Zur Berechnung des Anspruches auf höhere kinderbezogene Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG im Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300-332 Leitsatz Zur Berechnung des Anspruches auf höhere kinderbezogene Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG Orientierungssatz Ansprüche auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. – BVerfGE 99, 300-332 bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend hält (BVerwG, Urteil vom 13.11.2008 – 2 C 16/07 – NVwZ-RR 2009, 249-252; Urteil vom 27.05.2010 – 2 C 33/09 – NVwZ-RR 2010, 647-649; Urteil vom 28.06.2011 – 2 C 40/10 -). (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald,
(1)15-vom-Hundert-Betrages von Bedeutung ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass der Senat keine Veranlassung hat, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Er betrug danach im Jahr 2004 monatlich 310,32 Euro, so dass der alimentationsrechtliche Bedarf 356,87 Euro (310,32 Euro X 115 : 100) betrug. Randnummer 41 Streit besteht zwischen den Beteiligten lediglich hinsichtlich der Höhe des durchschnittlichen Nettomehrbetrages für das dritte Kind. Nicht zu beanstanden ist es, wenn das Verwaltungsgericht dazu pauschalierend und typisierend das jährliche Nettoeinkommen ermittelt, das ein Richter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und ein Richter mit drei Kindern andererseits erzielt, denn diese Vorgehensweise entspricht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, den durchschnittlichen Nettomehrbetrag für das dritte Kind zu bestimmen. Auch insoweit besteht im vorliegenden Fall kein Streit, soweit es um die Berechnung des Bruttoeinkommens geht. Es betrug 2004 bei zwei Kindern 65.428,84 Euro im Jahr und bei drei Kindern 68.281,40 Euro. Randnummer 42 Anders als dies der Beklagte jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung vertrat, ist die Lohnsteuer von diesem Einkommen und nicht nach einem zu versteuernden Einkommen zu berechnen, von dem die Kinderfreibeträge abgezogen wurden (so auch VG Münster, Urt. v. 15.11.2005 – 4 K 946/00 – JURIS; OVG Münster, Urt. v. 06.10.2006 – 1 A 1927/05 – JURIS). Randnummer 43 Es ist eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – JURIS - Rz. 56), die Nettobezüge durch einen Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 v.H.) und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde, was für 2004 tatsächlich so war) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes zu berechnen. Randnummer 44 Diese (pauschalierende und typisierende) Berechnung schließt deshalb die Berücksichtigung des sog. Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG bei der Lohnsteuerberechnung aus, weil dieser in keinem Fall neben dem Kindergeld, sondern nach einer in der jeweiligen Veranlagung vorzunehmenden Günstigerprüfung gewährt wird, wenn die steuerliche Auswirkung das Kindergeld übersteigt (§ 31 EStG). Das Nettoeinkommen ist jedoch – insoweit ist der Wortlaut des Entscheidung vom
- November 1998 eindeutig – unter Hinzurechnung des Kindergeldes zu berechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat damit eine pauschale Berechnung vorgegeben. Für diese Berechnungsmethode spricht, dass das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr (als Steuervergütung) monatlich gezahlt wird und damit für die Versorgung des Kindes in dem betreffenden Jahr unmittelbar zur Verfügung steht, während der steuerliche Vorteil sich erst – unter Umständen Jahre – später einstellen kann. Den Fachgerichten ist zudem auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit nur der Gesetzgeber herbeiführen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2004 – 2 C 34/02 – JURIS). Randnummer 45 Die abzuziehende Lohnsteuer betrug deshalb im Jahr 2004 – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ermittelt – bei Steuerklasse III und zwei Kindern 12.644,00 Euro und 13.618,00 Euro bei drei Kindern (ermittelt nach www.bmf-steuerrechner.de). Randnummer 46 Zuzustimmen ist dem Beklagten jedoch insoweit, als er vertritt, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag seien in Höhe von 8 bzw. 5,5 vom Hundert nicht von der Lohnsteuer ohne Berücksichtigung der Kinder- und Betreuungsfreibeträge, sondern von der Lohnsteuer, wie sie nach deren Berücksichtigung zu zahlen wäre, anzusetzen (so auch OVG Münster, Urt. v. 06.10.2006 – 1 A 1927/05 – JURIS; Urt. v. 27.02.2008 – 1 A 30/07 – JURIS; VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.2007 – 4 S 2289/05 – JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.12.2007 – 1 L 151/06 – JURIS). Randnummer 