GG sind an einem Beschlussverfahren alle Stellen und Personen beteiligt, die in ihrer Rechtstellung durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar betroffen sind (so BAG
dem Amtsermittlungsgrundsatz durchgeführten Beschlussverfahrens soll um der Einheitlichkeit der Beurteilung der Rechtslage willen und aus Gründen der Prozessökonomie möglichst weit erstreckt werden (BAG 28. März 2006 aaO). Daher müssen
GG jedenfalls all die Stellen und Personen an dem Beschlussverfahren beteiligt werden, die wie der Antragsteller den Anspruch ebenfalls einer gerichtlichen Klärung hätten zuführen können. (Rn.22)
(Rn.24) 3.
Absatz 8 SGB IX trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten, wobei das Gesetz einschränkend so zu verstehen ist, dass ersetzbar nur die Kosten sind, deren Anfall erforderlich und verhältnismäßig war (BAG
R. unternommen; im dortigen Schulamt fand eine Sitzung der Hauptschwerbehindertenvertretung statt. Dem Beteiligten zu 1 sind von der Beteiligten zu 2 dafür 35,20 Euro Reisekosten erstattet worden. Der Beteiligte zu 1 meint, das beteiligte Land müsse ihm weitere 3,52 Euro Reisekosten erstatten. Der von ihm gewählte Weg zu seinem Ziel im Großraum R. sei zwar etwas weiter gewesen, die für das Land entstehenden Kosten seien aber niedriger. Denn das Land habe von ihm gefordert, den W.-Tunnel zu benutzen, was zwar 16 Kilometer kürzer gewesen wäre, jedoch zum Anfall von Maut-Gebühren in Höhe von insgesamt 4,40 Euro geführt hätte, was die Reise in der Gesamtbilanz teurer gemacht hätte. Randnummer 5 Am 14. April 2010, am 25. August 2010, am 28. August 2010 und am 29. August 2010 hat der Beteiligte zu 1 Reisen von seinem Wohnort in B-Stadt
A-Stadt unternommen, um dort Arbeiten der Hauptschwerbehindertenvertretung zu verrichten. Die Reisekosten mit dem privaten PKW sind ihm vom beteiligten Land lediglich mit 0,15 Euro pro Fahrtkilometer erstattet worden. Der Beteiligte zu 1 meint, der Verrechnungssatz betrage 0,25 Euro pro Fahrtkilometer. Daraus ergibt sich eine
forderung in Höhe von 132,30 Euro. Randnummer 6 Auch am 15. Juli 2010 hat der Beteiligte zu 1 eine Reise
A-Stadt unternommen. Ziel war das Arbeitsgericht, bei dem an diesem Tag sein jetzt hier anhängiges Beschlussverfahren verhandelt wurde. Diese Reise ist vom beteiligten Land ebenfalls nur mit 0,15 Euro pro Kilometer abgerechnet worden, der Beteiligte zu 1 meint, die Reise hätte mit 0,25 Euro pro Kilometer abgerechnet werden müssen. Es ergibt sich eine
forderung in Höhe von 33,00 Euro. Randnummer 7 Schließlich beansprucht der Beteiligte zu 1 mit seinem Schriftsatz vom 10. Mai 2012 erstmals im Beschwerderechtszug weitere 66,20 Euro Reisekosten. Die Forderung bezieht sich auf seine Reisen
A-Stadt am
den vom Beteiligten zu 1 eingereichten Unterlagen hat er an diesen beiden Tagen Büroarbeit für die Hauptschwerbehindertenvertretung verrichtet und — am
Aufklärung eines ihm unterlaufenen Berechnungsfehlers hinsichtlich der maßgeblichen Länge der Wegstrecke fallen gelassen. Randnummer 9 Der Beteiligte zu 1 hatte seinen Antrag im April 2008 zunächst beim Verwaltungsgericht Greifswald geltend gemacht. Das Verfahren ist sodann mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
Landesreisekostengesetz (LRKG) für Reisen mit dem Pkw ohne „triftigen Grund“ in Höhe von 0,15 Euro pro Kilometer erstattet werden könne. Insoweit sei man allen Verpflichtungen
gekommen, weitergehende Ansprüche würden nicht bestehen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Anhörung und Erörterung vom
GG) sind an einem Beschlussverfahren alle Stellen und Personen beteiligt, die in ihrer Rechtstellung durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar betroffen sind (so BAG
dem Amtsermittlungsgrundsatz durchgeführten Beschlussverfahrens soll um der Einheitlichkeit der Beurteilung der Rechtslage willen und aus Gründen der Prozessökonomie möglichst weit erstreckt werden (BAG 28. März 2006 aaO). Daher müssen
