Einzelfallbezogene Auslegung eines Tarifvertrags - Gebäudereinigung Leitsatz Ein unter der Überschrift "Geltungsbereich" gefasster Satz, der Tarifvertrag gelte nicht für bestimmte Arbeitnehmer, führt dazu, dass der Tarifvertrag für diese Arbeitnehmer nicht gilt. Das gilt selbst dann, wenn im Folgesatz steht: "Diese unterfallen den Tarifverträgen für das Gebäudereiniger-Handwerk." Das Auslegungsergebnis ist eindeutig, so dass es auf ein eventuelles Ergebnis einer Tarifauskunft nicht ankommt. (Rn.46) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 1062/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 12. September 2012, 2 Ca 579/12, Urteil nachgehend BAG, 25. Oktober 2013, 4 AZN 1062/13, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 12.09.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten mit Feststellungs- und Zahlungsanträgen darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis nicht nur die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, sondern sämtliche Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk Anwendung finden, insbesondere auch darüber, ob der Klägerin ein zusätzliches Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk vom 07.09.2007 zusteht. Randnummer 2 Die Klägerin schloss im Jahre 2010 einen Arbeitsvertrag als Innenreinigerin mit einem Unternehmen namens H., in dem es auszugsweise heißt: Randnummer 3 „Im Übrigen gelten die Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk soweit sie für allgemeinverbindlich erklärt sind oder aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf Anwendung entsteht und die betrieblichen Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.“ Randnummer 4 Wegen der näheren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage B1, Blatt 20 f., 44 f. der Akte verwiesen. Randnummer 5 Das Arbeitsverhältnis ging durch Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang auf die H. – H. G. Service GmbH über. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft Verbandsmitgliedschaft der Klägerin ein Haus-Rahmentarifvertrag vom 21.08.2008 Anwendung, dessen § 1, befindlich im „Abschnitt I – Geltungsbereich“ wie folgt lautet: Randnummer 6 „§ 1 Geltungsbereich Randnummer 7 1. Dieser Rahmentarifvertrag gilt: Randnummer 8 Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Fachlich: für sämtliche Organisationseinheiten der H. Persönlich: für alle Beschäftigten der H. –H. G. Service GmbH, die gem. § 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, einschließlich derjenigen, die gem. § 8 SGB Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Randnummer 9 2. Dieser Rahmentarifvertrag gilt nicht für: Randnummer 10 - Leitende Angestellte im Sinne des BetrVG § 5 Abs. 3, Ziffer 1 bis 3 und Abs. 4, Ziffer 4, sowie Angestellte, denen Prokura nach § 49 HGB übertragen ist. Randnummer 11 - Arbeitnehmer, die überwiegend Tätigkeiten im Sinne der Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk ausüben. Diese unterfallen den Tarifverträgen des Gebäudereiniger-Handwerks. Randnummer 12 Soweit in diesem Rahmentarifvertrag Formulierungen für Personen in maskuliner Form verwendet werden (z. B. „Arbeitnehmer“), sind damit gleichzeitig und gleichwertig auch weibliche Personen gemeint und bezeichnet.“ Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten der insgesamt 31 Paragraphen des Tarifvertrages wird auf die Anlage B2, Blatt 46 – 60 der Akte verwiesen. Randnummer 14 Zum 01.02.2011 ging das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang auf die Beklagte über. Die Beklagte beschäftigt insgesamt etwa 640 Arbeitnehmer (Blatt 37 der Akte). Die Beklagte ist nicht auf Grund Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerkes gebunden. Die Beklagte wendet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die für allgemein verbindlich erklärten Rahmentarifverträge für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung sowie den Mindestlohntarifvertrag Gebäudereiniger-Handwerk an, nicht jedoch die nicht allgemein verbindlichen Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk. Randnummer 15 Die Klägerin verdiente zuletzt als Innenreinigerin 455,00 Euro brutto monatlich. Randnummer 16 Die Klägerin mahnte die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes für 2011 an und verfolgt dieses Begehren zusammen mit dem Eingangs beschriebenen Feststellungsbegehren mit am 10.04.2012 zugestellter Klage weiter. Randnummer 17 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die begehrten Feststellungen ergäben sich aus einer Auslegung von § 1 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages vom 21.08.2008. Aus dem Wortlaut ergebe sich eindeutig, dass Arbeitnehmer, die überwiegend Tätigkeiten im Sinne der Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks durchführten, den Tarifverträgen für das Gebäudereiniger-Handwerk unterfielen. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Tarifvertrag zur Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes. Die Klägerin hat vorgetragen, die Geltendmachung sei rechtzeitig erfolgt. Randnummer 18 Die Klägerin hat die Angabe der Beklagten, etwa 142 Arbeitnehmer bei ihr seien Reinigungskräfte, nicht bestritten. Randnummer 19 Die Klägerin hat beantragt: 1. Randnummer 20 Festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen, hilfsweise festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks in der am 01.01.2010 geltenden Fassung zur Anwendung kommen. 