Änderungskündigung - Inhalt des Angebots - Bestimmtheit Orientierungssatz 1. Im Falle einer Änderungskündigung dürfen sich die angebotenen Änderungen nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als es zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Bestehen mehrere geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, hat der Arbeitgeber grundsätzlich den Arbeitsplatz anzubieten, dessen Arbeitsbedingungen sich am wenigsten weit von den bisherigen Verhältnissen entfernen. (Rn.51) 2. Entschließt sich der Arbeitgeber, im Rahmen einer Änderungskündigung Alternativangebote zu unterbreiten, so ist dies unter Berücksichtigung des Bestimmtheitserfordernisses dann nicht zu beanstanden, wenn jedes Angebot für sich genommen hinreichend bestimmt ist. (Rn.64) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 13. Juni 2013, 6 Ca 1824/12, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.06.2013 – 6 Ca 1824/12 – abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Änderungskündigung. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit Juni 2005 bei der Beklagten (bzw. bei der Rechtsvorgängerin), welche regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem Bruttoarbeitsentgelt von 3.990,54 € beschäftigt. Sie ist verheiratet und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Am 31.03.2010 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag (Blatt 92, Bd. I. d. A.) mit dem Inhalt der Tätigkeit der Klägerin als "Abteilungsleiterin technische Dienste" mit Wirkung zum 01.04.2010 bei einer Vergütung nach der Entgeltgruppe E 12 des TV-V (Haustarifvertrag). Randnummer 3 Mit Schreiben vom 18.09.2012 informierte die Beklagte den Betriebsrat über die beabsichtigte Schließung der Abteilung "Technische Dienste" (Blatt 107 Bd. I d. A.). Mit gesondertem Schreiben ebenfalls vom 18.09.2012 unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat über die Absicht, gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung auszusprechen (Blatt 109, 110 Bd. I. d. A.). Mit Schreiben vom 24.09.2012 erfolgte der Widerspruch des Betriebsrates gegen die Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin (Blatt 112 Bd. I. d. A.). Randnummer 4 Mit Schreiben vom 28.09.2012 (Blatt 2 Bd. I. d. A.) sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine betriebsbedingte Änderungskündigung aus und unterbreitete der Klägerin gleichzeitig zwei Änderungsangebote. Eines bezog sich auf die Tätigkeit "Leiterin Vertrieb und Sachbearbeiterin Sonderprojekte". Das zweite Angebot lautete auf eine Tätigkeit der Klägerin als "Sachbearbeiterin Labor/Sonderprojekte". Mit Schreiben vom 28.09.2012 bzw. anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2012 nahm die Klägerin das Änderungsangebot "Leiterin Vertrieb und Sachbearbeiterin Sonderprojekte" unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen an. Mit ihrer am 15.10.2012 bei dem Arbeitsgericht Schwerin eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Änderungskündigung. Randnummer 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den ausführlichen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Klage mit Urteil vom 13.06.2013 stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Vortrag der Beklagten werde nicht hinreichend ersichtlich, dass die bisher von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben vom verbliebenen Personal im Rahmen der regulären Verpflichtungen erledigt werden könnten. So habe die Beklagte nicht dargelegt, welche Aufgaben die Klägerin in welchem zeitlichen Umfang bisher wahrgenommen habe. Mithin könne auch nicht nachvollzogen werden, in welchem konkreten Umfang Arbeitsaufgaben entfallen seien. Lediglich der Hinweis auf den Wegfall von Leitungsaufgaben reiche insoweit nicht aus. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die mit der Änderung der Arbeitsbedingungen verbundene Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 von einer sozialen Rechtfertigung getragen werde. Bei der Auswahl des Änderungsangebotes müsse der Arbeitgeber entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vom mildesten Mittel Gebrauch machen. Er müsse darlegen, dass die angebotenen Vertragsänderungen tatsächlich gerechtfertigt seien. Im Falle einer tariflichen Eingruppierungsautomatik habe der Arbeitgeber darzulegen, dass die mit dem Änderungsangebot verbundene Eingruppierung tariflich zutreffend sei. Die daraus resultierende Darlegungslast habe die Beklagte vorliegend nicht erfüllt. Mithin bleibe unentschieden, ob die Änderungskündigung aus weiteren Gründen wie z. B. der Sozialauswahl oder aber wegen Verstoßes gegen die Regelung des § 7 Abs. 2 des Haustarifvertrages vom 23.03.2012 rechtsunwirksam sei. Randnummer 7 Gegen diese am 26.06.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 12.07.2013 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung der Beklagten nebst der (nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung) am 26.09.2013 eingegangenen Berufungsbegründung. Randnummer 8 Die Beklagte hält in der Berufungsinstanz in Ergänzung des erstinstanzlichen Sachvortrages an ihrer Rechtsauffassung fest. Der Arbeitsplatz der Klägerin als Leiterin der Abteilung "Technische Dienste" sei auf der Grundlage einer unternehmerischen Entscheidung mit Wirkung zum 31.12.2012 entfallen. Die Organisationsentscheidung mit dem Inhalt der Schließung der Abteilung "Technische Dienste" mit Wirkung zum 31.12.2012 sei - unstreitig – dem Aufsichtsrat am 06.09.2012 vorgestellt und im Anschluss an die Aufsichtsratssitzung durch die beiden Geschäftsführer der Beklagten – ebenfalls unstreitig – am 06.09.2012 beschlossen worden. Die Inhalte dieser unternehmerischen Entscheidung seien auch zum 01.01.2013 umgesetzt worden. Der Bereich "Geotechnologie" der Abteilung "Technische Dienste" sei bereits im Verlaufe des Jahres 2012 abgewickelt worden. Der Mitarbeiter M. sei – unstreitig – bereits im Verlaufe des Jahres 2012 ausgeschieden und die Beklagte habe in dem betreffenden Aufgabenfeld – unstreitig – seitdem keine Aufträge mehr angenommen. Der Bereich "Hydrologie", besetzt mit dem Mitarbeiter B., sei – unstreitig – direkt dem Geschäftsführer J. zugeteilt worden. Aus dem Arbeitsbereich "Biotechnologie" sei – unstreitig – der Mitarbeiter F. 2012 ausgeschieden und nicht nachbesetzt worden. Die Mitarbeiterin S. sei – unstreitig – mit Wirkung zum 01.01.2013 in den Arbeitsbereich "Fachlabor Klärschlamm" gewechselt und die Mitarbeiterin R. – ebenfalls unstreitig - in den Arbeitsbereich "Fachlabor Trinkwasser". Randnummer 9 Die Umsetzung dieser unternehmerischen Entscheidung habe nicht zu einer überobligatorischen Mehrbelastung anderer Arbeitnehmer bei der Beklagten geführt. Die Anbindung des Arbeitsbereiches "Hydrologie" an die Geschäftsführung sei problemlos möglich gewesen, wobei eine gegebenenfalls entstehende Mehrbelastung bei einem Geschäftsführer einer GmbH ohnehin rechtlich nicht von Belang sei. Die Restarbeiten aus dem ehemaligen Arbeitsbereich "Geotechnologie" seien auf den Mitarbeiter B. übertragen worden, der zur Erledigung dieser Tätigkeiten – unstreitig – einen zeitlichen Aufwand von durchschnittlich 3 Stunden pro Woche benötige, was nicht zu einer nennenswerten Mehrbelastung führe. Die Mitarbeiterinnen S. und R. würden weiterhin ihre bisherigen Tätigkeiten ausführen und seien lediglich einer anderen Abteilung zugeordnet, so dass hier Mehrbelastungen von vornherein nicht ersichtlich seien. Zudem seien die Mehrbelastungen des Leiters der Abteilung "Klärschlamm-, Boden- und Elementanalytik" S. überschaubar. Die Zuordnung der Mitarbeiterin S. führe bei ihm zu einem Leitungsmehraufwand von – unstreitig – ca. 3 Stunden pro Woche. In der Folge seien alle leitenden Arbeitsaufgaben der Klägerin entfallen. Eine Sozialauswahl habe nicht durchgeführt werden müssen. Die von der Klägerin benannten Mitarbeiterinnen G., K. und S. seien nicht vergleichbar. Selbst im Falle der Durchführung einer Sozialauswahl sei die Klägerin im Hinblick auf die anerkannten Sozialauswahlkriterien nicht sozial schutzwürdiger. Die der Klägerin unterbreiteten Änderungsangebote seien billigerweise hinzunehmen. Der der Klägerin im Rahmen der Änderungskündigung angebotene Arbeitsplatz als "Leiterin Vertrieb und Sachbearbeiterin Sonderprojekte" sei auf der Grundlage des bei der