VerfG Greifswald: Unbegründeter Antrag im Organstreitverfahren gegen Sitzungsausschluss aufgrund von Zwischenrufen - Verletzung der Menschenwürde des Redners - Abweichende Meinung: Sitzungsausschluss uA wegen Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig Orientierungssatz
(1914), S. 439, 498). Dem Begriff unterfallen mithin nicht nur geschriebene und ungeschriebene Regeln des Parlamentsrechts, sondern auch außerrechtliche Normierungen wie etwa der Parlamentsbrauch, so dass er damit praktisch sämtliche Bereiche des innerparlamentarischen Geschäftsgangs erfasst (Köhler, a.a.O., S. 175). Im Übrigen stellt die parlamentarische Disziplinargewalt ein notwendiges innerparlamentarisches Korrektiv zu dem besonderen Schutz der parlamentarischen Redefreiheit durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Indemnität (Art. 24 Abs. 1 LV) dar, die den Inhalt der Rede von möglichen Sanktionen freistellt. Randnummer 39 Der Begriff der parlamentarischen Ordnung kann somit nicht allein auf den äußeren Ablauf der Plenarsitzung und unmittelbare Störungen der Beratungen und der politischen Diskussion im Parlament begrenzt werden. Vielmehr sind weitergehend auch die Werte und Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl. Köhler, a.a.O., S. 167). Hierzu gehört auch die Regel, das Ansehen und die Autorität des Präsidenten nicht dadurch in Mitleidenschaft zu ziehen, dass man seine Verhandlungsführung in einer Plenarsitzung beanstandet (Köhler, a.a.O., S. 222 m.w.N.; Tebben, a.a.O., Art. 29 Rn. 22 m.w.N.); u.a. beruhen Geschäftsordnungsbestimmungen, nach denen eine Aussprache im Parlament über den Einspruch eines Abgeordneten gegen eine Ordnungsmaßnahme zu unterbleiben hat, auf diesem Grundgedanken (Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, § 36 GO BT Anm. 3 a). Randnummer 40
- In diesem Zusammenhang gewinnt auch der Begriff der "Würde des Landtages" Bedeutung. Diese zu fördern und zu erhalten ist eine Aufgabe, die vor allem dem Parlament selbst und damit jedem einzelnen seiner Mitglieder gestellt ist (LVerfG, Urt. v. 11.07.1996 - LVerfG 1/96 -, LVerfGE 5, 203, 225). Zugleich nimmt § 3 Abs. 1 Satz 2 GO LT – dem Beispiel der Geschäftsordnungen anderer Parlamente folgend (siehe etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 GO BT) – den Landtagspräsidenten zu ihrer Wahrung ausdrücklich in die Pflicht. Randnummer 41 Dabei verfügt das Parlament über einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Regeln es für die Organisation seiner Arbeit, den Ablauf der Verhandlungen, den Umgang seiner Mitglieder miteinander und im Verhältnis zur Sitzungsleitung sowie für die Wahrung seiner Würde – nicht zuletzt mit Blick auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit – für sachgerecht und erforderlich hält (BVerfGE 80, 188, 220). Randnummer 42 Diese Gestaltungsautonomie, die das Landesverfassungsgericht schon aus Respekt des einen Verfassungsorgans vor dem anderen im Grundsatz anzuerkennen hat, bezieht sich nicht nur auf die Schaffung der maßgeblichen Regelungen selbst. Sie erfasst vielmehr auch deren Konkretisierung, allgemeine Auslegung und Anwendung im jeweiligen Einzelfall, insbesondere dort, wo wie bei Ordnungsmaßnahmen ausschließlich das Binnenverhältnis der Abgeordneten untereinander betroffen ist. Das Verfassungsgericht ist sich bewusst, dass Parlamentsdebatten nicht selten durch heftige Auseinandersetzungen gekennzeichnet sind. Dazu können auch überspitzte und polemische Formulierungen gehören. Das Parlament ist aber berechtigt, seine Mitglieder durch Verhaltensregeln auch auf die Wahrung der Würde des Landtages im Sinne eines von gegenseitigem Respekt getragenen Diskurses zu verpflichten. Es darf deshalb Verstöße sanktionieren, wo es diese Würde gefährdet oder verletzt sieht, etwa weil das Verhalten eines Abgeordneten erkennen lässt, dass er den für eine sachbezogene Arbeit notwendigen Respekt gegenüber den übrigen Parlamentariern oder der Sitzungsleitung vermissen lässt und damit zwangsläufig auch das Ansehen des Hauses nach außen beschädigt. Randnummer 43 Wo genau die Grenze zwischen sanktionsloser Überspitzung oder Polemik und der Verletzung zulässigerweise vereinbarter Verhaltensregeln, die nach dem parlamentarischen Selbstverständnis eine Sanktion nach sich ziehen kann, verläuft, hat das Gericht aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden. Jedenfalls kann die Verwendung einer bestimmten Form der Anrede oder deren gänzliches Unterlassen als Ausdruck mangelnden Respekts im Umgang der Abgeordneten miteinander Bedeutung auch für die Würde des Parlamentes gewinnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich dabei nicht allein um eine Frage der Höflichkeit. Gleiches gilt gegebenenfalls für über längere Zeiträume wiederholte, für sich genommen als weniger gravierend anzusehende Verstöße gegen solcherart vereinbarte Verhaltensregeln, wenn eine sich daraus ergebende Regelmäßigkeit den Rückschluss darauf zulässt, dass mit diesem Verhalten die Anerkennung der Selbstorganisationsgewalt des Parlamentes, der Befugnisse der Sitzungsleitung und des den anderen Abgeordneten geschuldeten Respekts im Sinne einer immer wiederkehrenden Provokation in Frage gestellt werden soll. Ein solches Verhalten kann im Einzelfall auch als "gröblicher" Verstoß im Sinne des § 99 GO LT Bedeutung gewinnen. Randnummer 44
