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VG Schwerin 6. Kammer 6 B 350/13 Beschluss einstweilige Anordnung - Zum Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in die örtlich unzuständige Schule in ein

einstweilige Anordnung - Zum Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in die örtlich unzuständige Schule in einem Härtefall Leitsatz

  1. Ist bei einem gestatteten Gastschulbesuch die Aufnahmekapazität der für den angemeldeten Gastgrundschüler örtlich unzuständigen Schule des Primarbereiches erschöpft, so steht ihm weder ein Aufnahmeanspruch noch ein Anspruch auf Berücksichtigung im Rahmen einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung zu. (Rn.9)
  2. Im Auswahlverfahren ist der geltend gemachte Härtefall eines Gastschülers nicht zu berücksichtigen. (Rn.10) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern
  3. Senat,
  4. Juli 2013, 2 M 151/13, Beschluss Tenor
  5. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu
  6. bis
  7. tragen die Kosten des Verfahrens.
  8. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Antragsteller zu
  9. bis 3., Randnummer 2 die Antragsgegner zu
  10. und
  11. im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu
  12. vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufnahme an der Jenaplanschule „Peter Petersen“ in B-Stadt an besagter Schule in die Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2013/2014 aufzunehmen, Randnummer 3 hat ungeachtet einer Klärung der Passivlegitimation des Antragsgegners zu
  13. jedenfalls in der Sache keinen Erfolg Randnummer 4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn wie hier mit der begehrten einstweiligen Anordnung die im Hauptsacheverfahren erstrebte Entscheidung - wenn auch nur vorläufig - vorweggenommen würde. Damit würde ein Antragsteller nämlich zumindest zeitweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen so gestellt, als ob er in der Hauptsache in vollem Umfang obsiegt hätte. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 19.6.2013 - 2 M 5/13 - m.w.N.). Randnummer 5 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist. Die Antragsteller zu
  14. bis
  15. haben nach den gesteigerten Anforderungen bereits einen Anordnungsanspruch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Ob es ihnen auch zuzumuten ist, sich auf das Hauptsacheverfahren verweisen zu lassen, bedarf keiner Klärung mehr. Randnummer 6 § 45 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V begründet bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch des Schülers auf Aufnahme in eine für ihn örtlich zuständige weiterführende Schule innerhalb der Aufnahmekapazität. Bei ausreichender Aufnahmekapazität besteht nach Satz 2 dieser Vorschrift ebenso ein Aufnahmeanspruch in die örtlich unzuständige weiterführende Schule nach Wahl der Erziehungsberechtigten. Der gesetzliche Aufnahmeanspruch des Schülers steht gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V unter dem Vorbehalt der ausreichenden Aufnahmekapazität. Die Kapazität bemisst sich danach, wie viele Schüler die einzelne Schule unter Berücksichtigung ihrer vorhandenen und verfügbaren Mittel bei Gewährleistung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit aufnehmen kann. Der Schulträger ist hierbei im Hinblick auf den Anspruch auf schulische Bildung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V zur Erfüllung des Aufnahmeanspruchs des Betroffenen gemäß § 45 Abs. 2 SchulG M-V verpflichtet, die Aufnahmekapazität unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten so zu bemessen, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 5.8.2002 - 2 M 101/02 -, LKV 2003, 192 f.). Randnummer 7 Die von den Antragstellern zu
  16. und
  17. für den Antragsteller zu
  18. ausgewählte Jenaplanschule „Peter Petersen“ in B-Stadt ist aber keine weiterführende Schule im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG M-V. Für die Schule des Primarbereiches, um den es hier ausschließlich geht, regelt § 45 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V etwas anderes. Danach besteht ein Anspruch auf Aufnahme nur (Hervorhebung d. d. G.) in die örtlich zuständige Schule. Der Schulgesetzgeber hat den Schülern und Erziehungsberechtigten bei dem Übergang in die weiterführenden Schulen einen weitergehenden Aufnahmeanspruch eingeräumt als den schulpflichtigen Kindern und deren Erziehungsberechtigten bei dem anstehenden Besuch einer Schule des Primarbereichs. Randnummer 8 Im Gegensatz zu anderen Bundesländern (wie z.B. im Land Brandenburg) existiert in Mecklenburg-Vorpommern keine Regelung, die einem (Gast-)Erstklässler unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Beschulung an einer (bestimmten) örtlich unzuständigen Schule des Schuleingangsbereichs gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Schulbehörde, einräumt. Nach § 46 Abs. 3 SchulG M-V kann der Schulträger der örtlich zuständigen Pflichtschule unter bestimmten Voraussetzungen (wichtiger Grund) den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches gestatten. Aufgrund der kompetenzrechtlichen Begrenzung des Schulträgers ist dieser nicht in der Lage, im Gestattungsverfahren die Beschulung an einer bestimmten örtlich unzuständigen Schule des