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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat 1 M 139/11 Beschluss Schmutzwasserbeitrag; Tiefenbegrenzungsregelung; Satzungsgren

Schmutzwasserbeitrag; Tiefenbegrenzungsregelung; Satzungsgrenze Leitsatz Zum Verhältnis zwischen Tiefenbegrenzungsregelung und der Grenze von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB im Anschlussbeitragsrecht

die für das Verhältnis zwischen Tiefenbegrenzungslinie und Satzungsgrenzen nach §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 6 BauGB geltende Regelung des § 5 Abs.1 Ziffer 4 AwBS im Falle einer „schlichten“ Tiefenbegrenzung zu gleichheitswidrigen Ergebnissen sowie zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung führt. Dies bedürfte zunächst der Feststellung,

die vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegenden „zentralen Innenbereichsgrundstücke“ im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes im Wesentlichen den Grundstücken gleich zu erachten sind, die im Gebiet einer Satzung nach §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 6 BauGB liegen, und auch kein Grund ersichtlich ist, der es hinreichend rechtfertigen könnte, diese Grundstücke im Hinblick auf ihre für die Beitragsbemessung anrechenbare Tiefe unterschiedlich zu behandeln, wenn die Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB jenseits der Tiefenbegrenzungslinie verliefe. Eine solche Feststellung setzte zudem Überlegungen voraus, ob die verschiedenen in § 34 Abs. 4 Ziffer 1 bis 3 BauGB normierten Satzungsgebiete im Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit „zentralen Innenbereichsgrundstücken“ Unterschiede aufweisen bzw. ob die entsprechenden satzungsrechtlichen Grenzziehungen möglicherweise eine einer Tiefenbegrenzung vergleichbare Zielrichtung haben. Aussagen dazu enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Randnummer 6 Neben der im Beschwerdeverfahren nicht abschließend zu beantwortenden Frage der Vergleichbarkeit bzw. Unterschiedlichkeit der genannten Grundstücke ist aber vor allem in Frage zu stellen,

§ 5Abs. 1 Ziffer 4 Aw

BS im Falle seiner Unwirksamkeit zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung führen würde. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gesamtnichtigkeit der Satzung dürften nicht vorliegen. Vielmehr erschiene die Satzung, sollte die genannte Regelung als unwirksam angesehen werden müssen, durchaus teilbar in dem Sinne zu sein,

die Beitragssatzung auch ohne die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Ziffer 4 AwBS fortgelten würde. Es ist rechtsstaatlich unbedenklich, die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht auf die gesamte Regelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit durchschlagen zu lassen, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt – Grundsatz der Teilbarkeit – und mit Sicherheit anzunehmen ist,

sie auch ohne diesen erlassen worden wäre – Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers – (BVerwG, Urt. v. 27.01.1978 - VII C 44.76 -, DVBl. 1978, 536ff; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, KStZ 2011, 215ff ). Hier kann die Teilbarkeit der Abwasserbeitragssatzung jedenfalls nicht ohne vertiefte – im summarischen Verfahren nicht vorgesehene – Prüfung verneint werden. Randnummer 7 Hielte man § 5 Abs. 1 Ziffer 4 AwBS für unwirksam, so könnten die Fälle, in denen der Beitragserhebung unterliegende Grundstücke sowohl der Tiefenbegrenzung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 3 AwBS als auch Satzungsregelungen nach § 34 Abs. 4 BauGB unterfielen, nach allgemein geltenden rechtlichen Grundsätzen gelöst werden. Dann wäre grundsätzlich zu unterscheiden, ob die Satzungsgrenze innerhalb oder außerhalb der Tiefenbegrenzungslinie verläuft. Läge die Grenze einer Satzung zwischen Straße und Tiefenlinie, so wäre die Satzungsgrenze für die Bemessung der Grundstücksfläche entscheidend, weil jenseits der Satzungsgrenze Außenbereich gem. § 35 BauGB herrschte, der grundsätzlich nicht als erschlossen zählt. Die Tiefenbegrenzungslinie wäre für die Bemessung der Fläche solcher Grundstücke unbedeutend. Verliefe die Satzungsgrenze hingegen (von der Straße aus betrachtet) jenseits der Tiefenlinie, so könnte die Tiefenbegrenzungslinie maßgeblich sein, wenn hinsichtlich des die Grenze überschreitenden Grundstücksteils ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2004 - 9 C 15/03 -, BVerwGE 121, 365 ff.; Beschl. v. 24.04.2006 - 9 B 1.06 -, DVBl. 2006, 993 ff.) nicht gegeben ist (so auch OVG Koblenz, Urt. v. 20.09.2005 - 6 A 10898/05 -, juris, Rn. 16 ff.). Randnummer 8 Ist somit davon auszugehen,

