Kündigung im Kleinbetrieb - Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes Leitsatz 1. Einzelfall einer Kündigung in einer Dienststelle, auf die wegen der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 23 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Die Treuwidrigkeit der Kündigung (§ 242 BGB) wurde ebenso verneint wie ein Verstoß gegen das Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme im Sinne von BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - BAGE 97, 92 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Kündigung - DB 2001, 1677 bzw. im Sinne von BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169. (Rn.49) (Rn.57) 2. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung mit einer Frist aus, die über die einschlägige tarifliche Kündigungsfrist hinausgeht, steht es ihm im Regelfall frei, nachgehend noch eine weitere ordentliche Kündigung mit einer Frist auszusprechen, die lediglich das tariflich geforderte Mindestmaß bezüglich der Kündigungsfrist wahrt. (Rn.67) 3. Endet das Arbeitsverhältnis nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgrund einer später ausgesprochenen zweiten Kündigung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Kündigungsfrist für eine ältere erste Kündigung, steht der Kündigungsschutzantrag bezüglich der älteren Kündigung nicht mehr zur Entscheidung an, da bereits gerichtlich feststeht, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist für die ältere Kündigung sein Ende gefunden hat. (Rn.69) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 12. Oktober 2012, 5 Ca 1061/12, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das arbeitsgerichtliche Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen lediglich aufrechterhalten soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht vor Ablauf des 31.12.2012 beendet wurde. 3. Die Widerklage wird als unzulässig verworfen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1/5 und im Übrigen die Klägerin. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, um Weiterbeschäftigung und – erstmals im Berufungsrechtszug – um einen Zahlungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung. Randnummer 2 Die Klägerin ist 1967 geboren. Sie ist verheiratet und noch einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Sie ist bei dem beklagten Zweckverband sei November 1992 als Verbandskauffrau beschäftigt. Randnummer 3 Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich jedenfalls auch aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem Tarifwerk für den öffentlichen Dienst. Die Klägerin ist eingruppiert in die Entgeltgruppe E 9 des TVöD und sie hat in ihrem Vollzeitarbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigungen rund 3.300,00 Euro brutto monatlich verdient. Randnummer 4 Der Beklagte beschäftigt neben dem Geschäftsführer und der Klägerin noch zwei Ingenieure, weitere Arbeitnehmer sind nicht angestellt. Randnummer 5 Im Juni 2011 kam es zu einem Wechsel in der Person des Geschäftsführers sowie zu einem Wechsel im Bereich des Vorstandes des Beklagten. Seit diesem Zeitpunkt ist die Stimmung im Arbeitsverhältnis der Parteien eingetrübt. Der Beklagte wirft der Klägerin vor, sie akzeptiere den neuen Geschäftsführer nicht als ihren Vorgesetzten. Der Streit der Parteien macht sich unter anderem an den folgenden Ereignissen fest. Randnummer 6 Für den Beklagten gibt es ein Sicherheitskonzept für die elektronisch gespeicherten Daten, mit dem unter anderem das Ziel verfolgt wird, Daten, die bei einem Brand oder bei ähnlichen Ereignissen zerstört werden könnten, wiederherstellen zu können. Dazu werden in regelmäßigen Abständen die Daten auf den Computern der Beklagten auf externen Festplatten gesichert. Nach dem ursprünglichen Sicherheitskonzept sollten die Festplatten in einem Bankschließfach gelagert werden. Eine spätere Ergänzung des Sicherheitskonzepts erlaubt auch die Lagerung in einem Tresor in der Dienststelle. – Die Klägerin hatte bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers die externen