1 Satz 6 bis 8 KHG begründen keinen Anspruch auf Gewährung eines Sicherstellungszuschlages, solange die Empfehlungen gemäß § 17 b Abs. 1 Satz 6 KHG nicht vereinbart worden sind. (Rn.20) (Rn.21) Verfahrensgang nachgehend BVerwG,
1 Satz 6 bis 8 KHG bilden für sich genommen noch keine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren. Die Klägerin will die Verpflichtung des Beklagten erreichen, ihr gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG einen Sicherstellungszuschlag dem Grunde nach zu gewähren, nachdem eine Vereinbarung der in § 11 KHEntgG bezeichneten Vertragsparteien nicht zu Stande gekommen ist. Zu einer solchen Entscheidung ist der Beklagte nur verpflichtet und berechtigt, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG vorliegen. Nach dieser Vorschrift sind dabei die Maßstäbe des § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 8 KHG anzuwenden und dessen Vorgaben einzuhalten. Randnummer 21 Das Regelungssystem des § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 8 KHG sieht vor, dass der unvollständige Tatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG durch die Bundesverbände der Selbstverwaltungspartner näher bestimmt wird (Satz 6). Das gilt nicht nur hinsichtlich der Höhe der fraglichen Zahlung („in welchem Umfang“) – die in diesem Gerichtsverfahren nicht im Streit steht, sondern auch für die Voraussetzungen von dessen Zahlung. Die Verbände sollen nach dieser Vorschrift Maßstäbe vereinbaren, „unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand einer notwendigen Vorhaltung vorliegt“. Mit dieser Norm bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG für ausfüllungsbedürftig hält, wobei die Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags den Selbstverwaltungspartnern aufgegeben wird (§ 17b Abs. 1 Satz 6) und die jeweilige Landesregierung bzw. die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde die Maßstäbe der Empfehlungen durch eigene Vorgaben ergänzen oder abändern kann (Satz 7), aber nicht muss (Satz 8). Die Kammer ist – wie der Beklagte auch – gehindert, diese gesetzgeberische Entscheidung zu umgehen, indem sie selbst Maßstäbe zur Konkretisierung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG aufstellt. Solange keine Empfehlungen gemäß § 17b Abs. 1 Satz 6 KHG vereinbart sind, kommt die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags nicht in Betracht. Randnummer 22 Soweit in der Literatur (Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, § 5 KHEntgG, Ziffer III.1) und in der Rechtsprechung (OVG B-Stadt, Urteil vom 25. Mai 2012 – 13 A 469/11 –, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 22. Juni 2012 – 1 B 10/12 –, juris) dagegen vertreten wird, dass die Empfehlungen gemäß § 17b Abs. 1 Satz 6 KHG nicht Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Gewährung eines Sicherstellungszuschlags seien, weil die Untätigkeit der Bundesverbände nicht zu Lasten des betroffenen Krankenhauses gehen könne, folgt die Kammer dem nicht. Eine Billigkeitserwägung kann die Normierung eines Zahlungsanspruchs nicht ersetzen, zumal die Vergütung der laufenden Betriebskosten der Krankenhäuser in großen Teilen durch Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt wird (vgl. zu Vereinbarungen auf Bundesebene §§ 9, 10 Abs. 9 KHEntgG). Randnummer 23 bb) Doch selbst wenn man annehmen würde, dass die Vorschriften des § 5 Abs.
