Mecklenburg-Vorpommern; Privatschulfinanzierung 2005 Leitsatz Zur Privatschulfinanzierung für das Jahr
(2)Der Schülerkostensatz für Lehrer wird wie folgt berechnet: Randnummer 31 1. die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs wird durch die jeweilige Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlaß über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte geteilt, Randnummer 32 2. das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer vervielfacht; bei der Ermittlung des Personalkostensatzes ist von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträgen für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis auszugehen, Randnummer 33 3. das Ergebnis nach Nummer 2 wird durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlaß über die Unterrichtsversorgung geteilt. Randnummer 34 Die Berechnung der Personalkostenzuschüsse hängt danach – anders als dies wohl das Verwaltungsgericht Schwerin in der angegriffenen Entscheidung vertritt (S. 4, letzter Absatz des Entscheidungsumdrucks) - zunächst davon ab, ob eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist. Randnummer 35 Ist dies nicht der Fall, werden die Aufwendungen für Lehrer je Schüler zugrunde gelegt, die für die Erteilung des Unterrichts nach der genehmigten Stundentafel für die betreffende Schule erforderlich wären ( § 128 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V ). Als Personalkostenzuschuss wird dann der Betrag gezahlt, der sich durch Multiplikation der – so ermittelten - Aufwendungen für Lehrer je Schüler mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft ergibt ( § 128 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 SchulG M-V ). Dabei findet § 8 PSchVO M-V keine Anwendung. Randnummer 36 Anderenfalls, wenn also eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist, wird als Personalkostenzuschuss zwar ebenfalls das Produkt von Aufwendungen für Lehrer je Schüler und der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft gezahlt ( § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ). Jedoch erfolgt in diesem Fall die Berechnung der Aufwendungen für Lehrer je Schüler an entsprechenden Schulen nach den weiteren Maßgaben von § 128 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V und § 8 PSchVO M-V. Randnummer 37 Die fehlende Anwendbarkeit von § 8 PSchVO M-V auf die Fälle des 128 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. So nimmt Absatz 1 des § 8 PSchVO M-V ausdrücklich Bezug auf „vergleichbare Schulen in öffentlicher Trägerschaft“. Es ist schon systematisch nicht ersichtlich, dass Absatz 2 dieser Vorschrift einen weiteren Anwendungsbereich haben soll. Das ist nach dem Regelungsgehalt dieser Vorschrift auch auszuschließen. Lässt sich in öffentlicher Trägerschaft keine vergleichbare Schule auffinden, ist eine Berechnung nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 PSchVO M-V gar nicht möglich, denn der dort genannte Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte unterscheidet ebenso nach Schularten bzw. Bildungsgängen wie die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlass über die Unterrichtsversorgung. Liegt keine vergleichbare Schule vor, wäre die Übernahme einzelner Werte der genannten Erlasse willkürlich. Randnummer 38 Im vorliegenden Fall hat der Beklagte seiner Berechnung keine Aufwendungen für Lehrer je Schüler unter Ansatz der für die Erteilung des Unterrichts genehmigten Stundentafel zugrunde gelegt, sondern konnte nach § 8 Abs. 2 PSchVO M-V vorgehen. Damit ist er – ebenso wie die Klägerin – im Ergebnis von einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft – nämlich einer staatlichen Berufsfachschule - ausgegangen, auch wenn er in seinen Schriftsätzen zum Teil das Gegenteil vertreten hat. Der Senat wendet deshalb in dem zu entscheidenden Fall bei der Berechnung der Personalkostenzuschüsse § 128 Sätze 1 und 2 SchulG M-V in Verbindung mit § 8 PSchVO M-V an. Randnummer 39 Daraus ergeben sich folgende nacheinander durchzuführende Rechenoperationen: Randnummer 40 - die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs wird durch die jeweilige Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte geteilt ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO M-V ), Randnummer 41 - dieses Ergebnis wird mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer vervielfacht ( § 8 Abs. 2 Nr. 2 PSchVO M-V ), Randnummer 42 - dieses Ergebnis wird durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlass über die Unterrichtsversorgung geteilt ( § 8 Abs. 2 Nr. 3 PSchVO M-V ), Randnummer 43 - die (so ermittelte) durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft zu multiplizieren ( § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V i.V.m. § 9 Abs. 1 PSchVO M-V ), Randnummer 44 - 60 % davon bilden hier den Personalkostenzuschuss ( § 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V i.V.m. § 9 Abs. 1 PSchVO M-V ). Randnummer 45 a.) In der ersten Rechenoperation ist also der Quotient der durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs (Zähler) und der jeweiligen Anzahl der Pflichtstunden pro Lehrer nach dem Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte (Nenner) zu bilden. Randnummer 46 Die regelmäßige Pflichtstundenzahl pro Lehrer an öffentlichen Berufsschulen betrug im Streitjahr im fachtheoretischen Unterricht 27 Wochenstunden und im fachpraktischen Unterricht 30 Wochenstunden. Dies folgt aus Ziffer 1.1 Buchst.
- f)und
- g)der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern für das Schuljahr 2004/2005 vom 06.05.2004 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2004, S. 335) und wird von beiden Beteiligten ebenso zugrunde gelegt wie in der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 47 Für die Bestimmung der durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs ist von der Verordnung über die Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen für das Schuljahr 2004/2005 - Unterrichtsversorgungsverordnung 2004/2005 [UntVersVO 2004/2005] – vom 06.05.2004 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2004, S. 318) in der Fassung der Ersten Verordnung zu Änderung der Unterrichtsversorgungsverordnung 2004/2005 vom 24.06.2004 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2004, S. 360) auszugehen. Auch das ist zwischen den Beteiligten noch unstreitig. Danach betrugen die Lehrerwochenstunden je Klasse und Schüler in der Schulart „Höhere Berufsfachschule – Ergotherapeut/-in“ 0,744 Stunden im fachtheoretischen Unterricht und 0,971 Stunden im fachpraktischen Unterricht (Nr. 3.11 auf S. 12 der Anlage zur UntVersVO 2004/2005). Randnummer 48 Da die UntVersVO 2004/2005 die Anzahl der Lehrerstunden (für berufliche Schulen) pro Klasse und Schüler angibt, in die Formel des § 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO M-V aber die Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse einzusetzen ist, sind die Angaben der UntVersVO 2004/2005 mit der Anzahl der Schüler pro Klasse zu multiplizieren. Die Beteiligten streiten darum, welche Anzahl hier anzusetzen ist, wie also der Begriff „Klasse oder Kurs“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO M-V im Hinblick auf die Klassen- oder Kursstärke auszulegen ist. Randnummer 49 Der Wortlaut dieser Vorschrift gibt für diese Frage nichts her. Eine systematische Auslegung - also ein Verständnis dieser Vorschrift anhand ihres Zusammenspiels mit anderen Vorschriften - führt zu dem Ergebnis, dass nur die durchschnittliche Klassenstärke der vergleichbaren Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemeint sein kann, wie dies von der Klägerin vertreten wird. Randnummer 50 Zum einen spricht viel dafür, dass bei einer Bezugnahme auf die UntVersVO 2004/2005, die die Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse und Schüler angibt, auch die Klassenstärke gemeint ist, die ihrerseits den dort ausgewiesenen Stundenzahlen zugrunde gelegt wurden. Das kann aber nicht die (durchschnittliche) Klassenstärke der jeweiligen Ersatzschule, sondern nur die durchschnittliche Klassenstärke der vergleichbaren Schulen in öffentlicher Trägerschaft sein. Randnummer 51 Nur dieses Verständnis steht im Einklang mit der dem § 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO übergeordneten gesetzlichen Vorschrift. Auch wenn der Beklagte darauf hinweisen kann, dass ihm bei der Ausgestaltung oder Auslegung des Merkmals „durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse oder Kurs“ ein Spielraum zukommt, ist er dabei aber an die Grenzen gebunden, die sich aus § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG ergeben. Danach ist zwar für die – in dem oben beschriebenen Rechenweg an fünfter Stelle einzusetzende - Zahl der Schüler die Schule in freier Trägerschaft maßgebend. Mit § 8 PSchVO wird jedoch der „Schülerkostensatz für Lehrer“ bestimmt und damit die „durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft“ im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V konkretisiert. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift lässt es nicht zu, darunter eine fiktive öffentliche Schule zu verstehen, die hinsichtlich der Klassenstärke den Verhältnissen der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entspricht, wie dies der Beklagte vertritt. Denn eine derartige Schule wäre – ihren Bestand unterstellt – einzigartig, so dass das Gesetz dies sprachlich nur durch die Verwendung des Singular etwa in der Form der „durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft“ hätte zum Ausdruck bringen können. Abgestellt wird jedoch mit dem gewählten Plural auf eine Mehrzahl entsprechender „Schulen in öffentlicher Trägerschaft“. Randnummer 52 Anders als dies der Beklagte vertritt, führt diese Auslegung nicht zu dem Ergebnis, dass die Formel des § 8 PSchVO zwei überflüssige Bestandteile enthält, was vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein könne. Die zur Berechnung der Personalkostenzuschüsse geltenden Regelungen nach § 128 Abs. 1 S. 1 und 2 SchulG M-V in Verbindung mit § 8 PSchVO M-V enthalten keine Rechenschritte, die sich gegenseitig aufheben, so dass einzelne Unbekannte „herausgekürzt“ werden könnten. Insoweit wird auf die oben abstrakt dargestellten Rechenoperationen verwiesen. Wenn zur Ermittlung der durchschnittlichen Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse die Ansätze der UntVersVO 2004/2005 mit der Anzahl der Schüler pro Klasse zu multiplizieren sind, so beruht dies allein darauf, dass diese Verordnung die Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse und Schüler angibt. Wenn also der Verordnungsgeber an mehreren Stellen mit der (durchschnittlichen) Anzahl der Schüler pro Klasse operiert, spricht dies jedenfalls eher für ein einheitliches Verständnis und damit keinesfalls gegen die hier vertretene Auffassung. Randnummer 53 Zu § 128 SchulG M-V heißt es in der Landtagsdrucksache 2/1185 auf Seite 166 lediglich: Randnummer 54 Die Vorschrift regelt die Berechnung der Personalkostenzuschüsse nach „Schülerkostensätzen“. Sämtliche Personalkosten sind in den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen enthalten. Randnummer 55 Damit lässt sich sowohl die von der Klägerin vertretene Auslegung also auch die des Beklagten vereinbaren. Randnummer 56 Der Sinn und Zweck der Vorschrift, einerseits eine pauschalierte Zahlung von Zuschüssen zu den Personalkosten vorzunehmen, die sich an den Schülerkostensätzen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft orientiert, anderseits aber insofern auf die Verhältnisse der jeweiligen Ersatzschule abstellt, als deren (absolute) Schülerzahl und unter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft diejenigen maßgebend sein sollen, die der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft entsprechen bzw. vergleichbar sind, spricht für die hier vertretene Auslegung. Es soll also gerade nicht auf die Kosten (-struktur) der jeweiligen Ersatzschule abgestellt werden. Damit kann gleichzeitig erreicht werden, keine Anreize für hohe tatsächliche Kosten zu schaffen und eine einfach zu handhabende und für gleichartige Ersatzschulen identische Berechnung der Finanzhilfe einzuführen, die dennoch proportional zur Schülerzahl der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft die Finanzhilfe nach dem damit für wesentlich gehaltenen Maßstab differenziert. Randnummer 57 Die Verfassung spricht weder für die eine noch für die andere von den Beteiligten vertretene Auslegung, denn Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz [GG] räumt dem (Landes-) Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit ein, Finanzhilfeleistungen an einen typisierten Bedarf und das Erbringen bestimmter Eigenleistungen zu knüpfen. Er muss dabei zwar