Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage - abgesprochene Zeugenaussage Leitsatz 1. Der Richter darf eine Zeugenaussage, die das Beweisthema zu bestätigen scheint, nicht unkritisch übernehmen, vielmehr muss er von der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen tatsächlich überzeugt sein ( LAG Mecklenburg-Vorpommern 17.04.2012 - 5 Sa 267/11 ). (Rn.49) 2. Es gilt als ein anerkanntes Anzeichen für eine abgesprochene Zeugenaussage, wenn sich die Aussagen im interessierenden Kern nahezu decken und zu den Dingen, die Drumherum passiert sind, keine präzisen Angaben mehr gemacht werden können. Denn das menschliche Erinnerungsvermögen ist so schlecht und von so vielen subjektiven Elementen geprägt, dass es völlig unwahrscheinlich ist, dass sich zwei Personen, wenn man sie gut 15 Monate nach einem Geschehen befragt, dieses in gleicher Weise wiedergeben. (Rn.57) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 229/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neubrandenburg, 22. Dezember 2011, 4 Ca 355/11, Urteil nachgehend BAG, 2. Juli 2013, 4 AZN 229/13, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 22.12.2011 (4 Ca 355/11) wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11.04.2011 beendet wurde. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Berechtigung der fristlosen und hilfsweise fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte vom 11. April 2011. Randnummer 2 Der 55-jährige Kläger ist seit März 2009 als Verkaufsfahrer und Grilleur bei der Beklagten mit einem Monatseinkommen in Höhe von rund 1.700,00 Euro brutto beschäftigt. Die Beklagte betreibt mit mehr als 20 Arbeitnehmern einen Betrieb zur Zubereitung und zum Verkauf von Grillhähnchen und anderen Lebensmitteln an Endverbraucher. Die Zubereitung der Lebensmittel erfolgt in der Produktion auf dem Betriebshof. Der Verkauf wird über Kraftfahrzeuge abgewickelt, die über die Möglichkeit der Aufbereitung der der mitgebrachten Speisen verfügen und die im Regelfall auf den Parkplätzen von Einkaufszentren postiert sind. Randnummer 3 In der Produktion werden die für die einzelnen Fahrzeuge benötigten Warenstücke arbeitstäglich morgens auf fahrbaren Behältnissen nach Ladelisten zusammengestellt. Nach der Bestückung der Behältnisse kontrollieren die beiden Produktionsmitarbeiterinnen gegenseitig, ob sie ihre Ladelisten vollständig abgearbeitet haben. Die so zur Ladung vorbereiteten Waren werden dann von den Fahrern übernommen und im Fahrzeug in dafür vorgesehenen Boxen verstaut. – Zum Feierabend hin wird das auf den Betriebshof zurückgekehrte Fahrzeug wieder geleert, wobei die Anzahl der verkauften Stücke durch Vergleich der zurückgebrachten Waren mit der Ladeliste ermittelt wird. Über die verkauften Waren ist sodann abzurechnen. Beim Kläger gab es an keinem seiner Arbeitstage zum Feierabend hin Abrechnungsprobleme. Er hat stets die Menge an Bargeld der Beklagten ausgehändigt, die sich anhand der verkauften Stücke und unter Beachtung des Endverbraucherpreises ergibt. Randnummer 4 Die Beklagte hat eine Betriebsordnung („ Betriebsvorschrift “) erlassen. Dort heißt es unter der Ziffer 7 wörtlich (Kopie als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegt, hier Blatt 27 f, es wird Bezug genommen): Randnummer 5 „Das Anbieten von Waren und Getränken jeglicher Art ohne Anweisung des Arbeitgebers ist untersagt. Diebstahl von betriebseigenen Arbeitsmaterialien und Waren wird mit fristloser Entlassung geahndet. Die Nichtrückgabe von Betriebswirtschaftsgütern (Bratwurst, Bouletten, Hähnchen und Brötchen) wird mit Bezahlung der Ware geahndet.“ Randnummer 6 Am 11. April 2011 (Montag) wurde dem Kläger morgens wie üblich die Rohware auf dem Betriebsgelände der Beklagten zum Bestücken des Grillfahrzeuges übergeben. Beim Verstauen der Rohware im Fahrzeug hatte der Kläger auch die Anzahl der ihm übergebenen Warenstücke überprüft und mit der Ladeliste, die ihm ausgehändigt wurde, verglichen. Nach Darstellung des Klägers ist ihm dabei aufgefallen, dass ihm die 20 auf der Ladeliste vermerkten Bouletten nicht übergeben worden waren. Er informierte daher die für die Zusammenstellung der Rohwaren für sein Fahrzeug zuständige Zeugin Frau E. über die nach seiner Darstellung fehlenden 20 Bouletten und verlangte insoweit eine Ergänzung der ihm überlassenen Waren. Frau E. erklärte dem Kläger, dass er von ihr keine weitere Ware erhalten werde, da die übergebene Warenmenge und die Ladeliste bei der Kontrolle im Betrieb übereingestimmt hätten. Randnummer 7 Ohne weitere