Festplatten mit den gesicherten Daten immer in einem Tresor in der Dienststelle gelagert. In zeitlicher Nähe zu dem Personalwechsel im Vorstand und in der Geschäftsführung im Sommer 2011 hat die Klägerin sodann auf ihre eigenen Kosten bei einer Bank ein Schließfach auf ihren Namen angemietet, auf das nur sie und ihr Ehemann Zugriff haben, und sie hat seit diesem Zeitpunkt die Festplatten dort gelagert. Diese Vorgehensweise war weder mit der Geschäftsführung noch mit dem Vorstand abgesprochen und zwar weder mit dem neuen Führungspersonal noch mit den bisherigen Vorgesetzten; dies hat die Befragung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergeben. Erst nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin gekündigt hatte, hat die Klägerin die Festplatten in der Dienststelle abgeliefert. Randnummer 7 Die Büroräume der Beklagten sind so geschnitten, dass der Geschäftsführer seinen Büroraum nur erreicht, wenn er dazu den Büroraum der Klägerin durchquert. Der Wunsch des Geschäftsführers, mit Schlüsseln ausgestattet zur werden, die ihm ein Betreten seines Büroraums ermöglichen, auch wenn die Klägerin einmal nicht anwesend sein sollte, wurde von der Klägerin mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit, zunächst vordringliche andere Aufgaben zu erledigen, über annähernd zwei Monate nicht erfüllt. Während dieser Zeit hatte der Geschäftsführer an einem Samstag vergeblich versucht, sein Büro zu erreichen. Die Tür vom Flur des Hauses zum Büro der Klägerin war – was sonst nicht üblich ist – abgeschlossen. Die Klägerin hat ihr Vorgehen im Rechtsstreit damit gerechtfertigt, dass in dem nahegelegenen Ort H. an jenem Wochenende ein großes Fest stattgefunden hätte, und damit für die Sicherheit des Dienstgebäudes eine erhöhte Gefahrenlage bestanden habe. Randnummer 8 Neben den Zimmerschlüsseln war zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer auch die Frage des Zugangs zu den Schlüsseln für die Schränke, in denen die Akten aufbewahrt werden, Gegenstand der Auseinandersetzung. Die Klägerin hat in diesem Konflikt die Auffassung vertreten, dass sie alleine dafür zuständig sei, dem Geschäftsführer und den Ingenieuren die erbetenen Akten herauszugeben. Sie hat sich daher zunächst – auch unter Hinweis auf Datenschutz – geweigert, dem Geschäftsführer die Schlüssel für die Aktenschränke zur Verfügung zu stellen. Nachdem eine Intervention der Klägerin in dieser Sache beim Vorstand nicht von Erfolg gekrönt war, hat sich die Klägerin mit dem Geschäftsführer darauf geeinigt, dass auch er über Schlüssel für die Aktenschränke verfügt. Davon ausgenommen war allerdings ein älterer Panzerschrank aus DDR-Zeiten, für den es nur einen Schlüssel gab und für den man ohne zumutbaren Aufwand auch keinen Zweitschlüssel herstellen kann. Der Geschäftsführer hatte die Klägerin gebeten, ihm Einsicht in die dort gelagerten Unterlagen zu geben. Nach der Einsichtnahme hatte der Geschäftsführer den Eindruck gewonnen, dass dort nur unwichtige Sachen gelagert würden und hatte daher eingewilligt, dass er auch zukünftig zu diesem Schrank keinen Zugriff haben werde. – Nach Ausspruch der ersten der beiden streitgegenständlichen Kündigungen und nach der Freistellung der Klägerin hat der Geschäftsführer des Beklagten den Inhalt des Panzerschranks in Augenschein genommen und musste feststellen, dass dieser prall gefüllt war mit wichtigen Akten der Beklagten (auf das Foto in der Anlage B1, hier Blatt 118 der Akte, wird Bezug genommen). Randnummer 9 Ein weiterer Streitpunkt der Parteien rankt sich um die dienstliche Anweisung des Geschäftsführers an die Klägerin vom 9. Februar 2012. Der Geschäftsführer hatte im Vorfeld dieser Anweisung den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin teilweise versuche am Geschäftsführer vorbei Dinge mit dem Vorstand zu besprechen. Außerdem hatte er den Eindruck, dass die Klägerin ihm nicht alle eingehende Post wenigstens zur Kenntnisnahme vorlege und auch der dienstliche Mailverkehr teilweise ohne Kenntnis oder Einbindung des Geschäftsführers von