Grundstücksanschlusskosten; Unverhältnismäßigkeit Leitsatz Der Schuldner eines Kostenersatzanspruchs i.S.d. § 10 Abs. 2 KAG M V (juris: KAG MV) für die Herstellung eines Trinkwasseranschlusses kann sich nicht auf eine angebliche Unverhältnismäßigkeit der abgerechneten Kosten berufen, wenn diese im Wesentlichen den Angaben in dem Angebot des vom öffentlichen Aufgabenträger eingeschalteten Werkunternehmers entsprechen und der Schuldner dieses Angebot schriftlich akzeptiert hat. (Rn.19) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Hausanschlusskosten. Randnummer 2 Die Kläger errichteten in der Gemeinde B-Stadt auf Rügen ein Einfamilienhaus. Im Zuge der Errichtung ließen sie einen Schmutzwasserhausanschluss und ein Trinkwasseranschluss herstellen. Die Arbeiten wurden von der Fa. N. ausgeführt, die den Klägern zuvor entsprechende Angebote mit Aufmaßen und Preisen unterbreitet hatte. In beiden Angeboten werden die Preise für die Baggerleistung mit 19,36 EUR/m (netto) angegeben. Das Angebot Nr. A vom 26. November 2010 betreffend die Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses beläuft sich auf 1.452,56 EUR (brutto). Es weist den Vermerk „Angebot bestätigt“ und die Unterschrift des Klägers zu 2. auf. Beide Anschlüsse wurden weitgehend in einer Trasse verlegt. Die Fa. N. rechnete die Herstellung Schmutzwasserhausanschlusses unmittelbar gegenüber den Klägern ab (Rechnung vom 3. Februar 2011). Die Kosten des Trinkwasserhausanschlusses rechnete die Fa. N. gegenüber dem Beklagten ab. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 6. April 2011 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern den Kostenersatzanspruch für die Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses auf 1.448,64 EUR (brutto) fest. Unter dem 19. April 2011 wies das von den Klägern mit der Bauüberwachung beauftragte Planungsbüro No. darauf hin, dass die Fa. N. in der Rechnung vom 1. März 2011 Bagger- und Schachtarbeiten abgerechnet habe, die bereits im Zusammenhang mit der Abrechnung des Schmutzwasserhausanschlusses berechnet worden seien. Da die Rechnung für die Herstellung des Schmutzwasserhausanschlusses bereits bezahlt sei, würden die entsprechenden Leistungen beim Trinkwasserhausanschluss gekürzt. Der Beklagte wertete das Schreiben als Widerspruch und wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2011 zurück. Randnummer 4 Am 9. Juni 2011 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Positionen 090, 100, 110, 120 und 130 der Rechnung für die Herstellung des Trinkwasseranschlusses seien auch in Rechnung für die Herstellung des Schmutzwasserhausanschlusses enthalten und von den Klägern bezahlt worden. Die von der Fa. N. in Rechnung gestellten Kosten seien um 100 v.H überhöht (Beweis: Sachverständigengutachten). Randnummer 5 Die Kläger beantragen – sinngemäß –, Randnummer 6 den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2011 – Nr. X – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2011 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung den Betrag von 663,28 EUR übersteigt; Randnummer 7 hilfsweise, Randnummer 8 den Beklagten zu verurteilen, dessen gegen die Fa. N. bestehenden Rückforderungsanspruch i.H.v. 785,36 EUR an die Kläger abzutreten. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er ist der Auffassung, eine doppelte Abrechnung der Fa. N. liege nicht vor, da diese die Kosten der Bagger- und Schachtarbeiten anteilig der Herstellung des Trinkwasser- und des Schmutzwasseranschlusse zugeschlagen habe. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 20. November 2013 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 14 Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu zuletzt mit Schriftsätzen vom 1. November 2013 bzw. 7. November 2013 ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). II. Randnummer 15 1. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Randnummer 16
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