1 Satz 6 bis 8 KHG auch ohne die Empfehlungen nach § 17b Abs. 1 Satz 6 KHG einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags vermittelten, bliebe die Klage ohne Erfolg. Der Tatbestand dieser Regelungen ist nicht erfüllt. Randnummer 24 Der Sicherstellungszuschlag wird nur für Leistungen gewährt, für die ein geringer Versorgungsbedarf besteht. Die Klägerin begehrt den Zuschlag für die Leistungen in ihren Abteilungen für Gynäkologie/Geburtshilfe und Pädiatrie. Im fraglichen Zeitraum 2010/11 bestand dort indes kein geringer Versorgungsbedarf. Randnummer 25 Wann ein Versorgungsbedarf „gering“ im Sinne der Vorschrift ist, ist im vorliegenden Fall an den landesdurchschnittlichen Fallzahlen zu messen. Das ergibt sich aus dem Regelungssystem der Krankenhausfinanzierung. Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden im Wesentlichen nach Fallpauschalen abgerechnet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG). Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG). Die Vergütung der Krankenhäuser hängt mithin im Wesentlichen von der Höhe des Landesbasisfallwertes ab. Das spricht dafür, auch die Frage der Notwendigkeit eines Sicherstellungszuschlages an den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Bundeslandes zu messen. Randnummer 26 Einem Vergütungssystem nach Fallpauschalen ist immanent, dass es nicht in jedem einzelnen Leistungsfall zur Kostendeckung führt. Dieses Finanzierungssystem nimmt es hin, dass Behandlungskosten für einzelne Krankenhausleistungen nur teilweise gedeckt werden. Daraus folgt aber zugleich, dass der hier streitige Sicherstellungszuschlag nicht die Funktion haben kann, Kostenunterdeckungen für bestimmte Leistungen regelmäßig auszugleichen. Anders als die Klage meint, verfolgt der Sicherstellungszuschlag nicht den Zweck, eine auskömmliche Vergütung für wirtschaftlich arbeitende und durch die Krankenhausplanung als bedarfsnotwendig anerkannte Krankenhäuser zu gewährleisten. Gegen einen Finanzierungszweck des Zuschlags spricht entscheidend der Umstand, dass dieser nicht gewährt wird, wenn die defizitäre Leistung durch ein anderes geeignetes Krankenhaus ohne Zuschlag erbracht werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG). Der Zuschlag soll nicht die Vergütung des Krankenhauses, sondern die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen sicherstellen. Randnummer 27 Ein Unterdeckungsausgleich durch den Sicherstellungszuschlag stellt sich mithin als Ausnahme von den Grundsätzen einer pauschalierten Vergütung dar. Als Ausnahmevorschrift sind die § 5 Abs. 2 KHEntgG und § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 8 KHG eng auszulegen. Ein geringer Versorgungsbedarf besteht deshalb nicht schon bei unterdurchschnittlichen Fallzahlen für die betreffenden Leistungen, sondern erst bei weit unterdurchschnittlichen Fallzahlen. Solche sind für den entscheidungserheblichen Zeitraum hier nicht festzustellen. Randnummer 28 Aus den Belegungsdaten des Beklagten in den Fachrichtungen Gynäkologie/Geburtshilfe und Pädiatrie für die Jahre 2010 und 2011 (Bl. 236 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass sich die Fallzahlen der Klägerin zwar im unterhalb der landesdurchschnittlichen Fallzahlen bewegten, es aber mehrere andere Krankenhäuser mit vergleichbaren oder niedrigeren Fallzahlen gab. Ein geringer Versorgungsbedarf lässt sich nach alledem nicht feststellen. Randnummer 29 cc) Die Kammer kann schließlich für diese Entscheidung offenlassen, ob die in Rede stehenden Leistungen mit den Fallpauschalen nicht kostendeckend finanzierbar und zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig waren. Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob die § 5 Abs. 2 KHEntgG und § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 8 KHG überhaupt ein subjektives Recht des Krankenhausträgers begründen können oder allein dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsgerechten Versorgungsinfrastruktur zur stationären Krankenbehandlung dienen. Randnummer 30 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es erscheint billig, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzugeben, da diese keine Anträge gestellt und sich deshalb auch nicht ihrerseits in ein Kostenrisiko begeben haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO) Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es bestehen keine Gründe, die Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat insbesondere nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung vom Urteil des OVG B-Stadt vom 25. Mai 2012 abweichen würde. Eine Abweichung liegt nicht vor, weil es auf die genannte Erwägung des Oberverwaltungsgerichtes nicht entscheidungserheblich ankam.
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