der Klägerin erledigt werde. – In der schriftlichen dienstlichen Anweisung vom 9. Februar 2012 hat der Geschäftsführer daher fünf Verhaltensregeln für die Klägerin aufgelistet, damit die Dinge zukünftig so abgewickelt werden, wie er – der Geschäftsführer – sich das vorstellt. Der Geschäftsführer hat dann versucht, diese Anweisung der Klägerin am 9. Februar auszuhändigen und von ihr dazu eine Quittung zu erhalten. Die Klägerin hat die erbetene Empfangsbestätigung nicht erteilt und stattdessen mit dem Geschäftsführer eine inhaltliche Erörterung der Anweisung begonnen. Im Ergebnis hatte sich dann der Geschäftsführer bereit erklärt, einzelne der Weisungen zur Klarstellung mit Erläuterungen zu versehen (das sind die Textpassagen unterhalb des Tabellenblocks in dem Text und oberhalb der Unterschrift, vgl. beispielsweise hier Blatt 24 der Akte). Die schriftliche Anweisung wurde vom Geschäftsführer nach Anfügung der Erläuterungen erneut am 16. Februar 2012 an die Klägerin übergeben. Die abermals erbetene Empfangsbestätigung hat die Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt. Sie beruft sich insoweit auf ein – streitiges – Gespräch mit dem Geschäftsführer vom 17. Februar 2012, bei dem man übereingekommen sei, dass die Klägerin die erbetene Empfangsquittung erteile, wenn sie die Anweisung über das Wochenende studiert habe. Am 22. Februar 2012 hat dann die Klägerin das Dokument mit der erbetenen Empfangsbestätigung mit in die Dienststelle gebracht und es in die Postmappe für den Geschäftsführer gelegt. Parallel dazu hat der Geschäftsführer der Beklagten ein weiteres Exemplar dieser schriftlichen Anweisung der Klägerin am 22. Februar 2012 unter Hinzuziehung eines Zeugen und unter Verzicht auf eine Empfangsbestätigung übergeben. Randnummer 10 Der Beklagte – wohl in Person von Mitgliedern des Vorstandes – hatte sich sodann im Frühjahr 2012 bemüht, den Konflikt zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer im Rahmen einer außergerichtlichen Mediation zu lösen. Der Mediator, Herr Rechtsanwalt S. aus W., musste die Mediation schon vor einem Zusammentreffen der Streitparteien mit Anschreiben vom 22. Mai 2012 (Anlage BB3, hier Blatt 347 der Akte) für gescheitert erklären. Man konnte kein Einvernehmen in der Frage erzielen, ob die Klägerin zu der Mediation wie von ihr erwünscht anwaltliche Hilfe mitbringen dürfe. Die Klägerin war allenfalls bereit, eine erste Sitzung im Rahmen der Mediation ohne Anwalt mitzumachen. Der Geschäftsführer war seinerseits aber nicht bereit, Kosten für einen Rechtsanwalt zu investieren, meinte aber, dazu aus Gründen der Waffengleichheit bei Durchführung der Mediation gezwungen zu sein (Anlage BB2, hier Blatt 346 der Akte). Randnummer 11 Daraufhin hat sich die Beklagte zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses entschlossen. Die erste streitgegenständliche Kündigung ist unter dem 7. Juni 2012 erstellt worden mit einer Kündigungsfrist bis zum 31. März 2013. Die Kündigung ist der Klägerin zeitnah zum 7. Juni 2012 übergeben worden und sie ist sofort von der Pflicht zur weiteren Arbeitsleistung freigestellt worden (Kopie als Anlage K3 überreicht, hier Blatt 19 der Akte; es wird auf das gesamte Dokument Bezug genommen). In der Kündigungserklärung heißt es wörtlich: Randnummer 12 „Anlass für die Entscheidung, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen zu beenden, sind die aus unserer Sicht unüberbrückbaren Differenzen zu unserem Geschäftsführer, die eine gedeihliche Zusammenarbeit in Zukunft als nicht ausreichend sicher erscheinen lassen. Hiermit ist kein Schuldvorwurf an Sie verbunden, sondern lediglich eine Prognose angestellt, wie die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und dem Geschäftsführer sich wohl in Zukunft gestalten wird.