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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer 3 Ta 38/15 Beschluss Rechtswegzuständigkeit - fristlose Beendigung eines Geschäftsführerdienstle

Rechtswegzuständigkeit - fristlose Beendigung eines Geschäftsführerdienstleistungsvertrages Leitsatz Streiten die Parteien ausschließlich nach Maßgabe des § 626 BGB um die fristlose Kündigung eines Geschäftsführerdienstleistungsvertrages, so handelt es sich um einen et-et-Fall, so dass lediglich die bloße Behauptung des Klägers, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, zur Begründung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht ausreicht. (Rn.27) (Rn.28) (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 22. September 2015, 2 Ca 162/15, Beschluss Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.08.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.07.2015 – Aktenzeichen 2 Ca 162/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um fristlose Kündigungen eines „Geschäftsführerdienstvertrages“ sowie um Schadensersatzansprüche und sonstige Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang vorab über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen. Randnummer 2 Am 16.10.2009 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1. einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt der Tätigkeit des Klägers als Betriebsleiter. Randnummer 3 Am 08.12.2010 haben der Kläger und die Beklagte zu 1. einen von beiden Seiten unterzeichneten Geschäftsführerdienstvertrag mit der Festlegung des 20.04.2010 als Beginn des Vertragsverhältnisses geschlossen (§ 13 Abs. 1 des Vertrages). Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer erfolgte ausweislich des Geschäftsführerdienstvertrages mit Gesellschafterbeschluss vom 20.04.2010. Randnummer 4 Mit Gesellschafterbeschluss vom 16.10.2014 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. Randnummer 5 Mit den Schreiben vom 21.01.2015 sowie vom 09.04.2015 hat die Beklagte zu 1. den Geschäftsführerdienstvertrag jeweils fristlos gekündigt. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom 04.02.2015 beantragt der Kläger: Randnummer 7 1. Es wird festgestellt, dass der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen den Parteien vom 08.12.2010 durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.01.2015 nicht beendet wird und bis zum 31.12.2015 fortbesteht. Randnummer 8 2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger die entstehenden Schäden dadurch, dass das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug sowie das Ferienhaus nicht mehr genutzt werden können, durch die Beklagte zu ersetzen sind. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom 11.03.2015 beantragt der Kläger: Randnummer 10 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Nettojahresumsatz sowie den sich daraus ergebenden Jahresgewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten ohne Berücksichtigung von Zinsen, Steuern, Abschreibungen, Steuerrückerstattungen, Veräußerungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagegütern sowie außergewöhnlichen Reparatur- /Instandhaltungsaufwendungen und Investitionen für das Jahr 2014 zu geben. Randnummer 11 4. Die Beklagte wird verurteilt, die sich aus dieser Auskunft ergebende Tantieme an den Kläger zu zahlen. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom 13.03.2015 beantragt der Kläger: Randnummer 13 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 616,62 EUR netto nebst 5 Prozent Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen. Randnummer 14 Mit Schriftsatz vom 30.04.2015 beantragt der Kläger: Randnummer 15 6. Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlosen Kündigungen Nummer 1 bis 5 vom 09.04.2015 (Anschaffung Gäste- WLAN; Anschaffung Herren- und Damenfahrrad; unzulässige Überlassung von Firmeneigentum Damenfahrrad; Gäste-WLAN; Unterschlagung Firmeneigentum) nicht beendet wurde, sondern bis zum 31.12.2015 fortbesteht. Randnummer 16 Mit Schriftsatz vom 16.04.2015 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2. erweitert. Randnummer 17 Mit Beschluss vom 09.07.2015 hat das Arbeitsgericht Rostock entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssache nicht eröffnet ist und im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich vorliegend nicht um einen sic-non-Fall, da sich der Kläger lediglich gegen die fristlosen Kündigungen seines Geschäftsführerdienstvertrages wende und die fristgemäße Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht angreife. Randnummer 18 Gegen diese am 24.07.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 04.08.2015 bei dem Arbeitsgericht Rostock eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers. Randnummer 19 Der Kläger hält in seiner Beschwerdebegründung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen vorliegend eröffnet sei. Die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG könne vorliegend nicht greifen, da der Kläger bereits vor Kündigungsausspruch als Geschäftsführer – insoweit unstreitig – abberufen worden sei. Im Übrigen folge dieser Umstand aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und insbesondere aus der Entscheidung vom 20.10.2014 zum Aktenzeichen 10 AZB 46/14. Außerdem liege ein sogenannter sic-non-Fall vor, da der Kläger nach der Abberufung weiterbeschäftigt worden sei. Die Klage richtet sich gerade nicht gegen die Abberufung als Geschäftsführer. Vielmehr beschränke sich die Klage auf die Weiterführung des nach seiner Ansicht nach gegebenen Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2015. Randnummer 20 Mit Beschluss vom 22.09.2015 hat das Arbeitsgericht Rostock der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung dem Landesarbeitsgericht M-V vorgelegt. II. Randnummer 21 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Randnummer 22 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssache ausschließlich zuständig u. a. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (

  1. a)sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (b). Randnummer 23 Die genannten Voraussetzungen hat der Kläger vorliegend nicht hinreichend dargelegt und sind im Übrigen unter Berücksichtigung des gegebenen Sach- und Streitstandes auch nicht erfüllt.
  2. a)Randnummer 24 Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass die Fiktionswirkung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG hier nicht greift, da die Abberufung als Geschäftsführer vor Zustellung der Klage und damit auch vor der Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit erfolgte (vgl. insoweit auch BAG vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/14, Juris, Rd.-Nr. 26).
  3. b)Randnummer 25 Soweit der Kläger aber offensichtlich unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2015 (a. a. O.) der Auffassung ist, mit einer Abberufung als Geschäftsführer im laufenden Rechtswegzuständigkeitsverfahren bzw. vor Klagezustellung sei automatisch ein sic-non-Fall gegeben, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn unabhängig von der Frage einer Fiktionswirkung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG reicht die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, bei der streitigen Vertragsbeziehung handele es sich um ein Arbeitsverhältnis, nur dann zur Begründung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen aus, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen ein sic-non-Fall gegeben ist. Dies wiederum setzt voraus, dass die gestellten Klageanträge ausschließlich nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung fortbestand oder wiederauflebte (BAG vom 22.10.14, a. a. O., Rd.-NR. 21). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die klagende Partei ausdrücklich das Bestehen eines Arbeitsverhältnis geltend macht, etwa im Zusammenhang mit einem vorhergehenden und dann wieder auflebenden Arbeitsverhältnis (BAG vom 26.10.12, 10 AZB 60/12 – Juris, Rd.-Nr. 18). Randnummer 26 Die genannten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Randnummer 27 Die vom Kläger gestellten Klageanträge – insbesondere auch die auf Fortbestand des Vertragsverhältnisses gerichteten Feststellungsanträge – sind allesamt nicht der vom BAG entwickelten sic-non-Konstellation zuzuordnen. Randnummer 28 Die geltend gemachten Zahlungs- und Schadensersatzansprüche resultieren – im Fall der Begründetheit – unmittelbar aus dem Geschäftsführerdienstvertrag. Mit den bezüglich der Kündigungen gestellten Feststellungsanträgen greift der Kläger ausschließlich die aus seiner Sicht rechtsunwirksamen fristlosen Kündigungen an, die im Rahmen und nach den Vorgaben des § 626 BGB und mithin nicht auf einer ausschließlich arbeitsrechtlichen Grundlage zu überprüfen sind (vgl. insoweit auch Erfurter Kommentar/Koch/15. Auflage, rd.-Nr. 41 zu § 2 ArbGG, wonach es sich bei einer derartigen Fallkonstellation – zutreffend – um einen et-et-Fall handelt). Randnummer 29 Vor diesem Hintergrund reicht die bloße Behauptung des Klägers, bei dem Geschäftsführerdienstvertrag handele es sich um ein Arbeitsverhältnis, nicht aus. Vielmehr hätte der Kläger im Einzelnen jedenfalls schlüssig die Umstände darlegen müssen, aus denen ggf. der Bestand eines Arbeitsverhältnisses hätte geschlussfolgert werden können. Der diesbezüglich mangelnde Sachvortrag geht zu seinen Lasten. Im Gegenteil kann nach den Vereinbarungen in dem Geschäftsführerdienstvertrag der Bestand eines Arbeitsverhältnisses gerade nicht festgestellt werden. So heißt es beispielsweise in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt: Randnummer 30 „1. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm nach Gesetz, Satzung, ggf. Geschäftsordnung der Geschäftsführung sowie diesen Vertrag obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Er hat den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. Randnummer 31 2. Der Geschäftsführer nimmt die Rechten und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.“ Randnummer 32 Auch die übrigen Bestimmungen in dem Geschäftsführerdienstvertrag lassen keine rechtsrelevanten Schlussfolgerungen auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses erkennen. Randnummer 33 Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Anstellungsvertrag an dem vorliegenden Ergebnis nichts ändert, da dieses Arbeitsverhältnis mit Unterzeichnung des Geschäftsführerdienstvertrages durch die Parteien beendet worden ist (vgl. diesbezüglich die grundsätzlichen Erwägungen in BAG vom 26.10.12, a. a. O., Rd.-Nr. 18). Randnummer 34 Auch der Umstand, dass die Abberufung als Geschäftsführer hier zeitlich vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn der rechtliche Charakter des Vertragsverhältnisses eines – ehemaligen – Organvertreters ändert sich nicht allein durch die Abberufung als Geschäftsführer. Durch den Abberufungsakt wird das Vertragsverhältnis nicht automatisch zum Arbeitsverhältnis (BAG vom 26.10.12, a. a. O., Rd.-Nr. 16). 2. Randnummer 35 Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Randnummer 36 Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein. Randnummer 37 Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde sind nicht ersichtlich. Randnummer 38 Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.

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