dem hierzu am
weise vor, wonach er bei einem Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen der Marke Hyundai (Baujahr 2006) zum Preis von 4.900,- € am
dem
dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt seien. Bei einer Schenkung in Höhe von 5.000,- € handele es sich nicht um eine allgemein übliche Zuwendung eines Verwandten. Im Übrigen sei der Antragsteller verpflichtet, sein Einkommen zur Förderung des Lebensunterhalts einzusetzen. Insofern entfalle der Leistungsanspruch des Antragstellers ab November 2012 bis einschließlich April
1 Satz 1 Nr. 2 SGG abgezielt, denn
1 SGB II habe der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheide, keine aufschiebende Wirkung. Unstreitig fielen unter § 39 Nr. 1 SGB II alle Bescheide, die Leistungen der Grundsicherung mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise entzögen. Mit dem hier streitigen Aufhebungsbescheid vom
pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, wobei das private Interesse des Betroffenen an der Aussetzung des Vollzuges gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegeneinander abzuwägen sei. Um eine Entscheidung zugunsten des Betroffenen zu treffen, sei es zumindest erforderlich, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides bestünden. Sei in diesem Sinne eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, sei weiterhin Voraussetzung, dass den Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne, dass also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit bestehe. Randnummer 16 Die aufschiebende Wirkung sei vorliegend anzuordnen, weil ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 21. November 2012 bestünden. Randnummer 17
1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Randnummer 18 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners habe die Schenkung vom 06. Oktober 2012 nicht zum Wegfall der Bedürftigkeit ab dem 01. Dezember 2012 geführt. Randnummer 19 Zwar handele es sich bei der Schenkung dem Grunde
um Einkommen, das dem Antragsteller im Oktober 2012 zugeflossen sei.
5 Nr. 1 und 2 SGB II seien jedoch Zuwendungen, die ein anderer erbringe, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage des Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen
dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Randnummer 20 Bei dem Einkommen in Höhe von 5.000,00 € handele es sich um eine Zuwendung der Mutter an den Antragsteller. Mit Rücksicht auf das Lebensalter des Antragstellers von 61 Jahren bestehe weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht der Mutter für die Zuwendung. Ob ihre Berücksichtigung als Einkommen grob unbillig sei, müsse unter Abwägung aller Gesichtspunkte, wie z.B. der Situation vergleichbar Hilfesuchender und den persönlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden, entschieden werden. Eine Anrechnung wäre unter anderem grob unbillig, wenn die Zuwendung erkennbar ergänzend zu den SGB II –Leistungen erbracht werde und bei einer Anrechnung eingestellt werden würde (Geiger in LPK-SGB II, § 11a, Randzeichen Nr. 17). Obergrenze für die Unbilligkeitsprüfung seien die geltenden Vermögensfreibeträge (Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 156). Randnummer 21 Gemessen an diesen Grundsätzen sei eine Anrechnung der Zuwendung vorliegend grob unbillig. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Mutter dem Antragsteller eine zweckbestimmte Zuwendung habe zukommen lassen. Sie habe ausdrücklich erklärt, dass die Schenkung zweckgebunden für den Kauf eines Pkws erfolgt sei. Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass sein bisheriges Kraftfahrzeug bei einem Unfall einen Totalschaden erlitten habe und dass er die Zuwendung unverzüglich in Höhe von 4.900,00 € entsprechend der Zweckbestimmung für den Erwerb des neuen Kraftfahrzeugs eingesetzt habe. Durch die Anschaffung des Kraftfahrzeugs sei die Lage des Antragstellers im Vergleich zu anderen Hilfesuchenden nicht unbillig verbessert worden.
3 Nr. 2 SGB II billige der Gesetzgeber im Bereich der Grundsicherung jeder erwerbsfähigen Person ein angemessenes Kraftfahrzeug zu. Als angemessen sei ein Kraftfahrzeug bis zu einem Wert von 7.500,00 € anzusehen (BSG, Urteil vom 06. September 2007, - B 14/7b AS 66/06 R - ), sodass das von dem Antragsteller beschaffte Fahrzeug als angemessen anzusehen sei. Es sei darüber hinaus erforderlich, um die Mobilität des Antragstellers zu gewährleisten und trage dazu bei, den Zielen der Grundsicherung entsprechend, die Eingliederungsaussichten des Antragstellers zu verbessern. Im Weiteren könne
der unmissverständlichen Zweckbestimmung, die die Mutter getroffen habe, und
der überwiegend zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter die Zuwendung auch gemacht hätte, wenn der Antragsteller kein neues Fahrzeug hätte anschaffen müssen. Randnummer 22 Schließlich sei eine Anrechnung nicht allein wegen der Höhe der Zuwendung geboten. Insbesondere übersteige die Zuwendung nicht die dem Antragsteller zustehenden Vermögensfreibeträge.