diejenigen Grenzen und Bindungen beachten, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die in Art. 7 Abs. 4 GG angelegte Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind und durch die der Selbstbestimmungsbereich des Trägers rechtlich geschützt ist. Orientiert sich der Gesetzgeber hierbei an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, so ist hieran im Grundsatz nichts auszusetzen (Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommen, Urt. v. 18.09.2001 – 1/00 – JURIS, m.w.Nachw.). Randnummer 58 Soweit sich beide Beteiligten entgegenhalten, die jeweils andere Auslegung führe zu Ergebnissen, die nicht sachgerecht und deshalb gleichheitswidrig seien, scheinen sich diese Argumente gegenseitig aufzuheben. Bei dem mit der Vorschrift zumindest auch verfolgten Ziel, mit der Bezugnahme auf die Schülerkostensätze für Schulen in öffentlicher Trägerschaft eine pauschalierte und damit einfach zu handhabende Berechnung der Finanzhilfe einzuführen, lässt sich ein Verzicht auf eine weitergehende Differenzierung durchaus rechtfertigen. Dass mit der getroffenen Regelung in dem Sinne, wie sie der Senat versteht, der von der Verfassung anerkannte Gestaltungsspielraum verletzt sein könnte, weil der bereichsspezifisch zu verstehende Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt würde, hat weder der Beklagte dargelegt noch ist dies für das erkennende Gericht im Ansatz zu erkennen. Randnummer 59 Anders als dies der Beklagte mutmaßt, lag der Senatsentscheidung vom 18. Juni 2008 (2 L 230/06 – JURIS) kein anderes Verständnis zugrunde. Denn dort wurde abstrakt in der Grundschule die im Bereich der öffentlichen Schulen vergleichbare Schule im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V gesehen und auch in der nachfolgenden Berechnung gerade nicht auf die Klassenstärke der Ersatzschule abgestellt. Abzustellen war auf die Klassenstärke vergleichbarer öffentlichen Schulen allerdings mit jahrgangsübergreifenden Klassen, da auch an der Ersatzschule jahrgangsübergreifend unterrichtet wurde und die Möglichkeit des jahrgangsübergreifenden Unterrichts auch für staatliche Schulen gesetzlich eröffnet war. Es heißt in der Entscheidung ausdrücklich, maßgeblich für eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft ( § 128 Abs. 1 SchulG M-V ) bzw. für eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft (§ 8 Abs. 1 PSchVO) sei die vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ausgestaltete Rechtslage. Ein allein auf die Verhältnisse der jeweiligen Schule in freier Trägerschaft bezogener Ansatz war damit nicht gemeint. Randnummer 60 Die nach diesen Ausführungen maßgebliche durchschnittliche Klassenstärke an Höheren Berufsfachschulen in öffentlicher Trägerschaft betrug nach dem übereinstimmenden Vortrag beiden Beteiligten, der auch die erstinstanzliche Entscheidung folgte, im Streitjahr 21 Schüler. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Annahme zu zweifeln. Randnummer 61 Es ergibt sich also im fachtheoretischen Unterricht im Bildungsgang Ergotherapie ein Wert von 0,5787 (21 X 0,744 : 27) und im fachpraktischen Unterricht von 0,6797 (21 X 0,971 : 30). Randnummer 62 b.) In der zweiten Rechenoperation ist dieses Ergebnis mit dem maßgeblichen Personalkostensatz pro Lehrer zu multiplizieren, wobei von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan vorgegebenen Beträgen für entsprechendes Personal im Angestelltenverhältnis auszugehen ist. Randnummer 63 Der so bestimmte Personalkostensatz pro Lehrer betrug im Streitjahr im fachtheoretischen Unterricht 60.020,00 Euro und im fachpraktischen Unterricht 51.570,00 Euro. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Randnummer 64 Es ergeben sich so Kostensätze für den fachtheoretischen Unterricht von 34.733,57 Euro (0,5787 X 60.020,00 Euro) und im fachpraktischen Unterricht 35.052,13 Euro (0,6797 X 51.570,00 Euro). Randnummer 65 c.) In der dritten Rechenoperation wird dieses Ergebnis durch die durchschnittliche Anzahl der Schüler pro Klasse oder Kurs nach dem Erlass über die Unterrichtsversorgung geteilt, die hier – unstreitig – bei 21 Schüler lag. Randnummer 66 Es ergeben sich so Schülerkostensätze für den fachtheoretischen Unterricht von 1.653,98 Euro (34.733,57 Euro : 21) und im fachpraktischen Unterricht 1.669,15 Euro (35.052,13 Euro : 21), insgesamt also von 3.323,13 Euro. Randnummer 67 d.) In der vierten Rechenoperation wird die (so ermittelte) durchschnittliche Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft multipliziert. Diese betrug ausweislich des angefochtenen Bescheids nach der amtlichen Schulstatistik für 2004 im Bildungsgang Ergotherapie 54 Schüler, so dass die vollständigen pauschal berechneten Personalkosten 179.449,02 Euro (3.323,13 Euro X 54) betrugen. Randnummer 68 e.) In der fünften Rechenoperation bilden 60 % davon als Endergebnis den zu gewährenden Personalkostenzuschuss. Das sind hier 107.669,41 Euro. Der Betrag liegt nur wegen der vorgenommenen Rundung um ca. 3 Euro über den der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts A-Stadt zugrundeliegenden Teilbetrag für die Ergotherapie. Randnummer 69 f.) Da das Verwaltungsgericht Schwerin im Ergebnis ebenso gerechnet hat und rechnerische Fehler weder von dem Beklagten mit der Berufung geltend gemacht werden noch für den Senat ersichtlich sind, wird dessen Berechnung für die weiteren Ausbildungsgänge der Entscheidung zugrunde gelegt und darauf hiermit Bezug genommen. 2. Randnummer 70 Aus dem Umstand, dass der Anspruch aus § 127 Abs. 2 u. 4 Satz 1 SchulG M-V auf Ersatz des jeweiligen Prozentsatzes der tatsächlichen Personalkosten der Schule in freier Trägerschaft gerichtet und damit darauf beschränkt ist (vgl. insofern das Urteil des Senats in der Sache 2 L 44/09 vom 23.08.2012), folgt für den Anspruch der Klägerin kein anderes Ergebnis. Randnummer 71 Die Klägerin hat ihre Aufwendungen für festangestellte Lehrer für die Ausbildungsgänge Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie mit insgesamt 540.927,86 Euro und die Ausgaben für Honorarkräfte mit 203.624,32 Euro angegeben. Die Klägerin hat dazu namentliche Listen zu den Lehrergehältern und den Ausgaben für Honorarkräfte im Kalenderjahr 2005 vorgelegt. Der Senat hat deshalb keinen Anlass anzunehmen, dass die Kosten im Jahre 2005 tatsächlich geringer als 774.552,18 Euro gewesen sein könnten. Das hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht. Randnummer 72 Ausgehend von einem Fördersatz von 60 % (vgl. § 127 Abs. 4 SchulG M-V ), um den nicht gestritten wird, könnte die Klägerin also (höchstens) 464.731,30 Euro beanspruchen. Da sie tatsächlich erst 248.317,09 Euro erhalten hat, ergibt sich aus der Höhe ihrer tatsächlichen Lehrerpersonalkosten demnach nicht, dass der Anspruch bereits erfüllt ist, denn diese gehen um den Betrag von 216.414,21 Euro über die bewilligte Finanzhilfe hinaus. Randnummer 73 Anders als dies der Beklagte vertritt, sind von den tatsächlichen Lehrerpersonalkosten keine Abschläge vorzunehmen, weil die Klägerin auch Umschüler und Schüler aus anderen Bundesländern ausbildet. Hielte man dies für richtig, wären auch bei der Prüfung des Anspruches auf Ersatz eines bestimmten Anteils (Prozentsatzes) der tatsächlichen Lehrerpersonalkosten nach § 127 Abs. 2, 4 Satz 1 SchulG M-V Schülerkostensätze zu bilden, die dann mit der Anzahl der förderfähigen Schüler zu multiplizieren wären. Ein derartiges Verfahren sieht das Gesetz – anders als bei § 128 SchulG M-V i. v. m. § 8 PSchVO M-V - aber nicht vor, so dass schon der Wortlaut des Gesetzes dagegen spricht. Randnummer 74 Dafür besteht auch kein Bedarf, denn eine „Kappung“ erfolgt gerade dadurch, dass die Kosten auf den jeweiligen Prozentsatz der durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft multipliziert mit der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft ( § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ) beschränkt sind. Darunter verstehen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend nur die Schüler aus Mecklenburg-Vorpommern in der Erstausbildung. Der Gesetzgeber hat also die Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft als eine Bestimmungsgröße erkannt. Wenn er dann davon absieht, darauf auch im Rahmen des § 127 Abs. 2, 4 Satz 1 SchulG M-V abzustellen, kann dies nur bedeuten, dass es an dieser Stelle darauf nicht ankommen soll. Randnummer 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Randnummer 77 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.