Primarbereiches verbindlich zu regeln. Randnummer 9 Nach vorläufiger Auffassung der Kammer ist durch einen Gestattungsbescheid ein ähnlicher Rechtszustand eingetreten, wie er in § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG M-V für die weiterführenden Schulen vorzufinden ist. Während den Erziehungsberechtigten die Entscheidungsfreiheit, welche weiterführende Schule besucht werden soll, kraft Gesetzes zuerkannt wird, eröffnet sich dieses Wahlrecht der Erziehungsberechtigten im Primarbereich erst, wenn der Träger der zuständigen Grundschule den Besuch einer anderen (örtlich unzuständigen) Schule gestattet. Hierdurch wird der enge, allein auf die örtlich zuständige Schule des Primarbereichs begrenzte Aufnahmeanspruch geweitet. Mit der Ge-stattung steht den Erziehungsberechtigten ein Anspruch auf Aufnahme in eine andere (örtlich unzuständige) Schule des Primarbereiches nach Maßgabe einer entsprechenden Aufnahmekapazität der ausgewählten Schule zur Seite. Verhält es sich aber so, dass der gestattete Schulbesuch aufgrund der Aufnahmekapazität der unzuständigen Schule des Primarbereiches bereits erschöpft ist, besteht weder ein Anspruch auf Gastaufnahme in die örtlich unzuständige Schule des Primarbereiches noch ein solcher auf Berücksichtigung im Auswahl- bzw. Verteilungsverfahren. Denn die festgelegte Aufnahmekapazität bleibt den angemeldeten Erstklässlern vorbehalten, die die für sie örtlich zuständige Schule besuchen wollen. Dies ist hier der Fall. Die für die Jenaplanschule „Peter Petersen“ in B-Stadt festgelegte Kapazität ist – wie die Antragsgegner zu
  19. und
  20. dargelegt haben – bis auf einen Platz erschöpft, der abgangsbedingt erst im anhängigen Eilverfahren frei geworden ist und an einen Erstklässler mit Wohnsitz in der Hansestadt Rostock entsprechend der Rangliste vergeben werden soll. Stichhaltige Gründe dafür, dass die festgelegte Aufnahmekapazität nach den §§ 45 Abs. 2, 51 Nr. 4 SchulG M-V und der Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen - SchulKapVO M-V - vom
  21. Januar 2010 fehlerhaft bemessen sein sollte, sind von den Antragstellern zu
  22. bis
  23. nicht geltend gemacht worden und für das Gericht auch nicht erkennbar. Danach ist mit Bürgerschaftsbeschluss des Antragsgegners zu
  24. für die Jenaplanschule eine Höchstschülerzahl von 385 Schülern bestimmt worden. Davon zu trennen ist die Frage nach der tatsächlichen Auslastungssituation, die gewissen Schwankungen unterliegt. Freie Plätze werden von sog. „Nachrückern“ besetzt. Da derzeit mehr Schüleranmeldungen mit Wohnsitz in der Hansestadt Rostock vorliegen als frei werdende Plätze, steht dem Antragsteller zu 1.derzeit kein Anspruch auf Beschulung an der Jenaplanschule zur Seite. Randnummer 10 Nach den vorstehenden Ausführungen stellt sich für die Kammer auch nicht die Frage, ob der Antragsteller zu
  25. aufgrund des Vorliegens eines Härtefalles, der ausführlich in der Antragsschrift dargelegt wird, in einem Auswahlverfahren hätte berücksichtigt werden müssen. Randnummer 11 Schließlich vermögen weder die Behinderung des Antragstellers zu
  26. noch das von den Antragstellern zu
  27. und
  28. bevorzugte besondere Profil der Jenaplanschule „Peter Petersen“ in B-Stadt einen Aufnahmeanspruch zu begründen. Randnummer 12 Auch insoweit missverstehen die Antragsteller zu
  29. bis
  30. die rechtliche Ausgangslage nach dem Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Für den Primarbereich geht der Gesetzgeber in § 13 SchulG M-V von der Gleichwertigkeit aller staatlichen Grundschulen aus. Es gibt nach dem Fachrecht kein besonderes Profil einzelner Grundschulen, auf das ersichtlich die Antragsteller zu
  31. bis
  32. abstellen. Tatsächlich verhält es sich aber so, dass einige Grundschulen ein besonderes Profil, wie z.B. die Jenaplanschule als Integrierte Gesamtschule mit Grundschulteil, aufweisen. Eine rechtliche Grundlage für die Anerkennung eines besonderen Profils im Grundschulbereich ist ebenso wenig vorhanden wie ein diesbezüglicher Aufnahmeanspruch, der den Erziehungsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl einer örtlich unzuständigen Grundschule mit einem anerkannten besonderen Profil ermöglicht. Randnummer 13 Auch die Behinderung des Antragstellers zu
  33. führt zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 14 Die im Jahr 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedete und im Jahr 2008 in Kraft getretene Behindertenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, in dem sich die Unterzeichnerstaaten verpflichtet haben, behinderten Menschen die gleichberechtigte Teilhabe bzw. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Konkrete individuelle Ansprüche können die Antragsteller zu
  34. bis
