Wiedererlangung der Fahreignung nach offenem bewussten Drogenkonsum Leitsatz Einzelfall einer Wiedererlangung der Fahreignung nach offenem bewussten Drogenkonsum und Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Untätigbleibens der Fahrerlaubnisbehörde trotz beachtlichen Vortrags des Fahrerlaubnisinhabers zur Wiedererlangung der Fahreignung. (Rn.10) Orientierungssatz Der Einwand der Wiedererlangung der Fahreignung ist mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung beachtlich bzw. zu berücksichtigen; Umstände, die vor dieser Zäsur liegen und geltend gemacht werden oder für die Behörde offensichtlich sind, können sich folglich auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken. Entscheidet die Widerspruchsbehörde über einen Widerspruch nicht, hält sie damit gewissermaßen die Tür für den Einwand der zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung offen. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde bereits fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber, der die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums – allerdings eben noch nicht bestandskräftig – verloren hat, wieder geeignet geworden ist, so scheiden eine Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Bestätigung eines solchen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde nach dem Vorgesagten ohne Weiteres aus. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald, 11. Juni 2012, 4 B 751/12, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juni 2012 – 4 B 751/12 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung durch Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2012 (...) wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Antragsgegners vom 11. April 2012. Grund für die Entziehungsverfügung war die dem Antragsteller nachgewiesene Einnahme von Amphetamin und Ecstasy. Die anlässlich einer Verkehrskontrolle am 16. Oktober 2011 (07.45 Uhr) bei ihm angeordnete Blutprobeentnahme und nachfolgende Blutuntersuchung ergab eine Konzentration von 105,5 ng/ml Amphetamin, 4,2 ng/ml Methylendioxyamphetamin (MDA) und 56,7 ng/ml Methylendioxymetamphetamin (MDMA, Ecstasy). Nach dem toxikologisch-chemischen Untersuchungsergebnis spreche dies für einen kurzfristigen und aktuellen Amphetamin- und Ecstasykonsum im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Probenentnahme. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und angenommen, nach summarischer Prüfung erweise sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig und gehe deshalb die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Randnummer 3 Hiergegen wendet sich dessen Beschwerde, die nach Zustellung des Beschlusses am 14. Juni 2012 fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) am 27. Juni 2012 eingelegt und mit am 03. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgemäß begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden ist, im Ergebnis mit Erfolg. Randnummer 4 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragstellers führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, er habe die bei ihm nachgewiesenen Drogen nicht bewusst eingenommen und zudem durch mehrere Drogenscreenings und die Vorlage zweier amtsärztlicher Gutachten seine Fahreignung belegt. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist danach begründet; ihm ist daher – mit Wirkung ex nunc – stattzugeben. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt in der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse. Randnummer 5 Ob die Annahme des Antragsgegners zutrifft, der Antragsteller sei wegen des Konsums von Amphetamin und Ecstasy nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gewesen, folglich sei die Entziehung seiner Fahrerlaubnis – die mit Blick auf das augenscheinlich parallel laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nach § 3 Abs. 3 StVG gesperrt ist (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 3 StVG Rn. 15) – nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV gerechtfertigt, dürfte mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe die betreffenden „harten Drogen“ unbewusst konsumiert, letztlich offen sein; die entsprechende Klärung wäre ggfs. dem Hauptsachverfahren vorzubehalten. Randnummer 6 In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, NJW 2012, 548 ; Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; Beschl. v. 28.07.2004 – 1 M 149/04 –; Beschl. v. 22.07.2005 – 1 M 76/05 –; Beschl. v. 21.02.2006 – 1 M 22/06 –, juris; vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 24.11.2008 – 11 CS 08.2665 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.05.2008 – 1 B 191/08 –, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 – 3 Bs 300/06 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.09.2008 – 7 K 2965/08 –; VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2005 – 6 B 66/05 –, NJW 2005, 1816, 1817). Ebenso zutreffend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris). Randnummer 7 Dass der Antragsteller die „harten Drogen“ Amphetamin bzw. Ecstasy eingenommen hat, steht fest. Die Frage, ob er diese Drogen bewusst konsumiert hat, ist demgegenüber jedoch offen. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat die Behauptung des Antragstellers, er habe die Drogen unbewusst eingenommen, unter näherer Erläuterung als unglaubhaft und „Schutzbehauptung“ angesehen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, ohne die Annahme des Verwaltungsgerichts allerdings im Ergebnis dergestalt zu erschüttern, dass sein Vortrag nunmehr als ohne Weiteres glaubhaft zu qualifizieren wäre. Der Senat stellt bei dieser Einschätzung in Rechnung, dass die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, NJW 2012, 548, 549 ). Auch nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte setzt die Glaubhaftmachung des Sachverhalts einer unbewussten Drogeneinnahme eine detaillierte, in sich schlüssige Darlegung voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.12.2007 – 11 CS 07.2905 – m. w. N.; VG Regensburg, Urt. v. 20.01.2011 – RO 8 S 11.00033 –; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 24.08.2011 – 7 L 833/11 –; Beschl. v. 25.08.2010 – 7 L 877/10 –; VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2010 – 3 A 242/09 –; jeweils juris). Randnummer 9 Diesen Anforderungen wird das – allerdings auch derzeit nicht vollständig unglaubhafte – Vorbringen des Antragstellers nicht hinreichend gerecht: Er hat zwar schon gegenüber der Polizei am 16. Oktober 2011 einen Drogenkonsum nicht zugegeben. Seine Schilderung zu seinem Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände der sogenannten „...-Music-Party“ ist aber schon in zeitlicher Hinsicht nicht detailliert genug. Weder ist ersichtlich, wann genau der Antragsteller dort angekommen sein („frühmorgens“) noch wie lange er sich dort letztlich aufgehalten haben will. Es wird nicht plausibel erläutert, warum der Antragsteller dann trotz seiner Erkrankung eine Verzögerung der Abfahrt durch nicht näher bezeichnete „verschiedene Umstände“ hingenommen haben will. Einzelheiten seines Aufenthalts werden ebenfalls nicht benannt. Wenn davon die Rede ist, dass die Veranstaltung bereits „vergangen“ war, bleibt offen, woher der Antragsteller die zwei von ihm konsumierten 0,5-l-Flaschen Bier, die Cola und das Glas erhalten hat, in das er sich die Cola selbst eingeschenkt haben will. Ebenso wenig wird im Detail geschildert, aufgrund welcher konkreten Umstände es zu einer Verwechslung von Gläsern gekommen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers zu den Umständen von „Freiluft-Veranstaltungen wie der hier in Rede stehenden“ insoweit offensichtlich eine besondere Aufmerksamkeit angebracht wäre. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die erstinstanzlich geäußerte Vermutung, ein Glas verwechselt zu haben, im Beschwerdevorbringen ohne nähere Erläuterung mehr oder weniger als Tatsache hingestellt wird. Schriftliche Erklärungen der „Freunde aus Berlin“ hat der Antragsteller ebenfalls nicht zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt. Randnummer 10 Der Senat geht allerdings vorliegend davon aus, dass ein – möglicher – Eignungsmangel auf der Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles jedenfalls im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – dass über den am 10. Mai 2012 eingelegten Widerspruch des Antragstellers bereits entschieden wäre, ist von den Beteiligen auf Nachfrage verneint worden und auch sonst nicht ersichtlich (grundsätzlich ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 – 11 C 34.94 –, BVerwGE 99, 249; Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 25.04 –, NJW 2005, 3081 – jeweils zitiert nach juris) – nicht mehr vorliegen und die angegriffene Verfügung damit rechtswidrig sein dürfte. Randnummer 11 Der Einwand der Wiedererlangung der Fahreignung ist mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung beachtlich bzw. zu berücksichtigen; Umstände, die vor dieser Zäsur liegen und geltend gemacht werden oder für die Behörde offensichtlich sind, können sich folglich auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris). Entscheidet die Widerspruchsbehörde über einen Widerspruch nicht, hält sie damit gewissermaßen die Tür für den Einwand der zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung offen. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde bereits fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber, der die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums – allerdings eben noch nicht bestandskräftig – verloren hat, wieder geeignet geworden ist, so scheiden eine Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Bestätigung eines solchen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde nach dem Vorgesagten ohne Weiteres aus (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.). Die Behörde bzw. die Widerspruchsbehörde muss folglich in diesem Sinne die Rechtmäßigkeit einer einmal erlassenen Entziehungsverfügung „unter Kontrolle“ halten. Randnummer 12 Ausdrückliche normative Vorgaben, wie lange ein festgestellter Mangel im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV "vorliegt", existieren nicht. Allerdings enthält Nr. 9.5 Anlage 4 FeV die Aussage, dass zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist. Daraus könnte bei systematischer Auslegung gefolgert werden, dass – jedenfalls in aller Regel – ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist, wobei den Betroffenen eine entsprechende Nachweisobliegenheit trifft (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris; VGH Mannheim, Urteil vom 13.09.2003 – 10 S 1917/02 –, ZfS 2004, S. 93, 96). Eine kürzere Dauer der Abstinenz bzw. eines Abstinenznachweises wäre danach für die Wiedererlangung der Kraftfahrereignung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind (insbesondere Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen, vgl. Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 zur FeV). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es dabei grundsätzlich zunächst dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30.09.2003 – 10 S 1917/02 –, ZfS 2004, S. 93, 96; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 19.03.2004 – 1 M 2/04 –, juris). Demgegenüber wird allerdings mit guten Argumenten auch der Standpunkt eingenommen, dass Nr. 9.5 Anlage 4 FeV nur auf Fälle einer festgestellten Abhängigkeit von Betäubungsmitteln angewendet werden könne und die Beantwortung der Frage, welche Dauer einer Verhaltensänderung zu fordern sei, wenn keine Abhängigkeit vorgelegen hat, demzufolge von einer individuellen gutachterlichen Bewertung des vorangegangenen Konsumverhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen abhänge (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007 – 10 L 703/07 –, Blutalkohol 45, 152 – zitiert nach juris). Randnummer 13 Seit dem 16. Oktober 2011, dem Tag der betreffenden Verkehrskontrolle, ist zwischenzeitlich jedenfalls deutlich mehr als ein Jahr verstrichen. Der Antragsteller hat für diesen Zeitraum den erforderlichen Nachweis seiner Drogenabstinenz erbracht und zwei amtsärztliche Gutachten vorgelegt, die darüber hinausgehend jeweils die positive Prognose stellen, dass ein Suchtverhalten mit hinreichender Sicherheit bzw. eine Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluss ausgeschlossen werden könne. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild: Randnummer 14 Der Antragsteller hat zunächst am 25. Mai 2012 bei der ... mit einem Diplom-Psychologen/Führerscheinberater eine „Führerschein-Beratung“ (Einzelberatung) durchgeführt, in der ihm unter „Fortsetzung der bereits begonnenen Maßnahme zur Aufarbeitung/Vertiefung folgender Problembereiche“ eine „offene Auseinandersetzung mit Konsumgewohnheiten“ bescheinigt wurde. Ausweislich der am 31. Mai, 14. Juni, 26. Juni, 20. Juli, 23. August, 12. September und 11. Oktober 2012 in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Drogenscreenings waren bei ihm THC, Opiate, Methadon, Amphetamin, Amphetaminderivate, Cocain oder Benzodiazepine nicht nachweisbar. In seinem „Amtsärztlichen Gutachten“ vom 14. Juni 2012 hat der Stellvertretende Amtsarzt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Feststellung eines fehlenden Nachweises für Drogenkonsum hinaus Folgendes ausgeführt: Randnummer 15 „Auch klinisch und psychopathologisch bot der Untersuchte kein(
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