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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer 2 Sa 225/12 Urteil Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Finanzkrise - wirts

Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Finanzkrise - wirtschaftliche Lage - Bankkonzern Leitsatz Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage eines Bankkonzerns kann die internationale

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AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG; BAG 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 51 =

BetrAVG § 16 Nr. 40). Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, es werde ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –

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AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG; BAG 31. Juli 2007 – 3 AZR 810/05 – AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG =

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AVG Nr. 52). Dabei kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –

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AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG; BAG vom

  1. Mai 2000 – 3 AZR 146/99 – AP BetrAVG § 16 Nr. 45). Randnummer 40 Die Entscheidung über die wirtschaftliche Belastbarkeit des Arbeitgebers setzt eine langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose voraus. Dabei ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag zugrunde zu legen, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahre ausgewertet werden (BAG
  2. November 2010 – 3 AZR 754/08 – AP Nr. 72 zu § 16 BetrAVG =

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AVG Nr. 57; BAG 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –

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AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG). Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann sich auch auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken, indem sie seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann (BAG 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –

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AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG; BAG 23. Mai 2000 – 3 AZR 146/99 - AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG =

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AVG Nr. 37). Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –

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AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG; BAG 30. November 2010 – 3 AZR 754/08 – AP Nr. 72 zu § 16 BetrAVG =

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AVG Nr. 57).

  1. Randnummer 41 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat. Randnummer 42 Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Parallelfall zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten ausgeführt: a) Randnummer 43 Die Betriebsergebnisse wurden von der Beklagte zutreffend ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen bestimmt (vgl. BAG
  2. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –

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AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG; BAG vom

  1. Mai 2000 – 3 AZR 146/99 – AP BetrAVG § 16 Nr. 45). Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die ausschließliche Berücksichtigung der HGB-Abschlüsse der Beklagten sei nach den Entscheidungen des BAG vom 16.10.2010 – 3 AZR 502/08 – und vom 11.10.2011 – 3 AZR 527/09 – zweifelhaft geworden, trifft dies nicht zu. Soweit das BAG ausgeführt hat, dass die Höhe des Eigenkapitals und das erzielte Betriebsergebnis „- jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen sind“ Randnummer 44 (BAG
  2. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –

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AVG Nr. 56 = AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG), kann hieraus nicht gefolgert werden, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts zum 29.05.2009 eine Bilanzierung zur Ermittlung des Eigenkapitals und des erzielten Betriebsergebnisses nicht mehr nach HGB erfolgen könnte. Vielmehr sind lediglich die Änderungen des HGB Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz bei der Bilanzierung zu berücksichtigten. Dass die Bilanzierung bei der Beklagten nach HGB die Änderungen des HGB ab dem 29.05.2009 nicht berücksichtigt hätte, behauptet der Kläger nicht. Ebenso wenig trägt der Kläger vor, dass die Berücksichtigung der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eingetretenen Änderungen in den Jahresabschlüssen der Beklagten zu einer maßgeblichen Ergebnisveränderung geführt hätten. Vielmehr hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die eingetretenen Verluste bestehen blieben .