- Bei der Beurteilung parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen verbietet sich eine umfassende verfassungsgerichtliche Kontrolle in der Art der Überprüfung eines Verwaltungsakts. Die Auslegung der in den ordnungsrechtlichen Vorschriften verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, ihre Anwendung auf den Einzelfall und die Gewichtung eines erkannten Verstoßes bleibt vorrangig Sache des Präsidiums und des Parlamentes im Rahmen einer Entscheidung nach § 100 GO LT. Hierbei besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum (Köhler, a.a.O., S. 194; Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 653; Franke, a.a.O., 1990, S. 146; Ritzel/Bücker/Schreiner, a.a.O., § 36 GO BT, Anm. 2 b). Dies rechtfertigt sich aus dem spezifischen Charakter des parlamentarischen Willensbildungsprozesses in dem Kollegialorgan „Landtag“, der wesentlich durch Elemente organschaftlicher Selbstregulierung geprägt ist, die ebenso die Funktionsfähigkeit des Landtages wie die Außenwirkung des obersten, durch den Repräsentationsgedanken geprägten Verfassungsorgans des Landes betreffen. Bedeutung gewinnt auch die Unwiederholbarkeit der entscheidungserheblichen Situation, die in ihrem Ablauf und in ihrer gesamten Atmosphäre von Außenstehenden nur mit Schwierigkeiten nachempfunden werden kann. Dem hat die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte Rechnung zu tragen. Diese Zurückhaltung ist umso mehr geboten, je stärker das Binnenverhältnis des Parlamentes betroffen ist und je geringer die Auswirkungen auf grundlegende Abgeordnetenrechte sind. Randnummer 45 Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass parlamentarische Ordnungsmaßnahmen lediglich einer Überprüfung am Maßstab der Willkür oder des Missbrauchs unterliegen. Hierbei bestünde die Gefahr, der fundamentalen verfassungsrechtlichen Bedeutung, die der Ausübung des Rede- und des Abstimmungsrechts für den Abgeordnetenstatus zukommt, nicht hinreichend Rechnung zu tragen. Je stärker die verhängte Sanktion in die Abgeordnetenrechte eingreift, umso größere Wirkkraft kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Frage zu, ob das der Sitzungsleitung eingeräumte pflichtgemäße Ermessen (vgl. Bücker in: Schneider/Zeh, a.a.O., § 34 Rn. 33) ordnungsgemäß ausgeübt ist (vgl. Köhler, a.a.O., S. 178 u. 195, jeweils m.w.N.; Achterberg, JuS 1983, 840, 842; Härth, ZRP 1984, 313, 316). In einigen Geschäftsordnungen hat dieser Grundsatz ausdrücklich Erwähnung gefunden; z.B. regelt § 92 Abs. 1 Satz 1 GO LT BW, dass der Sitzungsausschluss nur zulässig ist, wenn ein Ordnungsruf oder die Wortentziehung wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht mehr ausreichen. Randnummer 46
- Alle parlamentarischen Geschäftsordnungen enthalten ein abgestuftes Sanktionensystem, um auf Ordnungsverstöße unterschiedlicher Schwere jeweils adäquat reagieren zu können (Schneider in: Denninger/Hoffmann- Riem/Schneider/Stein, GG, Art. 46 Rn. 8; Bücker in: Schneider/Zeh, a.a.O., § 34 Rn. 12 ff.; Brandt/Gosewinkel, ZRP 1986, 33, 35 f.). Dabei handelt es sich im Grundsatz um die Ordnungsmittel des Sachrufs, des Ordnungsrufs, der Wortentziehung und des Ausschlusses, wobei die Regelungen nach Umfang, Voraussetzungen, Modalitäten und Rechtsfolgen variieren (beispielhaft siehe nur §§ 115 ff. GO LT BY). Um im Einzelfall die Adäquanz zu wahren, sind die Art und Schwere des Verstoßes und die aus der Zweckbestimmung der Geschäftsordnungsautonomie folgenden Ziele, den störungsfreien Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu gewährleisten oder ein Verhalten oder Äußerungen zu missbilligen, die geeignet sind, dem Ansehen des Parlamentes zu schaden, gegen den hohen Rang der Abgeordnetenrechte abzuwägen. Randnummer 47 Bei der Ordnungsmaßnahme des Sitzungsausschlusses gegenüber einem Landtagsabgeordneten nach § 99 GO LT handelt es sich um die schärfste Sanktion, die nach dem Sanktionenkatalog der Geschäftsordnung (§§ 97 ff. GO LT) verhängt werden kann. Sie greift nicht nur in das Rederecht nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV ein, sondern auch in das Recht zur Teilnahme an Abstimmungen nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LV und entzieht damit zumindest zeitweise der Ausübung wesentlicher Statusrechte des Abgeordneten die Grundlage. Diese Folgen können, da ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat, nicht wieder rückgängig gemacht werden. Deswegen kann der Ausschluss lediglich "ultima ratio" sein.“ II. Randnummer 48 Ausgehend von diesen Maßstäben ist der gegenüber dem Antragsteller in der Landtagssitzung am
- Dezember 2012 erfolgte Sitzungsausschluss wegen seines Zwischenrufes während der Rede des Abgeordneten Dr. A. – auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Geschehensablaufs – vom Landesverfassungsgericht nicht zu beanstanden. Randnummer 49
- Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Verhalten des Antragstellers in Form des zu seinem Sitzungsausschluss führenden Zwischenrufes um eine besonders schwere Ordnungsverletzung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT gehandelt habe, weil dieser die Grenzen eines angemessenen Umgangs der Abgeordneten miteinander eindeutig überschritten habe, hält sich im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraumes. Der Antragsteller hat gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen, indem er den Abgeordneten Dr. A. in seinem sozialen Wert- und Geltungsanspruch herabgewürdigt hat. Randnummer 50 Art. 4 LV bindet den Landtag mit seinen Untergliederungen und Organen an die verfassungsmäßige Ordnung. Angesprochen wird damit das gesamte formelle Verfassungsrecht, einschließlich der in Art. 5 Abs. 2,
- Halbsatz LV gewährleisteten Menschenwürde. Die Bindung erstreckt sich über den eigentlichen Vorgang und das Ergebnis der Gesetzgebung hinaus auch auf alle nicht legislativen Handlungen des Landtages. Zu der in Art. 5 Abs. 2,
- Halbsatz LV gewährleisteten Menschenwürde gehört der soziale Achtungsanspruch des Menschen, der es verbietet, ihn einer Behandlung auszusetzen, die diesen prinzipiell in Frage stellt. Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und sonstigen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen. Ein solches Verhalten liegt insbesondere vor, wenn der angesprochenen Person oder Gruppe ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten und sie stattdessen als unterwertiges Wesen behandelt wird. In einer derartigen Behandlung wäre eine massive Verletzung des Gleichheitsgedankens zu erblicken, der sich die Menschenwürde als egalitäres Prinzip entgegenstellt (vgl. VerfGH Sachsen, Urt. v. 03.12.2010 - Vf. 17-I-10 -, NVwZ-RR 2011, 129, 132 m. w. N.). Randnummer 51 So liegt es hier. Indem der Antragsteller in einem Zwischenruf dem Abgeordneten Dr. A. als einem "aus dem Orient Zugereisten" bezogen auf seine Redeinhalte eine "blühende Fantasie" unterstellte, hat er dessen vollwertige Zugehörigkeit zu der staatlichen Gemeinschaft aufgrund seiner Abstammung und trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit in Frage gestellt. In Verbindung mit dem Begriff "Orient" hat der Antragsteller dem Abgeordneten Dr. A. allein vor dem Hintergrund von dessen Herkunft und nicht abänderbarer Identität seine Glaubwürdigkeit und seinen Achtungsanspruch abgesprochen. Der Antragsteller hat mit den beanstandeten Formulierungen den Abgeordneten Dr. A. ganz persönlich als Menschen angegriffen und als gleichberechtigten Abgeordneten abqualifiziert. Randnummer 52 Das Gericht verkennt nicht, dass in der Landtagsdebatte zur Sache weder den Redner noch den Zwischenrufer das Gebot strenger Sachlichkeit trifft. In der politischen Auseinandersetzung ist Überspitzung ebenso wie Provokation hinzunehmen, wobei es Aufgabe des Landtagspräsidiums ist, auch auf den Grundsatz der Waffengleichheit im Diskurs zu achten. Randnummer 53 Die Grenze des Zulässigen wird jedoch überschritten, wo nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Verächtlichmachung des anderen Ziel einer Äußerung ist. Davon konnte die Antragsgegnerin hier unter Wahrung ihres Beurteilungsspielraumes ausgehen. Eine inhaltlich politische Stellungnahme stand erkennbar nicht im Vordergrund des Zwischenrufes. Die Äußerung erscheint im Zusammenhang mit gerade diesem Tagesordnungspunkt als bloße Herabsetzung und konnte von der Antragsgegnerin als diffamierend aufgefasst werden. Vorangehende ehrkränkende Äußerungen des Abgeordneten Dr. A. stehen deswegen einer Ordnungsmaßnahme der Antragsgegnerin nicht entgegen. Den Zeitpunkt eines Einschreitens im Falle der Eskalation einer Debatte bestimmt die Sitzungsleitung. Hinreichende Anhaltspunkte für eine grundsätzlich parteiische oder willkürliche Wahrnehmung der Sitzungsleitung sind vom Antragsteller nicht dargelegt. Randnummer 54 Ob auch aufgrund von Äußerungen des Abgeordneten Dr. A. ein ordnungsrechtliches Vorgehen der Antragsgegnerin diesem gegenüber veranlasst gewesen wäre, ist für die Beurteilung der gegen den Antragsteller verhängten Ordnungsmaßnahme hier nicht relevant. Ihm stand in keinem Falle ein Recht auf „Selbsthilfe“ zu, die Menschenwürde des Abgeordneten zu verletzen. Randnummer 55
- Der Sitzungsausschluss war als Reaktion auf die schwerwiegende Verletzung der Würde und Ordnung des Landtages nicht zu beanstanden. Randnummer 56 Um im Einzelfall die Adäquanz der zu Gebote stehenden Ordnungsmittel zu wahren, sind hierfür die Art und Schwere des Verstoßes und die aus der Zweckbestimmung der Geschäftsordnungsautonomie folgenden Ziele, den störungsfreien Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu gewährleisten oder ein Verhalten oder Äußerungen zu missbilligen, die geeignet sind, dem Ansehen des Parlamentes zu schaden, gegen den hohen Rang der Abgeordnetenrechte abzuwägen (LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 268). Randnummer 57 Die Antragsgegnerin konnte in dem Zwischenruf des Antragstellers zu Recht eine gröbliche Verletzung der Ordnung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT sehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Schwere des Verstoßes selbst, einen die Menschenwürde verletzenden Zwischenruf, sondern auch daraus, dass dessen Gewicht durch den Kontext zum behandelten Tagesordnungspunkt erhöht wird. Es ging bei dieser Parlamentsdebatte um Solidarität mit den Angehörigen der Opfer des NSU. Bei ihnen handelte es sich fast ausschließlich um Migranten. Die Antragsgegnerin durfte den Angriff des Antragsteller auf einen anderen Abgeordneten wegen dessen Herkunft als in besonders schwerer Weise verletzend ansehen. Der Antragsgegnerin stand damit der Weg nach § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT für einen Sitzungsausschluss des Antragstellers offen, ohne dass sich aus Vorgeschichte und konkreten Umständen des Geschehens in der Sitzung vom
- Dezember 2012 Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die verhängte Ordnungsmaßnahme in nicht mehr vertretbarem Maße unverhältnismäßig gewesen wäre (für einen solchen Einzelfall vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08, a.a.O., S. 268 ff.). Randnummer 58
- Nicht zu entscheiden ist, ob wie vom Antragsteller geltend gemacht Art. 10 EMRK im vorliegenden Fall als Prüfungsmaßstab herangezogen werden kann. Die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung ist nach Art. 10 Abs. 2 EMRK mit Pflichten und Verantwortung verbunden. Sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, beispielsweise zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz des guten Rufes anderer. Auch danach würde der Sitzungsausschluss des Antragstellers keinen Bedenken begegnen. D. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 LVerfGG . Es besteht kein Grund, gemäß § 34 Abs. 2 LVerfGG eine Erstattung von Auslagen anzuordnen. Abweichende Meinung Randnummer 60 A b w eic h e nde M ei nu n g d e s R ic h t e r s B r i n k m a nn zum Ur t ei l v om 23 . J a nu a r 2 0 1 4 – L Ve r f G 4 / 1 3 – Randnummer 61 Der Auffassung der Mehrheit des Landesverfassungsgerichts kann ich weder in der Begründung noch im Ergebnis zustimmen. Entscheidend hierfür sind die folgenden Bedenken: Randnummer 62
- Zur angeblich beschränkten Prüfungskompetenz der Verfassungsgerichte geht die Entscheidung bewusst noch über die in der Literatur vertretenen Rechtsauffassungen hinaus und schränkt den Rechtsschutz der Abgeordneten gegen eine Verletzung ihrer Statusrechte aus Art. 22 Abs. 2 LV zugunsten weitgehender Machtbefugnisse der von der Parlamentsmehrheit getragenen Präsidentin weiter ein. Ich habe die ernsthafte Befürchtung, dies werde dem Umbau einer Volksvertretung freier Mandatsträger in ein zunehmend hierarchisch-bürokratisch strukturiertes Parlament Vorschub leisten. Randnummer 63 Der Leitgedanke, bei Ordnungsmaßnahmen handele es sich um rein parlamentsinterne Vorgänge, eine verfassungsrechtliche Überprüfung „nach Art eines Verwaltungsaktes“ verbiete sich, löst das Parlamentsrecht in – soweit ersichtlich – bisher einmaliger Weise von den anerkannten Grundsätzen des Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrechts. Dies erschwert eine dogmatisch saubere Bearbeitung parlamentsrechtlicher Fragestellungen, weil eindeutige, vorab feststehende und allgemein gültige Prüfungsmaßstäbe fehlen. Die Idee könnte zu dem fehlerhaften Schluss verleiten, ein Landesverfassungsgericht dürfe sich berufen fühlen, nach anderen als verfassungs- oder verwaltungsrechtlichen Kriterien zu entscheiden. Sie birgt die Gefahr rechtsfreier Räume, bringt Rechtsunsicherheit mit sich und ist nicht zuletzt geeignet, bei den Abgeordneten erhebliche Verunsicherung auszulösen, etwa über die Grenzen ihres Rederechts. Sie verführt dazu, Rechtsanwendung im Einzelfall zum Beispiel durch moralisierende Werturteile oder parteipolitisch korrektere Ansichten zu ersetzen. Bedenken ergeben sich ferner unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, wenn jedes Landesverfassungsgericht durch eine eigene Rechtsprechung auf die besonderen Zustände im jeweiligen Landesparlament reagieren will. Randnummer 64 In Fortentwicklung seiner Entscheidung vom
- Januar 2009, Az.: LVerfG 5/08, stellt das Landesverfassungsgericht bei seiner Annahme einer gröblichen Verletzung der Würde des Parlaments allein auf die subjektive, allenfalls begrenzt überprüfbare Sicht der Parlamentspräsidentin ab. Es geht damit jetzt auch über die in der Literatur überwiegend anerkannte Annahme eines „gewissen“ Beurteilungsspielraums weit hinaus. Dem vermag ich jetzt nicht mehr zu folgen. Es ist mit allgemeinen rechtsstaatlichen Regeln, vor allem dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht vereinbar. Diese Rechtsansicht blendet – anders noch das Urteil vom