  35. daraus nicht herleiten. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Rechte behinderter Menschen in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in der Weise geregelt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Eine derartige Benachteiligung liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, sondern auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten ohne Kompensation durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288 ff.). Insbesondere im Schulwesen ergibt sich hieraus eine besondere Verantwortung des Staates gegenüber behinderten Schülern. Der Staat ist grundsätzlich verpflichtet, schulische Einrichtungen bereit zu halten, die auch Behinderten eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997, a.a.O.). Dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe ist der Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern gerecht geworden. Randnummer 15 Nach den §§ 36 Abs. 1 und 37 SchulG M-V i.V.m. § 4 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung – FöSoVO - vom
  36. September 2009 haben Schülerinnen und Schüler, die in ihren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten eingeschränkt sind, Anspruch auf sonderpädagogische Maßnahmen. Die sonderpädagogische Förderung, die grundsätzlich an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Förderschulen) erfolgen kann, soll gemäß den §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 Satz 1 SchulG vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden (sogenannte Inklusion). Insoweit, aber auch nur insoweit, besteht ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten (§ 36 Abs. 5 SchulG). Dies setzt jedoch nach den v.g. Vorschriften voraus, dass für den an einer allgemeinen Schule angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine hinreichende Förderung im Rahmen der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen vorhanden ist. Randnummer 16 Mit der Einrichtung eines Schulsystems, das sonderpädagogische Förderung sowohl an allgemeinen Schulen als auch an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ermöglicht und einem den Erziehungsberechtigten insoweit eingeräumten Wahlrecht hat der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Vorgaben und den Verpflichtungen aus der Behindertenrechtskonvention Genüge getan. Randnummer 17 Die Antragsteller zu
  37. und
  38. gehen selbst davon aus, dass ihr behinderter Sohn permanenter individueller Betreuung durch einen mobilen Pflegedienst bedarf; notwendig ist nicht nur ein Behinderten-WC, sondern ein großzügiger als Sanitärraum bezeichneter Sanitäts- bzw. Behandlungsraum, der mit einer Liege und einem Regal ausgestattet ist und in dem der Antragsteller zu
  39. durch geschultes Fachpersonal medizinisch betreut und versorgt werden kann. Damit konzedieren sie – obwohl dies eigentlich für den geltend gemachten Aufnahmeanspruch kontraproduktiv ist -, dass eine Inklusion an einer Regelschule nur schwerlich möglich ist, es sei denn, die Schule verfügt bereits ganz ausnahmsweise aufgrund einer ähnlichen Beschulungssituation in der Vergangenheit über einen solchen Behandlungsraum bzw. der Schulträger erklärt sich bereit, einen solchen herzurichten. Randnummer 18 Nach den Darlegungen der Antragsteller zu
  40. bis
  41. und den vorliegenden Unterlagen ist im Ergebnis der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass der Schulbesuch an der zugewiesenen örtlich zuständigen Pflichtschule „Grundschule an der Carbäk“ in Broderstorf danach generell nicht in Betracht käme, soweit zugunsten des Antragstellers zu
  42. einmal unterstellt wird, eine Beschulung an der allgemeinen Schule sei aufgrund des Krankheitsbildes und seiner umfangreichen medizinischen Versorgung überhaupt möglich, woran die Kammer nach der Einlassung der Antragsteller zu
  43. und
  44. nicht unberechtigte Zweifel hegt, die den Schluss nahe legen, die Beschulung mit medizinischer Versorgung des Antragstellers zu
  45. könne nur am Förderzentrum für körperbehinderte Schüler, dem Schulzentrum Paul-Friedrich Scheel in B-Stadt, an dem auch ein Platz freigehalten wird, hinreichend gewährleistet werden. Der Schulträger hat den Antragstellern zu
  46. und
  47. bei Erteilung der Gestattung ausdrücklich zugesichert, dass ein Wechsel an die örtlich zuständige Schule des Primarbereichs jederzeit möglich ist und dort Bedingungen geschaffen werden, die einen Schulbesuch ermöglichen können. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung auf einer fehlerhaften oder unzureichenden Tatsachengrundlage basiert und damit die zugesicherten notwendigen Voraussetzungen für eine Beschulung nicht geschaffen werden könnten bzw. sich der Schulträger an seine Zusicherung nicht mehr gebunden fühlt, sind für das Gericht nicht erkennbar. Es versteht sich von selbst, dass der Schulträger nicht auf Vorrat nicht unerhebliche kostenauslösende bauliche Maßnahmen einleiten wird, solange ungeklärt ist, welche Schule der Antragsteller zu
  48. letztendlich besuchen wird. Randnummer 19 Gegen eine Beschulung an der Jenaplanschule „Peter Petersen“ in B-Stadt spricht bereits, dass nach der Einlassung des Schulträgers dort die vom Antragsteller zu
  49. benötigten räumlichen Gegebenheiten, also ein Behandlungsraum mit einer Liege und einem Regal, überhaupt nicht vorhanden sind und derzeit so nicht sichergestellt werden können. Der Schulträger räumt selbst ein, auf eine solche besondere Situation, wie sie nunmehr von den Antragstellern zu
  50. und
  51. geschildert wird, nicht vorbereitet zu sein. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 21 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache eine Halbierung des Auffangstreitwerts ausscheidet.

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