47 Dies entspricht der Regelung in § 51a EStG. Danach sind auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden (§ 51a Abs. 1 EStG). Vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 40a Abs. 2 EStG, der Regelungen für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte trifft, ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 3.648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 1.824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt (§ 51a Abs. 2a Satz 1 EStG), wobei bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend ist (§ 51a Abs. 2a Satz 2 EStG). Randnummer 48 Dem steht – anders als dies der Kläger vertritt – die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich darauf, die Nettobezüge durch einen Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 v.H.) und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes zu berechnen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält gerade keine Vorgaben dazu, nach welcher Bemessungsgrundlage die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag zu ermitteln sind. Randnummer 49 Der Solidaritätszuschlag betrug deshalb im Jahre 2004 bei Steuerklasse III und zwei Kindern 489,28 Euro und 440,00 Euro bei drei Kindern (ermittelt nach www.bmf-steuerrechner.de). Randnummer 50 Die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit einem Steuersatz von 8 % abzuziehende Kirchensteuer betrug bei Steuerklasse III und zwei Kindern 711,68 Euro und 640,00 Euro bei drei Kindern (ermittelt nach www.bmf-steuerrechner.de). Randnummer 51 Es ergeben sich so bei zwei Kindern Abzüge in Höhe von 13.844,96 Euro (12.644,00 Euro + 489,28 Euro + 711,68 Euro) und bei drei Kindern in Höhe von 14.698,00 Euro (13.618,00 Euro + 440,00 Euro + 640,00 Euro). Da das nicht zu versteuernde Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von 3.696,00 Euro und für drei Kinder in Höhe von 5.544,00 Euro hinzuzurechnen ist, ergibt sich bei zwei Kindern ein jährliches Nettoeinkommen in Höhe von 55.279,88 Euro (65.428,84 Euro - 13.844,96 Euro + 3.696,00 Euro) und bei drei Kindern in Höhe von 59.127,40 Euro (68.281,40 Euro - 14.698,00 Euro + 5.544,00 Euro). Damit beträgt der Nettomehrbetrag für das dritte Kind im Jahr 3.847,52 Euro (59.127,40 Euro - 55.279,88 Euro) und 320,63 Euro (3.847,52 Euro : 12) im Monat. Randnummer 52 Stellt man diesem durchschnittlichen Nettomehrbetrag für das dritte Kind den alimentationsrechtlichen Bedarf von 356,87 Euro gegenüber, ergibt sich eine Differenz von 36,24 Euro im Monat und für 2004 eine Jahresdifferenz von 434,88 Euro, auf die der Kläger einen Anspruch hatte. Da die bereits erfolgte Zahlung des Beklagten sogar geringfügig darüber hinausgeht, ist dieser Anspruch somit erfüllt. Randnummer 53 Soweit der Kläger neben der Zurückweisung der Berufung des Beklagten, die sich gegen die Verurteilung zur Leistung von kinderbezogenen Besoldungsbestandteilen für die Jahre 2002 bis 2004 richtet, die Verurteilung des Beklagten für das Jahr 2005 zu einer weiteren Leistung in Höhe von 274,80 Euro und für 2006 in unbestimmter - von dem Gericht nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zu berechnender - Höhe begehrt, ist sein Antrag nicht statthaft. Randnummer 54 Insoweit macht der Kläger geltend, er habe mit dem bei Klageerhebung gestellten Antrag, „den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für sein drittes Kind ab dem
- Juli 2002 einen Familienzuschlag zu zahlen, der netto mindestens 115 % des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs beträgt,“ bereits Ansprüche auch für die Jahre ab 2005 geltend gemacht. Dann hätte das Verwaltungsgericht, soweit der Kläger die Ansprüche auch für die Jahre ab 2005 nicht zurückgenommen hat, nur über einen Teil des – bereits anhängigen – Streitgegenstandes entschieden. Darüber könnte das Oberverwaltungsgericht nicht entscheiden und die „Reste heraufholen“, auch wenn die Beteiligten einverstanden sind (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128, Rz. 3 und § 129, Rz. 7 [Stand: 07/2005]; Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2010, § 128, Rz. 4). Randnummer 55 Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Verwaltungsgericht das Klagebegehren fehlerhaft zu eng ausgelegt und deshalb unter Verstoß gegen § 88 VwGO über das Klagebegehren nicht vollständig entschieden hätte (Blanke, a.a.O.). Das ist aber nicht der Fall. Bei dem Urteil vom