die Abwasserbeitragssatzung auch ohne die Vorrangregelung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 4 AwBS sinnvoll angewendet werden könnte, so wäre gleichermaßen nicht erkennbar,

der Satzungsgeber die Abwasserbeitragssatzung ohne diese Bestimmung nicht erlassen hätte. Ein entgegenstehender Wille ist weder anhand des Beteiligtenvortrags noch des Akteninhaltes nachgewiesen. Randnummer 9 Auch andere Gründe für eine fehlende Teilbarkeit der Abwasserbeitragssatzung sind nicht erkennbar. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht zunächst nicht darin bei,

§ 5Abs. 1 Ziffer 4 Aw

BS als die Tiefenbegrenzungsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AwBS ergänzende Bestimmung eine Maßstabsregel für die Ermittlung des Beitrags enthielte, deren Fehlerhaftigkeit regelmäßig zur Fehlerhaftigkeit der Beitragskalkulation führte (S. 3 des Entscheidungsumdrucks). Die Tiefenbegrenzung ist kein Bestandteil des Verteilungsmaßstabs, und sie steht auch unabhängig davon, an welcher Stelle sie in der Beitragssatzung geregelt ist, in keinem so engen rechtlichen Zusammenhang mit der Verteilungsregelung, als

ihre Ungültigkeit die Gültigkeit der Verteilungsregelung berühren könnte. Während die Verteilungsregelung den Maßstab für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands liefert, wird mit der Begrenzung der anrechenbaren Tiefe die davon zu unterscheidende Frage angesprochen, bis zu welcher Tiefe ein solches Grundstück nutzbar und deshalb erschlossen ist (so für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 19.02.1982 - 8 C 27.81 -, juris, Rn. 21). Daher kann eine Kanalbaubeitragssatzung auch ohne eigentlich vorgesehene Tiefenbegrenzung fortbestehen (OVG Greifswald, 14.09.2010, a.a.O.). Randnummer 10 Es ist auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen,

§ 5Abs. 1 Ziffer 4 Aw

BS im Falle seiner – von dem Verwaltungsgericht angenommenen – Unwirksamkeit die Beitragskalkulation in einem Maße fehlerhaft erscheinen ließe,

sie zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes führte. Bei der gerichtlichen Kontrolle des Beitragssatzes kommt es im Hinblick auf das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht nur darauf an, ob dessen Verletzung angesichts der Beitragssatzhöhe in Gegenüberstellung zum Aufwandsvolumen ausgeschlossen werden kann, sondern (zusätzlich) darauf,

das kommunale Vertretungsorgan bei der Festlegung des Beitragssatzes die Grundlagen dafür, welcher Aufwand auf welche Weise umzulegen sei, bei seiner Ermessensausübung in seinen Willen aufnehmen und billigen muss, d. h. dabei auch die Kalkulation der Beitragssatzhöhe nebst den einfließenden Parametern und Zielsetzungen nachvollziehen können muss. Dabei führt eine Kalkulation zur Nichtigkeit der darauf beruhenden Beitragssatzbestimmung, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und damit das Aufwandsüberschreitungsverbot verletzt wird oder wenn die Kalkulation an erheblichen methodischen Fehlern leidet, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot eingehalten ist (vgl. nur Senatsurt. v. 23.06.2010 - 1 L 156/07 - m.w.N.). Randnummer 11 Hier wirkte sich die Anwendung von § 5 Abs. 1 Ziffer 4 AwBS kalkulationsmäßig allein auf der Flächenseite und nur in der Weise aus,

im Gebiet einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegende Grundstücke mit einer gemessen an der Tiefenbegrenzungslinie zu großen Fläche in die Berechnung eingestellt worden wären. Das Aufwandsüberschreitungsverbot wäre daher von vornherein nicht tangiert. Aber auch ein erheblicher methodischer Fehler der Kalkulation könnte nicht – jedenfalls nicht ohne weitere dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene vertiefte Prüfung – festgestellt werden. Der angefochtene Beschluss verhält sich nicht dazu, wie viele Grundstücke bzw. welche Grundstücksfläche von der Vorrangregelung des § 5 Abs. 1 Ziffer 4 AwBS im Verbandsgebiet überhaupt betroffen sind, d.h. in welcher Größenordnung sich die Anwendung dieser Bestimmung in der Flächenkalkulation auswirken würde. Die Prüfung der örtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Tiefenbegrenzung ist auch nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 05.07.2012, a.a.O., 20.11.2003 - 1 M 180/03 -, juris, Rn. 17; 29.11.2001 - 1 M 66/01 -, NordÖR 2002, 81f). Der Antragsgegner hat die Auswirkungen überdies mit „im Promillebereich“ bezeichnet. Das spricht gegen die Erheblichkeit eines methodischen Fehlers, die Voraussetzung dafür ist,

