Anforderungen an die sachliche Unbilligkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen Leitsatz Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erlass von Säumniszuschlägen; hier: einstweiliger Rechtsschutz (Rn.24) Einstweiliger Rechtsschutz richtet sich nach § 123 VwGO, weil bei abgelehntem Erlass von Säumniszuschlägen in der Hauptsache Verpflichtungsklage zu erheben ist. (Rn.20) Zu den Voraussetzungen der Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (hier abgelehnt). (Rn.26) Orientierungssatz 1. Maßgeblich für den Tatbestand des § 227 AO ist die Unbilligkeit der Einziehung des Anspruchs nach Lage des einzelnen Falls. Insolvenz, Existenzgefährdung sowie Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Beitreibung zur einzuziehenden Forderung sind zwar Anwendungsfälle der sachlichen Unbilligkeit, umfassen den Tatbestand der Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO aber nicht vollständig. (Rn.24) 2. Maßstab für die Verpflichtung zum Hinweis auf eine noch ausstehende Forderung kann zunächst nur die gesetzliche Frist über die Zahlungsverjährung sein. Ohne das Vorliegen besonderer Umstände kann dem Gläubiger nicht vorgehalten werden, dass er zu einem früheren Zeitpunkt auf die ausstehende Forderung und das zwischenzeitliche Entstehen von Säumniszuschlägen hätte hinweisen müssen. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist dann nicht unbillig. (Rn.26) Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 383,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf ihre in der Hauptsache (Aktenzeichen 4 A 1898/12) erhobene Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass von festgesetzten Säumniszuschlägen in Bezug auf einen Trinkwasserbeitrag. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 6. Februar 2008 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin einen Trinkwasserbeitrag für das Grundstück L… Straße 4 in B-Stadt in Höhe von 3.658,20 € fest. Randnummer 3 Mit „Zahlungserinnerung“ vom 8. September 2011 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin im Wesentlichen zur Zahlung des festgesetzten Trinkwasserbeitrages sowie von Säumniszuschlägen in Höhe von 1.533 € auf. Die Zahlungserinnerung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, der zufolge gegen die in diesem Mahnschreiben festgesetzten Säumniszuschläge nach § 240 AO innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden könne. Der Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung und entbinde nicht von der Zahlungspflicht. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist ferner ausgeführt, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Antragsgegner eingelegt werden könne, wobei dessen postalische Anschrift in der Rechtsbehelfsbelehrung benannt wurde. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 14. September 2011 teilte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner mit, dass sie die Zahlungserinnerung erhalten habe und mit Befremden feststellen müsse, dass der Antragsgegner auf ihr Schreiben vom "29.10.2008" keine Reaktion zeige. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 28. September 2011 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihm kein Schreiben vom 29.10.2008 vorliege. Die Zahlungserinnerung sei rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 teilte die – nunmehr anwaltlich vertretene – Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie mit Schreiben vom 29. Februar 2008 Widerspruch eingelegt habe, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, sondern ihre Tochter, Frau Gudrun B.. Das Widerspruchsschreiben sei durch die Tochter der Antragstellerin verfasst, durch die Antragstellerin persönlich unterschrieben und sodann durch ihre Tochter am gleichen Tage vorab per Fax sowie als Brief ordnungsgemäß zur Post gebracht worden. Hilfsweise beantragte die Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache machte sie geltend, dass sie im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht mehr Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen sei. Die Übertragung und auch die Eintragung im Grundbuch seien bereits im Jahr 2004 erfolgt. Randnummer 7 Einem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auszug aus dem Geodatenportal zufolge war zum 20. Oktober 2011 die Tochter der Antragstellerin als Eigentümerin des mittlerweile in die Flurstücke 156/6 und 156/7 aufgeteilten Grundstücks eingetragen. Ob es sich auch um getrennte Grundstücke handelt, lässt sich dem Auszug aus dem Geodatenportal nicht entnehmen. In der Folgezeit bat der Antragsgegner die Antragstellerin, das Widerspruchsschreiben vom 29. Februar 2008 sowie den Faxbericht zu übersenden. Sodann solle der Sachverhalt nochmals überprüft werden. Die Antragstellerin übersandte eine Kopie des Schreibens vom 29. Februar 2008 sowie eine Erklärung ihrer Tochter vom 13. November 2011, in der diese angab, das Widerspruchsschreiben vom 29. Februar 2008 für ihre Mutter gefertigt, dieser zur Unterschrift vorgelegt, sodann am 29. Februar 2008 per Telefax an den Antragsgegner übersandt und am selben Tag das Original in einen Briefumschlag gesteckt, ausreichend frankiert und zur Post verbracht zu haben. Einen Sendebericht für das Telefax könne sie nicht vorliegen, weil es sich seinerzeit um ein einfaches Faxgerät gehandelt habe, das solche Sendeberichte nicht gefertigt habe. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Er versah dieses Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen diesen „Bescheid“ Widerspruch eingelegt werden könne. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 2. März 2012, das am selben Tag per Telefax übermittelt wurde, erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 2. Februar 2012. Zur Begründung gab sie an, sie habe konkreten Zeugenbeweis dafür angetreten, dass der Widerspruch vom 29. Februar 2008 tatsächlich an den Antragsgegner übersandt worden sei. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2012 wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Widerspruch der Antragstellerin von 29. Februar 2008 beim Antragsgegner nicht eingegangen sei. Die Nachweispflicht hierüber obliege der Antragstellerin. Die Zusendung einer Kopie des Widerspruches reiche als Nachweis nicht aus. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (Aktenzeichen 4 A 802/12). Randnummer 11 Mit Schreiben vom 20. August 2012 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge. Sie führte aus, dass die Einziehung der dem Grunde nach entstandenen Säumniszuschläge in diesem Fall sachlich unbillig im Sinne des § 12 KAG M-V in Verbindung mit § 227 AO sei. Die Festsetzung der Säumniszuschläge entspreche zwar dem Wortlaut der Vorschrift, sei aber nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen und laufe der gesetzlichen Wertung zuwider. Die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegende Beitragsforderung sei im März 2008 fällig geworden. Gegen die Beitragsforderung habe die Antragstellerin bereits im Februar 2008 Widerspruch erhoben. Über den Zeitraum von insgesamt 42 Monaten habe sie keine Reaktion auf ihren Widerspruch erhalten. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen nach Ablauf von 42 Monaten könne den Zweck der Erhebung von Säumniszuschlägen nicht mehr erfüllen. Der Zweck der Festsetzung bestehe in erster Linie darin, den Abgabepflichtigen zu einer rechtzeitigen Zahlung des Beitrages zum Fälligkeitstermin anzuhalten. Dieser Zweck könne 42 Monate nach Fälligkeit der Beitragsforderung nicht mehr in dem von § 240 AO beabsichtigten Sinne erfüllt werden. Randnummer 12 Mit Bescheid vom 23. August 2012 lehnte der Antragsgegner den Erlass der Säumniszuschläge ab. Zur Begründung führte er aus, dass er bereits mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides sein Ermessen ausgeübt habe, dass Säumniszuschläge im Falle einer verspäteten Zahlung bzw. Nichtzahlung zu erheben seien. Bezüglich der Einkommenssituation der Antragstellerin liege ein Antragsformular auf Ratenzahlung als Anlage bei. Randnummer 13 Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 24. September 2012, mit dem zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung begehrt wurde, wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2012 zurück, nachdem bereits der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 26. September 2012 abgelehnt worden war. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch nach erneuter Prüfung nicht erkennbar sei, dass die Einziehung der Säumniszuschläge für die Antragstellerin unbillig sei. Die Berechnung der Säumniszuschläge sei ordnungsgemäß und nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 25. Oktober 2012 zugestellt. Randnummer 14 Hiergegen hat die Antragstellerin am Montag, den 26. November 2012, Klage erhoben (Az.: 4 A 1898/12) und zugleich den vorliegenden Betrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie vertieft ihr Vorbringen, dass ein Fall der sachlichen Unbilligkeit vorliege. Sie habe gegen den Beitragsbescheid vom 6. Februar 2008 am 29. Februar 2008 Widerspruch erhoben. Termin zur Fälligkeit des Beitrages sei der 10. März 2008 gewesen. Sie habe über einen Zeitraum von insgesamt 42 Monaten keine Reaktion auf ihren Widerspruch erhalten. Sie habe bis zu dem Zeitpunkt auch keine Mahnung oder Zahlungserinnerung erhalten. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen erst 42 Monate nach Fälligkeit der Beitragsforderung könne den Zweck der Erhebung von Säumniszuschlägen im Sinne des § 240 AO nicht mehr erfüllen. Die Antragstellerin sei Rentnerin und verfüge über keine besonderen Kenntnisse im Verwaltungsrecht. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin lediglich über ein monatliches Einkommen in Höhe von 943,06 € verfüge. Randnummer 15 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 16 die aufschiebende Wirkung der Klage auf Erlass der Säumniszuschläge (Az.: 4 A 1898/12) anzuordnen. Randnummer 17 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 18 den Antrag abzulehnen. Randnummer 19 Er nimmt auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug. II. Randnummer 20 Der Antrag ist – bei der gebotenen Auslegung des Begehrens der Antragstellerin – statthaft. Er ist vorliegend als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu qualifizieren, weil die in der Hauptsache erhobene Klage als eine Verpflichtungsklage auf Erlass der gegenüber der Antragstellerin festgesetzten Säumniszuschläge zu qualifizieren ist. Dementsprechend kann vorliegend nicht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden, sondern das Begehren der Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass sie dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig untersagen lassen möchte, aus dem Bescheid vom 8. September 2011 zu vollstrecken, bis in der Klage über den Erlass der Säumniszuschläge (Aktenzeichen 4 A 1898/12) eine Entscheidung ergangen ist. Randnummer 21 Auf die Frage, ob auch bei diesem Antrag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 6 VwGO ein Antrag an den Antragsgegner auf Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen zu richten ist, kommt es vorliegend nicht an, weil ein derartiger Antrag – sinngemäß – mit Schreiben vom 24. September 2012 gestellt und mit Schreiben des Antragsgegners vom 26. September 2012 abgelehnt worden ist. Randnummer 22 Der so verstandene Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 23 Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung nicht das Vorliegen eines Anordnungsanspruches, d.h. eines Anspruchs auf Erlass der Säumniszuschläge glaubhaft gemacht. Randnummer 24 Maßstab für einen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge ist allerdings vorliegend nicht § 6 der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen und Ansprüchen des beklagten Zweckverbandes vom 25. Mai 2009, soweit die darin enthaltenen Regelungen § 227 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 KAG MV einschränken. Maßgeblich für den Tatbestand des § 227 AO ist die Unbilligkeit der Einziehung des Anspruchs nach Lage des einzelnen Falls. Eine Beschränkung des Erlasses auf die drei Fallgruppen des § 6 Abs. 1 Buchstaben
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