GG jedenfalls all die Stellen und Personen an dem Beschlussverfahren beteiligt werden, die wie der Antragsteller den Anspruch ebenfalls hätten einer gerichtlichen Klärung zuführen können. Randnummer 23 Das trifft für die Frage der Reisekosten ihrer Mitglieder auf die Hauptschwerbehindertenvertretung für den Bereich der Schulen auf der Ebene des Bildungsministeriums zu. Randnummer 24 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Reisekosten von Betriebsratsmitgliedern, die ihnen in Ausübung ihres Amtes entstanden sind, dass ein Streit über deren Berechtigung und Höhe sowohl von dem Betriebsratsmitglied, dem die Aufwendungen erwachsen sind, als auch vom Betriebsrat selbst einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden kann. Beide potentiellen Antragsteller sind an dem gesetzlichen Rechtsverhältnis beteiligt, das durch die Auslösung dieser Kosten auf Basis von § 40 BetrVG entsteht (so BAG
der gesetzlichen Konstruktion ist die Schwerbehindertenvertretung zwar kein Kollegialorgan, das aus einer Mehrheit von Personen besteht, und das auf Basis von kollektiv gefassten Beschlüssen handelt. Denn
SGB IX besteht die Schwerbehindertenvertretung nur aus der Vertrauensperson, die lediglich im Verhinderungsfall von ihrem Stellvertreter vertreten wird. In Betrieben und Dienststellen mit mehr als einhundert schwerbehinderten Menschen kann zwar das mit der höchsten Stimmzahl gewählte stellvertretende Mitglied zur Aufgabenerledigung neben und gleichzeitig mit der Vertrauensperson herangezogen werden (§ 95 Absatz 1 Satz 4 SGB IX).
Absatz 1 Satz 5 SGB IX hat das aber nur zur Folge, dass sich beide Amtsträger untereinander abzustimmen haben, eine kollektive Willensbildung ist damit gerade ausgeschlossen (BAG
A-Stadt im Jahre 2010 am
R. noch weitere 3,52 Euro Reisekosten zu. Randnummer 33 Das beteiligte Land hat dem Beteiligten zu 1 laut der Reisekostenabrechnung (Kopie hier Blatt 42) für 160 Fahrkilometer 35,20 Euro ersetzt. Der Beteiligte zu 1 hat eine Fahrtstrecke gewählt, die 176 Kilometer lang ist, und verlangt daher die Entschädigung für weitere 16 Kilometer mit dem
dem Landesreisekostengesetz in der seinerzeitigen Fassung maßgeblichen Satz in Höhe von 22 Cent pro Fahrtkilometer (16 x 0,22 = 3,52). Randnummer 34 Geht man mit dem beteiligten Land davon aus, dass der Beteiligte zu 1 die kürzere Strecke mit 160 Kilometer hätte wählen müssen, ist der Antrag ohne Weiteres begründet, denn auf dieser Strecke wären durch die notwendige Nutzung des W.-Tunnels in R. Maut-Gebühren in Höhe von 4,40 Euro entstanden, die das beteiligte Land als notwendige Auslagen
Randnummer 35 Geht man mit dem Beteiligten zu 1 davon aus, dass es in seinem Ermessen gelegen habe zu entscheiden, welchen der beiden Wege er einschlagen soll, ist der Antrag ebenso begründet, denn der vom Beteiligten zu 1 gewählte Weg umfasst zusätzlich 16 weitere Kilometer, für die er bisher noch keine Entschädigung erhalten hat. Randnummer 36 Eine Stellungnahme des Gerichts zu der Frage, ob der Beteiligte zu 1 nur Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der Kosten bei Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs für seine Reise am 11. März 2008 hatte, ist hier nicht geboten, denn das beteiligte Land hat durch die Entschädigung der Reise
Landesreisekostengesetz 1998 selbst jedenfalls dem Grunde
anerkannt, dass dem Beteiligten zu 1 eine Entschädigung der Fahrkilometer des benutzten Privatkraftwagens zusteht. Randnummer 37 b) Dem Beteiligten zu 1 stehen wegen seiner Reise
A-Stadt am 14. April 2010 weitere 33,30 Euro Reisekosten zu. Randnummer 38 Der Reisekostenantrag des Beteiligten zu 1 (Kopie hier Blatt 119) lautete noch auf Ersatz von 372 Fahrtkilometer je 0,25 Euro entsprechend 93,00 Euro.