- Oktober 2005 handelt es sich nicht um ein sogenanntes „unerkanntes Teilurteil“, denn das Verwaltungsgericht hat über den in der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2005 gestellten Antrag vollständig entschieden. Mit diesem Antrag, der nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Ansprüche für die Jahre 2002, 2003 und 2004 beschränkt war, hat der Kläger den zuvor in zeitlicher Hinsicht unbestimmten Antrag konkretisiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass daneben mit der Klage weitere Anträge zur Entscheidung gestellt und weitere Ansprüche geltend gemacht worden sein sollen. Randnummer 56 Da der Kläger keine Zulassung der Berufung beantragt und Berufung eingelegt hat, also nicht Berufungskläger ist, kann er in der Berufung auch keine weitergehenden Streitgegenstände (Ansprüche) verfolgen, denn das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall (nur) innerhalb des Berufungsantrages im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht (§ 128 VwGO). Der Umfang der Prüfung wird insofern durch den Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht darf nicht darüber hinausgehen, selbst wenn nach seiner Auffassung das Verwaltungsgericht von einem anderen, insbesondere weitergehenden Streitgegenstand hätte ausgehen müssen (Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2010, § 128, Rz. 3). Aus §§ 128, 129 VwGO folgt das Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot). Es besagt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Berufungsklägers geändert werden darf, sofern nicht auch der (Berufungs-) Beklagte Berufung oder Anschlussberufung eingelegt hat. Das Oberverwaltungsgericht darf dem Berufungskläger (hier also dem Beklagten) nichts aberkennen oder auferlegen, was ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts zugesprochen oder nicht auferlegt hatte. Der Berufungskläger trägt also „nur“ das Risiko, dass die Berufung zurückgewiesen wird (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128, Rz. 2 i. V. m. § 129, Rz. 5 [Stand: 07/2005]). Die an sich auch im Berufungsverfahren mögliche Klageänderung setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 129, Rz. 8 [Stand: 07/2005]) und könnte deshalb von dem Kläger im vorliegenden Verfahren nicht erklärt werden. Im Übrigen wäre eine Klageänderung, in die der Beklagte nicht - auch nicht durch Einlassung in der Sache (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO) - eingewilligt hat, auch nicht sachdienlich, denn der Beklagte hat dem Kläger für die Zeit ab 2005 kinderbezogene Gehaltsbestandteile tatsächlich gewährt und sich nicht darauf berufen wird, die Ansprüche seien nicht haushaltsnah geltend gemacht. Randnummer 57 Hielte man eine Klageänderung für zulässig, hätte die Klage für die Jahre 2005 und 2006 auch aus anderen Gründen keinen Erfolg. Randnummer 58 Jedenfalls für 2006 wäre die Klage bereits unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Vorverfahren. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch aus dem Beamtenverhältnis konnte im Wege der Leistungsklage grundsätzlich nur geltend gemacht werden, soweit ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG durchgeführt worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2005 allenfalls über die Ansprüche bis einschließlich 2005 entschieden. Zwar mag ein Vorverfahren - als bloße „Förmelei“ - entbehrlich sein, wenn der Beklagte zu erkennen gibt, dass dieses aussichtslos wäre (VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.2007 – 4 S 2289/05 – JURIS; Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl., 2010, § 68, Rz. 167). So liegt der Fall hier aber nicht, denn der Beklagte hat dem Kläger für 2006 höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind auf der Grundlage der Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom
- Mai 2008 (D II 1 – 221 390/02) und des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom
- April 2008 (IV 180 P 1500 – 50/99) gewährt. Randnummer 59 Für die Jahre 2005 und 2006 wäre die Klage zudem unbegründet, denn der Kläger hat diese Ansprüche erstmals 2009 und damit nicht haushaltsnah geltend gemacht. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2005 gestellten Antrag, der nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Ansprüche für die Jahre 2002, 2003 und 2004 beschränkt war, hat der Kläger lediglich den zuvor in zeitlicher Hinsicht unbestimmten Antrag konkretisiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass daneben mit der Klage weitere Anträge zur Entscheidung gestellt und weitere Ansprüche geltend gemacht worden sein sollen. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Randnummer 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Randnummer 62 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.