sich der Fehler auf die Ordnungsgemäßheit der Kalkulation und die Wirksamkeit des Beitragssatzes auswirken kann. Eine Globalkalkulation, wie sie nach den Äußerungen des Antragsgegners im vorliegenden Falle der Beitragsbemessung zugrundeliegt und hier einen bis in das Jahr 2019 reichenden Zeitraum umfasst, enthält wegen des damit verbundenen Prognosecharakters naturgemäß Unsicherheiten und allein auf Schätzungen beruhende Annahmen. Dies betrifft die Aufwandsseite wie die Flächenkalkulation, die prognostizieren muss, auf welche Gesamtflächen bis zum Jahr 2019 der Herstellungsaufwand verteilt werden soll. Daher entspricht es der Rechtsprechung des mit dem Abgabenrecht befassten Normenkontrollsenates (Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, juris, Rn. 120),

eine Beitragskalkulation, die sich als Globalberechnung darstellt, nicht dadurch fehlerhaft wird,

z.B. bei einzelnen Grundstücken im Rahmen der Flächenermittlung der Kalkulation eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzung falsch angewandt wird. Randnummer 12 Kann der Senat danach im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – anders als das Verwaltungsgericht – eine Unwirksamkeit der gesamten Abwasserbeitragssatzung wegen einer gleichheitswidrigen Vorrangregelung (§ 5 Abs. 1 Ziffer 4 AwBS) nicht feststellen, so vermag auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches nicht zu rechtfertigen. Randnummer 13 Der Vortrag zu Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Kalkulation wegen Fehlens eines entsprechenden Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes gibt dem Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts der dazu vorliegenden Ausführungen des Antragsgegners ebenso wenig Anlass zu vertiefter Prüfung wie die Vermutung der Antragstellerin, der Stadtvertreterversammlung hätten die Kalkulationsunterlagen nicht vorgelegen. Auch dagegen hat sich der Antragsgegner substantiell gewandt. Soweit sich die Antragstellerin im Einzelnen mit der Kalkulation der Tiefenbegrenzung beschäftigt, gilt das bereits oben unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung Gesagte, wonach es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist, die örtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Tiefenbegrenzung zu prüfen. Randnummer 14 Der Vortrag der Antragstellerin zu widersprüchlichen Satzungsregelungen über den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflichten bei Außenbereichsgrundstücken überzeugt nicht. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen,

einzig § 10 Abs. 2 AwBS im Sinne einer Spezialregelung den fraglichen Zeitpunkt bestimmt. Randnummer 15 Der Einwand, § 5 Abs. 1 AwBS enthalte keine Regelung über Grundstücke im Übergangsbereich vom Innen- in den Außenbereich, trifft nicht zu. § 5 Abs. 1 Ziffer 3 AwBS erstreckt sich auch auf solche Übergangsgrundstücke (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung Senatsurt. v. 10.10.2012 - 1 L 289/11 -, juris). Auch der auf § 6 Abs. 8 AwBS (Geschosshöhe von vor dem 30.04.1994 errichteten Bauten) bezogene Einwand der Antragstellerin führt nicht zum Erfolg. Die Bestimmung ist nicht zu beanstanden (vgl. zu einer entsprechenden Regelung ausführlich OEufach0000000005, Urt. v. 14.09.2010, a.a.O.). Randnummer 16 Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Abwasserabgabensatzung des Antragsgegners sei unwirksam, weil eine Ermessensentscheidung zum Deckungssatz des Beitrages fehle, beschlossen worden sei nur ein konkreter Beitragssatz, ist dem nicht zu folgen. Der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des Senates vom 30.11.2009 (1 M 134/09, juris) ist ein Erfordernis, über den Deckungsgrad im Sinne einer Prozentangabe einen Beschluss fassen zu müssen, nicht zu entnehmen. Randnummer 17 Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, § 52 Abs. 1 GKG und § 53 Abs. 2 GKG. Randnummer 19 Hinweis: Randnummer 20 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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