- Januar 2009 – aus, dass parlamentarische Ordnungsmaßnahmen eben nicht nur rein innerorganisatorische Vorgänge, die im Intra-Organ-Verhältnis geklärt werden können, sondern nach allgemeiner Auffassung (auch) Disziplinarmaßnahmen sind. Sie setzen nach ebenfalls allgemeiner Ansicht rechtswidriges und schuldhaftes Handeln voraus. Ferner gilt in Disziplinarverfahren der Grundsatz „in dubio pro reo“. Hinzu kommt schließlich, dass sowohl Ermessen als auch Beurteilungsspielraum nach allgemeinem Verwaltungsrecht nur auf der Grundlage objektiv feststellbarer, zutreffender Tatsachen, nicht auf der Basis von Vermutung und Irrtum rechtmäßig ausgeübt werden können. Es wird deshalb nur auf den objektiv feststellbaren Sachverhalt ankommen können, nicht darauf, wie die Präsidentin Äußerungen eines Abgeordneten (miss-)verstehen durfte. Randnummer 65 Zusammen genommen beeinträchtigt meines Erachtens die vorliegende Rechtsprechung zum Prüfungsmaßstab beim Sitzungsausschluss vor allem das Verfassungsgebot des parlamentarischen Minderheitenschutzes. Denn sie ermöglicht unter anderem die gezielte Benachteiligung einzelner Abgeordneter oder ganzer Fraktionen durch den von der Parlamentsmehrheit getragenen Landtagspräsidenten. Die Rechtsprechung läuft im Ergebnis darauf hinaus, im Ordnungsrecht des Parlaments Minderheiten weitgehend recht- bzw. rechtsschutzlos zu stellen. Dies wiederum droht das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot eines effektiven Rechtsschutzes gegen Disziplinarmaßnahmen zu verletzen und eröffnet umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten, bis hin zur Manipulation von Abstimmungen durch Ausschluss von Vertretern abweichender Ansichten. Randnummer 66
- Das Landesverfassungsgericht geht von einer gröblichen Verletzung der Würde des Parlaments i. S. d. § 99 Abs. 2 GO LT aus. Unabhängig davon, dass bereits das Merkmal „Würde“ rechtlich umstritten ist, kann eine gröbliche Verletzung nach meiner Auffassung hier nicht angenommen werden. Randnummer 67 Der unbestimmte Rechtsbegriff „gröblich“, für den es eine allgemein gültige Definition nicht gibt, ist in Mecklenburg-Vorpommern vor dem Hintergrund der Rechtsfolge zu sehen. Aus der grundsätzlich zwingenden Rechtsfolge des (verfassungsrechtlich durchaus nicht unbedenklichen) vorwarnungslosen Ausschlusses von der Sitzung, der in Abgeordnetenrechte massiv eingreift und ihre Ausübung zeitweise faktisch unmöglich macht, folgt im Umkehrschluss, dass Gröblichkeit nur in Extremfällen angenommen werden kann, nämlich nur in den Fällen, in denen die Funktionsfähigkeit des Landtages gefährdet und der Sitzungsausschluss als „ultima ratio“ die einzige Möglichkeit ist, die Sitzungsarbeit ordnungsgemäß fortsetzen zu können (Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, § 38 Erl. 2 a). Denn nur zu diesem Zweck kann die Parlamentsautonomie, welche ihrerseits die Geschäftsordnung trägt, die Einschränkung von verfassungsmäßigen Statusrechten der Abgeordneten überhaupt rechtfertigen. Schutzgut des Ordnungsrechts und Zweck der Ordnungsmaßnahmen sind durch die Notwendigkeit geprägt, eine in der Sache angemessene Erledigung der parlamentarischen Aufgaben zu gewährleisten. Dies soll die Abwehr von Störungen oder Behinderungen des parlamentarischen Betriebs ermöglichen, wenn sie sich nicht als legitime Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten aus Art. 22 Abs. 2 LV darstellen (Ritzel u. a., a.a.O., vor § 36 Erl. 1 b). Der Ausschluss eines Abgeordneten von der Teilnahme an der Plenarsitzung kommt als Ordnungsmaßnahme nur dann in Betracht, wenn der weitere ungestörte Ablauf der Plenarsitzung nicht anders sichergestellt werden kann, ansonsten ist er verfassungswidrig. Randnummer 68 Träger der demokratischen Legitimation sind die regelmäßig mindestens 5% der Wahlberechtigten repräsentierenden einzelnen Abgeordneten, nicht das Parlamentspräsidium (Parlament freier Mandatsträger). Herausragendes Recht eines Abgeordneten ist neben dem Abstimmungsrecht das Rederecht. Es gehört zu seinen Statusrechten und darf somit grundsätzlich von niemandem angetastet werden (Köhler, Die Rechtsstellung der Parlamentspräsidenten in den Ländern, S. 178; SächsVerfGH, NVwZ-RR 2011, 129). Im Rahmen der allgemeinen Gesetze muss dies auch für ausländerfeindliche Aussagen gelten, insbesondere dann, wenn Ausländerfeindlichkeit zum politischen Programm des Abgeordneten oder seiner Partei gehört. Jede Einschränkung dieses Rechts über die verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen hinaus mittels der Geschäftsordnung oder ihrer Handhabung durch den Präsidenten wäre verfassungswidrig. Randnummer 69 Im Parlament muss Redefreiheit herrschen. Politische Meinungen und Überzeugungen sowie Kritik, auch und gerade dann, wenn sie der Meinung der Mehrheit widersprechen, müssen geäußert werden dürfen. Das Recht auf sachliche Kritik ist in größtmöglichem Umfang zu gewährleisten. Ordnungsmaßnahmen dürfen nur dann eingreifen, wenn jemand über den sachlichen Gedanken hinausgeht, sich zusätzlich in der äußeren Form des Ausdrucks vergreift und dabei die Form als solche verletzend wirkt. Ordnungsmaßnahmen dürfen niemals und in keinem Fall eine Zensur der Meinung, eine Manipulation oder Einflussnahme auf den Inhalt der Rede oder eine inhaltliche Beanstandung in der Sache sein (vgl. Troßmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, § 40 Rn. 5 f.; zuletzt SächsVerfGH, NVwZ-RR 2011, 129). Randnummer 70 Die verfassungsmäßigen Rechte der gewählten Abgeordneten aus Art. 22 Abs. 2 LV können nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich (nur) zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtages und zur Förderung seiner Arbeit durch die Geschäftsordnung beschränkt werden (vgl. etwa Sachs, GG, 5.Aufl., Art. 38 Rn. 58; selbst LVerfG M-V, Beschluss vom 23.01.2014, Az.: LVerfG 3/13, S. 7 m. w. N.; wohl auch Tebben, in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, § 22 Rn. 15 ). Die verfassungsgesetzlich ausdrücklich kodifizierten Statusrechte der Abgeordneten gehen den Geschäftsordnungen prinzipiell vor. Dies gilt auch dann, wenn die Landesverfassung (notwendigerweise deklaratorisch) einen Geschäftsordnungsvorbehalt ausdrücklich enthält. Die Geschäftsordnungen der Parlamente stehen im Rang unter der Verfassung und müssen sich an deren Maßstab messen lassen (so schon BVerfGE 1, 144, 148). Aufgrund der Geschäftsordnungsautonomie können keine mit höherrangigen Normen wie der Abstimmungs- und Meinungs- bzw. Redefreiheit in Widerspruch stehende Grundsätze aufgestellt werden (Troßmann, a.a.O., § 40 Rn. 10). Insoweit begrenzt Art. 22 LV die Geschäftsordnungsautonomie des Landtages. Der weite Gestaltungsspielraum des Parlaments unterliegt Grenzen, die sich aus dem jeweiligen Regelungsgegenstand ergeben (Sachs, a. a. O., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Das Ordnungsrecht darf demnach nicht zur Durchsetzung der eigenen politischen Ziele oder auch nur zur Unterdrückung missliebiger politischer Ansichten missbraucht werden. Es dient nicht dazu, anderen den eigenen politischen Willen aufzuzwingen, Abgeordnete politisch zu disziplinieren oder ihnen gutes und politisch korrektes Verhalten beibringen zu wollen. Es steht der Parlamentsmehrheit auch nicht frei, unter Beschränkung des Rederechts jedwede Verletzung der Form als gröblich zu definieren, etwa jede ausländerfeindliche Äußerung. Die Benutzung eines an sich legitimen Mittels wird dann verfassungswidrig. Randnummer 71 Diesen Anforderungen wird § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT trotz relativer Unbestimmtheit wohl noch entsprechen; sie sind allerdings auch bei seiner Anwendung zu beachten (verfassungskonforme Auslegung). Dass die vorstehenden Grundsätze hier hinreichend berücksichtigt worden sind, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der kurze Zwischenruf des Antragstellers die Arbeit des Landtages spürbar beeinträchtigt hätte, oder dass zur Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit ein Ausschluss des Antragstellers, insbesondere von den nachfolgenden Abstimmungen, unerlässlich gewesen wäre. Randnummer 72 Bereits die vorstehenden Erwägungen lassen nach meiner festen Überzeugung den völligen Ausschluss des Antragstellers von der Sitzung als unzulässig erscheinen. Es ist nichts für die Annahme vorgetragen oder dafür ersichtlich, dass dieser, ohne erneut provoziert worden zu sein, den weiteren Verlauf der Sitzung und vor allem auch die nachfolgenden Abstimmungen in einer Weise stören würde, die ihre ordnungsgemäße Durchführung nennenswert hätte erschweren können. Randnummer 73
- Die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts in mehrfacher Hinsicht tragend ist die Rechtsansicht, der Zwischenruf des Antragstellers habe sogar die Menschenwürde des Abgeordneten Dr. A. verletzt. Diese Auslegung erscheint mir zu weitgehend, jedenfalls nicht zwingend. Die Annahme, die Äußerung habe „allein“ der bloßen Herabsetzung gedient, sie habe keinen Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung gehabt, sei vielmehr in der Absicht erfolgt, den sozialen Achtungsanspruch, den sozialen Wert- und Geltungsanspruch des Dr. A. prinzipiell in Frage zu stellen und damit seine Menschenwürde in schwerwiegender Weise zu verletzen, ist für mich angesichts des Kontexts, der unmittelbaren Vorgeschichte des Zwischenrufs schwer nachvollziehbar. Bei lebensnaher und sich geradezu aufdrängender Würdigung (OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013, Az.: 15 A 785/12, juris Rn. 54), erscheint eine für den Antragsteller derart nachteilige Interpretation, die allein (wenn überhaupt) die Rechtsfolge des Sitzungsausschlusses hätte erfordern können, nicht gerechtfertigt. Näher gelegen hätte m. E. die Auslegung als eine auf dem Hintergrund des von dem Abgeordneten Dr. A. vorgegebenen Debattenstils gerade noch gerechtfertigte, wenn auch in der Form ansonsten zu weit gehende Verteidigung gegen die vorausgegangenen, in gleicher Weise unparlamentarischen und herabwürdigenden Angriffe dieses Abgeordneten. Der Antragsteller hätte dann die gegen ihn und seine Parteifreunde beharrlich unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung erhobenen Vorwürfe in durchaus humorvoller und beredter Form durch Verweisen in den Orient als dem Land der Märchenerzähler (1001 Nacht) bestritten. Für eine überwiegende Verteidigungsabsicht sprechen insbesondere die beiden vorherigen, unbeanstandeten Zwischenrufe des Antragstellers. Damit wäre auch der Sachbezug gegeben. Die alleinige Absicht einer Verletzung der Menschenwürde zu unterstellen, ist nach meiner Meinung reine Spekulation, eine Auslegung des Zwischenrufs im bösest möglichen Sinn (s. u.). Randnummer 74 Die Auslegung des Landesverfassungsgerichts in dieser dramatischen Form geht ausweislich des Einspruchsbescheides vom