  1. b)Randnummer 45 Ein längerer Zeitraum als drei Jahre war für die Prognoseentscheidung zum 01.01.2011 nicht zugrunde zu legen. Gerade der von dem Kläger angeführte Zeitraum von 10 Jahren ist für die Feststellung, ob die Beklagte innerhalb der nächsten 3 Jahre in der Lage sein wird, die Betriebsrentenanpassung aus ihrem Ergebnis zu tragen, nicht aussagekräftig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich gerade im Hinblick auf die im Jahr 2008 einsetzende Bankenkrise in diesem Bereich eine ganz andere Entwicklung abgezeichnet hatte, als sie dem wirtschaftlichen Handeln der Beklagten in der Vergangenheit entsprach (LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 - und - 7 Sa 2147/11 – juris; vgl. LAG Hessen 28.09.2011 - 8 Sa 244/11 - juris).
  2. c)Randnummer 46 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten konnte demnach zunächst von den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2008 bis 2010 ausgegangen werden Die für die Beklagte erstellten Jahresabschlüsse weisen für das Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag von 1.171 Mio. EUR, für das Geschäftsjahr 2009 einen Jahresfehlbetrag von 7.824 Mio. EUR und für das Geschäftsjahr 2010 einen Jahresfehlbetrag von 1.151 Mio. EUR aus. Die Eigenkapitalrenditen betrugen – 8,30 % für das Jahr 2008, - 38,6 % für das Jahr 2009 und – 5 % für das Jahr 2010. Diese Prognose wird durch die tatsächliche Entwicklung im Jahre 2011 noch bestätigt. Danach entstand für das Jahr 2011 ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 4.171 EUR, so dass sich wiederum auch eine negative Eigenkapitalrendite ergab.
  3. e)Randnummer 47 Anhaltspunkte dafür, dass die Jahresabschlüsse handelsrechtlich nicht ordnungsgemäß erstellt wurden, bestanden nicht. Der Kläger hat die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse nicht substantiiert bestritten (vgl. dazu BAG 18. Februar 2003 – 3 AZR 172/02 – AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG). Allein das Bestreiten etwaiger Zahlen reicht im Hinblick auf die erteilten Abschlussvermerke nicht aus. Mit den einzelnen Bestätigungsvermerken des Abschlussprüfers für diese Jahresabschlüsse wurde gemäß § 322 Abs. 2 HGB die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und unter der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ohne Einschränkung bestätigt (LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 - und - 7 Sa 2147/11 – juris). Soweit der Kläger der Auffassung ist, es hätte einer Korrektur der Wirtschaftlichkeitsberechnung in entsprechender Anwendung von § 277 Abs. 4 HGB iVm. § 16 BetrAVG für weitere Sondereffekte - die Bankenkrise, den Kauf der Dresdner Bank und die Abschreibungen im Zusammenhang mit Eurohypo AG - vorgenommen werden müssen, trifft dies nicht zu. Alle drei Ereignisse führen zu einer fortdauernden wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Beklagten und verschlechtern fortdauernd ihre wirtschaftliche Lage im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG . Dass nicht automatisch mit einer höheren Gewinnerwartung bis Ende 2013 zu rechnen ist, zeigt die gegenwärtige wirtschaftliche Lage, die von vielen Unsicherheiten geprägt ist. Von einem “Sondereffekt2” kann nicht gesprochen werden.
  4. f)Randnummer 48 Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ihr Ausgabeverhalten im laufenden Geschäftsbetrieb zu korrigieren und ihren Mitarbeitern keine Boni auszuzahlen, bis sie die Anpassungen ihrer Betriebsrentner vorgenommen hat, bzw. ihren Werbeetat und ihre Sponsoringverträge in geringerem Umfang abzuschließen, um dann frei werdende Mittel für die Anpassung der Betriebsrenten zu verwenden. Bei der Auszahlung von Boni und den Ausgaben für Werbung und Sponsoring handelt es sich um Ausgaben der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die in die Prognoseentscheidung auch für die Zukunft einfließen können (LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 - und - 7 Sa 2147/11 – juris). Es obliegt der Beklagten im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit zu bestimmen, welche Verpflichtungen sie eingehen will, welche Werbemaßnahmen sie für sinnvoll hält und welche Sponsorenverträge nach ihrer Auffassung für ihren Unternehmenserfolg dienlich sein können. Auch wenn Bonuszahlungen im Hinblick auf die Finanzkrise in Misskredit geraten sind, kann und muss bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen die Beklagte ihren aktiven Mitarbeitern solche Zahlungen gewähren z.B. um Anreize zu schaffen oder Leistungen in der Vergangenheit zu honorieren. Das Interesse der Betriebsrentner geht hier nicht dem Interesse der aktiven Beschäftigten vor. Die Entscheidung, bestimmte Sponsorenverträge einzugehen und Werbemaßnahmen durchzuführen, beruht auf ganz unterschiedlichen Überlegungen, die in erster Linie den Unternehmenserfolg fördern sollen. Bestimmte Vorgaben für den Betrieb des laufenden Unternehmens können der Beklagten nicht gemacht werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlungen einen Umfang erreicht hätten, der