2. Randnummer 21 Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 94,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2011 zu zahlen. Randnummer 22 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die streitige Regelung stelle eine Ausnahme aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages dar unter nur klarstellender Darstellung, was dann gälte, nicht jedoch eine inhaltliche Regelung. Randnummer 24 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.09.2012 die Klage abgewiesen, im Kern aus den von der Beklagten vertretenen Gründen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Blatt 92 – 102 der Akte verwiesen. Randnummer 25 Die Klägerin hat das ihr am 02.10.2012 zugestellte Urteil mit am 12.11.2012 beim Berufungsgericht eingegangener Berufung angegriffen, mit am Montag, dem 03.12.2012 eingegangenem Schreiben um Verlängerung der Begründungsfrist bis 02.01.2013 gebeten und nach entsprechender Verlängerung die Berufung mit am 27.12.2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben begründet. Randnummer 26 Im Rahmen der Berufungsbegründung reicht die Klägerin ein am 12.09.2012 bei den Klägervertretern eingegangenes Schreiben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 10.09.2012 zur Akte. Wegen dessen näherer Einzelheiten wird auf Blatt 138 – 140 der Akte verwiesen. Randnummer 27 Die Klägerin behauptet, der Inhalt des Schreibens, beide Parteien des Rahmentarifvertrages hätten die Geltung aller Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks gewollt, sei zutreffend. Randnummer 28 Die Klägerin hält die bereits erstinstanzlich vertretene Auslegung nach wie vor für richtig und meint, ergänzend hätte der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit berücksichtigt werden müssen. Diesen hätte das Gericht von Amts wegen ermitteln müssen und wäre dabei zu dem aus dem Schreiben vom 10.09.2012 ersichtlichen Ergebnis gelangt, dass die Tarifparteien sich einig gewesen waren, dass alle Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerkes gelten sollten. Randnummer 29 Am 06.05.2013 reicht die Klägerin die Satzung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt in Auszügen zur Akte und vertritt die Auffassung, die tarifschließende Gewerkschaft sei für das Unternehmen der H. – H. G. Service GmbH nicht zuständig gewesen. Die Klägerin trägt vor, etwa 60 Prozent der Mitarbeiter der H. – H. G. Service GmbH seien Gebäudereiniger gewesen. Aus Sicht der Klägerin habe dieser Umstand einen Einfluss auf die Auslegung des Rahmentarifvertrages. Es sei im Zweifel einer Auslegung zu folgen, die die Regelung insgesamt als rechtmäßig erscheinen lasse. Wenn die fragliche Klausel zur Geltung der Gebäudereinigertarifverträge nur eine klarstellende Bedeutung habe, sei der gesamte Tarifvertrag unwirksam. Diese Auslegung widerspreche aber dem soeben dargestellten Auslegungsgrundsatz. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung und der soeben dargestellten Ergänzung dazu wird auf die Schreiben vom 17.12.2011 und 02.05.2013, jeweils nebst Anlagen, verwiesen (Blatt 133 – 140, Blatt 168 – 173 der Akte). Randnummer 31 Die Klägerin beantragt: 1. Randnummer 32 Das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 12.06.2012, Az.: 2 Ca 579/12, zugestellt am 02.10.2012, wird abgeändert. 2. Randnummer 33 Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen, Randnummer 34 hilfsweise, Randnummer 35 es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks in der am 01.01.2010 geltenden Fassung zur Anwendung kommen. 3. Randnummer 36 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.12.2011 zu zahlen. 4. Randnummer 37 Die Revision wird zugelassen. Randnummer 38 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 39 Die Beklagte bezieht sich auf den Vortrag erster Instanz. Die Beklagte hält die Auslegung des Rahmentarifvertrages für eindeutig. Die Beklagte behauptet, die Erklärung vom 10.09.2012 sei inhaltlich unzutreffend. Es handele sich um eine Gefälligkeitsmitteilung. Randnummer 40 Die Berufungsbeantwortungsfrist ist durch Beschluss vom 28.01.2013 bis 28.02.2013 verlängert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 28.02.2013 und auf den Schriftsatz vom 03.06.2013 verwiesen (Blatt 158 – 162, Blatt 176 – 177 der Akte). Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. I. Randnummer 42 Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist fristgerecht bei Gericht eingegangen und fristgerecht begründet worden. II. Randnummer 43 Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die verwiesen wird, die zulässigen Klaganträge abgewiesen. Die von der Klägerin in der zweiten Instanz neu eingeführten Gesichtspunkte führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Auf das Arbeitsverhältnis finden nur die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk Anwendung, nicht die anderen Tarifverträge für Gebäudereiniger. Damit entfällt zugleich der Zahlungsanspruch nebst Zinsen. Es kommt nicht darauf an, ob eventuelle Geltendmachungsfristen gewahrt wurden. 1. Randnummer 44 Die vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellte Auslegung ist eindeutig.
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