- Dezember 2012 wohl sogar über die Interpretation der Landtagspräsidentin selbst hinaus. Ich meine daher, es wäre zur Gewährleistung eines in jeder Hinsicht rechtsstaatlichen Verfahrens geboten gewesen, dem Antragsteller vorab zu der beabsichtigten, weiterreichenden Auslegung seines Zwischenrufes und den daraus zu erwartenden Konsequenzen rechtliches Gehör zu gewähren. Dasselbe gilt für die oben dargelegten, jetzt vom Landesverfassungsgericht vertretenen, weiterentwickelten und auch für einen gewissenhaften und prozesskundigen Verfahrensbeteiligten nicht unbedingt vorhersehbaren Rechtsansichten zu Prüfungsmaßstäben und -kriterien (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; BVerfGE 85, 133, 144; BVerfG NJW-RR 96, 253; BVerfG NJW 92, 2877= DtZ 92, 327, 328; BGH NJW-RR 2011, 487; BGH NJW-RR 2010, 1363; BVerwG NJW 94, 2371 usw.). Randnummer 75 Lässt die Äußerung eines Redners mehrere Auslegungen zu, ist es grundsätzlich im Ordnungsmittelverfahren nicht zulässig, diejenige Auslegung zugrunde zu legen, die zu einem Ordnungsmittel führt, wenn auch ein anderes Verständnis möglich ist. Dabei gilt, dass die gerichtliche Kontrolldichte umso intensiver ist, je deutlicher die Ordnungsmaßnahme auf den Inhalt einer Äußerung und nicht auf ein Verhalten des Redners abzielt (OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013, Az.: 15 A 785/12, juris Rn. 51; Sächs- VerfGH, NVwZ-RR 2011, 129). Parlamentsordnungsrecht ist seinem Wesen nach Disziplinarrecht (Köhler, a.a.O., S, 177, 179; OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013, Az.: 15 A 785/12, juris Rn. 44). Wie im Disziplinarverfahren gilt deshalb der Grundsatz „in dubio pro reo“ entsprechend, und zwar auch für innere Tatsachen, wie etwa die Beleidigungsabsicht. Unklarheiten dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Eine rednerfeindliche Auslegung bedarf der Begründung im Einzelnen. Nach allgemeiner Auffassung sind Ordnungsmittel im Zweifel unzulässig (Troßmann, a.a.O., § 40 Rn. 9.1; Köhler, a.a.O., S. 208; Achterberg, Parlamentsrecht, S. 654) und damit verfassungswidrig. Randnummer 76
- Ein Parlamentspräsident hat die Rechtfertigung eines Redebeitrages wie ein Richter von Amts wegen zu prüfen. Ein Abgeordneter nimmt grundsätzlich berechtigte Interessen wahr, wenn er auf politische Angriffe reagiert, unabhängig davon, ob er dabei eigene Belange, Rechte seiner Fraktion und Partei oder Interessen Dritter, etwa seiner Wähler verteidigt. Bei der Beurteilung von Verbalinjurien sind stets auch der Kontext und das Verhalten des jeweils anderen zu berücksichtigen (SächsVerfGH, NVwZ-RR 2011, 129; Troßmann, a.a.O., § 40 Rn. 10, 12). Ohne eine Prüfung dieses Gesichtspunkts ist eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich; sie ist unumgänglich zur Beantwortung der Frage, wer Täter und wer Opfer ist. Randnummer 77 Rechtfertigungsgründe, die zumindest den Sitzungsausschluss hätten verhindern können, etwa analog §§ 193, 199 StGB, werden vom Landesverfassungsgericht hier verneint mit der ebenso knappen wie zweifelhaften Begründung, sie könnten eine Verletzung der Menschenwürde eines anderen Abgeordneten in keinem Fall rechtfertigen. Nur unter dieser Prämisse könnte die Entscheidung überhaupt Bestand haben. Damit wird für völlig unerheblich erklärt, dass der Antragsteller zu seiner unparlamentarischen Äußerung durch eine von der Sitzungsleitung nicht beanstandete ebensolche des Abgeordneten Dr. A. provoziert worden ist. Seine Gleichstellung mit Straftätern bis hin zu Mördern verletzt nach der eigenen Definition des Gerichts seinen sozialen Achtungsanspruch, den sozialen Wert- und Geltungsanspruch, und damit seine Menschenwürde in mindestens gleicher Weise. Regelmäßig verletzt eine nicht provozierte Beleidigung die Menschenwürde jedenfalls nicht weniger als die nachfolgende gleichartige Reaktion. Sie stellte damit eine mindestens ebenso gröbliche Verletzung der Ordnung dar. Auch wenn die Landtagspräsidentin, allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen, nicht willkürlich oder unter Verletzung ihrer Neutralitätspflicht, den Zeitpunkt des Einschreitens möglicherweise selbst bestimmen können muss, bindet sie das Erfordernis der Gleichmäßigkeit (Art. 5 Abs. 3 LV, Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. SächsVerfGH, NVwZ-RR 2011, 129; Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit i. e. S.). Schon aus der strikt zu beachtenden Neutralitätspflicht folgt die Notwendigkeit, bei der Anwendung von Ordnungsmitteln gleichmäßig und ohne Ansehung der Person zu verfahren. Wenn ein Ordnungsverstoß unbeanstandet bleibt, ein vergleichbarer dagegen mit der Höchststrafe belegt wird, entsteht zumindest der Eindruck, hier sei mit zweierlei Maß gemessen worden, so dass die Ordnungsmaßnahme verfassungswidrig wäre. Randnummer 78