der Aufklärung des Berechnungsfehlers und dementsprechender teilweiser Rücknahme seines Antrages mit dem Schriftsatz vom 10. Mai 2012 (hier Blatt 269 ff) verlangt der Beteiligte noch den Ersatz für 333 Fahrkilometer je 0,25 Euro entsprechend 83,25 Euro. – Davon sind ihm durch das beteiligte Land 49,95 Euro für 333 Fahrtkilometer je 0,15 Euro ersetzt worden (Anlage Ast 27, hier Blatt 263 f). Aus der Differenz ergibt sich der Zahlungsantrag. Randnummer 39 aa)
Absatz 8 SGB IX trägt der Arbeitgeber (hier das beteiligte Land) die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten, wobei das Gesetz einschränkend so zu verstehen ist, dass ersetzbar nur die Kosten sind, deren Anfall erforderlich und verhältnismäßig war (BAG
Bundesreisekostengesetz entschädigt werden, beruht das damit einzig auf der gesetzlichen Verweisung in § 44 Absatz 1 BPersVG. Auch § 35 Absatz 1 Nr. 1 LPersVG Mecklenburg-Vorpommern bestimmt, dass die Aufwandsentschädigung bei Reisen der Personalratsmitglieder
Bundesreisekostengesetz zu erfolgen hat, wobei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hier im Lande davon ausgeht, dass die Verweisung inzwischen so zu lesen sei, dass das Landesreisekostenrecht anzuwenden sei (vgl. nur VG C-Stadt 7. April 2011 – 7 A 534/06 ). Randnummer 42 An einer vergleichbaren Verweisung auf das Reisekostenrecht des Bundes und der Länder fehlt es jedoch in § 96 Absatz 8 SGB IX. Da die Regelung abschließend ist (BAG 27. Juli 2011 aaO) kommt auch eine analoge Anwendung von § 44 BPersVG oder § 35 LPersVG MV nicht in Betracht. Randnummer 43
Absatz 1 LRKG beträgt die Wegestreckenentschädigung für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges 0,25 Euro, soweit triftige Gründe im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2 LRKG für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges vorliegen.
Absatz 1 Satz 2 LRKG liegt ein triftiger Grund insbesondere vor, wenn die Wahl des Reisemittels Pkw der Wirtschaftlichkeit der gesamten Dienstreise dient. Eine weitere Konkretisierung des Begriffs des „triftigen Grundes“ hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Randnummer 48 Für den vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass es triftige Gründe gibt, die die Wahl des Reisemittels Privatkraftwagen durch den Beteiligten zu 1 rechtfertigen. Denn die Wahl des Reisemittels Privatkraftwagen hat der Wirtschaftlichkeit der gesamten Dienstreise im Sinne von § 4 Absatz 1 LRKG gedient. Randnummer 49 (i) Der Kern der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist ein Kostenvergleich zwischen den Kosten des gewählten Reisemittels und den Kosten des Standardreisemittels öffentlicher Nahverkehr. Hätte der Beteiligte zu 1 öffentliche Verkehrsmittel verwendet, wären dadurch annähernd genauso hohe Kosten, wenn nicht gar höhere Kosten entstanden. Randnummer 50 In die Vergleichsberechnung sind für den Beteiligten zu 1 die Kosten für Bahnfahrten in der 1. Klasse einzustellen. Denn
dem letzten Absatz von Punkt 8.10 der Richtlinie für die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe für schwerbehinderte Menschen in der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern – SchwbRL MV – Amtsblatt 2003, 394) liegt regelmäßig ein triftiger Grund für die Wahl einer höheren Klasse bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln vor. Diese Fiktion gilt unabhängig davon, ob die Behinderung mit Beschwerlichkeiten einhergeht, die die Benutzung eines Privatkraftwagens erforderlich machen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich zum ersten Absatz aus Punkt 8.10 SchwbRL MV. Denn dort wird die Wahl eines Privatkraftwagens als Reisemittel nur für die schwerbehinderten Menschen generell gestattet, für die wegen der Art ihrer Behinderung die Verwendung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel beschwerlicher wäre. Randnummer 51 Die einfache Fahrt mit der Deutschen Bahn AG auf der Strecke B-Stadt – A-Stadt kostet in der 1. Klasse je