Beklagten geltenden tariflichen Vergütungssystems der Entgeltgruppe E 10 des TV-V zuzuordnen. Nach dem Inhalt der Tätigkeit sei die Entgeltgruppe E 10 und nicht die Entgeltgruppe E 11 einschlägig. Die der Klägerin angebotene Tätigkeit als "Sachbearbeiterin Labor/Sonderprojekte" entspreche der Entgeltgruppe E 8 des TV-V. Die vorgenommene Betriebsratsanhörung sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Betriebsrat seien die unternehmerische Entscheidung, der Wegfall des Arbeitsplatzes sowie die mangelnde Vergleichbarkeit mit anderen Arbeitnehmern dezidiert mitgeteilt worden. Die Änderungskündigung sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 3 des Haustarifvertrages vom 23.03.2012 rechtsunwirksam. Es seien lediglich Änderungskündigungen zum Zweck der Herabgruppierung bis zum 31.12.2015 ausgeschlossen. Dies betreffe keinesfalls die Zulässigkeit des Ausspruches einer betriebsbedingten Änderungskündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes. Schließlich folge die Rechtsunwirksamkeit der Änderungskündigung auch nicht nach den Vorgaben des Rationalisierungsschutzabkommens für Angestellte vom 01.09.1987. Die Klägerin falle nicht unter den Geltungsbereich. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt: Randnummer 11 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.06.2013 – 6 Ca 1824/12 – wird geändert. Randnummer 12 2. Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 13 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Klägerin ist zunächst der Auffassung, der ergänzende Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz sei als verspätet zurückzuweisen. Die Beklagte habe die von hier vorgetragene unternehmerische Entscheidung nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Beklagte beziehe sich diesbezüglich auf die Vorstellung einer Idee im Rahmen der Aufsichtsratssitzung am 06.09.2012. Welche konkrete Organisationsentscheidung die Beklagte getroffen habe, bleibe unklar. Jedenfalls sei die behauptete Organisationsentscheidung nicht umgesetzt worden. Bereits erstinstanzlich habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Bereiche Biotechnologie und Hydrologie unverändert weitergeführt würden. Mit den Mitarbeitern aus dem Bereich "Technische Dienste" seien keine neuen Arbeitsverträge nebst Stellenbeschreibungen geschlossen worden. Versetzungen und Einweisungen habe es nicht gegeben. Die Klägerin habe tatsächlich alle Tätigkeiten entsprechend ihrer Stellenbeschreibung wahrgenommen. Nach dem Vortrag der Beklagten sei nicht ersichtlich, dass die Arbeitsinhalte tatsächlich weggefallen seien. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, die Durchführung einer Sozialauswahl sei notwendig gewesen. Die Mitarbeiterinnen S., G. und K. seien mit der Klägerin vergleichbar und sozial weniger schutzwürdig. Hinsichtlich der Wahl des mildesten Mittels bezüglich der unterbreiteten Änderungsangebote sei dem Arbeitsgericht Schwerin zu folgen. Zum einen sei bezüglich des unter Vorbehalt angenommenen Angebots zu berücksichtigen, dass die vorgenommene Eingruppierung nicht dargelegt worden sei. Im Übrigen wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ihr die Tätigkeiten der Mitarbeiterin S. zu übertragen. Dieser Umstand folge auch aus den Festlegungen des Änderungsvertrages vom 31.03.2010. Dort habe man eine Rückübertragung der Tätigkeit "Leiterin Biotechnologie" vorgesehen. Die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass mit dem Betriebsrat weitere Gespräche geführt worden seien. Die Beklagte habe dem Betriebsrat weder die Hintergründe der unternehmerischen Entscheidung, noch deren konkrete Umsetzung ausreichend dargelegt. Konkrete Nachfragen des Betriebsrates seien nicht beantwortet worden. Außerdem verstoße die Änderungskündigung gegen § 7 Abs. 3 des Haustarifvertrages sowie gegen das Rationalisierungsschutzabkommen vom 01.09.1987. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Nach dem weiteren Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz erweist sich die im Streit befindliche Änderungskündigung gemäß §§ 2, 1 KSchG als rechtswirksam. Randnummer 19 Der ergänzende Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz ist nicht als verspätet zurückzuweisen (I.). Die streitbefangene Änderungskündigung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 3 des Haustarifvertrages vom 23.03.2012 (II.) bzw. wegen eines Verstoßes gegen das Rationalisierungsschutzabkommen für Angestellte vom 01.09.1987 (III.) rechtsunwirksam. Eine unzureichende Anhörung des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG kann vorliegend nicht festgestellt werden (IV.). Schließlich ist die streitbefangene Änderungskündigung nach Auffassung der Kammer nicht sozialwidrig im Sinne der §§ 2, 1 KSchG (V.) Mithin hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wobei Revisionszulassungsgründe nicht ersichtlich sind (VI.). I. Randnummer 20 Der ergänzende Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz war nicht als verspätet zurückzuweisen. Randnummer 21 Gemäß § 67 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel dann zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG sind nach den Absätzen 2 und 3 zulässige neu Angriffs- und Verteidigungsmittel mit der Berufungsbegründung vorzutragen. Randnummer 22 Unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen geht die Verspätungsrüge der Klägerin ins Leere. Der ergänzende Sachvortrag der Beklagten ist mit der Berufungsbegründung vorgetragen worden. Eine dadurch bedingte Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne des § 67 Abs. 2 und Abs. 3 ArbGG ist nicht zu erkennen. II. Randnummer 23 Die streitbefangene Änderungskündigung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 3 Haustarifvertrag rechtsunwirksam. Randnummer 24 § 7 Abs. 3 Haustarifvertrag lautet wie folgt: Randnummer 25 "Änderungskündigungen zum Zwecke der Herabgruppierung sind bis zum 31.12.2015 ausgeschlossen." Randnummer 26 Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut ist die benannte tarifliche Norm hier nicht einschlägig, denn die Änderungskündigung ist vorliegend nicht zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen worden, sondern vielmehr in Auswirkung einer unternehmerischen Entscheidung mit dem Inhalt der Auflösung der Betriebsabteilung "Technische Dienste" und dem damit verbundenen Wegfall des Arbeitsplatzes. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass durch § 7 Abs. 3 Haustarifvertrag Umstrukturierungsmaßnahmen mit entsprechenden Auswirkungen auf davon betroffene Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen werden sollten. Die tarifliche Norm bezieht sich lediglich auf den Ausschluss von Änderungen mit dem Ziel der Durchsetzung einer Herabgruppierung ohne Veränderungen der Arbeitsbedingungen im Übrigen. Angesichts des eindeutigen Wortlautes und in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist zur Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung weitergehender Auslegungsgesichtspunkte ein abweichendes Ergebnis nicht vertretbar. III. Randnummer 27 Die im Streit befindliche Änderungskündigung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rationalisierungsabkommen für Angestellte vom 01.09.1987 rechtsunwirksam. Randnummer 28 Die benannte tarifliche Regelung gilt nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse ab dem 01.01.2003 von den Stadtwerken A-Stadt auf die WAG übergegangen sind. Diesem Personenkreis gehört die Klägerin nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten nicht an. IV. Randnummer 29 Die Änderungskündigung vom 28.09.2012 ist nicht in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG rechtsunwirksam. Randnummer 30 Gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist eine (Änderungs-) Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG nicht nur dann rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber ohne Anhörung des Betriebsrates gekündigt hat, sondern auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates. Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist es, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Dementsprechend hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine Kündigungsabsicht rechtzeitig vorher mitzuteilen und ihn dabei so zu informieren, dass er sich über die Person des Arbeitnehmers und über die Kündigungsgründe, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützten möchte (subjektive Determination), für seine Stellungnahme ein eigenes Bild machen kann (BAG vom 16.09.1993 – AP Nr. 62 zu § 100 BetrVG 1972). Randnummer 31 Das Anhörungsschreiben vom 18.09.2012 i. V. m. dem Informationsschreiben vom 18.09.2012 entspricht diesen Anforderungen. Neben den erforderlichen Angaben zur Person der Klägerin sind insbesondere der Inhalt der unternehmerischen Entscheidung sowie die konkrete Umsetzung im Einzelnen hinreichend ausführlich dargestellt worden. Dies gilt ebenso für die notwendige Information zur Kündigungsart (betriebsbedingte Änderungskündigung) und zum Kündigungstermin (31.12.2012). Zudem sind dem Betriebsrat die aus Sicht der Beklagten möglichen Änderungsangebote hinreichend konkret mitgeteilt worden. Randnummer 32 Soweit die Klägerin diesbezüglich die unterlassene Mitteilung der Sozialdaten vergleichbarer Arbeitnehmer rügt, ist dieser Einwand nicht rechtsrelevant. Nach dem Grundsatz der subjektiven Determination hat der Arbeitgeber die Kündigungsgründe mitzuteilen, die er der Kündigung zugrunde legen möchte. Da die Beklagte hier der Auffassung ist, vergleichbare Arbeitnehmer seien nicht vorhanden, kommt die Bejahung einer rechtsfehlerhaften Betriebsratsanhörung nicht in Frage. Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, der Betriebsrat sei über die Hintergründe der unternehmerischen Entscheidung nicht hinreichend informiert worden, schlägt rechtlich ebenfalls nicht durch. Anlässlich des Informationsschreibens vom 18.09.2012 sowie des Anhörungsschreibens ebenfalls vom 18.09.2012 hat die Beklagte im Einzelnen die personelle Entwicklung in der Abteilung "Technische Dienste" aufgezeigt, den Entschluss zur Schließung dieser Abteilung mitgeteilt und im Einzelnen erläutert, welche Mitarbeiter mit ihren Tätigkeitsbereichen in welche Betriebsabteilungen wechseln. Weitergehende Informationsnotwendigkeiten sind unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze nicht ersichtlich. V. Randnummer 33 Die streitbefangene Änderungskündigung ist nicht sozialwidrig im Sinne der §§ 1, 2 KSchG. Randnummer 34 Gemäß §§ 2, 1 KSchG ist eine Änderungskündigung dann sozialwidrig, wenn die Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial nicht gerechtfertigt sind. Dabei ergibt sich aus der Berücksichtigung des Änderungsangebotes bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit ein zweistufiges Prüfungsverfahren. Zunächst ist zu ermitteln, ob für die Vertragsänderung ein Grund in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegt oder ob dringende betriebliche Erfordernisse das Änderungsangebot bedingen. Sodann ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Diese Frage wiederum ist anhand des Verhältnismäßiggrundsatzes zu beurteilen. Das bedeutet, dass die geänderten Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Kündigungsgrund geeignet sowie erforderlich sein müssen und sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen dürfen, als dies zur Erreichung des mit der Änderungskündigung angestrebten Zieles erforderlich ist (BAG vom 29.03.2007, NZA 2007, Seite 855, 858 m. w. N.). Randnummer 35 Gemessen an den benannten Voraussetzungen hält die im Streit befindliche Änderungskündigung einer gerichtlichen Überprüfung unter Berücksichtigung des ergänzenden Sachvortrages der Parteien in der Berufungsinstanz stand. 1. Randnummer 36 Eine – wie hier – betriebsbedingte, ordentliche Änderungskündigung setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit voraus, dass dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen. Es ist mithin erforderlich, dass das Beschäftigungsbedürfnis für den betroffenen Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist. Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder – wie hier – unter Vorbehalt angenommen hat. Randnummer 37 Nach Auffassung der Kammer liegen hier dringende betriebliche Erfordernisse im vorgenannten Sinne vor, die das Änderungsangebot der Beklagten gegenüber dem Kläger bedingen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.