er sich in der teuersten und wichtigsten Entgeltfrage, nämlich der Versorgungszusage, so auffällig zurückgehalten hat. Randnummer 60 Angesichts dieser Umstände konnte und durfte das beklagte Land den klägerischen Vortrag mit Nichtwissen bestreiten. Da der Kläger keinen Hinweis auf Anlass, Ort oder Zeit des Gesprächs mit Herrn F. gegeben hat, wäre eine Befragung von Herrn F. zur Überwindung des Nichtwissens auch angesichts der seit den behaupteten Ereignissen verstrichenen Zeit sinnlos gewesen.
  3. Randnummer 61 Dem Kläger steht die begehrte Altersversorgung auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu. Randnummer 62 Dieser im Berufungsrechtszug vom Kläger in den Mittelpunkt gestellte Gesichtspunkt trägt vorliegend nicht, denn es gibt keinen ausreichenden Anlass, auf dem der Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen hätte aufbauen können. Randnummer 63 Vertrauensschutz kann der Kläger nicht wegen der angeblichen Zusagen aus dem Bewerbungsgespräch beanspruchen, da es dort immer nur um die vergütungsrechtliche Gleichstellung ging und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass man seinerzeit unter den Begriff Vergütung auch die Altersversorgung verstanden hatte. Jedenfalls gibt es keine Äußerung einer der Gesprächsteilnehmer, die man als eine Aussage zu einem Versorgungsversprechen bewerten könnte. Randnummer 64 Somit verbleibt als Anknüpfungspunkt für eventuellen Vertrauensschutz lediglich die offensichtlich fehlerhafte angebliche Auskunft des Herrn F., mit der Anerkennung der Dienstzeiten sei auch die Frage der Altersversorgung zu Gunsten des Klägers geklärt. Randnummer 65 Daraus kann jedoch kein Vertrauensschutz abgeleitet werden. Für diese Feststellung kann weitgehend offen bleiben, unter welchen näheren Voraussetzungen im Einzelnen ein schutzwürdiges Vertrauens eines Arbeitnehmers anerkannt werden kann. Randnummer 66 Denn entweder hat Herr F. lediglich eine Rechtsauskunft erteilt, die falsch war. Dann kommt aber Vertrauensschutz nur in Betracht, wenn das beklagte Land durch weitere Verhaltensweisen deutlich gemacht hätte, dass es für die Richtigkeit der Auskunft einsteht, oder es im Arbeitsverhältnis der Parteien übernommen hätte, die Rechtslage zu prüfen und dann eine entsprechende Auskunft zu geben. Beides ist hier nicht der Fall. Der Kläger konnte und durfte sich nicht auf die Richtigkeit der behaupteten Auskunft verlassen. Randnummer 67 Oder Herr F. wollte dem Kläger eine Altersversorgung verschaffen, hat dazu aber einen untauglichen Weg vorgeschlagen. Auch in diesem Falle wäre kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden, denn Herr F. hat auch für den Kläger erkennbar nicht die Kompetenz, für das beklagte Land derart weitreichende Zusagen zu machen. Herr F. war – wie der Kläger selber vorträgt – seinerzeit im Sozialministerium als Personalreferent tätig, sein Abteilungsleiter war Herr H. und darüber standen noch der Minister und sein Staatsekretär. Herr F. war somit für die Abwicklung des operativen Geschäfts im Personalbereich zuständig. Weitreichende Entscheidungen konnte er nicht treffen. Das zeigt sich bereits daran, dass selbst die Zusage der Anerkennung der Dienstzeiten nicht von Herrn F., sondern von Herrn H. unterzeichnet ist. Als eine Person, die eine IIa/Ib-Stelle im Versorgungsamt bekleidet hat, muss man auch davon ausgehen, dass dem Kläger diese eingeschränkten Kompetenzen von Herrn F. klar waren. Randnummer 68 Ergänzend stellt das Gericht darauf ab, dass die angebliche Zusage durch Herrn F. nicht schriftlich erfolgt ist. Für die Begründung von schutzwürdigem Vertrauen ist zwar die Schriftlichkeit nicht notwendige Voraussetzung. In einer Situation wie hier, wo sich das Vertrauen allein auf eine einmalige Willensäußerung eines Mitarbeiters aus Seiten des Arbeitgebers gründen soll, setzt dies aber in aller Regel die Schriftform voraus, da man ansonsten nicht annehmen kann, dass der Willensäußerung verbindlicher Charakter zukommen sollte. Randnummer 69 Aus den vom Kläger für seinen Standpunkt herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich nichts anderes, denn sie sind mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Insbesondere der Entscheidung des BAG vom
  4. Mai 1975 (3 AZR 257/74 – AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL = DB 1975, 1755) liegt ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde, da der dortigen Arbeitnehmerin im Arbeitsvertrag zugesichert wurde, sie würde in "Fürsorgeangelegenheiten" so behandelt wie Tarifangestellte im öffentlichen Dienst. Damit gab es im seinerzeitigen Sachverhalt einen Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz, an dem es hier fehlt. II. Randnummer 70 Da der Kläger bereits mit seinem Feststellungsantrag nicht durchzudringen vermag, ist auch sein Zahlungsantrag (Klageantrag zu 2) nicht begründet. III. Randnummer 71 Der Kläger trägt die Kosten der Berufung, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). Randnummer 72 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.