5 KAG M-V entsprechende Begrenzungsregel für übergroße Grundstücke aufweist, begründet keine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG). (Rn.23) Orientierungssatz Im Straßenausbaubeitragsrecht liegt der beitragsrelevante Vorteil in der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, wobei dieser Vorteil unabhängig von einer bestimmten Grundstücksnutzung entsteht und auch baulich nicht nutzbaren Grundstücken zugute kommt. (Rn.23) Tenor
ihr Aussetzungsinteresse überwiege. Zudem liege in der Vollziehung des rechtswidrigen Bescheides vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine unbillige Härte. Randnummer 8 Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides folge bereits aus dem Umstand,
die Ausbaubeitragssatzung rechtswidrig sei. Bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen handele es sich um eine verdeckte Steuer, zu deren Erhebung der Antragsgegner nicht ermächtigt sei. Das Kommunalabgabengesetz enthalte keine Ermächtigungsgrundlage dafür, einen Abschlag für übergroße Grundstücke zu gewähren. Das Gesetz sei daher unausgewogen und rechtswidrig. Die Satzung sehe für die abgerechneten Leistungen keine öffentliche Ausschreibung vor. Der Ansatz eines Öffentlichkeitsanteils von 45 v.H. für den Gehweg bzw. 50 v.H. für die Straßenbeleuchtung sei fehlerhaft. Randnummer 9 Die Rechtsanwendung sei ebenfalls zu beanstanden. Die erforderliche Bürgerbeteiligung sei nicht erfolgt. Die Aufwandsermittlung sei fehlerhaft. Die Baumaßnahme sei nicht erforderlich gewesen, eine punktuelle Reparatur bzw. Ausbesserung hätte genügt. Die Gehwegpflasterung sei zwar alt und teilweise beschädigt gewesen, keinesfalls aber auf der gesamten Strecke. Tiefe Absätze oder sonstige ernsthafte Gefahrenquellen für Fußgänger seien nicht vorhanden gewesen. Entsprechendes gelte für die Straßenbeleuchtung. Auch diese sei zwar alt aber funktionsfähig gewesen. Der Aufwand sei auch überhöht. Es sei offen, ob den Leistungsvergaben Ausschreibungen vorausgegangen seien. Ausschreibungsergebnisse seien weder veröffentlicht noch sonst transparent und nachprüfbar gemacht worden. Keinesfalls sei es zulässig,
das mit dem bautechnischen Erläuterungsbericht betraute Ingenieurbüro auch für die Bauleitung der späteren Baumaßnahme zuständig sei. Es sei auch nicht erkennbar,
das Ingenieurbüro verschiedene Sanierungsvarianten ausgearbeitet habe. Die Überhöhung des Aufwandes zeige sich auch in der Kürzung der öffentlichen Förderung, die die Preise wesentlich niedriger angesetzt hat, als vom Antragsgegner kalkuliert. Randnummer 10 Die Einbeziehung des antragstellerischen Grundstücks in den Vorteilsausgleich sei fehlerhaft. Das Grundstück sei durch eine 1,5 m hohe Böschung von der Straße getrennt. Eine fußläufige Erreichbarkeit von der G.-Straße aus sei daher nicht möglich. Die Treppe befinde sich auf dem Nachbargrundstück Flurstück 101. Der Ansatz der GFZ 1,30 sei nicht nachvollziehbar. Selbst ein viergeschossiges Gebäude hätte eine Geschossflächenzahl von lediglich 0,558. Der Vorteilsausgleich leide auch daran,
der Dorfplatz (Platz vor dem Gebäude der Amtsverwaltung) nicht berücksichtigt worden sei, obwohl er an die G.-Straße angrenze. Randnummer 11 Die Heranziehung der Antragstellerin sei ebenfalls fehlerhaft. Das Land Berlin habe sein Straßenausbaubeitragsgesetz kürzlich aufgehoben. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sei dort nicht mehr möglich. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes könnte sich hierauf auch die Antragstellerin berufen. Ungeachtet dessen sei wegen der Mehrfacherschließung eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Antragstellerin zu befürchten. Ein Beitragsbescheid für die nördlich des antragstellerischen Grundstücks einmündende Straße sei bereits in der Vorbereitung. Werde auch ein Beitrag für die Schulstraße erhoben, so komme es zu einer unverhältnismäßigen Dreifachbelastung. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 13 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 01.11.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.03.2012 anzuordnen. Randnummer 14 Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, Randnummer 15 den Antrag abzulehnen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. II. Randnummer 17 Der nach Ansicht des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 11.09.2012 – 1 M 119/12 –) zulässige Antrag ist unbegründet. Randnummer 18 Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Randnummer 19
Dadurch ist das Kommunalabgabengesetz weder „unausgewogen“ noch „unverhältnismäßig“, denn die insbesondere nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendige Begrenzung der Beitragspflicht erfolgt durch die Ausprägungen des Vorteilsprinzips, wie z.B. die Tiefenbegrenzung und die abgesenkten Bemessungsfaktoren für Außenbereichsflächen. Randnummer 23 Aus dem Umstand,
5 KAG M-V entsprechende Begrenzungsregel für übergroße Grundstücke aufweist, folgt auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Grundgesetz – GG). Insbesondere liegt darin keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Die Regelung des § 9 Abs. 5 KAG M-V betrifft die Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Anlagen (Anschlussbeiträge). Der für die Entstehung und den Umfang der Beitragspflicht maßgebliche Vorteilsbegriff des Anschlussbeitragsrechts unterscheidet sich erheblich von dem des Straßenausbaubeitragsrechts. Im Anschlussbeitragsrecht liegt der beitragsrelevante Vorteil in der Sicherung der leitungsgebundenen Erschließung als Voraussetzung für eine bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks. Denn diese erfordert,
die Erschließung gesichert ist (vgl. §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 und 35 Abs. 1 BauGB). Der Vorteil ist daher nutzungsbezogen und kommt nur Baugrundstücken zugute. An diesen Umstand knüpfen die im Rahmen der KAG-Novelle 2005 in das Kommunalabgabengesetz eingefügten Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 ff. KAG M-V an (zu den gesetzgeberischen Motiven vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.01.2010 – 3 A 194/09 – juris Rn. 27 ff.). Demgegenüber liegt im Straßenausbaubeitragsrecht der beitragsrelevante Vorteil in der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Dieser Vorteil entsteht unabhängig von einer bestimmten Grundstücksnutzung und kommt daher auch baulich nicht nutzbaren Grundstücken zugute. Dieser Unterschied rechtfertigt unterschiedliche Regelungen in beiden Rechtsmaterien. Randnummer 24 Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz darin erkennen will,
das Land Berlin sein Straßenausbaubeitragsgesetz unlängst aufgehoben hat, während eine Aufhebung des § 8 KAG M-V nicht erwogen wird, sei darauf hingewiesen,
G, Beschl. v. 24.02.2012 – 9 B 80/11 – juris). Das Land Berlin und das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern sind aber unterschiedliche gesetzgebungsbefugte Körperschaften. Randnummer 25 bb. Die Ausbaubeitragssatzung weist keine zu ihrer Gesamtnichtigkeit führenden eigenen Fehler auf. Randnummer 26
auch der Eigentümer eines Gebäudes beitragspflichtig ist, wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Die in der Bestimmung enthaltene Konjunktion „auch“ ist seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 am 31.03.2005 nicht mehr zulässig, denn nunmehr bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V ,
, wenn das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet ist, der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig ist. Der Beklagte kann daher den Grundeigentümer nicht mehr neben dem Gebäudeeigentümer heranziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Danach bleiben Satzungen, die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom
im Bereich des Abrechnungsgebietes der G.-Straße ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 3 ABS – also ein Fall der Trennung von Grund- und Gebäudeeigentum – gegeben ist, sind derzeit nicht ersichtlich. Entsprechendes wird von der Antragstellerin nicht behauptet. Der Frage ist daher – sofern die Gemeinde Samtens die Ausbaubeitragssatzung nicht rückwirkend der geänderten Rechtslage anpasst – im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Randnummer 28
ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB erfassen soll. Anders als in § 5 Abs. 5 ABS werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt,
faktische Wohngebiete im Rahmen der Eckgrundstücksvergünstigung keine Berücksichtigung finden können. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Die Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf § 5 Abs. 6 ABS (Teilnichtigkeit), denn die Vergünstigungsregel für mehrfach erschlossene Grundstücke gehört weder zum Mindestinhalt der Abgabensatzung ( § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V ), noch ist sie durch das Vorteilsprinzip geboten ( VG Greifswald, Urt. v. 03.03.2010 – 3 A 1281/07 – juris). Randnummer 29
die Ausbaubeitragssatzung für die abgerechneten Leistungen keine öffentliche Ausschreibung vorsieht, denn eine solche Pflicht folgt unmittelbar aus § 29 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO). Der Ansatz eines Öffentlichkeitsanteils von 45 v.H. für den Gehweg bzw. 50 v.H. für die Straßenbeleuchtung bei Hauptverkehrsstraßen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 7 rechte Spalte ABS) begegnet keinen Bedenken. Da die Antragstellerin insoweit keine einlassungsfähigen Einwände vorgebracht hat, wird von weiteren Darlegungen abgesehen. Randnummer 30 b. Gegen die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner ist nichts zu erinnern. Randnummer 31 aa. Dabei kann in formell-rechtlicher Hinsicht dahinstehen, ob der Antragsgegner das seit der KAG-Novelle 2005 in § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V normierte Informationsgebot beachtet hat. Denn bei der Bestimmung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, deren Verletzung die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nicht begründet (so bereits zu § 8 Abs. 1 Satz 4 KAG 1993: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 07.12.2000 – 1 L 289/99 –). Die zitierte Rechtsprechung kann auf § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V übertragen werden, da im Rahmen der KAG-Novelle 2005 keine inhaltliche Änderung des Informationsgebotes erfolgt ist (Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/2011, § 8 Anm. 1.3.3). Randnummer 32 bb. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 33
der Aufwand für die Beleuchtung nach dem Verhältnis der Fahrbahnfläche und der Flächen der sonstigen Teileinrichtungen aufzuteilen und etwa nur der letztere Teil in den beitragsfähigen Aufwand einzubeziehen ist. Denn die Herstellung/Verbesserung der Beleuchtung bewirkt eine Verbesserung der Anlage (Straße), sie stellt deshalb eine beitragsfähige Maßnahme dar. Der auch dem Durchgangsverkehr durch die Maßnahme erwachsende Vorteil ist (erst) bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes durch einen entsprechend hohen Gemeindeanteil zu berücksichtigen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 33 Rn. 16), was vorliegend durch § 3 Abs. 2 Nr. 7 rechte Spalte ABS erfolgt ist. Randnummer 35 (b) Bei der abgerechneten Maßnahme handelt es sich hinsichtlich beider Teileinrichtungen um eine beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 1 Satz 1 ABS. Eine Verbesserung ist gegeben, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus a.a.O., § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solcher an, so