Klärung dieses Konflikts verließ der Kläger darauf den Betriebshof mit seinem Fahrzeug, um – so seine Einlassung – zunächst zum Waschen des Fahrzeuges und dann zu seinem Standort nach D. zu fahren. Zeitgleich meldete Frau E. den Vorfall weiter, worauf von der Beklagten eine sofortige Kontrolle der Warenbestände auf allen Fahrzeugen und eine Durchsuchung auch der Privatfahrzeuge aller anwesenden Beschäftigten angeordnet wurde. Diese wurde dann von dem Zeugen Herrn G., ebenfalls Verkaufsfahrer bei der Beklagten, durchgeführt. Da sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr auf dem Hof befand, wurde er telefonisch angewiesen, sofort zurückzukehren. Als er schließlich auf den Hof zurückkehrte, war er ungefähr eine halbe Stunde – möglicherweise auch eine kürzere Zeit – abwesend gewesen. In den Fahrzeugen der anderen Mitarbeiter und in dem Privatfahrzeug des Klägers konnten keine Besonderheiten festgestellt werden. Randnummer 8 Als Herr G. und der Kläger das klägerische Grillfahrzeug untersuchten, konnte Herr G. in den dafür vorgesehenen Kühlbehältern die vermissten 20 Bouletten nicht auffinden. Ansonsten konnte Übereinstimmung zwischen dem Warenbestand und der Ladeliste festgestellt werden. Randnummer 9 Bei der Durchsuchung der Fahrerkabine des Fahrzeuges wurde allerdings auf dem Boden vor dem Beifahrersitz eine Tasche des Klägers gefunden. Auf Nachfrage durch Herrn G. gestattete der Kläger Einsicht in diese Tasche. Neben persönlichen Gegenständen befanden sich dort verpackt in einer Plastiktüte Waren der Beklagten. Unstreitig hatte der Kläger dort zwei Packungen Bouletten mit je fünf Bouletten Inhalt und einer Packung Bratwürste mit zehn Würsten Inhalt in tiefgefrorenem Zustand mit sich geführt. Ob dort auch weitere Bouletten im Rohzustand (nicht gefroren) aufgefunden wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 10 Die Beklagte geht davon aus, sie habe damit den Kläger des Diebstahls bzw. der Unterschlagung überführt. Daher wurde der Kläger umgehend aufgefordert, das Fahrzeug zu räumen und den Betrieb zu verlassen. Tags darauf am 12. April 2011 ging dem Kläger dann die fristlose Kündigung vom 11. April 2011 zu, die vorsorglich auch als fristgerechte Kündigung zum 15. Mai 2011 erklärt wurde. Zum Kündigungsgrund heißt es in der Kündigung wörtlich (Kopie als Anlage K 2 überreicht, hier Blatt 10): Randnummer 11 „… Die fristlose Kündigung begründet sich durch den Diebstahl/Unterschlagung, den sie am 11.04.2011 begangen haben. Wesentlicher Bestandteil ihrer Tätigkeit als Verkaufsfahrer ist die Verwaltung und der Verkauf den Ihnen anvertrauten Verkaufswaren und daraus erzielten Geldmitteln. An dem besagten Datum haben sie Waren (2 Packungen Bouletten mit Inhalt 5 je Stück / Geldmittel in Höhe von 19,50 Euro aus Ihrem Warenbestand entnommen. Weiterhin haben sie 2 Packungen Bouletten und 1 Packung Bratwurst (10 Stück) Geldmittel in Höhe von 39,00 Euro unbefugt gefroren in ihrer Tasche aus unserem Warenbestand mit sich geführt. Diese Entnahme und der Besitz von gestohlenen Waren ist von Frau E.,, Herrn F. und Herrn, G. bestätigt. Durch Ihr Fehlverhalten Warenbestände unbefugt zu entnehmen und sich zu bereichern, ist das notwendige Vertrauensverhältnis für eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr gegeben. …“ Randnummer 12 Die gegen diese Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage ist verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag beim Arbeitsgericht am 27. April 2011 eingegangen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2011 abgewiesen. Es ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass man in der Tasche des Klägers nur zehn Bratwürste und zehn Bouletten, alle in gefrorenem Zustand, aufgefunden habe. Aus dem gefrorenen Zustand der Ware hat das Gericht gefolgert, dass der Kläger die Ware von zu Hause mitgebracht haben müsse und diese nicht aus dem Warenbestand stammen könne, der ihm am 11. April zur Beladung seines Fahrzeuge überlassen wurde. Die Kündigung sei aufgrund dieses Zufallsfundes gleichwohl sozial gerechtfertigt, weil es den Beschäftigten der Beklagten aus gutem Grund generell verboten sei, Waren der Beklagten in Besitz zu nehmen und zwar auch dann, wenn dies gegen Entrichtung des Verkaufspreises erfolge. – Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 14 Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Randnummer 15 Der Kläger greift dabei zum einen das arbeitsgerichtliche Urteil an. Denn aus dem Umstand, dass die Kasse an allen seinen Arbeitstagen bei Übergabe der