Verfall des Wertersatzes: Anordnung gegen einen Drittbegünstigten Leitsatz Das im Vorfeld einer geplanten Tat "verschobene" Vermögen des Täters, um es dem Haftungszugriff Dritter zu entziehen, ist von den gutgläubigen Drittbeteiligten auch dann nicht "aus der Tat" erlangt, wenn der Täter es kreditfinanziert hat und das Darlehen später mit dem aus der Tat erzielten Erlös zurückgeführt wird. (Rn.21) Orientierungssatz Richtet sich eine im Ermessen stehende Arrestanordnung nach bisher vorliegenden Erkenntnissen gegen einen nicht an der Straftat Beteiligten, unwiderlegt gutgläubigen Dritten, und ist durch die Maßnahme und deren Vollzug mutmaßlich der größte Teil seines Gesamtvermögens betroffen, verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besonders sorgfältige Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades sowie eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentümerposition des Drittbetroffenen (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2006, 2 BvR 820/06). (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend LG Rostock, 26. Oktober 2012, 11 KLs 196/11 FE Tenor 1. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Arrestbeteiligten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe I. Randnummer 1 Mit privatschriftlichem Vertrag vom 10.09.2002 schenkte der später im Zusammenhang mit der Errichtung der Y.H.D. wegen Subventionsbetrugs angeklagte Investor P. H. L. seiner Ehefrau S. für das von "ihr" geplante "Familienwohnheim im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG" sukzessiv, "d.h. ... in Höhe der entsprechenden Fälligkeiten", die "jeweils zu erbringenden finanziellen Mittel" zum Erwerb des zwischen Haus Nummer 4b und 5 in R. H. D. gelegenen Grundstücks und zum Bau des darauf zu errichteten Privathauses, wobei man von geschätzten Kosten in Höhe von 1,7 Mio. Euro ausging. Randnummer 2 Bereits neun Tage später erwarb S. L. mit notariellem Vertrag vom 19.09.2002 von der Bundesvermögensverwaltung lastenfrei eine noch abzuvermessende, ca. 6.400 m² große Teilfläche des im Grundbuch von R., Blatt 182..., Gemarkung W., Flur 1, Flurstück 86X/..., eingetragenen Grundstücks zum Preis von 1,05 Mio. Euro (entsprechend 164,00 €/m²), wobei in § 3 Abs. 2 des Vertrags festgehalten wurde, dass der Kaufpreis "bereits bezahlt ist". Randnummer 3 Auf diesem Grundstück wurde, überwiegend im Jahr 2004, also in einem Zeitraum, in dem bereits Fördermittel für das Hotelprojekt geflossen waren (erste Auszahlung am 12.08.2004), das Privathaus der Familie L. errichtet, wobei z.T. Baumaterialien und später auch Einrichtungsgegenstände verwendet wurden, wie sie auch für den zeitgleichen Bau der Y.H.D. genommen wurden. Die vertraglich pauschal vereinbarten Rohbaukosten für das "Familienwohnheim" beliefen sich auf brutto 644.455,69 €, die Kosten für die Einbauten (Sanitärinstallationen, reine Materialkosten für das verlegte Parkett, Lieferung und Einbau der Fenster, Natursteinverlegung und Einbauküche) auf weitere 308.871,52 €. Randnummer 4 Nachdem S. L. im Jahre 2008 mit den gemeinsamen Kindern auf den weiteren Wohnsitz der Familie auf L. umgezogen war, erteilte sie ihrem Ehemann am 16.07.2009 notarielle Vollmacht zum Verkauf des mittlerweile im Grundbuch von R. Blatt 390... Gemarkung W., Flur 1, Flurstücke 86X/... und 861/X eingetragenen Grundstücks mit einer Gesamtfläche von 6.553 m². Randnummer 5 Mit notariellem Vertrag vom 27.04.2010 veräußerte P. H. L. im Namen seiner Frau eine noch abzuvermessende unbebaute Teilfläche von ca. 2.100 m² des besagten Grundstücks für 1.235.133 Euro (entsprechend 588 €/m²) an ein Immobilienunternehmen. Das Restgrundstück mit dem darauf errichteten und inzwischen leergezogenen Wohnhaus wurde über einen Makler für 3,8 Mio. Euro zum Verkauf angeboten. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 15.11.2010 - 34 Gs 2607/10 - ordnete das Amtsgericht Rostock auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der den Verletzten aus dem dem Angeklagten P. H. L. vorgeworfenen Subventionsbetrug erwachsenen "zivilrechtlichen" Ansprüche für das Land Mecklenburg-Vorpommern, endvertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Rostock, gemäß § 111b Abs. 2 und 5, §§ 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 73a StGB den dinglichen Arrest in das Vermögen von S. L. in Höhe von 5 Mio. Euro an (Verfall von Wertersatz zum Zweck der Rückgewinnungshilfe). Diese habe schenkungsweise das besagte Hausgrundstück von ihrem Mann erhalten, wobei davon auszugehen sei, dass dieser sowohl den Kauf des Grundstücks, wie auch den Bau des Hauses vollständig durch Kredite finanziert habe. Diese Darlehen seien vorgefasster Absicht entsprechend erst zu einem Zeitpunkt und mit Mitteln zurückgezahlt worden, die der Angeklagte aus dem ihm vorgeworfenen Subventionsbetrug erlangt habe. Randnummer 7 Die Arrestanordnung wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 18.11.2010 durch Eintragung von zwei Höchstbetragssicherungshypotheken über 4,9 Mio. bzw. 100.000 Euro für die im Grundbuch von Rostock Blatt 390... unter den laufenden Nummern 1 (Flurstück 8.../...) und 2 (Flurstück 86X/1) vollzogen. Wegen der Veräußerung des ca. 2.100 m² großen Teilungsgrundstücks an ein Immobilienunternehmen entließ die Staatsanwaltschaft Rostock unter dem 26.04.2011 die dies betreffenden Flurstücke 86X/... und 86X/X aus der Pfandhaft und bewilligte insoweit die Löschung der Sicherungshypotheken. Randnummer 8 Der gegen die Anordnung des dinglichen Arrests gerichteten Beschwerde der Arrestbeteiligten SX LX vom 28.01.2011 half das Amtsgericht unter dem 28.02.2011 nicht ab. Das mit Schriftsatz vom 16.06.2011 näher begründete Rechtsmittel wurde durch die mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 30.06.2011 gemäß § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO bis zum 14.11.2011 ausgesprochene Verlängerung der Maßnahme prozessual überholt. Randnummer 9 Nach zwischenzeitlich erfolgter Anklageerhebung gegen P. H. L. verlängerte die 1. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Rostock mit Beschluss vom 04.11.2011 - 11 KLs 196/11 FE - den in das Vermögen von S. L: angeordneten Arrest aus den unverändert fortbestehenden Gründen seines Erlasses, wobei die Kammer bezüglich beider Anklagepunkte einen dringenden Tatverdacht bejahte. Es bestehe zudem der näher begründete Verdacht, dass ein Teil der Fördermittel auch für den Bau und die Ausstattung des auf dem Grundstück von S. L. errichteten Hauses verwendet und damit ihr zugeflossen sei. Gegen diese Entscheidung wurde von der Arrestbeteiligten kein Rechtsmittel eingelegt. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 26.10.2012 hob das Landgericht entgegen der ausführlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft die Maßnahme mit der Begründung auf, es bestehe in keinem der beiden angeklagten Unterfälle weiterhin der in § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO für die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests über zwölf Monate hinaus erforderliche dringende Tatverdacht des Subventionsbetruges gegen den P. H. L.. Mit weiterem Beschluss vom 24.01.2013 lehnte die Wirtschaftsstrafkammer die Eröffnung des Hautverfahrens aus tatsächlichen Gründen vollumfänglich ab. Randnummer 11 Gegen den die Arrestanordnung aufhebenden Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde vom 06.11.2012. Zugleich hat sie über die Generalstaatsanwaltschaft beim Beschwerdegericht gemäß § 307 Abs. 2 StPO die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Dem hat der Senat mit Beschluss vom 08.11.2012 - I Ws 349/12 - entsprochen. Randnummer 12 Nachfolgend hat die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde umfangreich begründet. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nach Anhörung der Arrestbeteiligten, die dazu mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 03.12.2012 Stellung genommen hat, unter dem 14.12.2012 ohne weitere Begründung nicht abgeholfen. Randnummer 13 Die Generalstaatsanwalt ist der sukzessive weiter ausgeführten Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Einschränkung beigetreten, dass der dingliche Arrest in das Vermögen von S. L. unter Zugrundelegung des aktuellen Wertes des ihr verbliebenen Hausgrundstücks nur noch in Höhe von 3,8 Mio. Euro aufrechtzuerhalten sei. Randnummer 14 Die Arrestbeteiligte hatte über ihre Verfahrensbevollmächtigte rechtliches Gehör, von dem zuletzt mit Schriftsatz vom 03.05.2013 Gebrauch gemacht wurde. II. Randnummer 15 Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung der Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen von S. L. ist zulässig (§§ 304, 305 StPO), bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Arrestanordnung, wenn auch mit unzutreffenden Erwägungen, im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Es sind nicht länger dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz (zur Rückgewinnungshilfe) auch gegen die nebenbeteiligte Ehefrau des Angeklagten vorliegen. Randnummer 16 Bei der vorzunehmenden Prüfung war besonders zu beachten, dass sich die nur im Ermessen stehende Arrestanordnung (§ 111d Abs. 1 Satz 1 StPO: "kann") vorliegend gegen eine nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen nicht an der Straftat beteiligte, unwiderlegt gutgläubige Dritte richtet, und dass durch die Maßnahme und deren Vollzug mutmaßlich der größte Teil ihres Gesamtvermögens betroffen ist. In solchen Fällen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders sorgfältige Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades sowie eine Abwägung des (fortdauernden) Sicherstellungsinteresse des Staates mit der Eigentumsposition der Drittbetroffenen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 - 2 BvR 820/06 bei juris Rdn. 23 = NStZ 2006, 639; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 Ws 308/07 = NStZ 2008, 413 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - III-1 Ws 119/09, 1 Ws 119/09, Rdz. 18 in juris; BGH NStZ-RR 2007, 109 f.; BGHR StGB § 73c Härte 11). Diese fallen zugunsten der Arrestbeteiligten aus. 1. Randnummer 17 Zwar besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts gegen den Ehemann der Arrestbeteiligten unverändert der dringende Verdacht des Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 StGB. Der Senat verweist dazu auf seine in dem bisherigen Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihn ergangenen Haftentscheidungen vom 24.05.2011 - I Ws 113/11, vom 28.10.2011 - 2 HEs 5/11 I 2/11 - und vom 19.12.2011 - I Ws 384/11. Diese sind der in Sozietät mit einem der Verteidiger des Angeklagten tätigen Verfahrensbevollmächtigten der Arrestbeteiligten ausweislich ihres Schreibens vom 03.12.2012 bekannt, in dem sie ausführt, die diesbezüglichen Argumente (gemeint: hinsichtlich des dringenden Tatverdachts) seien ausgetauscht, weshalb auf eine erneute Diskussion verzichtet werde. Randnummer 18 An seiner Einschätzung des dringenden Tatverdachts hält der Senat fest. Er hat deshalb auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts Rostock vom 24.01.2013 mit Beschluss vom 19.03.2013 - Ws 63/13 - aufgehoben, die Anklage vom 19.08.2011 gegen P. H. L. unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor einer anderen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Rostock eröffnet. 2. Randnummer 19 Dagegen liegen hinreichende oder gar dringende Gründe im Sinne von § 111b Abs. 2 und 3 StPO für die Annahme, dass im Falle einer Verurteilung ihres Ehemannes wegen Subventionsbetrugs auch gegen S. L. als Drittbegünstigte nach § 73 Abs. 3, § 73a StGB, § 442 Abs. 2 Satz 1, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO der Verfall (von Wertersatz) angeordnet bzw. davon im Hinblick auf Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen werden wird (vgl. BGHSt 45, 235; BGH wistra 2002, 422; vgl. zur Anordnung der Verfahrensbeteiligung OLG Düsseldorf wistra 1999, 477) jedenfalls derzeit nicht mehr vor.
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