es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen. Randnummer 36 Hinsichtlich des Gehweges liegt eine beitragsfähige Verbesserung bereits deshalb vor, weil er im Unterschied zu dem vorhandenen Gehweg einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau einschließlich Frostschutzschicht aufweist. Dies wirkt Absenkungen und Aufrissen entgegen und erhöht die Benutzungssicherheit. Die horizontale und vertikale Verbundwirkung der Pflasterung aus Betonsteinen (Oberflächenspannung) führt im Vergleich zu der vorhandenen Pflasterung aus Betonplatten zu einer höheren Lebensdauer der Anlage und stellt damit ebenfalls eine beitragsfähige Verbesserung dar. Randnummer 37 Der Annahme einer betragsfähigen Verbesserung steht auch die von der Antragstellerin behauptete „Reparaturfähigkeit“ des Gehweges nicht entgegen. Die Entscheidung, eine Verkehrsanlage lediglich auf Kosten der Gemeinde zu reparieren oder sie - wie hier - einer beitragsfähigen Maßnahme i.S.d. § 1 ABS zu unterwerfen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde und ist einer gerichtlichen Kontrolle damit weitgehend entzogen. Anhaltspunkte dafür,
die Entscheidung Ermessensgrenzen verletzt, werden von der Antragstellerin weder aufgezeigt, noch drängen sie sich auf. Vielmehr spricht der Umstand,
durch den grundhaften Neuaufbau des Gehweges eine Vielzahl kostenintensiver Reparaturmaßnahmen entbehrlich wird, für eine Sachangemessenheit der Entscheidung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 25.09.2007 – 3 A 3147/05 –n.v.). Randnummer 38 In Ansehung der Straßenbeleuchtung liegt ebenfalls eine Verbesserung i.S.d. § 1 ABS vor. Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung ist anzunehmen, wenn hierdurch eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht und damit der Verkehrsablauf bei Dunkelheit gefahrloser und sicherer gestaltet wird. Die Kriterien für eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung können der DIN 5044, Teil 1 entnommen werden (eingehend: VG Schwerin, Urt. v. 15.04.2004 – 8 A 439/03 – juris Rn. 23).Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners war die vorhandene Straßenbeleuchtung (überwiegend) einseitig und in unterschiedlichen Abständen angeordnet. Die nunmehr angelegte Straßenbeleuchtung ist demgegenüber beidseitig der Fahrbahn angelegt. Zudem wurde eine Berechnung der Leuchtstärke mit Standortfestlegung nach EN 13201 (ehemals DIN 5044 Teil 1) durchgeführt.Damit wird eine im Vergleich zu dem früheren Zustand bessere, insbesondere gleichmäßigere Ausleuchtung gewährleistet, die sich positiv auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Randnummer 39 Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen,
in Ansehung der Straßenbeleuchtung auch eine beitragsfähige Erneuerung i.S.d. § 1 Satz 1 ABS vorliegt. Die Rechtsprechung nimmt für Straßenbeleuchtungsanlagen eine übliche Nutzungszeit von 30 Jahren an (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.08.2001 – 15 A 465/99 – NVwZ-RR 2002, 299 <300>). Damit ist davon auszugehen,
die Mitte der siebziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts angelegte Straßenbeleuchtung zum Zeitpunkt der Durchführung der vorliegend abgerechneten Maßnahme im Jahre 2010 verschlissen war. Der Umstand,
„die Lichter brannten, wenn sie sollten“, steht einer solchen Annahme nicht entgegen, denn die Verschlissenheit der Straßenbeleuchtung kann sich aus dem Zustand der Betonmasten, der Aufsatzleuchten und sonstigen technischen Einrichtungen (Stromleitungen usw.) ergeben. Randnummer 40 (
die Fördermittel dazu dienen, die „Beiträge Dritter“ zu senken. Randnummer 42 Die mit dem Änderungsbescheid des Straßenbauamtes E-Stadt vom 15.12.2010 verfügte Kürzung der Fördermittel beruht allein auf dem Umstand,
die tatsächlichen Baukosten niedriger sind als die dem Fördermittelantrag zu Grunde liegenden geschätzten Baukosten. Da der Beitragserhebung die tatsächlichen Baukosten zu Grunde liegen, kann aus der Kürzung der Fördermittel kein Rückschluss auf eine Überhöhung dieser Kosten gezogen werden. Die gegenteiligen Darlegungen der Antragstellerin beruhen auf der Verkennung dieses Zusammenhangs. Randnummer 43