Restwaren und des Geldes an die Beklagte in Ordnung gewesen sei, ergebe sich zwingend der Rückschluss, dass er die Ware, die man bei ihm am 11. April 2011 entdeckt habe, zum Endverbraucherpreis käuflich von der Beklagten erworben habe. Tatsächlich habe er diese schon Tage vorher am 1. April 2011 aus dem ihm für diesen Tag übergebenen Rohwarenbestand entnommen und das Geld, das dafür ein Endverbraucher an dem Grillwagen hätte bezahlen müssen, der Kasse zugeführt. Er habe die Ware erworben, um sie bei einer späteren Grillparty zu verzehren. Er habe dann die erworbene Ware zu Hause tiefgekühlt und sie am 11. April 2011 wieder mit sich geführt, da er geplant habe, mit Freunden am Abend die Grillparty zu feiern. Randnummer 16 Sein Verhalten sei zwar möglicherweise als ein Verstoß gegen eine betriebliche Ordnungsvorschrift zu werten, dieser Vertragsverstoß könnte jedoch ohne Abmahnung eine Kündigung keinesfalls rechtfertigen. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Falle, da die Ziffer 7 der Betriebsvorschrift auch so gelesen werden könne, dass es eben erlaubt sei, gegen Bezahlung des Verkaufspreises Waren der Beklagten zu erwerben. Dementsprechend sei es im Betrieb auch üblich gewesen, dass die Verkaufsfahrer gegen Bezahlung Waren aus dem Sortiment der Beklagten zum Eigenverzehr während des Arbeitstages kauften. Randnummer 17 Zu dem weitergehenden Vorwurf der Beklagten, bei der Durchsuchung seiner Tasche am 11. April 2011 seien noch zwei weitere Packungen Bouletten (je fünf Stück) im nichtgefrorenen Zustand entdeckt worden, bleibt der Kläger bei seiner Behauptung, dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr habe man nur die von ihm Tage zuvor erworbenen zwei Packungen Bouletten und die eine Packung Bratwürste, alle im tiefgefrorenen Zustand, entdeckt. Der Vorwurf des Diebstahls bzw. der Unterschlagung erweise sich damit als haltlos. – Der Verbleib der 20 Bouletten, die am 11. April 2011 auf seiner Ladeliste verzeichnet waren, ihm aber nicht übergeben wurden, sei nach dem Fund in seiner Tasche am 11. April 2011 auch nie zu Ende aufgeklärt worden. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 22. Dezember 2011 (4 Ca 355/11) 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 11.04.2011, zugegangen am 12.04.2011, beendet wird und zu unveränderten Bedingungen über den 12.04.2011 bzw. den 30.05.2011 hinaus fortbesteht. 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Verkaufsfahrer / Grilleur weiter zu beschäftigen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Schon allein der Verstoß gegen das betriebliche Verbot, Waren der Beklagten zu erwerben, rechtfertige den Ausspruch der Kündigung. Dieses Verbot sei für die Beklagte überlebenswichtig, denn ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Fahrer in Konkurrenz zur Beklagten versuchen würden, die Waren zu veräußern. – Die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger die Ware schon am 1. April 2011 an sich genommen habe und dafür der Kasse Geld zugeführt habe. Einen Nachweis dafür habe er nicht erbracht. Im Übrigen sei sein gesamter Vortrag zu dem angeblichen Erwerbsvorgang lebensfremd und deshalb wenig glaubwürdig. Gegen den Kläger spreche auch sein Verhalten, denn bei Ankündigung der Kontrollmaßnahme hätte er fluchtartig das Betriebsgelände verlassen und später hatte er zunächst versucht, die Durchsuchung seiner Tasche in der Fahrerkabine zu verhindern. Randnummer 23 Im Weiteren geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger am 11. April 2011 die in der Ladeliste aufgeführt 20 Bouletten zunächst übernommen und sodann entwendet habe. Ein Teil der Ware (zehn Bouletten) habe man ja dann auch in seiner Tasche bei der Durchsuchung aufgefunden, den Rest der entwendeten Ware habe der Kläger leicht entsorgen können, als er sich weisungswidrig vom Hof entfernt habe. Die Warenfehlbestandsmeldung bei Frau E. spreche nicht dagegen, sie sei lediglich als Versuch, die Entwendung zu verschleiern, zu werten. Es liege damit ein Diebstahl bzw. eine Unterschlagung betrieblicher Ware vor. Die Schwere des Pflichtverstoßes rechtfertige die fristlose Kündigung. Randnummer 24 Das Landesarbeitsgericht hat durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben zu der Frage, welche und wie viele Warenstücke der Beklagten in der Tasche des Klägers am 11. April 2011 aufgefunden wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. November 2012 Bezug genommen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2012 und vom 27. November 2012 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Berufung ist begründet. Die fristlose Kündigung vom 11. April 2011 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet, da es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB mangelt. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). I. Randnummer 27 Die Beklagte ist nach wie vor im vorliegenden Rechtsstreit passiv legitimiert. Randnummer 28 Der Kläger hat seine Klage gegen die eingetragene Kauffrau C. als gerichtet. Diese Person ist Unterzeichnerin des Arbeitsvertrages der Parteien und diese Person hat auch die streitgegenständliche Kündigung ausgesprochen. Das ergibt sich für beide Urkunden aus dem Kopf des Dokuments und aus der Unterschrift am Ende des Dokuments. Randnummer 29 Die so bezeichnete Person ist zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung Arbeitgeberin des Klägers gewesen, und sie ist daher für den vorliegenden Kündigungsrechtsstreit passiv legitimiert. Randnummer 30 Aus dem von der Beklagten selbst eingereichten Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 (hier Blatt 71) ergibt sich zwar, dass inzwischen das Geschäft wohl von einer GmbH („F.- GmbH“) geführt wird. Unter der Nummer HRB 7598 ist im Handelsregister des Amtsgerichts B-Stadt auch tatsächlich seit Juli 2011 eine GmbH eingetragen, die mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Juni 2011 gegründet wurde und die unter dem Namen „F. GmbH“ firmiert. Im Handelsregister ist die Beklagte als Geschäftsführerin eingetragen (Auszug hier Blatt 171). Randnummer 31 Das Gericht hatte in Anschluss an diese Erkenntnis angeregt, das Passivrubrum auf die GmbH umzustellen. Dem ist der Kläger jedoch in Hinblick auf mögliche haftungsrechtliche Folgen der Umstellung in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 entgegengetreten, weshalb die Umstellung dann auch unterblieben ist. Randnummer 32 Da die Umstände, unter denen die GmbH in die Position gelangt ist, den Betrieb der Beklagten zu führen, von keiner Seite vorgetragen wurden, kann und muss das Gericht davon ausgehen, dass die hier beklagte Person nach wie vor Arbeitgeberin des Klägers ist. II. Randnummer 33 Das Gericht legt den Sachantrag zu 1. des Klägers als einen Kündigungsschutzantrag im Sinne von § 4 KSchG aus. Seinem Wortlaut nach („…und zu unveränderten Bedingungen über den 12.04.2011 bzw. den 30.05.2011 hinaus fortbesteht“) könnte man ihn zwar auch als einen Kündigungsschutzantrag verstehen, der mit dem zusätzlich eigenständigen Antrag kombiniert ist, die gerichtliche Feststellung zu erstreiten, dass das Arbeitsverhältnis zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht weiter bestanden hat (allgemeiner Feststellungsantrag). Da der Kläger aber den so verstandenen weiteren Antrag in der Berufungsbegründung nicht begründet hat und da auch die Beklagte sich auf keine weiteren Beendigungstatbestände außerhalb der streitgegenständlichen Kündigung beruft, ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Sachantrag zu 1. lediglich das Ziel verfolgt, im Sinne von § 4 KSchG feststellen zu lassen, dass die streitige Kündigung vom 11. April 2011 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat. Randnummer 34 Die vom klägerischen Antrag abweichende Formulierung des Urteilstenors zu 1. vollzieht lediglich dieses Auslegungsergebnis und kann daher nicht als teilweise Zurückweisung der Berufung begriffen werden. III. Randnummer 35 Die fristlose Kündigung vom 11. April 2011 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet, da der Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 BGB nicht zur Seite steht. Randnummer 36 Nach § 626 Absatz 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Randnummer 37 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der vom Arbeitsgericht herangezogene Grund für die Kündigung hat nicht das Gewicht eines wichtigen Grundes und das von der Beklagten behauptete rechtswidrige Unterschlagen von Waren der Beklagten hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht als gegeben erwiesen. Randnummer 38 1. Straftaten zu Lasten des Vermögens des Arbeitgebers sind an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung im Sinne von § 626 BGB zu rechtfertigen. Auf diesen Aspekt kann hier die Kündigung allerdings nicht gestützt werden, da der Beklagten der Nachweis nicht gelungen ist, dass der Kläger Waren aus dem Bestand der Beklagten unterschlagen oder in ähnlicher Weise dem Zugriff der Beklagten zu entziehen versucht hat. Randnummer 39
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