GB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die R.-Straße ist eine Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts.
1 Nr. 1 Buchst. a Erschließungsbeitragssatzung ist der Erschließungsaufwand für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze bis zu 32 Meter Breite beitragsfähig, wenn sie beidseitig anbaubar oder die durch sie erschlossenen Grundstücke gewerblich nutzbar sind. Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, das heißt der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BVerwG, Urteil vom
GB nicht dem Erschließungsbeitragsrecht unterliegt. Da die Ihlenfelder Straße mithin erschließungsbeitragsrechtlich nicht als Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB anzusehen ist, kann die dem Erschließungsbeitragsrecht unterliegende R.-Straße nicht als deren unselbstständiger Bestandteil angesehen werden, weil sie abrechnungsmäßig nicht deren rechtliches Schicksal teilt (vgl. zum Ausbaubeitragsrecht VG Greifswald, Urteil vom 29. November 2002 - 3 A 1064/00 -, juris). Randnummer 16 bb) Der beitragsfähige Aufwand ist unter Berücksichtigung von Fördermitteln
GB i.V.m. § 3 Erschließungsbeitragssatzung nach den tatsächlichen Kosten mit 35.779,82 Euro ermittelt worden (Bl. 57 ff. der Verwaltungsakte). Gegen die Berechnung ist nichts zu erinnern. Vom Aufwand ist der gemeindliche Eigenanteil in Höhe von 10 v.H. abgesetzt worden, § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Erschließungsbeitragssatzung. Randnummer 17
1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) i.V.m. § 47 Abgabenordnung (AO) erlöschen Beitragsansprüche insbesondere durch Verjährung. Eine Beitragsfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Festsetzungsfrist beträgt
2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Sie beginnt
1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Randnummer 19
GB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Erhält eine Gemeinde öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, kann die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen erst dann angenommen werden, wenn der Zuschussgeber die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat und damit der umlagefähige Aufwand ermittlungsfähig geworden ist (OVG Greifswald, Beschluss vom
GO bestehen nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.