- Bei der Auswahl eines etwa verwirkten Ordnungsmittels handelt der Präsident eigenverantwortlich, unabhängig und nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, nicht als Vertreter des Parlaments und nicht in Ausübung der Parlamentsautonomie. Auch hier hat er die methodologisch anerkannten Auslegungsregeln zu beachten und anzuwenden. Jeder Abgeordnete hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach Maßgabe allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze (Achterberg, JuS 1983, S. 840, 843). Die Ausübung des Ermessens oder eines etwaigen Beurteilungsspielraumes hat sich stets innerhalb der Grenzen des Zwecks der Ermächtigungsgrundlage zu bewegen, sich nach ihrem Zweck zu richten. Vor allem ist der Präsident aber gehalten, bereits authentische Interpretationen sowie parlamentarische Tradition und Praxis bei seiner Entscheidung (auch über die zu treffende Ordnungsmaßnahme) zu berücksichtigen (Köhler, a.a.O., S. 166/167; Achterberg, a.a.O., S. 333; Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, S. 963 Rn. 9). Randnummer 79 Insoweit fällt auf, dass in der Parlamentspraxis für erstmalige (auch grobe) Beleidigungen überwiegend nur ein Ordnungsruf erteilt wird, teilweise auch nur eine Rüge (vgl. Darstellung der Handhabung in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen bei Köhler, a.a.O., S. 196, 201; ders., S. 195: grob kränkende Bemerkung über bestimmte Volksgruppen; auch Achterberg, a.a.O., S. 653, Fn. 248;). Zum Mittel des Ausschlusses wird regelmäßig erst bei wiederholter oder beharrlicher Störung bzw. Widerstand gegen die Sitzungsleitung, Tätlichkeiten, ernsthafter Beeinträchtigung des äußeren Sitzungsablaufs oder Beleidigung von Politikern in herausgehobener Stellung bzw. des Systems insgesamt gegriffen (vgl. Roll, Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages,
- Aufl., § 38 Rn. 2; Achterberg, a.a.O., S. 658; Härth, Der Ausschluss eines Abgeordneten von der Teilnahme an der Plenarsitzung, ZRP 1984, S. 313, 316; Ritzel u. a., a.a.O., Anhänge zu § 36 einerseits und § 38 andererseits, wobei die dort mit einem Ausschluss geahndeten Äußerungen offenbar nicht provoziert waren und zum Teil die Ordnungsmaßnahmen wieder aufgehoben wurden). Die Entscheidung SächsVerfGH, NVwZ-RR 2011, 129 betrifft einen erteilten Ordnungsruf (nicht: Ausschluss) für eine nicht provozierte Verletzung der Menschenwürde durch eine Häufung von Beleidigungen. Nach Tebben (a.a.O., Art. 29 Rn. 22) ist die Beleidigung in Mecklenburg-Vorpommern mit einem Ordnungsruf zu ahnden, und eine gröbliche Verletzung der Ordnung setzt eine strafrechtlich relevante Äußerung voraus. Bei Betrachtung dieser Präjudizien erscheint der vollständige Sitzungsausschluss des Antragstellers für seinen Zwischenruf schon ohne die oben dargestellten Besonderheiten des vorliegenden Falles zumindest als hart grenzwertig. Randnummer 80 Außerdem gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als zwingender Ausfluss des bundesrechtlichen, nicht zur Disposition eines Landesparlaments stehenden Rechtsstaatsprinzips grundsätzlich bei allen parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen. Er stellt eine äußere, umfassend zu beachtende und in vollem Umfang justitiable Ermessensgrenze dar (Ritzel u.a., a.a.O., vor §§ 36 ff. Erl. 2, 2b; Achterberg, a.a.O., S. 658, auch Fn. 270). Wie selbst das erkennende Landesverfassungsgericht bereits in der Vergangenheit betont hat, müssen auch Ordnungsmittel dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen (Urteil vom 29.01.2009, Az.: LVerfG 5/08, S. 14). Dieser Grundsatz ist hier nach richtiger Ansicht nicht gewahrt. Randnummer 81 Im Urteil wird die Verhältnismäßigkeit (ebenso wie die Verneinung des Art. 10 EMRK) allein mit dem vom Gericht m. E. zu Unrecht angenommenen weitgehenden Beurteilungsspielraum der Präsidentin und der Gröblichkeit (Schwere) des Verstoßes gegen die Parlamentsordnung begründet. Die gebotene Abwägung mit dem hohen Rang der Abgeordnetenrechte, deren Notwendigkeit das Gericht durchaus sieht, fehlt jedoch. Außerdem ergaben sich aus der Vorgeschichte des Zwischenrufs bzw. den konkreten Umständen des Geschehens, wie oben dargelegt, durchaus erörterungswürdige Anhaltspunkte gegen die Angemessenheit des Sitzungsausschlusses. Randnummer 82 Dass der verfassungsrechtlich ohnehin nicht unbedenkliche, zudem hier in jedem Fall grenzwertige Ausschluss von der Sitzung insgesamt und insbesondere von den weiteren Abstimmungen bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze erforderlich war, kann ich der Entscheidung der Mehrheit nicht entnehmen und erschließt sich mir auch ansonsten nicht. Viel weniger erscheint dieser als angemessen i. S. d. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es hätten auch andere, weniger einschneidende Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, etwa die Ausschließung für den betreffenden Tagesordnungspunkt oder der Ausschlusses von der weiteren Debatte mit Ausnahme der Abstimmungen. Dabei bleibt es dem Präsidenten eines Parlaments unbenommen, im Rahmen seines Ermessens oder seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf ein milderes als das verwirkte Ordnungsmittel zurückzugreifen, unabhängig davon, ob dessen vorherige Anwendung vorgeschrieben ist.