1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II stehe dem Antragsteller als Vermögensfreibetrag bereits ein Grundfreibetrag in Höhe von 9.150,00 € (61 Lebensjahre mal 150,00 €) zu, der deutlich höher als die Zuwendung der Mutter sei. Randnummer 23 Aus den genannten Gründen werde durch die Zuwendung auch die Lage des Antragstellers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen
dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Im Ergebnis werde der Antragsteller durch die Zuwendung und die Anschaffung des Kraftfahrzeugs wieder so gestellt, wie er vor seinem Unfall gestanden habe. Randnummer 24 Soweit dem Antragsteller mit der Schenkung über den Anschaffungspreis des Kraftfahrzeugs hinaus 100,00 € zugewendet worden seien, handele es sich um Einkommen, das
Maßgabe des § 11 SGB II im Oktober 2012 anzurechnen sei und insoweit möglicherweise den Antragsgegner zur Aufhebung und Erstattung berechtige. Eine Anrechnung im Dezember 2012 komme nicht in Betracht. Randnummer 25 Gegen den ihm am
dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Randnummer 27 Aus der Änderung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II a.F. in die Regelung des § 11a Abs. 3 S.1 SGB II sei der Grundsatz abzuleiten, dass geldwerte zweckgebundene Zuwendungen, die keiner öffentlichen Zweckbindung unterlägen, durch einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen zuvorderst zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts einzusetzen seien. Der Gesetzgeber habe damit eindeutig klargestellt, dass allein die tatsächliche Verfügungsbefugnis des Begünstigten maßgeblich für die Anrechenbarkeit von Einkommen sein solle und lediglich eine entgegenstehende öffentliche Zielrichtung eine Ausnahme von diesem Grundsatz bewirke. Dabei habe der Gesetzgeber die Gefahr einer möglichen vertraglichen Rückabwicklung erkannt, aber als hinnehmbar in seine Bewertung einbezogen. Randnummer 28 Im Ergebnis sei somit die Nichtverwendung des Privilegs auch für eine zweckgerichtete private Zuwendung gesetzlich gewollt und allein durch die Annahme einer groben Unbilligkeit begrenzt. Der Ausnahmecharakter des §11a Abs. 5 Nr.1 SGB II werde auch dadurch deutlich, dass nicht bereits eine jede „
vollziehbare Situation“ zur Nichtberücksichtigung führen solle, sondern eine grobe Unbilligkeit gefordert werde. Eine solche Situation sei bei einer Zuwendung, die erfolgt sei, um einen Gebrauchsgegenstand erwerben zu können, nicht anzunehmen. Vielmehr dürfte es sich hierbei um den gesetzlich gewollten Regelfall der Anrechenbarkeit handeln. Bestätigt werde diese Auslegung durch die in der Gesetzbegründung aufgeführten Beispielsfälle (Bundestags-Drucksache vom
zu verringern. Der Kauf eines PKW zu einem Preis von 4900,00 Euro sei dabei nicht angemessen. Das Ausschöpfen dieses Betrages sei ebenso wenig notwendig gewesen, wie die kurzfristige Entscheidung zum Kauf. Zur Erhaltung der Mobilität hätte - unter Ausnutzung allgemein zugänglicher Verkaufsportale - ein Betrag i. H. von 1000,00 Euro ausgereicht. Dabei sei
dem vorliegenden Sachverhalt auch davon auszugehen, dass die Mutter den Restbetrag nicht zurückgefordert hätte. Randnummer 33 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 34 den Beschluss vom 11. Dezember 2012 aufzuheben und den Antrag abzulehnen, Randnummer 35 der Antragsteller beantragt, Randnummer 36 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 37 Das Sozialgericht habe die Anrechnung der streitigen Zuwendung zu Recht als grob unbillig gesehen. Es habe dabei zutreffend die Zweckbestimmtheit der Zuwendung, nämlich für den Kauf eines Pkws, angenommen. Randnummer 38 Das Sozialgericht habe zutreffend geprüft, ob die Zuwendung erkennbar ergänzend zu den SGB II-Leistungen erbracht worden sei und bei einer Anrechnung eingestellt worden wäre. Es habe für glaubhaft erachtet, dass der Antragsteller sein bisheriges Kraftfahrzeug durch Totalschaden bei einem Unfall verloren und die Zuwendung unverzüglich und entsprechend ihrer Zweckbestimmung für den Erwerb des neuen Kraftfahrzeuges eingesetzt habe. Dabei habe das Sozialgericht zu Recht festgestellt, dass sich durch die Anschaffung des Kraftfahrzeuges die Lage des Antragstellers im Vergleich zu anderen Hilfesuchenden nicht unbillig verbessert habe. Denn
