Obsah (4)
§ 135§ 92§ 27a§ 138Krankenversicherung - keine Kostenübernahme eines Hilfsmittels bei Nichtzulassung der Behandlungsmethode durch Gemeinsamen Bundesausschuss Orientierungssatz Ein Hilfsmittel, welches zur Unterstützung
§ 135
Nr 4 S 21;
§ 92Nr 12 S 70).
Ein solcher Systemmangel kann vorliegen, wenn das Verfahren vor dem Bundesausschuss von den antragsberechtigten Stellen bzw dem Bundesausschuss selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß betrieben wurde und dies auf eine willkürliche oder sachfremde Untätigkeit bzw Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist ( vgl BSGE 81, 54, 65 f =
§ 135
Nr 4 - immunbiologische Therapie; BSGE 88, 51, 61 =
§ 27a
Nr 2 - ICSI; BSG
§ 138Nr 2 S 31 - Hippotherapie, jeweils mw
N ). Randnummer 26 Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund des obigen Urteils des BSG feststeht, dass kein Systemversagen in der Tatsache zu sehen ist, dass sich der gemeinsame Bundesausschuss erst seid 2003 mit der neuropsychologischen Therapie auseinandergesetzt hat. (B 1 KR 24/06 R, insbesondere Rdnr. 32 - zu recherchieren bei juris) Randnummer 27 Hinsichtlich der Frage, ob das weitere Verfahren des gemeinsamen Bundesausschuss bis zum Beschluss Ende 2011 den vom BSG gestellten Anforderungen entspricht kann auf ein Urteil des LSG Hamburg verwiesen werden. Hierzu führt das LSG Hamburg im Urteil vom 17.12.2010 - L 1 KR 12/09 bezogen auf die neuropsychologische Therapie – bezogen auf das Jahr 2007 – wie folgt aus: Randnummer 28 Doch dass dies in dem hier streitbefangenen Jahr 2008 bereits der Fall gewesen sein könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich. Denn mit der Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom
- Februar 2005 wurde entsprechend der Festsetzung des zuständigen Unterausschusses vom selben Tag als neues Beratungsthema, das aktuell zur Überprüfung anstehe, die "Ambulante Neuropsychologie" veröffentlicht. In seinem Newsletter Februar 2007 informierte der Gemeinsame Bundesausschuss über die geplanten weiteren Arbeitsschritte für das Jahr 2007 und teilte mit, eine Themengruppe bewerte auf den 2003 gestellten und 2004 aktualisierten Antrag auf der Grundlage der internationalen Literatur den Nutzen der ambulanten Neuropsychologie. Und in seinem Newsletter August 2007 informierte der Gemeinsame Bundesausschuss über die weiteren Arbeitsschritte für das Jahr 2007 und teilte mit, die Themengruppe Ambulante Neuropsychologie (Nutzenbewertung) bewerte auf Grundlage der internationalen Literatur den Nutzen der ambulanten neuropsychologischen Therapie (Ambulante Neuropsychologie). Diese Nutzenbewertung werde voraussichtlich Anfang kommenden Jahres abgeschlossen werden können. Dass und warum es dazu nicht gekommen ist, ist durch die Stellungnahmen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom
- Dezember 2008,
- Oktober 2009 und
- Dezember 2010 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden. Plausibilisiert worden ist insbesondere, warum es bis zum
- April 2008 gedauert hat, dass der Entwurf eines Abschlussberichts der Themengruppe vorlag, und warum noch einmal bis zum
- April 2009, als der Unterausschuss den Bericht der Themengruppe zustimmend zur Kenntnis nahm. Nach diesen Darlegungen und aus den bekannten Arbeitsabläufen des Gemeinsamen Bundesausschusses lassen sich für den Senat keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür gewinnen, zu der Überzeugung zu gelangen, es habe zur Zeit der Leistungsinanspruchnahme durch den Kläger eine rechtswidrige, d. h. willkürliche oder sachfremde Untätigkeit bzw. Verfahrensverzögerung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgelegen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss in dem streitbefangenen Jahr 2008 an der Methodenbewertung der ambulanten neuropsychologischen Therapie arbeitete. Die Mühlen mahlten, wenn auch langsam. Dass es entgegen den zwischenzeitlichen Planungen des Gemeinsamen Bundesausschusses noch nicht zum Abschluss des Verfahrens gekommen ist, ist ein Problem und wird vom Senat nicht verkannt. Dies begründet für den Kläger jedoch keinen Anspruch auf die hier streitbefangene Kostenerstattung für in dem Jahr 2008 in Anspruch genommene Leistungen der ambulanten neuropsychologischen Therapie. Randnummer 29 Die Kammer schließt sich dieser Begründung vollumfänglich an. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch das weitere Verfahren – von 2008 bis zur Beschlussfassung in 2011 – keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder sachfremde Untätigkeit des gemeinsamen Bundesausschuss bietet. So ist aus dem unter www.g-ba.de einzusehenden Verfahrenslauf erkennbar, dass in den Jahren 2009 und 2010 die Beratungen erheblichen Fortgang erfuhren. Es deutet jedenfalls nichts darauf hin, dass hier das Verfahren willkürlich in die Länge gezogen wurde. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Die Unzulässigkeit der Berufung folgt aus der Tatsache, dass die weder durch das Gericht zugelassen worden ist, noch der Beschwerdewert i.H.v. 750, 00 € erreicht ist (§ 144 SGG).