es der Beklagten nach § 242 BGB verwehren würde, sich auf entsprechende Verluste zu berufen, lagen nicht vor (LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 - und - 7 Sa 2147/11– juris). Randnummer 49 Diesen Ausführungen schließt sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern an. 3. Randnummer 50 Die so dargestellte negative wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten in den vergangenen drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag erlaubte vorliegend auch die Prognose, dass die Beklagte bis zum nächsten Anpassungsstichtag keine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften kann. Schon der Umstand, dass die stille Einlage von über 16.000 Mio. Euro des Finanzmarktstabilisierungsfonds bei einem Bilanzgewinn zunächst von 9 % zu verzinsen war, macht es unwahrscheinlich, dass die Beklagte eine angemessene Eigenkapitalrendite in den nächsten drei Jahren wird erzielen können. Soweit die Beklagte die stille Einlage vorzeitig zurückzahlt, muss sie das Eigenkapital auf andere Art und Weise aufbauen, um die nach dem Kreditwesen erforderliche Kapitalausstattung aufrechtzuerhalten. Erst wenn diese stillen Einlagen durch Eigenkapital der Beklagten ersetzt sind, entfällt ihre im Fall eines Bilanzgewinns anfallende Verzinsung mit 9 % und erst dann hat die Beklagte wieder ein ausreichendes Eigenkapital aus eigenen Mitteln erreicht (LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 - und - 7 Sa 2147/11 – juris; LAG Hessen vom 28.09.2011 – 8 Sa 244/11 -). Randnummer 51 Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Soweit der Kläger sich darauf bezieht, dass zwischenzeitlich (durch Kapitalerhöhungen) eine überwiegende Rückzahlung der staatlichen Unterstützungsleistung (Reduzierung auf 1710 Mio. € ) erfolgt ist, ist zunächst zweifelhaft, dass dies zum Entscheidungsdatum bereits erkennbar war. Zu Recht führt die Beklagte aber auch der Berufungserwiderung aus, dass erst nach vollständiger Rückzahlung der vom Finanzmarktstabilisierungsfonds gewährten stillen Einlagen die Beklagte wieder über eine Eigenkapitalausstattung verfügt, die ihr erlaubt, am Markt erfolgreich tätig zu sein. Randnummer 52 Dass die Finanzkrise der Jahre 2008 und 2009 eine einzigartige und vorübergehende Erscheinung gewesen wäre, konnte zum Anpassungsstichtag nicht angenommen werden. Von einer dauerhaften wirtschaftlichen Stabilisierung kann volkswirtschaftlich auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Insbesondere konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die daraus entstehenden Belastungen schon innerhalb der nächsten drei Jahre gänzlich verkraftet haben würde (LAG Hessen - 8 Sa 490/11 -). Die Beklagte hatte ihren Aktionären im Konzernzwischenbericht zum 30.09.2010 mitgeteilt, dass sie nach HGB für 2010 einen Verlust erwarte. Wäre die Ertragsentwicklung so rasant gewesen, wie der Kläger behauptet, hätte die stille Einlage des Bundes ohne Kapitalerhöhung zurückgezahlt werden können. Dies ist bekanntermaßen nicht der Fall. Randnummer 53 Soweit der Kläger zur Begründung seiner Berufung auf die Ausführungen in dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg - 11 Ca 141/10 - Bezug nimmt, wird der Einfachheit halber auf die dieses Urteil abändernde Entscheidung des LAG Hamburg - 7 Sa 62/11 - Bezug genommen. Randnummer 54 Auch kommt es nicht auf die Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Berechnung der Eigenkapitalrendite an. Mag die geforderte Eigenkapitalrendite jedenfalls nach der üblichen Berechnungsweise auch in der Vergangenheit oft nicht erreicht worden sein, begründet dies keinen Anspruch auch in der Zukunft entsprechend großzügig zu verfahren. Dass die wirtschaftliche Situation der Beklagten über die letzten Jahre hinweg gleichbleibend gut gewesen sei, behauptet auch der Kläger nicht. Angesichts der bestehenden wirtschaftlichen Probleme ist die Einschätzung der Beklagten zum Anpassungszeitpunkt, die wirtschaftliche Lage rechtfertige keine Erhöhung, nicht zu beanstanden. Randnummer 55 Ein Anspruch auf Anpassung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Belastung aus einer Anpassung, die Eigenkapitalrentabilität der Beklagten in relativ geringem Umfang belastet wie der Kläger behauptet. In der Tat erscheinen die zusätzlichen Belastungen aus einer Betriebsrentenanpassung verhältnismäßig gering angesichts der Milliardenabschreibungen und Milliardenverluste, die die Beklagte hinnehmen musste. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die zusätzliche Belastung aus einer Betriebsrentenanpassung auch noch überstanden hätte. Es kommt darauf an, ob die Anpassung aus zukünftigen Gewinnen und verfügbaren Vermögenszuwächsen erbracht werden kann. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, in welchem Umfang die Beklagte ansonsten Ausgaben macht, die der Kläger für unnötig hält (LAG Hessen - 8 Sa 490/11 -). Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Randnummer 57 Das Gericht hat die Revision gemäß § 72 Abs 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.