die Antragstellerin bei einer etwaigen Fehlerhaftigkeit der Einstufung lediglich begünstigt wäre, da § 3 Abs. 2 linke Sp. ABS die niedrigsten Umlagequoten vorsieht. Randnummer 45 (
nach Aktenlage von einer Inanspruchnahmemöglichkeit auch dann auszugehen wäre, wenn die Betonsteintreppe nicht existierte. Denn der Höhenunterschied beträgt lediglich 1,5 m und wird durch eine leichte Steigung ausgeglichen. In der Rechtsprechung ist anerkannt,
selbst ein Niveauunterschied von 2 m unbeachtlich sein kann (Driehaus a.a.O. § 35 Rn. 25 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür,
der Grünstreifen in einer Weise gewidmet ist,
er vom Gemeingebrauch ausgeschlossen ist (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 16.06.2011 – 8 A 1075/10 – juris Rn. 28 ) und daher einer Erreichbarkeit des antragstellerischen Grundstücks entgegen steht, sind nicht ersichtlich. Die Existenz der vom Antragsgegner im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme wiedergeherstellten Treppe lässt das Gegenteil vermuten. Randnummer 49 Schließlich ist unschädlich,
sich auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Hecke befindet, die ein Betreten gegenwärtig ausschließt. Denn die Hecke kann jederzeit beseitigt werden. Ausräumbare Hindernisse auf dem Anliegergrundstück sind grundsätzlich ohne Einfluss auf das Vorliegen einer Inanspruchnahmemöglichkeit (Driehaus a.a.O.). Randnummer 50 (cc) Soweit sich die Antragstellerin gegen die Berücksichtigung des Vervielfältigers 1,3 für eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen (§ 5 Abs. 3 lit. b ABS) wendet, beruht dies auf einer Verkennung der Rechtslage. Die in der genannten Vorschrift normierten Faktoren haben nichts mit den Geschossflächenzahlen i.S.d. §§ 17, 20 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu tun. Insbesondere wird mit den Faktoren nicht das Verhältnis zwischen Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche (§ 20 Abs. 2 BauNVO) ausgedrückt. Dies folgt bereits aus dem Umstand,
die Ausbaubeitragssatzung mit einem (abgestuften) Vollgeschossmaßstab und nicht – wie die Antragstellerin offenbar vermutet – mit einem Geschossflächenmaßstab arbeitet. Stattdessen beruht die Erhöhung des Vervielfältigers abhängig von der Anzahl der Vollgeschosse allein auf der unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden Überlegung,
der beitragsrelevante Vorteil mit dem Maß der baulichen Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks steigt. Die von der Antragstellerin angestellten Rechenoperationen sind daher ohne Belang. Randnummer 51
mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides auch ihre persönliche Beitragspflicht ( § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V ) entstehen konnte. Auf das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung kommt es für die Entstehung der Beitragspflicht nicht an, da die Fördermittel keine Auswirkungen auf die Beitragshöhe haben. Randnummer 52 Die Beitragserhebung führt auch mit Blick auf die Mehrfacherschließung des antragstellerischen Grundstücks nicht zu eine ungerechtfertigten Dreifachbelastung. Zum einen ist der vorliegend streitgegenständliche Beitrag wegen der Mehrfacherschließung nur zu zwei Dritteln erhoben worden, obwohl diese Beschränkung wegen der Unwirksamkeit des § 5 Abs. 6 ABS eigentlich nicht notwendig gewesen wäre. Zum anderen beruht der Umstand,
für das antragstellerische Grundstück gegebenenfalls drei Straßenausbaubeitragsbescheide erlassen werden können, auf seiner Situationsgebundenheit. Denn es darf nicht verkannt werden,
es an drei öffentliche Straßen angrenzt und beitragsfähige Maßnahmen in jeder der drei Straßen einen beitragsrelevanten Vorteil begründen. Randnummer 53
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.