“ Randnummer 13 Wenige Wochen später hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut unter dem 28. Juni 2012 zum 31. Dezember 2012 gekündigt (Kopie als Anlage K11 überreicht, hier Blatt 73 der Akte). Die Kündigung ist vom Verbandsvorsteher und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. Die Klägerin hat die Darstellung der Beklagten, dass diese Kündigung noch im Juni 2012 bei der Klägerin zugegangen ist, nicht widersprochen. Randnummer 14 Die Klägerin hat die Kündigung vom 7. Juni 2012 mit Klage vom 22. Juni 2012, Gerichtseingang per Fax noch am selben Tag, gerichtlich angegriffen und die zusätzliche Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe. Außerdem hat sie die Verurteilung der Beklagten zur weiteren Beschäftigung verlangt. Wegen der weiteren Kündigung vom 28. Juni 2012 hat die Klägerin später ihre Klageanträge erweitert. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. Oktober 2012 (5 Ca 1061/12) der Klage teilweise stattgegeben und insgesamt wie folgt tenoriert: Randnummer 16 I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 28.06.2012 nicht mit Wirkung zum 31.12.2012 aufgelöst worden ist, sondern über den 31.12.2012 hinaus bis zum 31.03.2013 fortbesteht. Randnummer 17 II. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum 31.03.2013 als Verbandskauffrau weiter zu beschäftigen und ihr Tätigkeiten zuzuweisen, die der Entgeltgruppe E 9 TVöD entsprechen. Randnummer 18 III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte und die Klägerin je zu 1/2. Randnummer 19 IV. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf dieses Urteil Bezug genommen Randnummer 21 Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Der Klägerin ist das Urteil am 9. Januar 2013 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 11. Februar 2013 hat das Landesarbeitsgericht per Fax noch an diesem Tag (Montag) erreicht. Die Berufung ist nach rechtzeitig gestelltem Fristverlängerungsantrag innerhalb der verlängerten Frist begründet worden. – Dem Beklagten ist das Urteil am 9. Januar 2013 zugestellt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung vom 10. Januar 2013 hat das Landesarbeitsgericht am 16. Januar 2013 erreicht. Die Berufung ist nach rechtzeitig gestelltem Fristverlängerungsantrag innerhalb der verlängerten Frist begründet worden. Randnummer 22 Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013, Gerichtseingang am 27.09.2013, zugestellt bei der Klägerin am 1. Oktober 2013, Widerklage erhoben. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Dezember 2012 standen die Parteien in konstruktiven Vergleichsverhandlungen. Es schien so, als ob sich die Parteien bei Erledigung des Rechtsstreits darauf einigen wollten, dass der Beklagte an die Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2012 eine Abfindung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern zahlt. Im Vorgriff auf diesen Vergleich – möglicherweise auch in dem Irrtum, der Vergleich sei bereits geschlossen – hat der Beklagte der Klägerin mit der Schlussabrechnung aus Dezember 2012 eine Abfindung in Höhe von 7.453,82 Euro brutto eingestellt (Lohnart 73E mit dem Erläuterungstext „Abfindung … gemäß Vergleich“ , vgl. verkleinerte Kopie der Lohnabrechnung als Teil der Anlage BB4 überreicht, hier Blatt 333 der Akte), abgerechnet und nebst den anderen Entgeltbestandteilen zur Auszahlung gebracht. Vergleicht man den sich aus dieser Abrechnung ergebenden Nettoverdienst in Höhe von 7.031,04 Euro (ebenda, verkleinert im unteren Bereich des Blattes) und bringt man davon den Nettobetrag in Abzug, den die Klägerin im Oktober 2012 bezogen hat (2.248,10 Euro, Anlage BB5, hier Blatt 334 der Akte), ergibt sich der Betrag, den der Beklagte von der Klägerin zurückerstattet verlangt mit dem Hinweis, dass es nicht zu dem angedachten Vergleich gekommen sei (4.782,94 Euro). – Der Beklagte ist allerdings der Schilderung der Klägerin nicht entgegengetreten, dass sie derzeit vor dem Arbeitsgericht Schwerin Zahlungsklage gegen den Beklagten auf Auszahlung des Dezemberentgelts erhoben hat (Arbeitsgericht Schwerin 1 Ca 1358/13). Randnummer 23 Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung nach wie vor das Ziel den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch über den 31. März 2013 hinaus feststellen zu lassen sowie die