dem, welchen Zug man verwendet, zwischen 43,80 Euro und 52,00 Euro. Berücksichtigt man den Großkundenrabatt des Landes mit rund 10 Prozent entstehen also für Hin- und Rückfahrt pro Reise Kosten in einer Höhe zwischen rund 78,80 Euro und 93,60 Euro. Randnummer 52 In B-Stadt wohnt der Beteiligte zu 1 rund 4,5 Kilometer vom Bahnhof entfernt; in A-Stadt sind es rund 1,8 Kilometer vom Bahnhof bis zum Bildungsministerium, für deren Überwindung man zu Fuß etwa 20 Minuten veranschlagen muss. Für B-Stadt müssen noch Kosten für den öffentlichen Nahverkehr eingerechnet werden, was hier im Wege der Schätzung für zwei Einzelfahrten mit 3,20 Euro veranschlagt wird. Randnummer 53 Demnach würden bei der Verwendung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel für jede Reise Kosten im Umfang zwischen 82,00 Euro und 96,80 Euro anfallen. Verglichen mit den vom Beteiligten zu 1 geltend gemachten Kosten für die Verwendung des Privatkraftwagens in Höhe von 83,25 Euro ist daher ein ungefährer Kostengleichstand, wenn nicht gar ein deutlicher Mehranfall von Kosten bei Verwendung der Züge der Deutschen Bahn AG festzustellen. Randnummer 54 (ii) Bei der „Wirtschaftlichkeit der gesamten Dienstreise“ kommt es aber nicht nur auf eine bloße Betrachtung der dem beteiligten Land erwachsenden Reisekosten an. Vielmehr bedarf es auch der Berücksichtigung des Zeitaufwandes, denn wenn die Reisezeit mit der regelmäßigen Arbeitszeit zusammenfällt, wird diese wie Arbeitszeit vergütet und verursacht auf diese Weise zusätzliche Kosten für das beteiligte Land, da die Dienstkraft während der Reisezeit nicht zur Erfüllung von Dienstaufgaben zur Verfügung steht. Und unter Mitberücksichtigung des Zeitaufwandes ist die hier streitige Reise mit dem Reisemittel Privatkraftwagen eindeutig wirtschaftlicher.
den Angaben der im Internet zugänglichen Routenplaner wird die Strecke vom Wohnsitz des Beteiligten zu 1 bis zum Sitz der Hauptschwerbehindertenvertretung im Bildungsministerium in A-Stadt bei Benutzung eines Pkw mit rund zwei Stunden veranschlagt. Diese Zeit benötigt der Zug der Deutschen Bahn AG allein schon für die Strecke zwischen den beiden Hauptbahnhöfen in B-Stadt und A-Stadt, wobei der ohnehin teurere Intercity-Zug knapp unter zwei Stunden bleibt und der billigere Regionalexpress knapp über zwei Stunden. Müsste der Beteiligte zu 1 reisekostenrechtlich den Zug verwenden, müsste er in A-Stadt allerdings noch zusätzlich 20 Minuten bis zum Bildungsministerium laufen und in B-Stadt müsste er mindestens – geschätzt – ebenfalls 20 Minuten aufwenden, um mit dem Nahverkehr den Bahnhof zu erreichen. Randnummer 55 Für die gesamte Dienstreise würden also zusätzliche 80 Minuten anfallen, die der Beteiligte zu 1 als gut bezahlter Lehrer nutzlos auf der Strecke verbringen müsste. Allein dieser Umstand rechtfertigt schon die Feststellung, dass für die Wahl des Reisemittels Privatkraftwagen durch den Beteiligten zu 1 ein triftiger Grund im Sinne von §§ 4, 5 LRKG MV vorliegt. Randnummer 56 Diese Sichtweise ist zumindest für die vorliegenden Reisen des Antragstellers geboten. Denn für seine Tätigkeit als gewählter erster Stellvertreter der Vertrauensperson der Hauptschwerbehindertenvertretung erhält der Beteiligte zu 1 lediglich pauschal einen Erlass von zwei Unterrichtsstunden pro Woche ("Abminderungsstunden"). Der Beteiligte zu 1 muss also sehen, dass er