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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer 2 Sa 137/13 Urteil Überstundenzuschlag § 611 Abs 1 BGB

Überstundenzuschlag Orientierungssatz Kein Anspruch auf Zeitzuschläge für Mehrarbeitsstunden aufgrund eines Firmentarifvertrags (Einzelfallentscheidung). (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock,

  1. Juni 2013, 2 Ca 1105/12, Urteil Tenor
  2. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Verurteilung der Beklagten zur Gutschrift von Zuschlägen auf das Arbeitszeitkonto des Klägers. Randnummer 2 Dem liegt ausweislich des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.06.2013 – 2 Ca 1105/12 – folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 3 Der Kläger ist Arbeitnehmer und Betriebsratsmitglied der Beklagten in Z./C-Stadt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Randnummer 4 Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stünden Zeitzuschläge für 74,18 bis zum bis 21.11.2011 geleistete Mehrarbeitsstunden zu. Randnummer 5 Der Kläger trägt vor, bei diesen auf seinem Arbeitszeitkonto erfassten Stunden handele es sich um Arbeitsstunden, die über die
  4. wöchentliche Arbeitsstunde hinaus geleistet worden seien. Dies habe das Zeiterfassungssystem der Beklagten so aufgezeichnet. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe für die (über die
  5. Stunde hinaus) geleistete Wochenstunde ein Zuschlag zu. Diesen Zuschlag leitet der Kläger aus § 11 des Unternehmenstarifvertrages "Arbeitszeit" her. Randnummer 6 § 11 lautet wie folgt: Randnummer 7 " Zuschläge regeln sich nach den Bestimmungen der regional einschlägigen Tarifverträge und der Anwendung des § 2 UTV "Geltung von Manteltarifverträgen". Abweichend davon sind alle Stunden im Rahmen von flexiblen Arbeitszeiten bis zur
  6. Wochenstunde zuschlagsfrei. Ab der
  7. Wochenstunde richten sich die Mehrarbeitszuschlagsregelungen nach den Bestimmungen der regional einschlägigen Tarifverträge unter Anwendung des § 3 UTV "Geltung von Manteltarifverträgen". Sonstige Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge und Belastungsausgleich sind damit abgegolten. Für jede geleistete Stunden an Samstagen wird immer ein Zeitzuschlag von 25 % gewährt (auch in der
  8. Schicht pro Woche). " Randnummer 8 Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Im Betrieb der Beklagten finde aufgrund einer Betriebsvereinbarung flexible Arbeitszeit Anwendung. Diese Betriebsvereinbarung sei zwar vom Betriebsrat gekündigt worden, sie wirke jedoch gemäß § 6 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung nach. Auch die Schließung des Betriebes S. sei für die Geltung der Betriebsvereinbarung unerheblich. Randnummer 9 Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 10 Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Randnummer 11 Der Kläger ist der Auffassung, eine wirksame Einführung von flexibler Arbeitszeit läge nicht vor. Randnummer 12 Er beantragt, Randnummer 13 unter Abänderung des am 18.06.2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Rostock – 2 Ca 1105/12 – die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 18,55 Stunden gutzuschreiben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Randnummer 17 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 19 Das Arbeitsgericht Rostock hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes: Randnummer 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zeitzuschläge für 74,18 Mehrarbeitsstunden. Hierzu hätte er darlegen müssen, dass es sich um Stunden handelt, die über der
  9. Wochenstunde gelegen haben. Dies hat er nicht getan. Damit sind die Stunden zuschlagfrei. Dies ergibt sich aus § 11 Ziffer 2 des Unternehmenstarifvertrages Arbeitszeit. Danach sind alle Stunden im Rahmen von flexiblen Arbeitszeiten bis zur
  10. Wochenstunde zuschlagfrei. Randnummer 21 Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die Regelung in § 11 Ziffer 2 die Einführung der flexiblen Arbeitszeit durch eine örtliche Betriebsvereinbarung im Sinne von § 3 Ziffer 5 UTV verlangt. Eine derartige Betriebsvereinbarung liegt vor (Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2012, Blatt 93 ff. der Akten). Diese Betriebsvereinbarung findet auf den Betrieb der Beklagten in Z. Anwendung. Hierzu hat bereits das Arbeitsgericht das Erforderliche ausgeführt, auf das Bezug genommen werden kann. Substantiierte Angriffe hiergegen enthält die Berufung nicht. Randnummer 22 Es ist unerheblich, dass die Betriebsvereinbarung gekündigt worden ist. Die Nachwirkung, die ohnehin gegeben wäre, ist in § 6 Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart worden. Randnummer 23 Auch die Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zur Flexibilisierung der Arbeitszeit (Anlage B6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2012) steht der Betriebsvereinbarung nicht entgegen. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung war zum hier in Rede stehenden Zeitraum bereits gekündigt. Eine Nachwirkung der Gesamtbetriebsvereinbarung war im Falle der Kündigung ausgeschlossen (§ 17 GBV). Ferner haben die Gesamtbetriebsparteien in einer Protokollnotiz vereinbart, dass im Fall des Wegfalls der GBV die alten, das heißt vor Inkrafttreten der GBV gültigen Regelungen wieder gelten. Randnummer 24 Schließlich kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass die Betriebsvereinbarung vom
  11. Oktober 1998 unwirksam sei, weil sie entgegen § 3 Ziffer 5 UTV Arbeitszeit die Bestimmungen des Tarifvertrages UTV nicht beachten würde. Einige Regelungen der Betriebsvereinbarung sind mit dem UTV Arbeitszeit nicht vereinbar. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Sie lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt, wenn der verbleibende Teil auch ohne unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (zuletzt BAG vom 10.02.2009, 3 AZR 653/07 m. w. N.). So verhält es sich im vorliegenden Punkt. Die Betriebsparteien wollten flexible Arbeitszeit einführen. Dies ist zwanglos auch bei teilweiser Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung aufgrund anderweitiger Regelungen in dem vorrangigen Tarifvertrag möglich und ist von den Betriebsparteien auch so gelebt worden. Randnummer 25 Die vom Kläger bevorzugte Auslegung von § 3 Nr. 5 UTV ist unzutreffend. Nach seiner Auffassung kann eine flexible Arbeitszeit örtlich nur dann wirksam eingeführt werden, wenn die Betriebsvereinbarung sich in vollem Umfang an dem UTV orientiert. Diese Auffassung ist lebensfremd. Sie hätte zur Folge, dass mit Inkrafttreten des UTV schlagartig sämtliche örtlichen Betriebsvereinbarungen dem UTV angepasst werden müssten, wollte man eine Unwirksamkeit der flexiblen Arbeitszeit vermeiden. Es entspricht dem Willen der Betriebsparteien, dass sie mit der fraglichen Regelung lediglich den Tarifvorrang betonen wollten. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Randnummer 27 Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.

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