weitere Beschäftigung. Dementsprechend verlangt sie auch die Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Die Widerklage hält sie im Berufungsrechtszug für unzulässig, ihre Erhebung im Berufungsrechtszug sei jedenfalls nicht sachdienlich, Zustimmung zur Mitverhandlung dieses Gegenstandes werde nicht erteilt. Randnummer 24 Die Klägerin vertritt die Ansicht, ein die Kündigung rechtfertigender Grund sei nicht gegeben. Die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben, das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme werde nicht gewahrt. Da die Klägerin über nahezu 20 Jahre Betriebszugehörigkeit verfüge, während der Geschäftsführer erst etwa ein Jahr in den Diensten des Beklagten stehe, sei es falsch, den Konflikt zu ihren Lasten zu lösen. Im Übrigen müsse bei der Deutung des Konflikts auch beachtet werden, dass der Geschäftsführer gelegentlich dazu geneigt habe, bei den Geschäften die Gesetze nicht einzuhalten. In diesen Situationen habe immer sie – die Klägerin – den Geschäftsführer bremsen müssen, woraus sich erkläre, dass er nicht so gut auf sie zu sprechen sei. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 I. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin Randnummer 27 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder aufgrund der Kündigung vom 07.06.2012 zum 31.03.2013 noch durch die Kündigung vom 28.06.2012 zum 31.12.2012 noch durch ein anderes Beendigungsereignis beendet wird, sondern über den 31.12.2012 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; Randnummer 28 2. den Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits als Verbandskauffrau weiter zu beschäftigen und ihr Tätigkeiten zuzuweisen, die der Entgeltgruppe E 9 des TVöD entsprechen. Randnummer 29 II. Die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 30 III. Die Widerklage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 32 I. Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 33 II. Das arbeitsgerichtlichen Urteil lediglich aufrechtzuerhalten, soweit der Beklagte verurteilt wurde, die Klägerin bis zum 31.12.2012 als Verbandskauffrau weiterzubeschäftigen und ihr Tätigkeiten zuzuweisen, die der Entgeltgruppe E 9 des TVöD entsprechen, und im Übrigen die Klage ab zuweisen. Randnummer 34 III. Die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 4.782,94 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 35 Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin wäre erkennbar gewesen, dass bereits die erste Kündigung vom 7. Juni 2012 das Arbeitsverhältnis zum Jahresende beenden sollte. Die dortige anders lautende Angabe des 31. März 2013 als Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhe auf einem Irrtum des Prozessbevollmächtigten bei der Vorbereitung der Kündigung, der aber unschwer zu erkennen gewesen sei. Randnummer 36 Das Arbeitsverhältnis sei jedenfalls durch die weitere Kündigung vom 28. Juni 2012 zum Jahresende beendet worden. Das Arbeitsverhältnis sei wegen der Schwierigkeiten zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer belastet gewesen. Die Kündigung verstoße damit nicht gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB und sei auch ansonsten nicht unwirksam. Der arbeitsgerichtlichen Argumentation könne nicht gefolgt werden. Es gebe keinen tragfähigen rechtlichen Ansatz, die Kündigungsfrist bis zum 31. März 2013 zu verlängern. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrag im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage ist unzulässig. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die klägerische Berufung hat keinen Erfolg. I. Randnummer 39 Die Widerklage ist unzulässig. Randnummer 40 Mit der Widerklage überschreitet der Beklagte die durch die Berufungen der Parteien gezogenen Grenzen des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens. Derartige Erweiterungen können nach § 533 ZPO vom Berufungsgericht zugelassen werden, wenn der Gegner darin einwilligt oder das Gericht dieses Vorgehen für sachdienlich hält. Randnummer 41 Weder die ein noch die andere Voraussetzung liegt hier vor. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2013 der Erweiterung der Streitgegenstände im Berufungsverfahren widersprochen. Das Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung und nach der Beratung in der Kammer auch die Sachdienlichkeit dieses Vorgehens nicht erkennen. Denn die Angelegenheit bedürfte vor ihrer Entscheidung weiterer Aufklärung bezüglich von Umständen, die nicht bereits Gegenstand der beiden Berufungen sind. Derartige Aufklärungen sind beim Arbeitsgericht besser aufgehoben, da die Parteien dort gegen Fehlentscheidungen des Gerichts noch durch die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln geschützt sind. Randnummer 42 Der aufklärungsbedürftige Umstand resultiert aus der Widersprüchlichkeit der Angaben des Beklagten. In der Widerklage behauptet der Beklagte, er habe der Klägerin für den Monat Dezember 2012 samt der irrtümlich gezahlten Abfindung insgesamt 7.031,04 Euro netto zur Auszahlung gebracht. Das steht in einem mit dem Kenntnisstand des Berufungsgerichts nicht überbrückbaren Spannungsverhältnis zu dem unstreitigen Umstand, dass die Klägerin den Beklagten auf Zahlung des Entgelts für genau diesen Monat Dezember 2012 derzeit vor dem Arbeitsgericht in Schwerin verklagt. Das Gericht verfügt zwar durchaus über genügend Phantasie um sich vorzustellen, wie beide Fakten miteinander in Einklang gebracht werden könnten. Wenn die Beklagte es aber nicht für notwendig erachtet, diese zunächst einmal offensichtliche Widersprüchlichkeit der Fakten zu erläutern, sieht sich das Gericht auch nicht in der Lage, den Antrag aus der Widerklage in der Sache zu bescheiden. II. Randnummer 43 Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. 1. Randnummer 44 Der Berufungsantrag bedarf der Auslegung. Nach dem Text des Antrages aus der Berufungsbegründung (hier Blatt 249 der Akte) beantragt der Beklagte seine eigene Verurteilung zur Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2012. Da nicht anzunehmen ist, dass der Beklagte einen Antrag stellen will, der ihn belastet, ist die Formulierung dahin zu deuten, dass das arbeitsgerichtliche Urteil nur insoweit akzeptiert wird, als es den Beklagten (auch) zur Weiterbeschäftigung bis zum Jahresende 2012 verurteilt hat. Daher hat sich das Gericht erlaubt, dem Antrag im Tatbestand eine dahingehende Formulierung zu geben. Randnummer 45 Zusätzlich ist allerdings zu beachten, dass sich der Streit der Parteien um die Verurteilung zur weiteren Beschäftigung der Klägerin wie im Urteil des Arbeitsgerichts unter Punkt II. tenoriert ohnehin durch Zeitablauf in der Hauptsache erledigt hat. Das betrifft dann auch den Teil des arbeitsgerichtlichen Urteils, den der Beklagte ausweislich seines Antrages gegen sich gelten lassen will. Eine interessengerechte Auslegung unter Heranziehung der Begründung der Berufung des Beklagten lässt allerdings unschwer erkennen, dass der Beklagte mit seiner Berufung das Ziel verfolgt, die Klage abweisen zu lassen, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28. Juni 2012 nicht wie gekündigt mit Ablauf des 31. Dezember 2012, sondern erst mit Ablauf des 31. März 2013 sein Ende gefunden habe. Randnummer 46 Letztlich verfolgt der Beklagte damit das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage mit allen gestellten Anträgen. 2. Randnummer 47 Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat durch die „zweite“ Kündigung des Beklagten vom 28. Juni 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet. Durchgreifende Einwendungen gegen die Kündigung sind nicht ersichtlich. Randnummer 48 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der geringen Anzahl der beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer keine Anwendung (§ 23 KSchG). Damit steht es dem Arbeitgeber in den allgemeinen Grenzen des Zivilrechts frei, das Arbeitsverhältnis zur Klägerin zu kündigen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kündigung gegen allgemeine Grenzen des Zivilrechts verstößt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.