Rechtswegzuständigkeit - Darlehensvereinbarung - unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang Orientierungssatz 1. Von einem rechtlichen Zusammenhang i.S.v. § 2 Abs 1 Nr 4 Buchst a ArbGG ist dann auszugehen, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.v. § 2 Abs 1 Nr 4 Buchst a ArbGG ist dann gegeben, wenn ein Anspruch zwar nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultiert, aber doch nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis bestehen kann. Der Zusammenhang muss derart sein, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre. (Rn.27) 2. Klagt ein Arbeitnehmer eine vor Abschluss des Arbeitsvertrages und unabhängig von dem Zustandekommen des späteren Arbeitsverhältnisses begründete Darlehensforderung gegen den späteren Arbeitgeber ein, so ist die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn auf die bereits bestehende Darlehensverbindlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt deklaratorisch in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsverhältnis hingewiesen wird. Es fehlt in diesem Fall sowohl an einem rechtlichen, als auch unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 4 Buchst a ArbGG. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 6. Februar 2013, 55 Ca 2170/11, Beschluss Tenor ... wird die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 05.06.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 06.02.2013 – 55 Ca 2170/11 – auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 In dem Beschwerdeverfahren streiten die Parteien im Vorwege über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.11.2006 bis zum 30.06.2008 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 01.11.2006 (Blatt 4 bis 11 d. A.) zu einem Bruttomonatsgehalt von 8.000,00 € beschäftigt. Randnummer 3 Zuvor war er mehrere Jahre als Subunternehmer für die Beklagte tätig, für die er Software entwickelte, wobei die der Beklagten erbrachten Leistungen zunächst unter der Firma "K – M. Consulting Leistungen" ab Januar 2006 unter seinem Namen in Rechnung gestellt wurden (Blatt 2, 14, 32, 44 ff., 70, 124 ff., 133 ff. d. A.). Randnummer 4 Als Gesellschafter der C. A. Beteiligungsgesellschaft mbH (AmtsG Lübeck HRB 5194), die Stammeinlagen der Beklagten hält, ist bzw. war der Kläger an der Beklagten beteiligt (Blatt 22, 71 d. A.). Randnummer 5 Ebenfalls unter dem 01.11.2006 haben die Parteien eine "Zusatzvereinbarung I." zum Anstellungsvertrag vom 01.11.2006 geschlossen, der wie folgt lautet: Randnummer 6 "Diese Zusatzvereinbarung betrifft § 6 des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien. Randnummer 7 Es besteht Einigkeit, dass der Arbeitgeber auch für die Verpflichtung gegenüber dem Angestellten aus dessen Tätigkeit vor Abschluss des Angestelltenvertrages aufzukommen hat. Randnummer 8 In der Zeit vom Juli 2003 bis zum Abschluss des Anstellungsvertrages hat der Angestellte auf die Auszahlung eines Entgeltanteils von monatlich 3.000,00 € brutto verzichtet. Randnummer 9 Bis zum heutigen Tag ist durch die verringerten Zahlungen des Arbeitgebers ein Rückstand von insgesamt 120.000,00 € entstanden. Der Arbeitgeber erkennt die entsprechende Forderung des Angestellten hiermit nochmals ausdrücklich an. Randnummer 10 Der Angestellte stundet die Zahlung der vorgenannten Forderung und des durch den zukünftigen Verzicht weiter entstehenden Forderungsbetrages als zinsloses Darlehen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber wirtschaftlich in der Lage ist, die Forderung zu begleichen. Randnummer 11 … Randnummer 12 Der Gesamtbetrag der noch nicht gezahlten Gehaltsanteile wird bei Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder bei Ausscheiden des Angestellten aus dem Betrieb des Arbeitgebers fällig." Randnummer 13 Mit Beschluss vom 06.02.2013 hat das Arbeitsgericht Schwerin den Rechtsstreit in Verneinung der Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen an das Landgericht Schwerin verwiesen. Randnummer 14 Gegen diese mit Empfangsbekenntnis am 22.05.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 05.06.2013 per Fax eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten. Randnummer 15 Die Beklagte ist der Auffassung, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Dieser Umstand folge zwar nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, da es sich nicht um eine Streitigkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" handele. Jedoch sei die Rechtswegzuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG eröffnet, da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus dem Darlehensvertrag in rechtlichem bzw. unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang zu dem Arbeitsverhältnis stünden. Bereits aus den Formulierungen in der "Zusatzvereinbarung I. vom 01.11.2006" sei diese Schlussfolgerung zu ziehen, denn es handele sich insoweit um ein konstitutives Schuldanerkenntnis. Selbst wenn man jedoch von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis ausgehen wolle, so sei der wirtschaftliche bzw. rechtliche Zusammenhang gegeben. Im Übrigen habe das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerdarlehen sogar ausdrücklich entschieden, das Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag zwar rechtlich Selbständig seien, sie jedoch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu sehen seien, woraus sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergebe. Danach sei ein enger Zusammenhang zwischen Darlehen und Arbeitsverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Arbeitnehmerdarlehen gewähre, um den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu erhalten. Nichts anderes könne – wie hier – gelten, wenn eine Darlehensvereinbarung Voraussetzung dafür sei, dass zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis zustande kommen könne. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht Schwerin hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 18 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Randnummer 19 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt worden. Der streitige Beschluss ist nach den Angaben des Empfangsbekenntnisses der Beklagten am 22.05.2013 (Mittwoch) zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist per Fax am 05.06.2013 (Mittwoch) bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangen. 2. Randnummer 20 Dagegen ist die sofortige Beschwerde der Beklagten nicht begründet.
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