3 Nr. 2 SGB II billige der Gesetzgeber im Bereich der Grundsicherung jeder erwerbsfähigen Person ein angemessenes Kraftfahrzeug zu und werde ein Kraftfahrzeug bis zu einem Wert von 7.500,00 € als angemessen angesehen. Das Argument, die Berücksichtigung der Zuwendung sei deshalb nicht unbillig, weil dem Antragsteller Vermögenswerte aus Spareinlagen zur Verfügung gestanden hätten, könne bereits deshalb nicht durchdringen, weil die genaue Höhe dieser Einlagen nicht bekannt sei. Schließlich habe das Sozialgericht durchaus annehmen dürfen, dass die Zuwendung bei Zweckverfehlung zurückgefordert worden wäre. Randnummer 39 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen. II. Randnummer 40 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Randnummer 41 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom
den Regelungen des § 11 Abs. 3 SGB II und unter Berücksichtigung der gemäß § 11b SGB II abzugsfähigen Beträge auf die Monate November 2012 bis April 2013 mit der Folge rechnerisch verteilt hat, dass sich eine Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 Abs. 1 SGB II für diese Monate nicht mehr ergibt. Randnummer 44 Als Einkommen gemäß §§ 9, 11 ff. SGB II ist grundsätzlich jeder Geldzufluss während des Leistungsbezuges zu berücksichtigen. Von den in § 11a SGB II nicht zu berücksichtigenden Einkommen kämen vorliegend allenfalls private Zuwendungen gemäß § 11a Abs. 5 SGB II in Betracht. Diese bleiben unberücksichtigt, wenn sie ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht wurden und entweder ihre Berücksichtigung grob unbillig wäre
dem SGB II nicht gerechtfertigt wären
dem SGB II) privilegiert, wenn sie aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht werden. Der Gesetzgeber hat den Ausnahmecharakter des § 11a Abs. 5 SGB II hiermit verdeutlicht und geklärt, dass er jedenfalls nicht bereits immer dann erfüllt sein kann, wenn eine private Zuwendung an einen Verwendungszweck gebunden war und auch entsprechend verwendet wurde. Randnummer 48 Hiervon zu unterscheiden sind Fälle, in denen Zuwendungen rechtlich oder tatsächlich nicht anders als zu einem bestimmten Zweck verwendet werden können, der Zufluss etwaig erst durch die Zweckerfüllung eintritt (Direktüberweisungen an den Verkäufer). Ist ein Geldwert zu keiner Zeit verfügbar geworden, liegt bereits kein Einkommenszufluss (als Geld, ggf. dann aber als Sachwert) vor. Ein solcher Fall ist hier indes ebenso wenig ersichtlich wie der einer quasi-synalagmatischen Beziehung der zugeflossenen Leistung zu einer Vor- oder Gegenleistung des Antragstellers (vgl. hierzu Geiger in: LPK-SGB II, § 11a Rn. 17). Ein vertraglicher oder bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Schenkers führt regelmäßig nicht zur Unmöglichkeit der Einkommensverwendung für den Lebensunterhalt. Randnummer 49 2. Ferner liegt kein Fall des § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II vor. Denn die Lage des Leistungsberechtigten wird durch eine private Zuwendung nur dann nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen
dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, wenn sie üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert ist - die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele geringfügige monatliche Taschengelder der Großeltern, BT Ds 1734/04 S. 95 - und die Lage des Leistungsberechtigten nur unmaßgeblich beeinflusst. Der Zufluss eines Geldbetrages in Höhe von 5.000,00 €, mithin eines Vielfachen des monatlichen Regelsatzes, hat indes so maßgeblichen Einfluss auf die Lage des Antragstellers, dass Leistungen der Grundsicherung daneben nicht gerechtfertigt wären. Der Senat hat also im vorliegenden Fall nicht den Sachverhalt zu entscheiden, dass ein eher geringwertiges KfZ durch die Zuwendung eines Dritten durch ein Auto von ebenfalls nur geringem Wert ersetzt werden kann. Denn der Vermögensverlust durch den Totalschaden beschränkte sich auf den Restverkehrswert des Fahrzeuges vor dem Unfall. Dieser betrug, bereits
überschlägiger Recherche im Internet, für einen 12 bis 13 Jahre alten Pkw Citroen Saxo aber allenfalls 500 bis 900 €. Durch den Erwerb eines Fahrzeuges von 5.000 € ist der Antragsteller deutlich besser gestellt worden. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Nichtberücksichtigung von Einkommen fehlen somit vorliegend. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 51 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.