seine Amtsaufgaben in dem dadurch gesetzten Zeitrahmen ordentlich erledigen kann. Bei der dafür anzustellenden Abwägung ist es für ihn von erheblicher Bedeutung, ob er ein Teil dieser kostbaren Zeit nutzlos auf der Strecke verbringt, oder ob er sie für die Entfaltung von Amtstätigkeiten nutzen kann. Randnummer 57 Bei einer Einzelbetrachtung unter Einbeziehung der genauen Sitzungstermine in A-Stadt würden sich vermutlich sogar noch höhere Zusatzzeiten ergeben, da das Gericht bei der Abschätzung des Mehrbedarfs von 80 Minuten pro Reise unterstellt hat, dass die Verkehrsverbindungen immer zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der für ein angemessen pünktliches Ankommen am Reiseziel und eine angemessen wartezeitfreie Rückkehr
Hause von Nöten ist. Es dürfte bekannt sein, dass es sich um einen glücklichen Zufall handelt, wenn ein solcher Fall in der Realität vorkommt. Randnummer 58 (iii) Dem Beteiligten zu 1 würde aber der weitere Betrag als Ersatz für die ihm erwachsenen Reisekosten am 14. April 2010 auch dann zustehen, wenn sich herausgestellt hätte, dass die Wahl des Reisemittels Privatkraftwagen bei exakter rechtlicher Bewertung nicht der Wirtschaftlichkeit der gesamten Dienstreise gedient hat. Randnummer 59 Es muss nochmals betont werden, dass das Landesreisekostengesetz auf die Reisekosten der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht unmittelbar anwendbar ist. Unmittelbar anwendbar ist allein § 96 Absatz 8 SGB IX; das Landesreisekostengesetz ist nur als Erkenntnismittel für die Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der verursachten Reisekosten relevant, da die Anwendung der reisekostenrechtlichen Grundsätze eine Bevorzugung wie eine Benachteiligung der Amtsträger zu vermeiden hilft. Randnummer 60 Es entspricht allerdings den anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht, dass es für die Pflicht zur Kostentragung des Arbeitgebers nicht darauf ankommt, ob bei einer rückblickenden Betrachtung – möglicherweise sogar noch
einem über mehrere Instanzen geführten Beschlussverfahren – festgestellt werden kann, dass es objektiv nicht gerechtfertigt war, die Kosten zu verursachen, da es eine andere Reisemöglichkeit zu geringeren Kosten gegeben hätte, oder der gesamte Aufwand angesichts des damit verfolgten Ziels unverhältnismäßig gewesen ist. Vielmehr wird die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers schon dann ausgelöst, wenn der Betriebsrat oder das betroffenen Betriebsratsmitglied die Auslösung der Kosten
seinem Erkenntnishorizont und
Abwägung aller ihm bekannten Umstände für erforderlich und verhältnismäßig halten durfte (vgl. nur BAG 9. Juni 1999 – 7 ABR 66/97 – BAGE 92, 26). Randnummer 61 Gemessen an diesem subjektiv eingefärbten Beurteilungsmaßstab steht der Kostenersatz dem Beteiligten zu 1 ohne weitere Einschränkung zu. Denn das beteiligte Land hat die Praxis der Nutzung des Privatwagens durch den Beteiligten zu 1 jahrelang hingenommen und hat ihn immer so entschädigt, wie wenn vom Vorliegen triftiger Gründe auszugehen sei.
dem Wissenstand, über den das Gericht verfügt, und der auch im ersten Anhörungs-und Erörterungstermin am 6. März 2012 den Beteiligten offenbart wurde, war das im Übrigen keine Sonderbehandlung zu Gunsten des Beteiligten zu 1, sondern sie entspricht der gängigen Praxis in der Landesverwaltung, sofern Personalratsmitglieder und andere Amtsträger zu den Sitzungen der Hauptpersonalräte oder vergleichbarer Einrichtungen
A-Stadt anreisen müssen. Randnummer 62
GG) einzustellen. D. Randnummer 65 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus §§ 92, 72 ArbGG sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.